VwGH vom 23.09.1998, 97/01/1084
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/01/1085
97/01/1087
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/01/0186 E
98/01/0187 E
98/01/0188 E
98/01/0190 E
98/01/0191 E
98/01/0192 E
98/01/0193 E
97/01/1083 E
97/01/1082 E
98/01/0189 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden 1. des A, 2. des M und 3. des L, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/13/00025/97 (ad 1), vom , Zl. UVS-02/12/00030/97 idF des Berichtigungsbescheides vom (ad 2), und vom , Zl. UVS-02/12/00036/97 idF des Berichtigungsbescheides vom (ad 3), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die ihnen zugrunde liegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer zurückweisen (und damit auch hinsichtlich ihres Ausspruchs über die den Beschwerdeführern zum Ersatz auferlegten Kosten), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer waren zum Vorfallszeitpunkt jeweils Inhaber einer Schlafstelle in der Wohnung Nr. 42 des Flüchtlingsheimes der Caritas an der Adresse 1070 Wien, Neustiftgasse 141. In ihren inhaltsgleichen Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) brachten sie im wesentlichen vor, daß am 35 bewaffnete Beamte der Bundespolizeidirektion Wien mit 10 Suchtgifthunden das genannte Flüchtlingsheim erstürmt und dort eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten. Auf Anfrage einer Mitarbeiterin der Hausbetreuung sei dieser mitgeteilt worden, daß gegen zwei namentlich genannte Personen wegen Verdachtes des Suchtgifthandels bzw. -besitzes ermittelt werde. Die betreffende Hausmitarbeiterin habe daraufhin bestätigt, daß die genannten Personen im Flüchtlingsheim untergebracht seien, und zwar in der Wohnung Nr. 42. Dessen ungeachtet seien die Beamten auch in das im
4. Stock befindliche Frauenquartier und in die Wohneinheit Zimmer 43/44 eingedrungen und hätten einerseits eine duschende Frau zum Herauskommen aufgefordert und andererseits den in der Wohneinheit Zi. 43/44 betenden M. Ch. mit Waffengewalt aus dem Gebetsraum gezwungen. Auch ein gewaltsam geöffneter Raum im 5. Stock und der - ebenso gewaltsam - geöffnete Dachboden seien durchsucht worden.
Trotz mehrmaliger Aufforderung seien weder ein - offenbar nicht existierender - Hausdurchsuchungsbefehl noch eine behördliche Ermächtigung vorgewiesen worden. Auch der mittlerweile hinzugekommenen Heimleiterin sei keine nähere Auskunft erteilt worden, befragte Beamten hätten sie zum Teil in - näher geschilderter - unqualifizierter Weise zurückgewiesen.
Während der Hausdurchsuchung seien sämtliche Heimbewohner - auch solche, die nicht in der Wohnung 42 gewohnt hätten - perlustriert worden. Darüber hinaus seien während der gesamten, rund zweieinhalbstündigen Dauer der Hausdurchsuchung alle männlichen Hausbewohner des 4. und 5. Stockes "in Schach gehalten" und gezwungen worden, stramm auf der Stiege zwischen dem 3. und dem 4. Stock - ohne mit Heimleitern und Heimbetreuern sprechen zu dürfen - zu stehen.
Die Beschwerdeführer seien durch die geschilderte Vorgangsweise in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden. Sie seien zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, weil sie als Bewohner (Inhaber) der ihnen "zugewiesenen Räumlichkeiten, Wohnung und/oder Schlafstelle, Inhaber der Räumlichkeit bzw. des Hauses" seien. Durch die Amtshandlung seien sie in ihrem Recht auf Schutz der Intimsphäre verletzt worden, der Eingriff in diesen Schutzbereich sei unverhältnismäßig und gesetzeswidrig gewesen. Ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen werde die Durchsuchung der Wohnung der beiden des Suchtgifthandels verdächtigen Personen (Wohnung 42). Die Beschwerden richteten sich vielmehr jeweils gegen die "gesetzeslose Hausdurchsuchung an sich" und die exzessive - dem Verhältnismäßigkeitsgebot widersprechende - Ausdehnung der Durchsuchung, die gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei und die Beschwerdeführer in ihren Schutzrechten verletzt habe. Ein Hausdurchsuchungsbefehl habe nicht vorgelegen, es habe auch keine Gefahr im Verzug bestanden. Weder sei ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgefolgt, noch sei ein ordnungsgemäßes Protokoll über die Hausdurchsuchung verfaßt worden. Es habe kein Anlaß bestanden, die nicht von den Tatverdächtigen benutzten Räumlichkeiten zu durchsuchen.
Im Falle des M. Ch. sowie im Falle der aus der Dusche beorderten Frau sei überdies Art. 3 EMRK verletzt worden. Es werde daher - so in jeder der drei gegenständlichen Beschwerden - beantragt, festzustellen, daß "der/die Beschwerdeführer(in) in seinem/ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts" und "in seinem/ihrem Recht gem. Art. 3 EMRK" verletzt wurde.
Mit den angefochtenen, inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Bescheiden wies die belangte Behörde die erhobenen Beschwerde jeweils gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Soweit in den vorliegenden Beschwerden wegen Verletzung des Hausrechts "auch gewisse Ausdrücke laut Sachverhaltsdarlegung sowie Perlustrierungen bemängelt werden, und 'im Fall des Herrn M. Ch. auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK' vorgebracht wird, so sind diese Beschwerdepunkte in Ermangelung einer Konkretisierung gemäß § 67c Abs. 2 Z. 2 bis 6 AVG ohne weiteres Eingehen auf dieses bruchstückhafte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen". Soweit die Beschwerden eine Verletzung des Hausrechtes wegen unmittelbaren verwaltungsbehördlichen (polizeilichen) Amtshandeln relevierten, sei die Bundespolizeidirektion Wien mit ihrem Vorbringen im Recht, daß es sich "offenkundig um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, welcher einer Kontrolle durch die Unabhängigen Verwaltungssenate entzogen ist." Der von der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegte Verwaltungsakt enthalte einen Aktenvermerk vom , wonach der Journalrichter des Jugendgerichtshofes in den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung angeordnet habe. Außerdem finde sich im polizeilichen Verwaltungsakt eine mit datierte schriftliche Ausfertigung des mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehles für die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit bzw. für die den beiden Verdächtigen "gehörige Wohnung in Wien 7, Neustiftgasse 141, sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten und KFZ".
Gegen diese Bescheide richten sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen, von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und rechtzeitig ergänzten Beschwerden mit dem Begehren, sie jeweils wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Über diese wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Aus dem Zusammenhang mit den ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden ergibt sich hinreichend deutlich, daß sich die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung ihrer Beschwerden durch die belangte Behörde jeweils in ihrem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung verletzt erachten.
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Demgegenüber können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0940, mwN).
In den vorliegenden Fällen hat die belangte Behörde - wenn sie in diesem Zusammenhang auch das irreführende Wort "offenkundig" gebrauchte - erkennbar festgestellt, daß die gegenständliche Hausdurchsuchung vom auf gerichtlicher Anordnung basierte; es sei ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen worden, der sich auf die "verfahrensgegenständliche Örtlichkeit" bzw. auf die den beiden des Suchtgifthandels verdächtigen Personen "gehörige Wohnung in Wien 7, Neustiftgasse 141, sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten und KFZ" erstreckt habe. Diese Sachverhaltsannahme wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie vermeinen allerdings, daß die Hausdurchsuchung insoweit "exzessiv" gewesen sei, als
a) über den richterlichen Befehl hinaus - weil sich die richterliche Anordnung in keiner Weise auf ihre Person bezogen habe - ein Eingriff in ihre Intimsphäre durch Durchsuchen, Beschädigen und Wegbewegen ihrer persönlichen Besitztümer und Schlafstelle stattgefunden habe,
b) gesetzliche Vorschriften über die Durchführung der Hausdurchsuchung nicht eingehalten worden seien und
c) im Rahmen der Hausdurchsuchung auch eine durch die richterliche Anordnung nicht gedeckte erniedrigende Behandlung in Form einer Perlustrierung, eines Inschachhaltens im Stiegenaufgang und des Verhaltens zum zweieinhalbstündigen Strammstehen erfolgt sei.
Soweit erkennbar kommen die Beschwerdeführer dagegen nicht mehr auf die in den ursprünglichen Beschwerden an die belangte Behörde ausführlich dargelegten Verhaltensweisen der Organe der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dritten Personen zurück. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, daß derartige Verhaltensweisen, mögen sie auch als unzulässig zu qualifizieren sein, jedenfalls nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingegriffen haben. Insoweit ermangelte es ihnen daher ungeachtet ihrer Eigenschaft als Bewohner der Räumlichkeit Zimmer Nr. 42 und Inhaber einer von der Hausdurchsuchung betroffenen Schlafstelle - was ausdrücklich zur Begründung der Beschwerdeerhebung ins Treffen geführt wurde - an der Beschwerdelegitimation. Jedenfalls in diesem Umfang erfolgte die Zurückweisung ihrer vor der belangten Behörde erhobenen Maßnahmenbeschwerden daher zu Recht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0609).
Was die Frage anlangt, ob der richterliche Durchsuchungsbefehl auch einen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführer "durch Durchsuchen, Beschädigen und Wegbewegung" ihrer persönlichen Besitztümer und Schlafstelle legitimierte, so sind die Beschwerdeführer auf ihre Beschwerde vor der belangten Behörde zu verweisen, in der sie (jeweils in Punkt B lit. h) betonten, daß die Durchsuchung der Wohnung der des Suchtgiftshandels tatverdächtigen Personen (Wohnung 42) ausdrücklich nicht Gegenstand des jeweiligen Beschwerdeverfahrens sei. Da die Beschwerdeführer jeweils in der besagten Wohnung Nr. 42 untergebracht waren und sich dort ihre Schlafstelle befand, hatte sich die belangte Behörde daher mit dieser, von den Beschwerdeführern nunmehr aufgeworfenen Frage nicht zu beschäftigen, zumal auch in den Sachverhaltsschilderungen mit keinem Wort ein allfälliges Überschießen der Hausdurchsuchung im Hinblick auf die Durchsuchung gerade der Schlafstellen und der persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführer aufgeworfen wurde.
Wenn die Beschwerdeführer darin eine die Zuständigkeit der belangten Behörde begründende Überschreitung des richterlichen Auftrags durch die einschreitenden Beamten der Bundespolizeidirektion Wien erblicken, daß der Hausdurchsuchungsbefehl nicht zugestellt und daß keine ordnungsgemäße Niederschrift aufgenommen worden sei, so ist ihnen zu entgegnen, daß eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung gleichwohl der Akt eines Gerichtes bleibt und deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate selbst dann entzogen ist, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft; die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbare Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (vgl. sinngemäß die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vom , Slg. Nr. 11.098, und vom , Slg. Nr. 11.783). Allfällige Verletzungen der Bestimmungen der §§ 141 und 142 StPO können damit ebensowenig im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden wie die offenbar in den Beschwerden an die belangte Behörde beanstandete Anzahl der einschreitenden Beamten, der Einsatz von Suchtgifthunden oder die behauptetermaßen mit einer "Verwüstung" endende Durchsuchung von Möbeln und Kästen (vgl. auch Stolzlechner, Der Schutz des Hausrechts, in: Grund- und Menschenrechte in Österreich II, 322). Auch in diesem Umfang kann die Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden daher nicht für rechtswidrig erkannt werden.
Damit verbleibt letztlich, auf die Perlustrierung der Beschwerdeführer und die weiteren erkennbar unter dem Gesichtspunkt erniedrigender Behandlung aufgeworfenen Umstände ("Inschachhalten" im Stiegenhaus und Verhalten zum "Strammstehen") einzugehen. Damit hat sich die belangte Behörde nicht weiter beschäftigt; dieser Beschwerdepunkt sei "in Ermangelung einer Konkretisierung gemäß § 67c Abs. 2 Z. 2-6 AVG ohne weiteres Eingehen auf dieses bruchstückhafte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen". Abgesehen davon, daß inhaltliche Mängel einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen müßten und abgesehen davon, daß auch im Verfahren nach § 67c AVG zufolge § 39 AVG die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu beachten sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , Zlen. B 35/97 und B 122/97), ist nicht ersichtlich, welche Angaben die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang vermißt. In den Beschwerden wird nämlich unterschiedslos ausgeführt, daß die 18 afrikanischen Männer von den Beamten in Schach gehalten, daß sämtliche Heimbewohner perlustriert wurden und daß während des gesamten Einsatzes alle männlichen Hausbewohner des 4. und 5. Stockes stramm auf der Stiege zwischen dem 3. und 4. Stock stehen mußten und mit den Heimleitern und Heimbetreuern nicht sprechen durften. Nachdem die Beschwerdeführer äthiopischer bzw. liberianischer Staatsangehörigkeit sind und ihre Wohnung Nr. 42 im 4. Stock liegt, ging aus diesen Angaben klar hervor, daß jedenfalls ihren Behauptungen zufolge auch die Beschwerdeführer von den geschilderten Maßnahmen erfaßt worden seien. Daß die Beschwerdeführer bezüglich der Perlustrierung, des "Inschachgehaltenwerdens" und des "Strammstehens" möglicherweise nicht ausdrücklich ausführten, in welchen Rechten sie sich hiedurch beschwert erachteten (die Verletzung des Art. 3 EMRK könnte nach dem Inhalt der Beschwerden ausschließlich auf die Behandlung des M. Ch. und der duschenden Frau bezogen werden), entband die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, das geschilderte Behördenhandeln auch im Hinblick darauf zu überprüfen. Den unabhängigen Verwaltungssenaten obliegt nämlich eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodaß der angefochtene Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 96/06/0096).
Indem die belangte Behörde "diese Beschwerdepunkte in Ermangelung einer Konkretisierung" zurückwies, hat sie daher die Rechtslage verkannt. Dadurch wurden die Beschwerdeführer aber auch in Rechten verletzt, weil insoweit nicht ohne weiteres und jedenfalls nicht zur Gänze von Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge gerichtlicher Deckung der in Frage stehenden Maßnahmen - sodaß aus diesem Grund die Zurückweisung der Beschwerden gerechtfertigt wäre - ausgegangen werden kann.
Wohl hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, daß Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlaß einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personsdurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9.585). Es muß sich aber nach dem Gesagten um eine solche Personsdurchsuchung handeln, die Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO oder des § 40 Abs. 2 SPG) zukommt.
Unter welchem Gesichtspunkt die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführer erfolgte, hat die belangte Behörde ebenso offen gelassen wie die Frage, zu welchem Zweck die Hausdurchsuchung vom zuständigen Richter angeordnet worden war. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, daß laut eigener Beurteilung der Bundespolizeidirektion Wien (so ihr im Akt festgehaltener Bericht) die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführer nicht auf den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, sondern auf § 40 Abs. 2 SPG gegründet wurde.
Auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen sind einer Hausdurchsuchung immanent, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen. In diesem Rahmen sind Zwangsmaßnahmen daher gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt und mithin der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen. Wenn die Beschwerdeführer allerdings - wie sie behauptet haben - in Schach gehalten wurden und während des gesamten, rund zweieinhalb Stunden dauernden Einsatzes auf der Stiege zwischen dem 3. und 4. Stock "Strammstehen" mußten (was impliziert, daß sie sich nicht entfernen durften), so wäre dies nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer zu deuten, und zwar als Verhaftung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.056), die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden kann.
In dem Maße, in dem Personsdurchsuchung/Perlustrierung der Beschwerdeführer und allenfalls an sie gerichteten Verhaltensanordnungen im Sinn der eben angestellten Überlegungen ein selbständiger Charakter zugekommen sein sollte, handelte es sich nicht um bloße Modalitäten oder nähere Umstände der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung. Insoweit hätte die belangte Behörde den in Beschwer gezogenen Sachverhalt daher einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen gehabt.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde die hier angefochtenen Bescheide damit hinsichtlich der Zurückweisung der ihnen zugrunde liegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Bescheide in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Im übrigen mußte den Beschwerden aus den oben näher dargestellten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am