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VwGH vom 22.12.1998, 94/08/0249

VwGH vom 22.12.1998, 94/08/0249

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0016 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E K in 4020 Linz, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/01-13.009/2-94, betreffend Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ) wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der K GmbH (in der Folge: K. GmbH) verpflichtet, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die im angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von S 445.678,68 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Nach der Begründung seien die im angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren wegen des gerichtlich bestätigten, am angenommenen Zwangsausgleiches (22 %ige Quote) der genannten Gesellschaft zu 78 % uneinbringlich. Die Beschwerdeführerin sei im Haftungszeitraum (Oktober 1992 bis Juni 1993) Geschäftsführerin der K. GmbH gewesen. Mit Schreiben vom sei sie aufgefordert worden, jene Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, die ihr obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin in Aussicht gestellt, bis eine Aufstellung über das Zahlungsverhalten der K. GmbH vorzulegen. Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin erklärt, daß die Überschuldung der K. GmbH nicht auf ein schuldhaftes Verhalten von ihr als Geschäftsführerin zurückzuführen gewesen sei. Ihr seien nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Zur Veranschaulichung dieser Angaben habe die Beschwerdeführerin die an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zwischen Oktober 1992 bis März 1993 erfolgten Zahlungen aufgelistet und erwähnt, daß in diesem Zeitraum Beträge an das Finanzamt bezahlt worden seien. Die anderen Zahlungen seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einen Notbetrieb aufrecht zu erhalten. Vor allem seien die Löhne der Dienstnehmer, Miete, Telefon und z.B. Strom bezahlt worden. Aufgrund dieses Schreibens habe die Gebietskrankenkasse um Vorlage sämtlicher Buchungsunterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum ersucht. Nach mehrmaligen Urgenzen seien der Gebietskrankenkasse schließlich Kopien von Buchhaltungsunterlagen zugesandt worden, anhand derer die Berechnung der Haftungssumme vorgenommen worden sei.

Die Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthält eine (nach Monaten gegliederte) Aufstellung der im streitgegenständlichen Zeitraum bestandenen Gesamtverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten der K. GmbH gegenüber der Gebietskrankenkasse sowie der jeweils geleisteten Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und der restlichen Gläubiger. Daraus errechnete die Gebietskrankenkasse den im Spruch des Bescheides angeführten Haftungsbetrag.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, wobei sie im wesentlichen vorbrachte, daß zum Zeitpunkt der Annahme des Zwangsausgleiches ihr gegenüber ein Haftungsbescheid noch nicht erlassen worden sei. Deshalb würden die Wirkungen des Zwangsausgleiches im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/17/0141, auch ihr gegenüber eintreten. Aus dem Konkursakt gehe im übrigen hervor, daß sich die Gesamtverbindlichkeiten zum mit ca. S 3,400.000,-- errechneten, weshalb die Annahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, für diesen Zeitraum seien die Gesamtverbindlichkeiten aus den beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich, unrichtig sei. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, daß die Beitragspflicht für Juni 1993 erst am 10. des Folgemonates entstanden sei.

In ihrem Vorlagebericht hob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hervor, daß der am angenommene Zwangsausgleich am an der Gerichtstafel des Landesgerichtes angeschlagen worden sei. Die Rechtskraft dieses Beschlusses sei erst 14 Tage nach diesem Termin eingetreten. Da der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am , also vor Rechtskraft des Zwangsausgleichsbeschlusses, übernommen worden sei, sei die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Beschwerdefall nicht anwendbar.

In einer Gegenäußerung zum Vorlagebericht vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß die Beitragspflicht für Juni 1993 erst am 11. des Folgemonates eingetreten sei. Ferner hätten die Gesamtverbindlichkeiten zum S 4,178.292,-- betragen. Unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Zahlungen im Juni 1993 im Ausmaß von S 264.138,-- an die Gesamtgläubiger bedeute dies, daß lediglich 6,3 % der Gesamtverbindlichkeiten bezahlt worden seien. Im Hinblick auf den Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von S 226.843,91 ergebe sich daher lediglich eine Benachteiligung der Gebietskrankenkasse im Ausmaß von S 14.291,16.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtslage vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe einen Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten der K. GmbH im Haftungszeitraum nicht erbracht, sondern vielmehr ausdrücklich zugegeben, daß Löhne, Miete sowie Strom in voller Höhe beglichen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe somit eine Differenzierung der Gläubiger vorgenommen und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Rechtlich unerheblich sei die von der Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung versuchte Verharmlosung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes mit der Behauptung, daß die im Juni 1993 geleisteten Zahlungen von S 264.138,-- nur 6,3 % der Verbindlichkeiten darstellten, weshalb sich daher lediglich eine Benachteiligung der Sozialversicherung im Ausmaß von S 14.291,16 ergebe. Allein darin sei schon das schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin gelegen, weshalb zu Recht eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG angenommen worden sei. Aus § 156 Abs. 1 der KO komme zum Ausdruck, daß erst durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich eine Befreiung für den Ausfall eintrete. Die Rechtskraft des angenommenen Zwangsausgleiches sei erst am eingetreten. Der Haftungsbescheid habe im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung, was bedeute, daß bereits mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Haftungsbescheides () der persönlich Haftungspflichtige zum abgaberechtlichen Gemeinschuldner werde. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trete im übrigen zum jeweiligen Letzten des Monates ein. Der 10. des Folgemonates stelle lediglich das Ende der Zahlungsfrist dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0283).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0198, und vom , Zl. 90/08/0016). Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0331).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0217).

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/17/0141, die Auffassung, die Wirkungen eines letztendlich angenommenen und bestätigten Zwangsausgleiches würden auch gegenüber haftpflichtigen Personen eintreten, weshalb im Beschwerdefall keine Möglichkeit bestünde, ihre Haftung geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin jedoch auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates zu verweisen, wonach den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches nicht zugute kommt:

Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der §§ 48 AO und 151 KO können die Rechte der (Konkurs)gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangs)-Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die §§ 73 Abs. 2 und 74 AO bzw. 164 Abs. 2 und 164a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw. gewesenen Gesellschafter) von Handelsgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0290, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Für diese Lösung sprechen auch folgende Überlegungen:

Sieht man vom Verschulden des Vertreters im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG einmal ab, dann ist an sich nur das Entstehen der Beitragsforderung, deren nicht vollständige Berichtigung und in weiterer Folge deren Uneinbringlichkeit Voraussetzung für das Bestehen einer Haftung des Geschäftsführers. Die Rechtsprechung hat das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Beitragsforderung, welches zwar nicht auf einen die Beitragspflicht verneinenden Bescheid zurückzuführen ist (diesfalls wäre ja davon auszugehen, daß die Beitragspflicht nie bestanden hat), sondern auf die Verjährung der Beitragsforderung gegenüber dem Dienstgeber als Beitragsschuldner, zum Anlaß genommen, von einer Akzessorietät der Haftung im Verhältnis zur bestehenden Beitragsschuld zu sprechen (vgl. aus der abgabenrechtlichen Judikatur etwa die Erkenntnisse vom , VwSlg. 5600/F, und vom , Zl. 91/15/0154).

Daran ist richtig, daß die ratio des § 67 Abs. 10 ASVG, sowie aber auch das Erfordernis der Sachlichkeit einer gesetzlichen Regelung es gebieten, eine Haftung des Geschäftsführers dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. Nur insoweit kann - freilich untechnisch - von einer Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung gesprochen werden. Der aus den genannten Gesichtspunkten heraus entwickelte Gedanke der "Akzessorietät" kann aber nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden, daß Vertreter von der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auch in Konstellationen freigestellt werden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen und zu einer kaum verständlichen Ungleichbehandlung innerhalb verschiedener Fälle von Uneinbringlichkeit führen. Es kann also nicht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 95/16/0077, und vom , Zl. 93/15/0006) vom "Wesen der Akzessorietät" auf den Umfang der Haftung geschlossen werden, sondern es müssen die Bestimmungsgründe der Haftung bei der Inhaltsbestimmung des Akzessorietätsprinzips maßgebend sein. Es wäre ein schwer verständlicher Wertungswiderspruch des Gesetzgebers, wenn das gleiche Verhalten, welches zur Uneinbringlichkeit führt, in jenen Fällen, in denen durch die Wirkung des Ausgleichs die Uneinbringlichkeit als geradezu manifestiert angesehen werden muß, zur Haftungsfreistellung führt. Auch wäre kaum nachvollziehbar, welche Gründe dafür sprechen, daß es bei diesem Effekt auf den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Rechtskraft des Haftungsbescheides ankommen soll, mit der Wirkung, daß bei einer Erledigung des Haftungsverfahrens vor dem Zustandekommen des Ausgleichs die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiterbestünde, danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Auch dürfte bei einer solchen Lösung in vielen Fällen nur noch ein geringer zeitlicher Raum zwischen dem Eintritt der Zulässigkeit der Feststellung der Haftung (welche ja eine Gewißheit über die Uneinbringlichkeit der Forderung voraussetzt) und dem Eintritt der Unzulässigkeit dieser Feststellung (wegen der Annahme eines Ausgleichs) verbleiben und die Haftung letztlich - in nicht weniger bedenklicher Weise - davon abhängen, ob der betroffene Geschäftsführer alle Rechtsmittel ausschöpft, um die "kritische Phase" zu überwinden. Aus diesen Gründen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, in dieser Frage der - sich mit den hier dargelegten Argumenten nicht befassenden - Rechtsprechung einzelner Abgabensenate (vgl. außer dem von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnis vor allem die schon zitierten Erkenntnisse vom , Zl. 95/16/0077, und vom , Zl. 93/15/0006, sowie Zl. 96/13/0023) zu folgen.

Dennoch kommt der Beschwerde aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse errechneten Haftungssumme bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich die Vorschreibung für Juni 1993. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich mehrfach auf den Konkursakt des Landesgerichtes Linz verwiesen, aus dem sich ergeben hätte, daß die Gesamtverbindlichkeiten zum einen Betrag in Höhe von S 4,178.292,-- ausmachten. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens hätte sich daher ergeben, daß im Hinblick auf die festgestellten Zahlungen an die Gesamtgläubiger im Ausmaß von S 264.138,-- lediglich 6,3 % der Verbindlichkeiten bezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung des Beitragsrückstandes im Ausmaß von S 226.843,91, hätte sich daher weiters lediglich eine Benachteiligung der Gebietskrankenkasse im Ausmaß von S 14.291,16 ergeben. Im übrigen sei die Zahlungspflicht für die Beiträge des Monates Juni 1993 erst am 11. bzw. 15. des Folgemonates, somit erst nach Konkurseröffnung am , entstanden.

Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß der Umstand allein, daß § 59 Abs. 1 ASVG im Ergebnis eine gewisse Toleranzfrist vorsieht, während derer eine Zahlungsverspätung sanktionslos bleibt, nichts an der gesetzlichen Bestimmung der Fälligkeit (mit Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes) in § 58 Abs. 1 ASVG ändert (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom ).

Die belangte Behörde hätte sich jedoch im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen und diese insbesondere zu entsprechenden Beweisanboten bezüglich der von ihr behaupteten Gesamtverbindlichkeiten auffordern müssen, um die Überprüfung der Richtigkeit ihres Vorbringens zu ermöglichen.

Da die belangte Behörde aus diesen Gründen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebührenersatz war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzuerkennen.

Wien, am