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VwGH vom 20.10.2004, 2003/08/0238

VwGH vom 20.10.2004, 2003/08/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. A in W, vertreten durch Dr. Thomas Schirmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8552, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld gebühre. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der (von der regionalen Geschäftsstelle auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular) festgesetzten Frist, sondern erst am eingebracht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt habe, den er am beim Arbeitsmarktservice hätte retournieren sollen. Er habe sich am zum Arbeitsmarktservice begeben und dort erklärt, sich noch im Krankenstand zu befinden. Daraufhin sei der Termin für die Antragsrückgabe auf den ersten "Arbeitstag (gemeint Werktag)" nach Beendigung seines Krankenstandes verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei am wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice erschienen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich herausgestellt, dass sein Krankenstand bereits seit beendet gewesen sei. Anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift am habe er gegenüber dem Arbeitsmarktservice angegeben, er sei am persönlich beim Arbeitsmarktservice gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass er sich noch im Krankenstand befände. Laut der (am ) vorgelegten Krankenstandsbestätigung sei er jedoch bereits seit "abgeschrieben" gewesen, was er allerdings übersehen hätte. Aus der Krankenstandsbestätigung sei ersichtlich, dass von der Wiener Gebietskrankenkasse als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der festgestellt und auf der Krankenstandsbestätigung vermerkt worden sei. Diese Eintragung der Wiener Gebietskrankenkasse datiere mit . Der Beschwerdeführer sei vom bis zum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und habe im Anschluss an dieses Dienstverhältnis Anspruch auf Ersatz für Urlaubsentgelt bis gehabt.

Der Irrtum über das tatsächliche Ende des Krankenstandes sei eindeutig in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen. Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, die Krankenstandsbestätigung des Beschwerdeführers zu überprüfen, nachdem dieser ausdrücklich erklärt hätte, sich noch im Krankenstand zu befinden, habe "nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien" nicht bestanden. Da der Beschwerdeführer den Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am beim Arbeitsmarktservice abgegeben habe, könne ihm Arbeitslosengeld erst ab diesem Tage zuerkannt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idF BGBl. I Nr. 139/1997 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen wollen und auch den ausgefüllten Antrag mitgehabt, nicht erörtert. Es sei nicht ausdrücklich festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer das Antragsformular und die Krankenstandsbestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin vorgelegt habe oder nicht. Tatsächlich seien der Sachbearbeiterin am ein ausgefülltes Antragsformular und eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt worden, sodass die Sachbearbeiterin zu prüfen gehabt hätte, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung vorlägen oder nicht; erforderlichenfalls hätte sie den Beschwerdeführer dabei anzuleiten gehabt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am - dem letzten Tag der gemäß § 46 Abs. 1 AlVG festgesetzten Frist - den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld unstrittig nicht abgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte eine Antragstellung selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese nur auf Grund einer vom Arbeitsmarktservice erteilten unrichtigen Rechtsauskunft unterblieben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0517).

Im vorliegenden Fall ist die Abgabe des Antrages unterblieben, weil die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich noch im Krankenstand befinde, die Frist neu festgesetzt hat. Eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschwerdeführer mitgebrachte Unterlagen noch vor Entgegennahme des Antrages daraufhin zu überprüfen, ob sie allenfalls mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen könnten, kann aus der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG, die sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die mit diesen Handlungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht (vgl. dazu aus der ständigen Rechsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0047), nicht abgeleitet werden.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen, er habe das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie eine Krankenstandsbestätigung an diesem Tag bei seiner Vorsprache beim Arbeitsmarktservice mitgehabt, als für die Entscheidung nicht relevant. Die Behörde ist, ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich noch im Krankenstand befinde, auch ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer - da gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld ruht - zur Stellung des Antrages unmittelbar nach Ende des Krankenstandes angeleitet hat.

3. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die zuständige Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe den Antrag des Beschwerdeführers, den dieser fristgerecht zum retournieren wollte, nicht annehmen wollen. Selbst wenn sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe sich noch im Krankenstand befunden, sei kein Grund ersichtlich, warum sie den Antrag nicht trotzdem angenommen habe.

Auch damit argumentiert der Beschwerdeführer nicht auf dem Boden der festgestellten Tatsachen. Darüber hinaus ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ) die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, die Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass das Unterbleiben der Antragstellung im vorliegenden Fall, wie der Beschwerdeführer vermeint, auf ein Verschulden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückginge. Dass die Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er befinde sich noch im Krankenstand, hätte haben müssen, ist nicht erkennbar; dies ungeachtet des Inhalts der Krankenstandsbestätigung, welche der Beschwerdeführer am nach seinem Vorbringen zum Vorsprachetermin beim Arbeitsmarktservice mitgenommen hatte, zumal darin die Arbeitsunfähigkeit für einen bereits vergangenen Zeitraum bestätigt worden war, was jedoch einen neuerlichen Krankenstand zum Zeitpunkt der Vorsprache keineswegs ausschließt.

4. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die anlässlich der Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am neu festgesetzte Frist "1 Arbeitstag nach Krankenstand" sei unkonkret und nicht einhaltbar gewesen, da der erste Arbeitstag nach Beendigung des Krankenstandes der gewesen wäre. Die Setzung dieser Frist hätte die Behörde "durch ordnungsgemäße Überprüfung der Krankenstandsbestätigung" verhindern können.

Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular unstrittig nicht innerhalb der ihm ursprünglich gesetzten Frist bis zum abgegeben. Die an diesem Tag unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte neue Fristsetzung "1 Arbeitstag nach Krankenstand" ging insoweit ins Leere, als sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er befinde sich im Krankenstand, als unzutreffend erwies. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die regionale Geschäftsstelle über das Ende des Krankenstandes zu informieren. Es ist weder ein Grund vorgebracht worden noch ersichtlich, aus dem dem Beschwerdeführer dieser Umstand bei gehöriger Sorgfalt verborgen geblieben sein könnte. Es kann daher ein Irrtum des Beschwerdeführers darüber, dass er sich auch am noch im Krankenstand befinde, nicht als triftiger Grund für das Versäumen der rechtzeitigen Abgabe des Antrages im Sinne des § 46 Abs. 3 AlVG angesehen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-58069