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VwGH vom 29.03.2006, 2003/08/0152

VwGH vom 29.03.2006, 2003/08/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2003, betreffend Widerruf und Rückzahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0032, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil diese in Verkennung der Rechtslage Ermittlungen zur Frage der Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten und der Einkünfte der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Für die (im Spruch des damals angefochtenen Bescheides festgesetzten) Rückforderungszeiträume vom 1. Juni bis , vom 15. Juli bis und vom 1. Juli bis sei von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin jene selbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, aus denen jeweils ein Jahreseinkommen resultierte, durch welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei bis zum in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Vom bis zum sei sie beim Verein L. im Rahmen eines freien Dienstvertrages als Organisatorin für Seminare tätig gewesen. Für die Durchführung eines Seminars vom (Datum unleserlich) bis habe die Beschwerdeführerin vom Verein L. ein Honorar von S 3.000,-- erhalten. Weiteren Honorarnoten zufolge habe sie für den genannten Verein im April und Mai 1998 Vorbereitungsarbeiten, im August 1998 Nachbearbeitung und Abrechnung, im September 1998 Abrechnung und Herstellung der Dokumentation, im Oktober 1998 Abrechnung und Dokumentation und im November 1998 Abrechungsarbeiten durchgeführt. Vom 1. März bis zum sei die Beschwerdeführerin auf Grund eines freien Dienstvertrages für ein Beratungszentrum tätig gewesen, wobei ihre Arbeit in Konzepterstellung, Projektvorbereitung, Organisation und Abrechnung bestanden habe. Teilweise überschneidend sei die Beschwerdeführerin ab bis Ende 1999 auf Honorarbasis als Kursleiterin für eine Volkshochschule im Zusammenhang mit der Betreuung von jugendlichen Teilnehmern eines Hauptschulabschlusskurses tätig gewesen.

Für das Jahr 1998 wäre von der belangten Behörde zu klären gewesen, ob die selbständigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum und vom 15. Juli bis zum abgrenzbar von jenen Tätigkeiten seien, die die Beschwerdeführerin außerhalb dieser Zeiträume verrichtet habe. Vor allem die getrennte Abrechnung dieser Tätigkeiten erfordere eine genaue Prüfung der Abgrenzbarkeit. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während der relevanten Zeiträume ihre Leistungen als Organisatorin von Seminaren (noch) angeboten habe. Ungeklärt sei auch, welche "vorige" selbständige Tätigkeit die Beschwerdeführerin mit für beendet erklärt habe.

Für das Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt Tätigkeiten als sozialpädagogische Vortragende sowie die Erfüllung von Koordinierungsaufgaben angegeben. Im Zeitraum vom bis sei die Beschwerdeführerin nur für die Volkshochschule (auf Honorarbasis) tätig gewesen. Die belangte Behörde sei ohne nähere Ermittlungen davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit von jener, die die Beschwerdeführerin vom 1. März bis zum auf Grund eines freien Dienstvertrages für das Beratungszentrum ausgeübt habe, nicht abgrenzbar sei. So lange der Inhalt der jeweiligen Tätigkeiten aber nicht geklärt sei, könne von einer einheitlichen Tätigkeit auch hier nicht ausgegangen werden. Sollte es sich um verschiedenartige Tätigkeiten handeln, käme eine Heranziehung der vor dem ausgeübten Tätigkeit bei dem Widerruf der Notstandshilfe nur dann in Frage, wenn diese Tätigkeit von der Beschwerdeführerin während des Bezugs der Notstandshilfe zumindest angeboten worden wäre. Sollten sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als abgrenzbar erweisen, so dürfte die belangte Behörde ihrem Bescheid nur jene Einkommensteile zu Grunde legen, die für die Tätigkeiten, die während des Bezugszeitraumes des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ausgeübt worden seien, jeweils erzielt worden seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide abgeändert. Mit Spruchpunkt I. hat sie die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. Juni bis zum , vom 15. Juli bis zum , vom 1. Dezember bis zum und vom 8. Dezember bis zum widerrufen und den Betrag von EUR 2.890,63 (S 39.776,--) an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld rückgefordert. Mit Spruchpunkt II. hat sie die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 16. Jänner bis widerrufen und einen Betrag in Höhe von EUR 834,87 (S 11.488,--) an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus (bei der im Folgenden genannten "Berufungswerberin" handelt es sich um die Beschwerdeführerin):

"Die Berufungswerberin stand in der Zeit vom bis , vom bis , vom bis , vom bis mit einem Tagessatz in der Höhe von S 273,40 im Arbeitslosengeldbezug. Vom bis bezog sie Arbeitslosengeld in der Höhe von S 273,70. In der Zeit vom bis , vom bis stand sie im Notstandshilfebezug mit einem Tagessatz in der Höhe von S 261,10.

Die Berufungswerberin stand im Jahr 1998 vom bis beim Verein (L.) in einem freien Dienstvertrag als Organisatorin für Seminare. Niederschriftlich erklärte die Berufungswerberin seit selbständig erwerbstätig zu sein. Die von ihr abgegebenen niederschriftlichen Erklärungen über Einkommen und Umsatz für die Monate Juni 1998 bis Februar 1999 ergaben monatlich durchschnittlich ein Einkommen und 11,1 % des Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze. Im Jahr 1999 ging sie einen freien Dienstvertrag mit dem Beratungszentrum für ... mit der Vertragsdauer vom bis ein. Niederschriftlich erklärte sie am ihre vorige selbständige Beschäftigung mit beendet zu haben und seit wieder selbständig erwerbstätig durch die Betreuung von jugendlichen Teilnehmern eines Hauptschulabschlusskurses bei der Volkshochschule (F.) zu sein. Danach erklärte sie weiters seit selbständig zu sein und die von ihr abgegebenen niederschriftlichen Erklärungen für das Jahr 1999 wiesen jeweils ein durchschnittliches monatliches Einkommen und 11,1 % des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes unter der Geringfügigkeitsgrenze auf.

(...)

Im Berufungsverfahren gab die Berufungswerberin an und wies nach, dass sie neben dem freien Dienstvertrag beim Verein (L.) vom bis auch Honorare für den Projektabschluss erhalten hat und sie im Anschluss an den freien Dienstvertrag zur Nachbetreuung des Projektes auf Honorarbasis tätig war. Laut Auskunft des Finanzamtes ... vom gab die Berufungswerberin in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 zum Einkommen aus selbständiger Arbeit an, sozialpädagogische Vortragende zu sein und Koordinationsaufgaben zu erfüllen."

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des freien Dienstvertrages mit dem Verein L. in der Zeit von März bis Mai 1998 habe - so die belangte Behörde weiter - in der Durchführung folgender organisatorischer Vorbereitungsarbeiten für Seminare bestanden: Quartiere bestellen, Teilnehmerlisten zusammenstellen, Einladungen der Referenten, Organisation von deren Anreise, Verwalten des Budgets, Versorgung der Teilnehmer mit Informationsmaterial, Sammeln und Herstellen des Materials (Arbeitsblätter, Plakate), Bereitstellen der Materialien vor Ort und Vermitteln zwischen Quartiergebern, Teilnehmern und Mitarbeitern. Die inhaltliche Vorbereitung habe das Schreiben und Gestalten einer Broschüre zum Thema, die Festlegung des Ablaufes und die inhaltliche Abstimmung mit den Referenten umfasst. Weiters habe die Beschwerdeführerin die Begrüßung, Moderation, das Leiten von Gruppenarbeiten und das Service für die Teilnehmer durchgeführt. Diese Arbeiten seien großteils mit Hilfe der Büroinfrastruktur des genannten Vereins bewältigt worden. "Beim Abschluss des letzten Seminars" (ab Juni 1998) habe sie auf Honorarbasis für den Verein L. den Dokumentationsbericht geschrieben und das Projektbudget abgerechnet. Diese Arbeiten seien hauptsächlich von zu Hause aus durchgeführt worden und mit Februar 1999 beendet gewesen. Darauf habe sich die Erklärung der Beschwerdeführerin (vom ) bezogen, die "vorige selbständige Beschäftigung mit beendet zu haben". Im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin vom Verein L. keine Honorare mehr erhalten. Anschließend (ab März 1999) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Verein Beratungszentrum für ... für einen jeweils zweitägigen "Workshop" in den Monaten März, April, Mai und Juni 1999 inhaltlich die gleichen Tätigkeiten verrichtet, wie sie oben beim freien Dienstvertrag mit dem Verein L. (für die Zeit von März bis Mai 1998) dargestellt wurden. Als Bestandteil des freien Dienstvertrages mit dem Verein Beratungszentrum für ... habe sie auch die Abschlussdokumentation geschrieben, deren Gestaltung sowie finanzielle Nachbereitung des Projekts sei großteils durch Mitarbeiter des Vereins bewältigt worden. Ab April 1999 habe die Beschwerdeführerin für die Volkshochschule F. auf Honorarbasis die sozialpädagogische Betreuung von Teilnehmern von Hauptschulabschlusskursen durchgeführt. Sie habe in den Gruppen regelmäßig Stunden abgehalten und je nach Bedarf für Einzelbetreuungen (Beratungsgespräche mit Jugendlichen und deren Eltern/Vertrauenspersonen, Begleitung zu Behörden etc.) zur Verfügung stehen müssen. Die abgehaltenen Stunden hätten der Aufbereitung spezifischer Problemlagen gedient: Orientierung im Kurs, Vermittlung zwischen Teilnehmern und Lehrkräften, Erarbeiten von Perspektiven im Anschluss an den Kurs, Bewertungstraining, Berufsorientierung, Lernhilfe, Konfliktbewältigung usw. Sie habe dafür Honorare erhalten, die in keinem Monat die damalige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 62.215,-- auf. Das im nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit belaufe sich auf S 77.154,--. Es setze sich aus dem Lohn aus dem freien Dienstvertrag mit dem Beratungszentrum in Höhe von S 77.216,-- brutto (viermal S 19.304,-- brutto für März bis Juni 1999) zuzüglich der Honorare von der Volkshochschule in der Höhe von S 23.940,-- abzüglich Ausgaben in Höhe von S 24.001,50, zusammen. Der vom Beratungszentrum erhaltene Nettolohn (nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben) habe viermal S 16.698,-- = S 66.692,-- (gemeint wohl: S 66.792,--) betragen. Die Honorare für die im Jahr 1999 geleisteten Stunden bei der Volkshochschule von insgesamt S 23.940,-- seien nicht alle im gleichen Jahr ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe für die von April bis Juni 1999 abgehaltenen Kurse im Juli 1999 Honorarzahlungen in der Höhe von S 8.260,--, für die von Juli bis November 1999 abgehaltenen Kurse von August bis November 1999 Honorarzahlungen in der Höhe von S 12.340,-- und für die von November bis Dezember 1999 abgehaltenen Kurse von Jänner bis März 2000 Honorarzahlungen in der Höhe von S 5.400,-- erhalten. Eine genaue Aufschlüsselung der Ausgaben für ihre Tätigkeiten im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können.

Die Beschwerdeführerin sei für den Verein L. vom 2. März bis auf Grund eines freien Dienstvertrages und vom bis zum auf Grund eines Werkvertrages (auf Honorarbasis) tätig gewesen. Vom 1. März bis zum sei sie in einem freien Dienstverhältnis zum Beratungszentrum für ... gestanden. Es würden hier inhaltlich (der Tätigkeit bis zum ) gleichartige und sohin keine abgrenzbaren Tätigkeiten vorliegen. Hingegen stelle sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Volkshochschule F. ab April 1999 bis Ende Dezember 1999 auf Honorarbasis als sozialpädagogische Betreuerin für Teilnehmer von Hauptschulabschlusskursen als abgrenzbar heraus. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit liege unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 1999. Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG sei daher im bezugsrelevanten Zeitraum vom 1. Juli bis zum vorgelegen, weshalb die Leistung für diesen Zeitraum weder zu widerrufen noch rückzufordern gewesen sei. Hingegen sei ab dem eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen. Zur nachträglichen Beurteilung der Arbeitslosigkeit sei gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG iVm § 36a Abs. 5 und 7 AlVG der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 heranzuziehen. Darin seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 62.215,-- ausgewiesen. Umgelegt auf zehn Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit (im Jahr 1998) errechne sich ein monatliches Einkommen in Höhe von S 6.221,50. Dieses Einkommen übersteige die im Jahr 1998 geltende Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.830,--. Die Beschwerdeführerin sei daher gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 1. Juni bis (34 Tage), vom 15. Juli bis (131 Tage), vom 1. Dezember bis zum (6 Tage) und vom 8. Dezember bis zum (24 Tage) nicht arbeitslos gewesen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die genannten Zeiten sei gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss an Arbeitslosengeld in der Höhe von S 53.313,-- entstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG sei der Empfänger einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebühre; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Eine Rückforderung könne nur bis zur Höhe des im Rückforderungszeitraum aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens, das sich aus der Aliquotierung des im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommens ergebe, vorgeschrieben werden. Es sei daher für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages das Einkommen von S 62.215,-- durch die Anzahl der Tage der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1998, sohin durch 305, zu teilen und mit 195 Tagen des Leistungsbezuges zu vervielfachen. So errechne sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von S 39.776,-- (das sind EUR 2.890,63), den die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG verpflichtet sei rückzuerstatten.

Für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 sei davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit beim Verein L. bis und die Tätigkeit für das Beratungszentrum vom 1. März bis zum gleichartig und - trotz der unterschiedlichen Auftraggeber - nicht abgrenzbar seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar für die Zeit vom 1. Jänner bis kein Honorar vom Verein L., jedoch für die Zeit vom 1. März bis zum ein Einkommen vom Beratungszentrum in Höhe von S 66.692,-- bezogen, welches auf den gesamten Zeitraum vom 1. Jänner bis zum umzulegen sei. Dieses Einkommen sei durch sechs Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit zu teilen, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum ein monatliches Einkomme von S 11.115,33 ergebe, welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 1999 in Höhe von S 3.899,-- überstiegen und die Arbeitslosigkeit im Bezugszeitraum vom 16. Jänner bis zum (44 Tage) ausgeschlossen habe. Die Notstandshilfe für diesen Zeitraum sei daher zu widerrufen gewesen. Es sei ein Übergenuss in Höhe von S 11.488,-- (44 Tage des Leistungsbezuges multipliziert mit dem Tagessatz von S 261,10) entstanden (EUR 834,87). Das aliquote Einkommen aus der Zeit vom 1. Jänner bis zum (181 Tage) von täglich S 368,46 (S 66.692,-- dividiert durch 181 multipliziert mit 44 Tagen des Leistungsbezuges) entspreche einem Betrag in Höhe von S 16.212,24. Daraus sei ersichtlich, dass das Einkommen den Rückforderungsbetrag übersteige. Die unberechtigt empfangene Leistung von S 11.488,--, (EUR 834,87) sei daher gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zur Gänze von der Beschwerdeführerin rückzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie im Vorerkenntnis Zl. 2002/08/0032 ausgeführt, gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG grundsätzlich nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Unter Bedachtnahme auf die im Vorerkenntnis dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, wenn die beabsichtigten entgeltlichen Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden, und der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten von entgeltlichen Dienstleistungen ausgeübt wird, ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung von Arbeitstätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen ist, hat die belangte Behörde die von der Beschwerde nicht bestrittene Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund am ab selbständig tätig war, und zwar vom bis zum beim Verein L. auf Basis eines freien Dienstvertrages, wobei nach Abschluss der Seminare im Mai 1998 noch Abschlussarbeiten erforderlich waren (Anfertigung einer Dokumentation, Abrechnung des Projektbudgets), die erst im Februar 1999 beende worden sind, vom bis zum für den Verein L. auf Basis von Werkverträgen, vom 1. März bis zum beim Beratungszentrum für ... auf Basis eines freien Dienstvertrages und vom bis Ende 1999 für eine Volkshochschule auf Basis von Werkverträgen.

Trotz dieser Tätigkeiten gilt die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG als arbeitslos, wenn sie aus ihren selbständigen Tätigkeiten lediglich ein gemäß § 36a AlVG zu ermittelndes Einkommen erzielt, das zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (mit näher beschriebenen Berechnungsweisen). Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Die Beschwerdeführerin war nach den Feststellungen somit vom 2. März bis zum und vom 1. Jänner bis durchgehend selbständig erwerbstätig. Sie hat im Jahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 62.215,-- und im Jahr 1999 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von S 77.154,-- bezogen. Zu einer § 36a Abs. 7 erster Satz, erste Alternative AlVG entsprechenden aliquoten Aufteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate dieser beiden Jahre würde es den Ausführungen des Vorerkenntnisses zu Folge nur dann nicht kommen, wenn die während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit von einer solchen außerhalb dieser Zeiträume insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer getrennten Abrechnung abgrenzbar wäre. Sollte das der Fall sein, so wären der Beurteilung der Arbeitslosigkeit nur jene Einkommensteile zu Grunde zu legen, die für die Tätigkeiten, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeübt worden sind, jeweils erzielt worden sind.

Somit sind die selbständigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin in den Widerrufszeiträumen vom 1. Juni bis zum , vom 15. Juli bis zum , vom 1. Dezember bis zum und vom 8. Dezember bis zum sowie vom 16. Jänner bis hinsichtlich ihrer Abgrenzbarkeit zu untersuchen. Zum Inhalt der damals ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 2. März bis beim Verein L. unter Ausnützung der dortigen Büroinfrastruktur auf Basis eines freien Dienstvertrags Seminare organisiert hat. Vom bis Ende Februar 1999 hat sie für den Verein L. auf Basis von Werkverträgen von zu Hause aus den Dokumentationsbericht geschrieben und das Projektbudget abgerechnet. Im Jahr 1999 hat sie vom Verein L. keine Honorare mehr erhalten. Vom 1. März bis hat sie für das Beratungszentrum im Rahmen eines freien Dienstvertrages jeweils zweitägige Seminare ("Workshops") organisiert und dabei inhaltlich die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie von März bis Mai 1998 beim Verein L. Ab April 1999 hat sie für die Volkshochschule F. auf Honorarbasis die sozialpädagogische Betreuung von Teilnehmern von Hauptschulabschlusskursen durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für ihre Tätigkeit vom 1. März bis zum "lediglich Einkommen aus Honoraren und aus freiem Dienstvertrag in Höhe eines Umsatzes von ATS 71.450,--" erzielt. Für Tätigkeiten in der Zeit zwischen Juni und Dezember 1998 habe sie Honorare in Höhe von S 11.400,-- erzielt. Der Unterschied zwischen diesen Tätigkeiten sei "mit freiem Auge" erkennbar. Für die späteren Tätigkeiten sei weit weniger Arbeitszeit aufgewendet worden als für die Tätigkeiten zuvor. Dasselbe gelte für die Zeit vom 16. Jänner bis zum .

Der Verwaltungsgerichtshof teilt - auch im Hinblick auf die klare Unterscheidbarkeit der nicht umstrittenen rechtlichen Grundlagen der Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin (freier Dienstvertrag bzw. Werkvertrag) - nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vom 2. März bis beim Verein L. nicht von jener für denselben Verein vom bis Ende Februar 1999 abgrenzen lasse. Das Organisieren und Betreuen von Seminaren unter Verwendung der Büroinfrastruktur des Dienstgebers im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist von der bloßen Nachbearbeitung dieser Seminare in Form des Verfassens von Dokumentationen und der Abrechnung des Projektbudgets im Rahmen eines Werkvertrages klar zu unterscheiden und abzugrenzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten inhaltlich notwendig als eine Einheit anzusehen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Verein L. vom 1. Jänner bis zum (Nachbearbeitung von Seminaren für den Verein L. im Rahmen eines Werkvertrages) würde sich von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Beratungszentrum auf Basis eines freien Dienstverhältnisses vom 1. März bis zum (Vorbereitung und Betreuung von Seminaren bzw. "Workshops") nicht abgrenzen lassen, zumal hier als zusätzliches Abgrenzungskriterium die (bereits 1998 erfolgte) Honorarzahlung durch den Verein L. im Vergleich zur Zahlung eines Entgelts durch das Beratungszentrum heranzuziehen ist. Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Volkshochschule F. ab April 1999 bis Ende Dezember 1999 gegenüber den Tätigkeiten im Jahr 1998 für den Verein L. und beim Beratungszentrum klar abgrenzbar ist.

Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum , vom 15. Juli bis zum , vom 1. Dezember bis zum und vom 8. Dezember bis zum nur jene Einkommensteile zu Grunde legen dürfen, die für die Tätigkeiten, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeübt worden sind, jeweils erzielt wurden.

Da die Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten im Jänner und Februar 1999 vom Verein L. kein Honorar (mehr) erhalten und eine Tätigkeit für das Beratungszentrum noch nicht begonnen hat, liegt in diesem Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG trotz ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf deren § 3.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-57834