VwGH vom 18.02.1992, 91/07/0005

VwGH vom 18.02.1992, 91/07/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der F in D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-27.835/17-90, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft (BH) gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 das Erlöschen des zugunsten der Beschwerdeführerin unter Postzahl XY in das Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserentnahme aus der K für Wiesenbewässerungszwecke fest und behielt gleichzeitig die allfällige Anordnung letztmaliger Vorkehrungen einem gesonderten Bescheid vor. Begründend führte die Behörde aus, eine Besichtigung im Zuge einer Wasserrechtsverhandlung am betreffend zwei Ansuchen je um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage im Anschluß an die gegenständlichen Anlagen habe ergeben, daß zwar eine Wehranlage und ein Erdgraben in der Natur vorhanden seien, daß die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen aber infolge Fehlens eines Haimzeichens in Zweifel gezogen werden könne. Zufolge eingeholter Aussagen der Zeugen Dipl. Ing. O.D. und J.F. stehe zweifelsfrei fest, daß der Bewässerungsgraben als wesentlicher Anlagenteil während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren als zur Gänze zerstört habe angesehen werden müssen. Am dadurch eingetretenen Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes vermöge auch die in der Folge vorgenommene zumindest teilweise Wiederherstellung des Bewässerungsgrabens nichts zu ändern.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, aus der Nichtbenützung einer Wasseranlage während eines längeren Zeitraumes könne das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nicht abgeleitet werden. Die BH habe den Zeugen, die nicht in der Lage seien, konkrete Angaben zu machen, zu Unrecht Glauben geschenkt. Die Zeugen hätten zugeben müssen, daß der Bewässerungsgraben wieder vertieft worden sei, woraus sich die Ausübung des Wiesenbewässerungsrechtes ergebe. Der Zeuge J.F. sei selbst am Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin interessiert, sodaß die BH gehalten gewesen wäre, dessen Aussage gegenüber der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin, derzufolge die Wiesen immer nach Bedarf bewässert worden seien, besonders sorgfältig abzuwägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung nicht Folge. Zur Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die Aussage des Dipl. Ing. O.D., der als Zeuge völlig unbefangen sei und auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bei der benachbarten fischereiberechtigten Gutsverwaltung entsprechende Kenntnisse besitze. Aber auch hinsichtlich der Aussage des J.F. seien der belangten Behörde keine sachlichen Argumente bekannt, die diese Aussage entkräften oder in Zweifel ziehen könnten. Die Beschwerdeführerin habe selbst im Rahmen ihrer Aussage keine gegenteiligen Ausführungen gemacht. Es sei somit davon auszugehen, daß der Bewässerungsgraben der gegenständlichen Wiesenbewässerungsanlage während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren total verlandet und daher unbrauchbar gewesen sei. Eine konkrete zeitliche Fixierung dieses Zeitraumes sei nicht erforderlich; vielmehr reiche ein hinreichend gesichertes Wissen darüber aus, daß die Wasserbenutzung infolge Wegfalls oder Zerstörung der Anlage selbst oder wesentlicher Anlageteile durch drei Jahre hindurch nicht möglich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die behördliche Feststellung des Erlöschens ihres Wasserbenutzungsrechtes nicht innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt des Erlöschenstatbestandes getroffen worden sei. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit ihrem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes nicht. Sie vertritt aber die Auffassung, daß der Wasserrechtsbehörde für die Feststellung des Erlöschens lediglich ein Zeitraum von fünf Jahren ab Eintritt des Erlöschens offengestanden wäre. Da die Anlage bereits seit etwa zehn Jahren wieder betriebsfähig sei und auch betrieben werde, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Für diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin findet sich im Gesetz keine Deckung. Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG 1959 kann eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die belangte Behörde war sohin nicht gehindert, das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festzustellen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederinstandsetzung ihrer Anlagen ins Treffen führt, ist ihren Ausführungen zu entnehmen, daß diese Wiederinstandsetzung erst nach Ablauf des in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens vorgenommen wurde. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes der zuletzt zitierten Gesetzesstelle beigemessen hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt der angefochtene Bescheid auch nicht eine Auseinandersetzung mit ihrem Berufungsvorbringen vermissen. Vielmehr hat die belangte Behörde in ausreichender und für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbarer Form dargelegt, warum sie den Aussagen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Zeugen Beweiswert beigemessen und warum sie den Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen vermocht habe. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe sich mit der die nachträgliche Instandsetzung der Anlage und deren Betrieb betreffenden Argumentation der Beschwerdeführerin nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, ist dieser Verfahrensrüge im Hinblick auf die obigen Ausführungen der Boden entzogen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.