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VwGH vom 28.09.2000, 99/09/0079

VwGH vom 28.09.2000, 99/09/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 20 682/17-2.9/98, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt.

Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise dienstlich seine Untergebene gewesen sei (in der Zeit, in der er den Leiter der Führungsabteilung vertreten habe), auf auffällige und den Dienst beeinträchtigende Weise und für Untergebene zum Teil unmittelbar wahrnehmbar und zum Teil mittelbar durch Erzählungen bekannt geworden eine enge persönliche und nach seinen Bestrebungen auch sexuelle Beziehung gesucht und II. in seiner außerordentlichen Beschwerde vom vorsätzlich seinen Amtsleiter, Divr. Dr. B., Ltr. HMatA, zu Unrecht beschuldigt, eine unwahre Behauptung, nämlich "Divr. Dr. B. behauptet seit ca. einem drei viertel Jahr (!), dass ich zu einer Frau (Fr. B.C., Hauptkanzlei/Führungsabteilung) näheren Kontakt suche" über ihn aufgestellt zu haben.

Er habe dadurch

zu I. gegen die Pflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben) und

zu II. gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Treuepflicht) verstoßen und somit Pflichtverletzungen gemäß § 2 HDG 1994

begangen und sei hiefür mit einer Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde traf - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgende Feststellungen:

Zu I.: Erste Annährungsversuche an die betroffene weibliche Person, eine Angehörige des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung, die auch zumindest zeitweise dienstlich Untergebene des Beschwerdeführers gewesen sei (nämlich in der Zeit, in der er den Leiter der Führungsabteilung vertreten habe) seien etwa Anfang September 1994 erfolgt. Von dieser Zeit an bis etwa Sommer 1996 habe er der Genannten etwa 170 Briefe und Karten geschrieben und zur Adressatin dieser schriftlichen Kontaktaufnahmeversuche eine persönliche Beziehung gesucht. Dabei habe der Beschwerdeführer Angehörige seiner Dienststelle in der Dienstzeit (in einem Fall sogar außerhalb der Dienstzeit) als Boten für die Übermittlung privater Briefe und Aufmerksamkeiten an die betreffende Mitarbeiterin verwendet. Am gegen 11.00 Uhr sei ihr beispielsweise durch einen weiteren Mitarbeiter der Dienststelle ein Brief übergeben worden, den der Beschwerdeführer diesem kurz zuvor auf dem Gang mit dem Auftrag übergegeben habe, ihr diesen zu überbringen. In der zweiten Jahreshälfte 1994 habe er einen anderen namentlich genannten Mitarbeiter zumindest dazu bestimmt, ihr ein auffälliges Kuvert und Blumen zu überbringen. Das Kuvert habe die Bezeichnung "Geheim" und die Aufforderung enthalten, diesen Brief persönlich zu überbringen. In der zweiten Jahreshälfte 1994 habe ein anderer Mitarbeiter im Auftrag des Beschwerdeführers ihr einen weiteren persönlichen Brief überbracht. Desgleichen sei ihr Anfang 1996 im Auftrag des Beschwerdeführers ein Päckchen von einem weiteren Mitarbeiter der Dienststelle übergeben worden. Auch im Jänner 1995 seien ihr Blumen und Pralinen von einer Mitarbeiterin nach Dienstschluss über Ersuchen des Beschwerdeführers in ihre Privatwohnung überbracht worden. Unter Zitierung mehrerer Textstellen aus den vom Beschwerdeführer an sie gerichteten, von der Betroffenen der Disziplinarbehörde vorgelegten Briefen wurde die weitere Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe den Versuch unternommen, nicht nur eine enge persönliche, sondern trotz zum Teil eindeutiger Ablehnung auch eine sexuelle Beziehung mit der genannten Mitarbeiterin, die ihm nicht nur unterstellt, sondern auch verheiratet war, herbeizuführen. Dass die vom Beschwerdeführer ausgehenden Bestrebungen zur Herbeiführung einer sexuellen Nahebeziehung auf Ablehnung gestoßen seien, werde im Einzelnen durch die vorgelegten Briefe selbst dokumentiert. Die belangte Behörde zitiert auszugsweise aus einzelnen Briefen, die sich im Wesentlichen als Liebesbriefe mit einzelnen sexuellen Anspielungen darstellen. Auch habe der Beschwerdeführer zumindest zwei dieser Briefe in seiner Dienstzeit geschrieben. Er habe offen und für Dritte (Mitarbeiter und Untergebene) erkennbar Karten und Briefe an die Betroffene (zum Teil auf normalem Postwege mit Anschrift der Dienststelle) geschickt, die seine Absichten ihr gegenüber deutlich hätten erkennen lassen. Er habe Dienstkuverts mit dem Stempel "Milizpost", Bundesheeremblem "Unser Heer" und Adresse der Dienststelle für Privatbriefe an die Genannte verwendet und diese an deren Privatadresse geschickt. Er habe zu ihrem 30. Geburtstag in ihrer Abwesenheit unter Zuhilfenahme eines Stockes Luftballons auf dem Balkon ihres Wohnhauses platziert, sich auf die Terrasse des Hauses gesetzt, mit einer Piccoloflasche Sekt auf ihren Geburtstag getrunken, in der Hängematte auf der Terrasse eine Flasche Sekt, drei rote Rosen und eine Bonbonniere hinterlassen und davon Fotos angefertigt und hergezeigt. Er habe sich auch zweimal gemeinsam mit der betroffenen Dame in seiner Kanzlei eingesperrt. Anlässlich des Geburtstags einer Angehörigen der Dienststelle sei im Frühjahr 1995 im Lokal S. gefeiert worden, bei welcher Feier neben anderen Angehörigen der Dienststelle auch der Beschwerdeführer und die Betroffene anwesend gewesen seien. Dabei habe der Beschwerdeführer allen Damen rosa Marzipanrosen, der betreffenden Dame jedoch eine rote Marzipanrose mitgebracht. Im Anschluss an den Heurigen habe er Anstalten gemacht, mit dieser wegzufahren, auf deren Weigerung habe sich eine (von der Disziplinarbehörde wörtlich dargestellte) Auseinandersetzung ergeben, die den Beschwerdeführer derart in Zorn versetzt habe, dass er mit seinem Wagen derart abrupt weggefahren sei, dass drei der Personen dieser Gesellschaft auf den Gehsteig hätten springen müssen. Anlässlich der Weihnachtsfeier 1994 habe der Beschwerdeführer auf eine von Brigadier N. der Betroffenen und einer anderen Angehörigen der Dienststelle gegenüber geäußerte anzügliche Bemerkung derart heftig reagiert, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Brigadier N. zu einer wörtlichen Auseinandersetzung gekommen sei, die von den betroffenen Damen als unangenehm empfunden worden sei. Auf diesbezügliche Vorhalte habe der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, er habe nur die Ehre der beiden Damen verteidigen wollen, was diesen unangenehm gewesen sei. Frau C.B. sei wütend gewesen und habe dem Beschwerdeführer einige "grobe Dinge" gesagt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer durch sein auffälliges Verhalten den Leiter der Dienststelle zu weitreichenden dienstlichen Maßnahmen (Verbot, die Hauptkanzlei zu betreten, wegen häufiger und dienstlich völlig unbegründeter Anwesenheiten bei der betroffenen Mitarbeiterin) gezwungen. Der Amtsleiter habe dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde sogar vorübergehend die Weisungsbefugnis im Falle der Abwesenheit des Abteilungsleiters über die Hauptkanzlei entzogen.

Der unter Punkt II. genannte Vorwurf gründe sich darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner außerordentlichen Beschwerde vom an die parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission seinen Amtsleiter zu Unrecht beschuldigt habe, eine unwahre Behauptung über ihn aufgestellt zu haben, obwohl diese Behauptung nach dem vorliegenden Akteninhalt (insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt I.) den Tatsachen entsprochen habe. Ungeachtet dessen habe sich der Beschwerdeführer wider besseres Wissen beschwert und seinen Amtsleiter bezichtigt, eine unwahre Behauptung zu verbreiten.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Briefe und Karten) des Beschwerdeführers an die betroffene Mitarbeiterin, aus denen sich sowohl die Annäherungsversuche des Beschwerdeführers, seine Absichten als auch die Ablehnung der verheirateten Mitarbeiterin eindeutig ergäben. Die Beurteilung der Gesamtsituation entlarve auch die Behauptung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung, er sei von dieser nie "ernsthaft abgewiesen" worden.

Zu der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom an die belangte Behörde aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Inhalt des Aktenvermerkes des zuständigen Sachbearbeiters vom sei dem Beschwerdeführer - entgegen der von ihm nunmehr aufgestellten Behauptung - vor seiner Vernehmung am die Einleitung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens mündlich bekannt gegeben worden.

Die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Vernehmung im Einzelnen von ihm benannter Zeugen seien abzuweisen gewesen, weil konkrete Beweisthemen nicht angegeben worden seien bzw. "das private Liebesleben" der betroffenen Mitarbeiterin nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und ohne Bedeutung für sein (allein Gegenstand des disziplinären Vorwurfs bildendes) konkretes Verhalten gewesen sei. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt.

Rechtlich ging die belangte Behörde zu Punkt I des Disziplinarerkenntnisses davon aus, das festgestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Seine Bemühungen (um die genannte Mitarbeiterin) seien in seiner Dienststelle allgemein bekannt gewesen, wobei die Bediensteten sowohl aus eigener Wahrnehmung als auch aus den häufigen und genauen Erzählungen der Betroffenen davon Kenntnis gehabt hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe eine Mitarbeiterin sogar animiert, die von der Betroffenen verteilten "nein" mitzuzählen. Damit seien die "Körbe" gemeint gewesen, die ihm auf seine Anträge und Einladungen regelmäßig gegeben worden seien. Sein Verhalten sei somit nicht nur für die Betroffene unangenehm gewesen, sondern habe auch dazu geführt, dass er von Angehörigen der Dienststelle als "nicht normal" angesehen worden sei. Er habe sich damit vor Untergebenen (zumindest den meisten Angehörigen der Hauptkanzlei) lächerlich gemacht. Seine Liebesbriefe seien Gegenstand von Belustigungen und abschätzigen Bemerkungen gewesen. Er selbst habe anderen Untergebenen von seinen kuriosen Aktionen (wie z.B. die nächtlichen Besuche bei der verheirateten Mitarbeiterin) erzählt, obwohl er um deren schwierige private Situation Bescheid gewusst habe. Auch persönliche Streiterein seien den anderen zumindest in zwei Fällen nicht verborgen geblieben. Diese Verhaltensweise eines ranghohen Offiziers und vertretungsweisen Abteilungleiters lasse negative Rückschlüsse auf das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. Im Hinblick auf die von ihm geäußerten Wünsche wäre eine dienstlich korrekte Überprüfung der betroffenen Untergebenen durch ihn (gemeint: als Vorgesetzten) nur schwer möglich gewesen. Auch seien von Angehörigen der Abteilung die an sie herangetragenen Wünsche zur Überbringung von Geschenken an die Betroffene auf Grund seiner (ranghohen) Stellung nur schwer abzulehnen gewesen. Am gewichtigsten erscheine der Disziplinarbehörde der Umstand, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers von Angehörigen der Hauptkanzlei als "nicht normal" angesehen worden sei und darin ein weiterer Anhaltspunkt dafür liege, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit auch in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben massiv beeinträchtigt worden sei.

Zu Punkt II. des Disziplinarerkenntnisses führte die belangte Behörde rechtlich im Wesentlichen aus, § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichte den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen. Diese Treuepflicht beinhalte auch eine Wahrheitspflicht. Diese Wahrheitspflicht umfasse auch eine allgemeine Pflicht des Beamten, Tatsachen, deren wahrheitsgemäße Angabe im dienstlichen Interesse liege, nicht zu entstellen. Dennoch habe der Beschwerdeführer wider besseres Wissen eine falsche Beschuldigung gegen den Leiter des Heeresmaterialamtes erhoben und diesen damit einer unwahren Behauptung geziehen. Der Bezug zum Dienst liege eindeutig vor, weil der Leiter des Heeresmaterialamtes als Vorgesetzter in Konsequenz seiner berechtigten Annahme dienstliche Maßnahmen zu ergreifen gehabt habe.

Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre Strafzumessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1094/98-6, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene und über Aufforderung ergänzte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Disziplinarverfahrens als auch in seinem Recht, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes disziplinär nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht sowohl Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde sieht der Beschwerdeführer im Wesentlichen darin, sein gesetzlicher Richter im Kommandantenverfahren sei der Bundesminister für Landesverteidigung und nicht der Leiter der Disziplinarabteilung beim Bundesministerium für Landesverteidigung. Dieser sei nicht Stellvertreter des Bundesministers im Sinne des § 14 Abs. 3 HDG 1994. Stellvertreter eines Bundesministers könne nur ein anderer Bundesminister sein oder ein hoher Beamter nach Bestellung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Auch sei der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht zu entnehmen, dass der Bundesminister für Landesverteidigung seine Kompetenz als Disziplinarbehörde insgesamt oder teilweise an den Leiter der Disziplinarabteilung delegiert hätte. Selbst wenn aber eine konkrete Einzelweisung im gegenständlichen Disziplinarfall generalisierenden Inhaltes existiere, wäre eine solche durch das Gesetz nicht gedeckt.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst darin, es sei - zumindest teilweise - bereits Verjährung eingetreten, weil ihm gegenüber die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sowie die Verständigung der Personalvertretung hievon, erst im Jänner 1998 erfolgt sei. Seine Vernehmung am sei noch als "Verdächtiger" und nicht als "Beschuldigter" erfolgt. Auch sei es unrichtig, dass ihm anlässlich seiner Vernehmung am von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens Mitteilung gemacht worden sei. Ihm gegenüber sei formaliter erst durch die Zustellung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses eine ordnungsgemäße Mitteilung über das gegen ihn laufende Disziplinarverfahren vorgelegen. Im Übrigen habe es die belangte Behörde unterlassen, die Zeiträume näher zu präzisieren, in denen ihm die Stellung eines Vorgesetzten (als Vertreters des Leiters der Führungsabteilung) zugekommen sei. Da er nach § 3 HDG 1994 wegen einer Pflichtverletzung nur dann bestraft werden dürfe, wenn innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, seien jene vor dieser Frist liegenden Tathandlungen verjährt. Als weitere Rechtsverletzung machte der Beschwerdeführer geltend, die zweite Niederschrift mit einem - namentlich genannten - Mitarbeiter seiner Dienststelle als Zeugen vom sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht ("unterdrückt") worden und habe auch in der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör in diesem Umfang verletzt sei. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am gegen den bescheiderlassenden Sachbearbeiter beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Disziplinarabteilung, eine außerordentliche Beschwerde eingebracht, die dieser hätte zum Anlass nehmen müssen, sich für befangen zu erklären. Durch die Unterlassung der Meldung der eigenen Befangenheit durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde sei gegen § 32 HDG 1994 verstoßen worden und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde lasse im Dunkeln, dass er weder organisatorisch noch funktionell Vorgesetzter der betroffenen Mitarbeiterin gewesen sei und auch konkrete Zeitangaben hinsichtlich seiner Vorgesetztenfunktion während jener Zeit, in der er den Leiter der Führungsabteilung vertreten habe, vermissen lasse. An welchem konkreten Tag welches konkreten Vertretungszeitraumes er welche konkreten pflichtwidrigen Tathandlungen gesetzt haben solle, sei dem Disziplinarerkenntnis nicht zu entnehmen. Durch das Fehlen jedweder schlüssigen Beweisführung werde er auch außer Stande gesetzt, Entlastungsbeweise zu erbringen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde:

§ 11 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 - HDG 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zählt die Disziplinarbehörden auf wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Einheitskommandanten,
2.
die Disziplinarvorgesetzten,
3.
die Kommissionen im Disziplinarverfahren als a) Disziplinarkommission und b) Disziplinaroberkommission und
4. die Einsatzstraforgane.
§ 12 Abs. 1 HDG 1994 bestimmt:
"Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt
1.
....3.
4.
der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b)
Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c)
anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist."
Nach § 58 Z. 2 HDG 1994 ist im Kommandantenverfahren über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, zu entscheiden.
Nach § 59 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten in erster Instanz zuständig a) der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen, b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen.
Im Beschwerdefall hat die Disziplinarbehörde keinen Anlass zu strengerer Bestrafung als mit Geldbuße gesehen und demzufolge in Anwendung der obzitierten Gesetzesbestimmungen im Kommandantenverfahren entschieden.
Der Beschwerdeführer bekleidet gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 - WG, als Brigadier einen höheren Dienstrang als Oberst, unterfällt daher der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 4 lit. b leg. cit.. Für die Entscheidung im (in Hinblick auf die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ausreichenden) Kommandantenverfahren war daher der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren zutreffenderweise im so genannten "Kommandantenverfahren" gemäß § 59 HDG 1994 durchgeführt worden ist. Er lässt auch unbekämpft, dass infolge seines Dienstranges der Bundesminister für Landesverteidigung dem Einheitskommandanten gleichgestellt und im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 4 HDG 1994 für das gegenständliche, gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren zuständige Disziplinarbehörde ist. Er vermeint lediglich, der zuständige Bundesminister hätte seine Entscheidungsbefugnis nur einem Gleichgestellten, d.h. einem anderen Bundesminister, nicht jedoch einem nicht in seinem Range stehenden Referenten übertragen dürfen. Dieser Einwand trifft nicht zu.
Nach § 10 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Stammfassung, kann der (zur Entscheidung in einer Sache berufene) Bundesminister im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen. In diesem Sinne kann und darf der Leiter einer Verwaltungsbehörde die Besorgung der Aufgaben seiner Behörde grundsätzlich unter Wahrung seiner Verantwortung auch unterstellten Organen übertragen. So ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung - durch eine gemäß § 7 des Bundesministeriengesetzes 1986 vom Bundesminister erlassene Geschäftseinteilung - eine Disziplinarabteilung eingerichtet, deren Leiter - durch die Geschäftsordnung des Bundesministeriums gemäß § 9 BMG 1986 dazu ermächtigt - das angefochtene Disziplinarerkenntnis eigenhändig im Namen des Bundesministers unterfertigt hat. Durch diese Fertigungsklausel ("Für den Bundesminister") ist eine Zurechnung - auch unter dem Aspekt des § 18 Abs. 4 AVG - zu dem weisungsberechtigten Organ (dem Bundesminister) möglich und damit auch die Zuordnung einwandfrei nachvollziehbar. Welche konkrete Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde bzw. dem monokratischen Organ zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist aus diesem Grunde auch keine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde. Der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde geht aus den dargelegten Gründen ins Leere.
2. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
a) Nach § 60 Abs. 1 zweiter Satz HDG 1994 hat der Einheitskommandant dann, wenn die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vorliegen, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) mitzuteilen.
Insoweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde die Beschneidung seiner Parteirechte dadurch behauptet, dass ihm - entgegen der diesbezüglichen Vermerke im vorgelegten Verwaltungsakt - von der Tatsache des gegen ihn (als "Beschuldigten" und nicht bloß als "Verdächtigen") eingeleiteten Disziplinarverfahrens erst (wann?) im Laufe dieses Verfahrens Mitteilung gemacht worden sei, so geht bereits aus dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbestimmung, insbesondere der unterstrichenen Worte, klar hervor, dass sowohl die vor einer Einleitung vorzunehmenden Erhebungen an keine Formvorschriften gebunden sind als auch die Einleitung des Kommandantenverfahrens - zum Unterschied vom Kommissionsverfahren - dem Beschuldigten lediglich formlos mitzuteilen ist. Auch ist darauf zu verweisen, dass aus den im Akt erliegenden Protokollen (Niederschriften über die Vernehmung des Beschwerdeführers "als Verdächtigen" am ) auch ohne den ausdrücklichen Hinweis auf eine förmliche Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn wie für jeden verständigen Menschen unzweifelhaft hätte klar sein müssen (und offenbar auch klar war, geht man von den eigenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers aus), dass ein von ihm (und nicht etwa von einem Dritten) gesetztes Verhalten Gegenstand der Untersuchung gewesen ist. Ob er dies nun für disziplinär ahndbar erachtete oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in diesem Zusammenhang für gerechtfertigt hielt, ist dabei ebenso wenig von Belang, wie die Bezeichnung als "Verdächtiger" im Kopf dieser Niederschrift, ist doch der Gegenstand der Amtshandlung darin genau umschrieben ("Verdacht der ständigen Belästigung von Frau C.B. durch ihren Vorgesetzten Brigadier T. StvLtFü"). Desgleichen ist in dieser Niederschrift beurkundet und vom Beschwerdeführer auch unterfertigt, dass er "mit dem Gegenstand der Amtshandlung vertraut gemacht" worden sei und "nach Vorhalt der im Gegenstand BMLV/Dis vorliegenden Unterlagen" das sodann Folgende angegeben habe. Wäre ihm der Gegenstand der Amtshandlung nicht klar gewesen, hätte er wohl kaum mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des in dieser Niederschrift Protokollierten bestätigt. Dem erst im Februar 1999 (sohin nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides) vom zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk über seine Einvernahme als Beschuldigten, bzw. der erst im Jänner 1998 erfolgten Information der Personalvertretung kann keine Entscheidungswesentlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers zugebilligt werden, zumal er auch in der Beschwerde nicht darlegt, in welchen "wesentlichen Parteienrechten" er beschnitten worden sei bzw. welche Handlungen er gesetzt oder Vorbringen erstattet hätte, wäre ihm bzw. der Personalvertretung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn früher Mitteilung gemacht worden. Im Übrigen ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 22 HDG (diese Bestimmung entspricht dem § 9 Abs. 3 lit. c PVG) lediglich die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens unverzüglich mitzuteilen, nicht jedoch die Einleitung eines solchen - verkürzten - Verfahrens oder die einem solchen Erkenntnis vorangehenden Verfahrensschritte. Selbst wenn aber ein Verfahrensfehler wie der vom Beschwerdeführer behauptete vorgelegen wäre, hätte es doch zumindest der weiteren Behauptung bedurft, inwieweit dieser behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens wesentlich gewesen sei.
b) Zum Verjährungseinwand:
§ 3 HDG 1994 bestimmt:

"(1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt."

Nach § 60 Abs. 1 HDG 1994 hat die Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen, wenn dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis gelangt. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

Aus dem vorgelegten Disziplinarakt ergibt sich, dass erstmals die Sachverhaltsdarstellung der betroffenen Bediensteten des Heeresmaterialamtes/Hauptkanzlei an ihre Dienstbehörde vom Anlass für weitere Erhebungen zunächst durch diese, in der Folge auch von Seiten der Disziplinarbehörde, wurde. Wann diese Sachverhaltsdarstellung dem an die Stelle des Einheitskommandanten tretenden Bundesminister (bzw. dem hiefür organisatorisch zuständigen Sachbearbeiter im Bundesministerium für Landesverteidigung) zur Kenntnis gebracht wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Aktenkundig ist lediglich das erste Einschreiten der für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde mit Beginn der Vernehmungen der involvierten Personen am . In der Durchführung dieser Vernehmungen, insbesondere in der am darauf folgenden Tag () erfolgten Vernehmung des Beschwerdeführers, ist aber bereits eine die Einleitung des Disziplinarverfahrens indizierende und die Verjährungsfrist des § 22 HDG 1994 unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit zu sehen.

In diesem Zusammenhang ist bereits vorweg festzuhalten, dass nicht - wie der Beschwerdeführer meint - voneinander trennbare Einzelhandlungen, die auch einzelnen voneinander trennbaren Verjährungszeiten unterliegen, Gegenstand des disziplinären Vorwurfs sind, sondern ein aus Einzelhandlungen lediglich zusammengesetztes Gesamtverhalten während eines Zeitraumes. Es handelt sich sohin um ein fortgesetztes Delikt, dessen Endzeitpunkt (Sommer 1996) den Lauf der Verjährungsfrist nach der obgenannten Gesetzesbestimmung auslöst. Da die Disziplinarbehörde innerhalb eines Jahres ihre Verfolgungshandlungen (Vernehmungen am 16. Und ) gesetzt hat, ist eine Verjährung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 noch nicht eingetreten. Dass auch die dreijährige Frist der Z. 2 leg. cit. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses () noch nicht verstrichen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt ebenfalls.

c) Insoweit der Beschwerdeführer eine angebliche "Unterdrückung" von Beweisergebnissen zu seinem Nachteil darin vermutet, dass ihm die zweite mit einem - namentlich genannten - Bediensteten des Heeresmaterialamtes aufgenommene Niederschrift nicht neuerlich zur Kenntnis gebracht wurde, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dieser Niederschrift keine neuen Beweisergebnisse ergeben haben, die eine Stellungnahme seinerseits erforderlich gemacht hätte, sondern die dem Beschwerdeführer bereits bekannte Darstellung lediglich bestätigt wurde. Eine Verschlechterung seiner Rechtsposition im Disziplinarverfahren kann jedenfalls in diesem Umstande nicht erblickt werden.

d) Der Beschwerdeführer macht des weiteren die Befangenheit des das Disziplinarerkenntnis erlassenden Sachbearbeiters der belangten Behörde mit der Begründung geltend, dass er am (d.h. vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses) gegen diesen eine außerordentliche Beschwerde eingebracht habe.

Nach § 7 Z. 4 des gemäß § 23 Z. 1 HDG 1994 im Kommandantenverfahren anzuwendenden AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (außer den in den Z. 1 bis 3. und 5. genannten) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Organs ergeben sich im Beschwerdefall allerdings allein auf Grund der gegen das Organ erhobenen Beschwerde aber nicht, zumal die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass bietet, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Der Leiter der Disziplinarabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung selbst erklärte sich für nicht befangen.

3. Zur Rechtsrüge:

Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994 sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.

Pflichten im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG 1994 begründen nach den im Beschwerdefall herangezogenen Rechtsvorschriften das Wehrgesetz 1990 (WG 1990), BGBl. Nr. 305, und die darauf (nunmehr § 13 WG 1990) gestützte Verordnung der Bundesregierung vom über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43 sowie das BDG 1979. Für Berufsoffiziere gilt nämlich zufolge § 56 Abs. 1 WG 1990 (auch) das BDG 1979 mit Ausnahme seines

9. Abschnittes (§§ 91 bis 135). (Dies ergibt sich in gleicher Weise aus § 152 d BDG.)

Nach § 47 Abs. 1 WG 1990 hat ein Soldat des Bundesheeres alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

Gemäß § 4 Abs. 1 ADV hat der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild in soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer vermisst in diesem Zusammenhang konkrete Feststellungen der aus seinem Verhalten resultierenden Beeinträchtigungen des Dienstes. Aus dem Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses geht jedoch klar und eindeutig hervor, dass nicht die Summe einzelner konkreter Handlungen, sondern deren Gesamtheit als geeignet betrachtet wurde, eine Schmälerung des Ansehens des Bundesheeres herbeizuführen. Diese Einschätzung erfolgte in Hinblick auf die §§ 47 HDG, 43 Abs. 2 BDG zutreffend. Das im Sinne der § 47 HDG 1994 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut liegt in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die "sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat (allgemeiner Dienstbezug), er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0122 und die dort wiedergegebene Judikatur).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines besonderen Dienstbezuges des inkriminierten Verhaltens aus den Rückwirkungen auf die vom Beschwerdeführer bekleidete Funktion eines ranghohen Offiziers mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion abgeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass Beamte mit einer solchen Stellung aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienst(und besoldungs-)rechtlich besonders hervorgehoben sind. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten: von der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist nicht nur dienstliches, sondern auch außerdienstliches Verhalten erfasst, aus dem eine negative Auswirkung auf die Ausübung dieser Funktion erwartet werden kann. Dabei ist im Beschwerdefall dienstliches von außerdienstlichem Verhalten nicht zu trennen, weil der Beschwerdeführer diesen dienstlichen Bezug selbst immer wieder durch Einbeziehung von Mitarbeitern seiner Dienststelle hergestellt hat.

Auch in diesem Zusammenhang ist daher neuerlich darauf zu verweisen, dass Gegenstand des disziplinären Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer nicht die konkreten, in der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses beispielhaft angeführten Handlungen, sondern ein für Dritte wahrnehmbares Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war, welches dem Ansehen des Bundesheeres und seiner Angehörigen abträglich sein konnte. Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass zwischenmenschliche Beziehungen - seien diese nun "ernst" gemeint oder lediglich "Spiel" - primär nur die Betroffenen angehen und daher dem außerdienstlichen Bereich unterfallen, bei deren Beurteilung grundsätzlich ein milderer Maßstab anzulegen ist; diese Einschätzung ändert sich jedoch, wenn und insoweit der Betroffene selbst den Dienstbezug durch mangelnde Diskretion oder bewusste Indiskretion in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise herstellt, indem er Kollegen und Mitarbeiter in das Verhältnis einbezog. Gerade in Hinblick auf den hohen Dienstrang des Beschwerdeführers hätte es diesem angelegen sein müssen, integres Vorbild seiner Mitarbeiter zu sein und ein seinem Rang entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen. Demgegenüber macht die belangte Behörde ihm zum Vorwurf, sich auf disziplinarrechtlich relevante Weise fehlverhalten zu haben.

Auch in diesem Punkte erweisen sich daher die Beschwerdeausführungen als nicht zutreffend.

Zum Schuldspruch II., welcher nicht die bloße Erledigung einer (zulässigen) Beschwerde, sondern die darin enthaltene unwahre Behauptung zum Gegenstand hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am