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VwGH vom 30.05.1997, 97/02/0049

VwGH vom 30.05.1997, 97/02/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Horräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der J in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ib-1304/6, betreffend Entscheidung nach dem Meldegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde spruchgemäß über einen Antrag der "Gemeinde" E. vom auf Durchführung eines Reklamationsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 17 in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 dahingehend entschieden, daß diesem Antrag Folge gegeben wurde. Gleichzeitig wurde "festgestellt", daß die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz an einem näher angeführten Ort in E. "begründet hat".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 1536/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des § 17 Meldegesetz 1991 (in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) lauten:

"§ 17. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat ...

(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters 1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ... geführt."

Es ist zwar richtig, daß im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Antrag der "Gemeinde" die Rede ist. Damit wurden jedoch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Abgesehen davon, daß es im Spruch der Anführung des Antragstellers gar nicht bedurft hätte, steht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage fest, daß der diesbezügliche Antrag vom ohnedies vom Bürgermeister unterfertigt wurde.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Hauptwohnsitz "rückwirkend aberkannt", schlägt nicht durch. Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0026, worin der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, daß der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung). Im vorliegenden Beschwerdefall läßt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (wo davon die Rede ist, daß keine Anhaltspunkte vorgelegt worden seien, warum "nunmehr" in E. der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin sei) in Verbindung mit der obzitierten, von der belangten Behörde herangezogenen Vorschrift des § 17 Abs. 1 erster Satz Meldegesetz 1991 (wonach der Landeshauptmann im Reklamationsverfahren darüber zu entscheiden hat, ob ein Mensch dort "weiterhin" den Hauptwohnsitz hat) entnehmen, daß die belangte Behörde in Wahrheit eine Entscheidung entsprechend der soeben zitierten Gesetzesstelle getroffen hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich auch einen Verstoß gegen die "Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 48 Abs. 2 und 3" EWR-Vertrag (gemeint wohl: EG-Vertrag) und behauptet in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde die Verordnung Nr. 1612/68 (gemeint: Verordnung EWG-Nr. 1612/68 des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin führt diese Einwände allerdings nicht näher aus und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, inwieweit der angefochtene Bescheid unter diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.