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VwGH vom 28.06.2006, 2003/08/0202

VwGH vom 28.06.2006, 2003/08/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. des F in K und

2. der G GesmbH in W, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 126.498/2-6/03, betreffend Feststellung der Beitragsschuld der zweitbeschwerdeführenden Partei und Zurückweisung eines Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Feststellung der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30,

2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1011 Wien, Weihburggasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid, soweit er die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Antrages abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

4. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem rechtskräftigen (Berichtigungs)Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei ab "bis laufend" der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Auf Aufforderung der belangten Behörde teilten die Beschwerdeführer am mit, dass die Ausgestaltung der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei seit der Erlassung des genannten Bescheids bis zum keine tatsächlichen Änderungen erfahren habe. Seit dem sei der Erstbeschwerdeführer nicht mehr bei der zweitbeschwerdeführenden Partei beschäftigt). Am stellten die Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, "dass die Beitragspflicht (der Beschwerdeführer) für (den Erstbeschwerdeführer) in der Pensionsversicherung nicht besteht." Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht statt und wies den gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführer "auf Feststellung des Nichtbestandes der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung" als unzulässig zurück. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom Folge, behob den zurückweisenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien und verwies die Sache an diesen zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Landeshauptmann von Wien hätte prüfen müssen, ob der Antrag der Beschwerdeführer vom "als Antrag auf einen Bescheid über die Beitragspflicht (zu einem ziffernmäßig bestimmten Betrag - positiv wie negativ -) oder in Wahrheit als Antrag auf einen Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht anzusehen ist".

Auf Aufforderung des Landeshauptmannes von Wien führten die Beschwerdeführer zu ihrem Antrag vom mit Schreiben vom folgendes aus:

"Beantragt wird ein bescheidmäßiger Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung; bei einer Feststellung der Beitragspflicht zu welchem Betrag. Die Versicherungspflicht steht nicht in Frage."

Im Spruchpunkt I. des Bescheides vom stellte der Landeshauptmann von Wien gemäß § 410 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 51 ff ASVG fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den Erstbeschwerdeführer für die Zeit vom bis zum Beiträge zur Pensionsversicherung in Gesamthöhe von EUR 59.678,98 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom "betreffend Bestehen oder Nichtbestehen der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung" gemäß § 58 Abs. 2 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Landeshauptmann von Wien führte begründend aus, dass der Dienstgeberanteil insgesamt EUR 32.849,62 und der Dienstnehmeranteil insgesamt EUR 26.829,36 und die Beiträge insgesamt daher EUR 59.678,98 ausmachen würden. Über die Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers sei mit Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig entschieden worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe daher die im genannten Zeitraum festgestellten Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten. Da diese als Dienstgeberin gemäß § 58 Abs. 2 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde, erweise sich die Antragstellung des Dienstnehmers als unzulässig.

Der dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom sei die Versicherungspflicht im Zeitraum vom bis zum als rechtskräftig festgestellt anzusehen. Seit dem seien in der Ausgestaltung der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers keine tatsächlichen Änderungen eingetreten. Zu Recht sei die Beitragspflicht auch für einen Zeitraum festgestellt worden, für den keine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht existiere. Es bestehe keine formalrechtliche Verpflichtung der Behörde, Beiträge nur für Zeiträume vorzuschreiben, für die bescheidmäßig die Versicherungspflicht festgestellt sei. Die Versicherungspflicht könne auch im Rahmen einer Vorfragebeurteilung "vorausgeschickt" werden. In Ansehung der festgestellten Versicherungspflicht sei die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden.

Zur Zurückweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, Gegenstand der zu treffenden Entscheidung sei die Verpflichtung der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung. Nur diese schulde die auf den Versicherten und auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht Beitragsschuldner. Die festzustellende Beitragspflicht treffe den Dienstnehmer "daher nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung". Dass der Erstbeschwerdeführer "allenfalls mittelbar finanziell von der hier festgestellten den Dienstgeber treffenden Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen betoffen ist, vermag seine Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu begründen." Eine getrennte Einzahlung der Beitragsteile (somit eine Beitragszahlungspflicht des Erstbeschwerdeführers) werde im Bescheid nicht verfügt. Auch einen allfälligen Rückforderungsanspruch von Dienstnehmeranteilen, welche der Dienstgeber ungebührlich im Sinn des § 69 ASVG entrichtet hätte, könne in einem Verwaltungsverfahren nach dem ASVG nicht der Dienstnehmer geltend machen. Vermögensrechtliche Forderungen, welche der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber geltend machen wolle, würden von der gegenständlichen Entscheidung nicht berührt.

Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom , B 1091/03, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Die beschwerdeführenden Parteien haben auf die Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung seiner Beitragspflicht. Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen.

Gemäß § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG ist der Versicherungsträger - sofern sein Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; in den in den Z. 1 bis 8 des § 410 Abs. 1 zweiter Satz ASVG aufgezählten Fällen ist er zur Bescheiderlassung verpflichtet. Demnach ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Beitragsgrundlage oder die Beitragspflicht eines Versicherten an sich festgestellt wird, berechtigt, es sei denn, es ist bereits die Erlassung eines Beitragsbescheides (d.h. ein Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) zulässig oder ein solcher ist vom Versicherten nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG beantragt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0161).

Der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht der zweitbeschwerdeführenden Partei ist von der belangten Behörde zutreffend dahin erledigt worden, eine Verpflichtung der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Leistung konkreter Beiträge (in der Gesamthöhe von EUR 59.678,98) auszusprechen. Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei einwendet, dass die belangte Behörde die Versicherungspflicht als Vorfrage für das Bestehen einer Beitragspflicht gelöst, sich jedoch nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Vorfragenlösung auseinander gesetzt hätte, ist ihr zu entgegnen, dass die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht einer Person über den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch für die Zukunft wirkt und dementsprechend Bindungswirkung für die aus der Versicherungspflicht resultierenden beitragsrechtlichen Konsequenzen entfaltet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0041, und vom , Zl. 2002/08/0283). Die beschwerdeführenden Parteien haben zugestanden, dass in der Ausgestaltung der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin seit dem (dem Datum des Feststellungsbescheides über die Versicherungspflicht) bis zum (dem Ende des vorliegenden Beitragszeitraumes) keine tatsächlichen Änderungen eingetreten sind. Da auch die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Rechtslage im genannten Zeitraum nicht geändert wurde, ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht vom Bestehen einer Versicherungspflicht ausgegangen, woraus gemäß § 55 in Verbindung mit § 51 ASVG die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Parteien und gemäß § 58 Abs. 2 ASVG die Beitragsschuld der zweitbeschwerdeführenden Partei abzuleiten war.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, "dass aus dem Bestehen einer Versicherungspflicht nicht ohne weiters auf das Bestehen einer Beitragspflicht geschlossen werden dürfe", ist zu entgegnen, dass zwar gemäß § 51 Abs. 1 ASVG die Beitragspflicht nur besteht, "sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird", ein Sachverhalt, auf den derartige Ausnahmebestimmungen anzuwenden wären, jedoch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet wurde und keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen eines solchen Sachverhaltes bestehen.

Hingegen ist der Erstbeschwerdeführer, der sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung seiner Beitragspflicht wendet, im Recht. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Versicherungsträger auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.3.3.). Um eine entsprechende Feststellungspflicht des Sozialversicherungsträgers zu begründen, müssen insbesondere weder Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Versicherten bzw. dem Dienstgeber aufgetreten sein, noch ist sonst ein spezifisches Feststellungsinteresse erforderlich. Das Fehlen widersprechender Auffassungen hat höchstens die Konsequenz, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Bescheidbegründung unterbleiben kann (vgl. Tomandl aaO).

Auch wenn der Erstbeschwerdeführer selbst nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, so hat er gemäß § 51 ASVG die Dienstnehmeranteile der Beiträge zu "tragen". Dabei handelt es sich um eine Pflicht des Erstbeschwerdeführers als Versicherter im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Versicherte das Recht, die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu verlangen. Die Behörde erster Instanz hätte daher auf Grund seines mit Schreiben vom präzisierten Antrages die ziffernmäßige Höhe der vom Beschwerdeführer zu tragenden Beitragsteile festzustellen gehabt.

Soweit sich die Beschwerde (der zweitbeschwerdeführenden Partei) gegen den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem ihre Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung ausgesprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hingegen war der (insoweit vom Erstbeschwerdeführer) angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers "betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung" als unzulässig zurückgewiesen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Stempelgebührenersatz war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen.

Wien, am