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VwGH 28.02.1997, 97/02/0041

VwGH 28.02.1997, 97/02/0041

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E , 3271/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 4
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
RS 2
Wurde die von der Strafbehörde erster Instanz an den Besch gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist erlassen, so führt dies nach stRsp des VwGH zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist bzw nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (Hinweis E , 88/12/0172).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 5
Normen
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs2;
RS 3
War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, daß ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 StVO vor und nicht gegen § 28 Abs 2 StVO (ausführliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Messiner, Straßenverkehrsordnung in der 19ten StVO-Nov, 09te Aufl, 619, FN 2 in der Entscheidung).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/M/21/02264/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangegenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges durch Abstellen dieses Fahrzeuges, sodaß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den vom Beschwerdeführer behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung anlangt, so unterliegt er einem Rechtsirrtum: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 926 zitierte hg. Vorjudikatur), daß eine Verfolgungshandlung die Verfolgungsverjährung dann ausschließt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist, was auch der Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig nicht bestreitet. Daß es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf die Zustellung der Verfolgungshandlung an den Beschuldigten ankommen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 VStG, wonach eine Verfolgungshandlung unter anderem auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten bestand darin, daß das erwähnte Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt gewesen ist, daß ein Straßenbahnzug der Linie 9 am Vorbeifahren gehindert war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterlag die belangte Behörde keinem Rechtsirrtum, indem sie dieses Verhalten dem § 23 Abs. 1 StVO (wonach der Lenker das Fahrzeug ... so aufzustellen hat, daß ... kein Lenker eines

anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren ... gehindert wird) und

nicht dem § 28 Abs. 2 (betreffend das Verhalten von anderen Straßenbenützern im Zusammenhang mit dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges) unterstellt hat. Der Ansicht von Messiner (Straßenverkehrsordnung in der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage, Seite 619, FN 2), in den Fällen, wo Kraftfahrzeuge zum Halten oder Parken neben den Gleisen so aufgestellt seien, daß ein Schienenfahrzeug am Vorbeifahren gehindert werde, sei dieses Verhalten nicht dem § 23 Abs. 1 sondern dem § 28 Abs. 2 StVO als lex specialis zu unterstellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Hinweis in dieser Fußnote auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 2 Ob 218/78 (ZVR 1980/63), hilft nicht weiter, weil es dort - wie sich aus dem Volltext dieser Entscheidung ergibt - darum ging, daß ein Straßenbahnzug auf einen stehenden Pkw auffuhr, der im Begriffe gewesen war, im Rückwärtsgang in eine Parklücke einzufahren. Der in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthaltene Rechtssatz "Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 StVO 1960 geht als lex specialis der von der Revisionsgegnerin ins Treffen geführten Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 vor." ist sohin sachverhaltsbezogen zu sehen. Vielmehr hat dieser Gerichtshof in weiteren Entscheidungen (vgl. ZVR 1967/101 und ZVR 1978/281) das zu knappe Abstellen eines Fahrzeuges neben einem Gleiskörper sehr wohl der Vorschrift des § 23 Abs. 1 StVO unterstellt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 14626 A/1997
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020041.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-58058