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VwGH vom 21.03.1995, 94/08/0273

VwGH vom 21.03.1995, 94/08/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VI/6-937/1-1994, betreffend Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 BSVG (mitbeteiligte Partei: L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte und seine Ehegattin waren zumindest in der Zeit vom bis Miteigentümer von Waldflächen im Ausmaß von 1,5447 ha mit einem S 2.000,-- übersteigenden Einheitswert. Davon bewirtschafteten der Mitbeteiligte und seine Ehegattin auf eigene Rechnung und Gefahr unbestritten die Waldfläche EZ 56, KG H, Grundstücksnummer 448, mit einem Ausmaß von 1,025 ha und einem Einheitswert unter S 2.000,--. Strittig ist, ob der Mitbeteiligte und seine Ehegattin zumindest im genannten Zeitraum auch die Waldflächen EZ 57, KG H, Grundstücksnummer 162, mit einem Ausmaß von 0,3791 ha und zumindest im Zeitraum vom bis die Waldfläche EZ 32, KG M, Grundstücksnummer 290/2, im Ausmaß von 0,1406 ha auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten.

Mit Bescheid vom stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 3 BSVG fest, daß der Mitbeteiligte vom bis in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß aufgrund widersprüchlicher Meldungen und Mitteilungen des Mitbeteiligten und seiner Schwiegertochter sowie einer Bestätigung des Lagerhauses Pöchlarn über Holzverkäufe in Namen des Mitbeteiligten davon auszugehen sei, daß die obgenannten Waldflächen im Ausmaß von 1,5447 ha im genannten Zeitraum auch auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten bewirtschaftet worden seien.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte der Mitbeteiligte ein, daß er ab auf eigene Rechnung und Gefahr nur mehr die Waldfläche mit der Grundstücksnummer 448 mit einem Ausmaß von 1,025 ha und einem Einheitswert unter S 2.000,-- bewirtschaftet habe, von der auch das Holz stamme, das an das Lagerhaus P verkauft worden sei. Hingegen sei die Waldfläche mit der Grundstücksnummer 162 im genannten Zeitraum von seinem Sohn bewirtschaftet worden. (In anderen Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens behauptete der Mitbeteiligte, daß auch die Waldfläche mit der Grundstücksnummer 290/2 im Zeitraum vom bis von seinem Sohn und danach von seiner Tochter auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden sei.)

Mit Bescheid vom , berichtigt mit Bescheid vom , behob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Beschwerdeführerin. Begründend wurde ausgeführt, daß sich aufgrund der bisherigen Verfahrensschritte nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Eindeutigkeit erkennen lasse, welche Bewirtschaftungsverhältnisse tatsächlich vorgelegen seien. Dazu bedürfe es im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß den §§ 23 und 30 BSVG fest, daß der Mitbeteiligte in der Unfallversicherung der Bauern in der Zeit vom bis in näher angeführter Weise beitragspflichtig gewesen sei. Begründet wurde der Bescheid damit, daß widersprüchliche Meldungen und Bestätigungen hinsichtlich der Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldflächen auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten vorlägen und es nach dem Bescheid der belangten Behörde vom hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse einer mündlichen Verhandlung bedürfe und damit festgestellt sei, daß "die Rechnung und Gefahr nicht nachgewiesen ist" (gemeint: vom Mitbeteiligten kein Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG erbracht worden sei). Die gegenständlichen Waldflächen würden laufend genutzt. "Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr die Nutzung erfolgt, haben Sie bisher nicht nachgewiesen." (Gemeint: Der Mitbeteiligte habe nicht nachgewiesen, daß eine andere Person als ein Miteigentümer die gegenständlichen Waldflächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte.) Der Mitbeteiligte habe daher als Eigentümer die Beiträge bis zum zu bezahlen. Eine "rückwirkende Beweisführung" sei nicht zugelassen.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte der Mitbeteiligte ein, die Beschwerdeführerin unterstelle offensichtlich das Vorliegen der Unfallversicherungspflicht des Mitbeteiligten, obwohl ihr der Bescheid der belangten Behörde vom habe bekannt sein müssen. Entgegen diesem Bescheid habe es die Beschwerdeführerin bisher unterlassen, eine neuerliche Verhandlung anzuberaumen und danach einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie habe daher nicht in gutem Glauben den bekämpften Bescheid erlassen dürfen. Denn wenn noch nicht einmal die Pflichtversicherung feststehe, könne umsoweniger eine Beitragspflicht gegeben sein. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig und deshalb zu beheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den bekämpften Bescheid. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Frage der Versicherungspflicht eine relevante Vorfrage für die Beitragspflicht darstelle. Die Unfallversicherungspflicht des Mitbeteiligten unter anderem im Zeitraum vom bis sei aber, wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom ergebe, nach wie vor offen und harre einer entsprechenden klaren und sorgfältigen Entscheidung durch die Beschwerdeführerin. Die "Vermutung" des § 30 Abs. 2 BSVG berechtige die Beschwerdeführerin nicht zu einer eigenständigen Entscheidung über die Beitragspflicht des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung vor der Entscheidung über die Versicherungspflicht. Dies zum einen deshalb, weil es sowohl der Systematik als auch den daraus abzuleitenden Grundsätzen des österreichischen Sozialversicherungswesens eindeutig zuwiderlaufe, über die Frage der Beitragspflicht zu entscheiden, obwohl die relevante Vorfrage der Versicherungspflicht in keiner wie immer gearteten Weise "geregelt ist"; zum anderen deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit dieser Form offensichtlich vermeine, trotz ausdrücklichen Auftrages durch die belangte Behörde in der Frage der Pflichtversicherung nach wie vor nicht tätig werden zu müssen und, anstelle die notwendigen Erhebungen zu pflegen, um daraus die Frage der Pflichtversicherung klären zu können, "ex cathedra" die Beitragspflicht feststelle. Der Hinweis auf § 30 Abs. 2 BSVG gehe überdies deshalb ins Leere, weil, wie die bisherigen Verfahrensschritte zeigten, es ausschließlich im Bereich der Beschwerdeführerin liege, daß die entsprechenden Erhebungen, die die eindeutige Klärung gebracht hätten, wer im Gegenstand tatsächlich als Pflichtversicherter anzusehen sei, nicht gepflogen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 2 BSVG sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.

Die Mittel der Unfallversicherung sind gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG unter anderem durch Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 aufzubringen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

Nach § 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Behebungsbescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde, mit der - aus § 68 Abs. 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich entscheiden darf (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0121, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze besteht die normative Wirkung des Spruches des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seiner tragenden Begründung darin, daß die Beschwerdeführerin über die Beitragspflicht des Mitbeteiligten im Zeitraum vom bis erst nach Erlassung eines Bescheides entscheiden dürfe, mit dem die Unfallversicherungspflicht des Mitbeteiligten in diesem Zeitraum als Hauptfrage entschieden worden sei.

Diese Begründung des angefochtenen Bescheides ist rechtsirrig. Zwar ist die Unfallversicherungspflicht einer Person nach § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 2 BSVG eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 BSVG. Die belangte Behörde ist jedoch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, daß die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht als Hauptfrage eine unabdingbare Voraussetzung für eine Hauptfragenentscheidung über die Beitragspflicht und eine allfällige Beitragsvorschreibung darstelle. Die Versicherungspflicht einer Person kann nämlich auch in der Begründung eines Beitragsbescheides - vorfragenweise - beurteilt werden (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0129). Die Behebung des Bescheides der Beschwerdeführerin vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der obgenannten normativen Wirkung entspricht daher nicht dem Gesetz.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid aber auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin vom auf einer anderen Rechtsgrundlage als der seinerzeitige über die Versicherungspflicht beruhe, nämlich auf der in § 30 Abs. 2 BSVG postulierten "widerleglichen Vermutung", die solange gelte, als der Eigentümer nicht nachweise, daß die ihm gehörige Fläche durch eine andere Person bewirtschaftet werde. Demgemäß würde der Bescheid über die Beitragspflicht auch dann wirksam bleiben, wenn im Versicherungspflichtverfahren nach allfälliger Durchführung weiterer Beweise ein anderer Betriebsführer hervorkäme. Eine solche Feststellung könnte nämlich im Verfahren über die Beitragspflicht als Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 BSVG erst ab dem Monatsersten jenes Monates, in dem dieser Nachweis erbracht worden sei, wirksam werden. Die streitgegenständlichen Beiträge für die Zeit vom bis wären daher aufgrund der gesetzlichen Vermutung jedenfalls vom Mitbeteiligten zu entrichten. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin sei auch durchaus legitim gewesen, weil nicht einzusehen sei, daß sie sich von widersprüchlichen Aussagen der Familie des Mitbeteiligten hinhalten lassen müsse. Die Vermutung des § 30 Abs. 2 BSVG diene gerade dazu, derartige Unsicherheiten in pragmatischer Weise zu lösen und es dem jeweiligen Eigentümer einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft zu überlassen, andere Betriebsführer nachzuweisen und nicht nur zu benennen.

Dieser Argumentation, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Ermittlung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern, kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

1. Für die (bis zu dem im § 30 Abs. 2 dritter Satz genannten Zeitpunkt) unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0267), daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) bzw. - in Verbindung mit § 30 Abs. 1 letzter Satz BSVG - ein Miteigentümer in einem bestimmten Zeitraum diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet) und daher nach § 30 Abs. 2 erster Satz BSVG den nach § 30 Abs. 1 leg. cit. ermittelten Betriebsbeitrag als Betriebsführer (in Verbindung mit § 30 Abs. 1 zweiter Satz BSVG: als ein gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherter Betriebsführer) schuldet, genügt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG als auch aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit § 30 Abs. 1 zweiter Satz und damit mit § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG klar ergibt, nicht das bloße Eigentum (Miteigentum) an der bezüglichen land(forst)wirtschaftlichen Fläche; sie setzt vielmehr die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 LAG in diesem Zeitraum voraus, wofür es allerdings ausreicht, daß eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird. Die Absicht sowie die Möglichkeit einer Gewinnerzielung sind dabei nicht entscheidend (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom , Zlen. 2869, 2870/78, vom , Zl. 2663/79, vom , Zl. 81/08/0051, vom , Zl. 83/08/0256, vom , Zl. 90/08/0155, und vom , Zl. 93/08/0031). Hinsichtlich der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der Entfaltung einer land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht im Sinne des § 30 Abs. 2 BSVG. Diese Fragen sind vielmehr von der Behörde von Amts wegen, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers) zu klären (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/08/0098).

2. Steht allerdings - so wie im Beschwerdefall - fest, daß in einem bestimmten Zeitraum ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt bzw. eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit auf einer bestimmten Liegenschaft entfaltet wurde, so besteht bis zu dem im § 30 Abs. 2 dritter Satz genannten Zeitpunkt die unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG, daß der Eigentümer (Miteigentümer) diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet). Diese Vermutung hat aber nicht nur Bedeutung für die Beitragspflicht des Eigentümers (Miteigentümers), sondern - zufolge des Inhaltes dieser Vermutung und der dadurch sowie durch § 30 Abs. 1 BSVG hergestellten Verbindung zwischen Beitrags- und Unfallversicherungspflicht - auch für die Unfallversicherungspflicht selbst; dies mit der Konsequenz, daß (immer vorausgesetzt, daß die Betriebsführung bzw. die Entfaltung einer land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit feststeht) der Eigentümer (Miteigentümer) bis zu dem im § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt auch als unfallversicherungspflichtig gilt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, die - abhängig von der Art der Aufeinanderfolge der beiden Verfahren über die Versicherungs- und Beitragspflicht - zu einer divergierenden Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht führte, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Gesetz nicht gedeckt.

3. Für den Ausschluß der (sowohl für die Beitrags- als auch die Versicherungspflicht bedeutsamen) Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG (bei unstrittigem Feststehen, daß ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird bzw. eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird) reicht nicht der Nachweis aus, daß eine andere Person als der Eigentümer (ein Miteigentümer) tatsächlich den Betrieb (diese Tätigkeit) führt (entfaltet); vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr, die auch dann vorliegt, wenn der Betreffende nicht persönlich mitarbeitet, sondern die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten läßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0197, vom , Zl. 91/08/0082, vom , Zl. 92/08/0168, und vom , Zl. 91/08/0084) ist hiefür vielmehr der Nachweis der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der Entfaltung der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr dieser Person im Sinne der eben genannten Rechtsprechung erforderlich.

4. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet aber auch nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin zum "Nachweis" im Sinne des § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG bei, die letztlich darauf hinausläuft, daß ein solcher Nachweis erst ab dem Ersten jenes Monates vorliege, in dem keine den diesbezüglichen Behauptungen des Eigentümers (Miteigentümers) widersprechende Behauptungen anderer Beteiligter über die Bewirtschaftung (immer gemeint: die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer Person) vorliegen oder in dem es ihm gelingt, die Sozialversicherungsanstalt davon zu überzeugen, daß nicht er, sondern eine andere Person die land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit auf ihre Rechnung und Gefahr entfaltet. Eine solche Auffassung würde die Beitrags- und Unfallversicherungspflicht des Eigentümers (Miteigentümers) einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche weitgehend in das Belieben anderer Personen stellen und entbehrte insofern einer sachlichen Rechtfertigung.

Die die sonstige amtwegige Ermittlungspflicht einschränkende Nachweispflicht des § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG bedeutet vielmehr (ähnlich wie in anderen Fällen der Statuierung einer die gewöhnliche Mitwirkungspflicht intensivierenden Nachweispflicht: vgl. zu § 46 Abs. 4 AlVG das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0212, zu § 67 Abs. 10 ASVG u.a. das Erkenntnis vom , Zlen. 93/08/0259 bis 0261) nur, daß den Eigentümer (Miteigentümer) gegenüber der Sozialversicherungsanstalt die verfahrensrechtliche Verpflichtung trifft, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür, nämlich für die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person, geeignete Beweisanbote zu machen, das heißt: grundsätzlich entsprechende Urkunden vorzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, geeignete Beweismittel zu benennen. Stellt er zwar nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen auf, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind (z. B. bei ausdrücklicher Behauptung, die tatsächliche Bewirtschaftung durch eine andere Person erfolge dennoch weiterhin auf seine eigene Rechnung und Gefahr), so hat ihn die Sozialversicherungsanstalt vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten der genannten Art aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der behauptete Wechsel der Bewirtschaftung tatsächlich stattgefunden hat. Kommt freilich der Eigentümer (Miteigentümer) dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt es bei der Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG. Entspricht er jedoch schon von Anfang an der obgenannten Verpflichtung zu konkreten Behauptungen und entsprechenden Beweisanboten oder kommt er doch über die genannte Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt dieser Verpflichtung nach und stellt sich erst bei einer Überprüfung dieser Behauptungen heraus, daß ab dem vom Eigentümer (Miteigentümer) genannten Zeitpunkt die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person erfolge, so ist der Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG doch schon in dem Monat als erbracht anzusehen, in dem der Eigentümer (Miteigentümer) erstmals eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat, und nicht erst in jenem Monat, in dem das Ermittlungsverfahren beendet und auch die Sozialversicherungsanstalt vom Wechsel der Betriebsführung überzeugt ist.

5. Die Beschwerdeführerin hätte - entsprechend diesen Darlegungen - in ihrem Bescheid über die Beitragspflicht des Mitbeteiligten im relevanten Zeitraum zwecks Beurteilung der Vorfrage der Unfallversicherungspflicht des Mitbeteiligten zu klären gehabt, ob der Mitbeteiligte im Sinne der obigen Darlegungen schon zu einem vor dem gelegenen Zeitpunkt einen Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG erbracht hat.

Dennoch ist der angefochtene Bescheid wegen des eingangs genannten Rechtsirrtums der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.