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VwGH vom 07.07.1999, 99/09/0042

VwGH vom 07.07.1999, 99/09/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. G in Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 140/16-DOK/97, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1939 geborene Beschwerdeführer stand als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck zugewiesen und zugleich auch dem Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Dienstleistung zugeteilt.

Als "lebende Subvention" hatte der Beschwerdeführer von 1976 bis zum August 1996 in der Funktion des Direktors der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul seinen Dienst versehen. Aufgrund eines Antrages des bischöflichen Schulamtes der Diözese Innsbruck vom wurde die Zuweisung des Beschwerdeführers an die Katholische Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom mit Wirkung vom aufgehoben. Mit am dem Beschwerdeführer zugestellten Schreiben des Landesschulrates für Tirol wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Versetzung an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck verständigt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwendungen und begründete dies damit, dass diese Maßnahme dem Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , mit welchem er zum provisorischen Direktor der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ernannt worden sei, sowie dem Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom , mit welchem er in dieser Funktion definitiv gestellt und ihm die Berechtigung zur Führung des Amtstitels "Direktor" zuerkannt worden sei, widerspreche. Der Beschwerdeführer wurde mit am zugestelltem Dienstrechtsmandat des Landesschulrates für Tirol vom gemäß § 39 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) "mit sofortiger Wirkung bis zu einer anders lautenden Verfügung im Rahmen des eingeleiteten Versetzungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen, zur Dienstleistung der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck, Haspingerstraße, unter gleichzeitiger Verwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Arbeitsleistung zugewiesen". Darin wurde angeordnet, er habe sich am der Übernahme des Dienstrechtsmandates unmittelbar folgenden Tag um 8.00 Uhr zum Antritt des Dienstes in der Direktion der genannten Bundesbildungsanstalt einzufinden. Die Diensteinteilung zwischen der Bundesbildungsanstalt und dem Pädagogischen Institut werde im Einvernehmen zwischen den beiden Schulleitern vorgenommen; nach Bekanntgabe seiner Diensteinteilung in der Bundesbildungsanstalt habe sich der Beschwerdeführer unverzüglich zum Dienstantritt auch in der Direktion des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol einzufinden.

Mit dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom "von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern 6020 Innsbruck, Falkstraße 28, an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik 6020 Innsbruck, Haspingerstraße 5, versetzt". Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an die Katholische Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern aufgehoben worden sei. Da an der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stehe, sei es notwendig, ihn an eine andere Dienststelle zu versetzen.

Am richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Direktor des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol, Dr. Franz Plössnig:

"Mit Dienstrechtsmandat vom wurde ich u.a. dem Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Arbeitsleistung zugewiesen. Dies, bis zu einer anders lautenden Verfügung im Rahmen des eingeleiteten Versetzungsverfahrens. Mit Bescheid vom (E: ) wurde ich ausschließlich an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt, wogegen ich protestiere und berufen werde.

Am , 8.45 Uhr, habe ich die Zeit, die du mir 'im Rahmen des Zeitausgleichs' für die Wienfahrt am und zur Erledigung privater Angelegenheiten gewährt hast, eingearbeitet. Damit betrachte ich meine Tätigkeit am Pädagogischen Institut für beendet."

In den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich die Kopie eines vom Direktor des Landesschulrates für Tirol, Dr. N, gezeichneten Aktenvermerkes vom . Diesem Aktenvermerk zufolge sei der Beschwerdeführer bei einem mit dem Direktor des Landesschulrates für Tirol sowie dem Direktor des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol stattgefundenen Gespräch am darauf hingewiesen worden, dass das Dienstrechtsmandat nunmehr ergangen sei, und mit diesem sichergestellt hätte werden sollen, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Gegenleistung für seine Entlohnung durch den Bund einer geregelten Arbeit nachgehe, dass aber die offizielle Versetzung nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unmittelbar bevorstehe. Dem Gesprächsablauf sei klar zu entnehmen gewesen, dass auch nach Durchführung der Versetzung, die ja nur von einer Schule zu einer anderen erfolgen könne, sich an der Verwendung des Beschwerdeführers nichts ändern würde, dass er also weiterhin zwei Stunden an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik unterrichten werde und dass die restlichen 34 Stunden im Rahmen der Mitverwendung am Pädagogischen Institut abzudienen seien. Der Kopie dieses Aktenvermerkes ist auch eine Kopie einer Gesprächsnotiz des Direktors des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol angeschlossen, daraus geht u.a. die Arbeitszeit des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut des Landes Tirol hervor.

Mit am dem Beschwerdeführer zugestellten Schreiben des Landesschulrates Tirol vom wurde der Beschwerdeführer auf dieses Gespräch sowie ein weiteres Gespräch am hingewiesen und festgestellt, dass die zusätzliche Verwendung des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut des Landes Tirol im Ausmaß von 34 Wochenstunden zumindest für das Unterrichtsjahr 1996/97 aufrecht sei.

Aus Kopien von Gesprächsnotizen des Direktors des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol vom und vom geht hervor, dass der Beschwerdeführer am dem Direktor des Pädagogischen Institutes telefonisch mitgeteilt habe, dass er derzeit noch krank sei, dass er aber voraussichtlich am übernächsten Tag seinen Dienst am Pädagogischen Institut wieder antreten werde; am habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er gesundheitsmäßig wiederhergestellt sei, dass er aber keine gültige Zuweisung an das Pädagogische Institut habe und daher seinen Dienst nicht antrete.

Den vorgelegten Aktenkopien und Aktenteilen ist weiters zu entnehmen, dass seitens des Landesschulrates für Tirol gegen den Beschwerdeführer offensichtlich am Disziplinaranzeige erstattet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom aufgefordert, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol wieder anzutreten oder die entgegenstehenden Gründe schriftlich bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde durch ein Schreiben des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers vom beantwortet, in welchem dieser auf sein - nicht in den Akten einliegendes - Schreiben vom verwies. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom ist ausgeführt, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom eine falsche Rechtsansicht geäußert habe; dieses Schreiben sei nicht geeignet, die in der Zwischenzeit zum wiederholten Male gegebene Weisung an den Beschwerdeführer, seine Tätigkeit am Pädagogischen Institut des Landes Tirol aufzunehmen bzw. fortzuführen, unwirksam zu machen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik seiner Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol nachzukommen. Diese Weisung werde letztmalig wiederholt, der Beschwerdeführer habe dieser Weisung unverzüglich nachzukommen.

Den vorgelegten Aktenteilen des Verfahrens der Behörde erster Instanz sind weiters Ergänzungen der Disziplinaranzeigen vom und vom , , , , , , , hinsichtlich fortgesetzter ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst des Beschwerdeführers und wiederholter Nichtbefolgung von Weisungen, sowie Teile eines Schriftwechsels zwischen dem Landesschulrat für Tirol und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu entnehmen. Mit Schreiben vom teilte der Landesschulrat für Tirol der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer mit, dass der Beschwerdeführer am seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol wieder angetreten habe.

Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom , mit welchem er an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt worden war, gemäß § 38 Abs. 2 und 6 BDG 1979 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Privatschulgesetzes abgewiesen und hinsichtlich des im Bescheid ausgesprochenen Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 der Berufung stattgegeben und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung mit neu festgesetzt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarerkenntnis mit folgendem Spruch erlassen:

"Prof. Dr. G ist schuldig:

1. Er ist am 18. und (bis 11.15 Uhr) ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, nachdem er seinen Dienst gemäß ihm erteilten Dienstrechtsmandat am in der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck nicht angetreten hat, sondern erst am um

11.15 Uhr.

2. Er ist vom bis am Pädagogischen Institut des Landes Tirol ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und hat in dieser Zeit die wiederholt ergangenen mündlichen und schriftlichen Weisungen von seinem Vorgesetzten HR Dr. N, den Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, nicht befolgt.

Er hat dadurch

hinsichtlich Punkt 1 gegen die Bestimmung des § 48 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und

hinsichtlich Punkt 2 einerseits gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 und 2 BDG 1979, wonach der Beamte die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen hat, wenn die Befolgung dieser Weisung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt, und andererseits gegen die bereits oben genannte Bestimmung des § 48 Abs 1 BDG 1979 verstoßen

und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des 91 BDG 1979 begangen.

Über ihn wird gemäß § 92 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 126 Abs 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Dagegen wird Prof. Dr. G von der Anschuldigung, er habe entgegen der ausdrücklichen Weisung von Landesschulratsdirektor HR Dr. N, vorher um eine Dienstplanänderung bei Direktor Mag. A anzusuchen, ohne dies zu tun, am eine Reise nach Wien angetreten und dadurch gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen, freigesprochen."

Diese Entscheidung wurde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat des Landesschulrates für Tirol vom mit sofortiger Wirkung bis zu einer anders lautenden Verfügung zur Dienstleistung an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck unter gleichzeitiger Verwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zugewiesen worden sei. Dieses Dienstrechtsmandat habe der Beschwerdeführer am persönlich übernommen. Er habe sich am jedoch zum Dienstantritt in der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck und in weiterer Folge in der Direktion des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol nicht eingefunden und habe erst nach intensiver Intervention durch den Landesschulrat für Tirol zu einer Vorsprache beim Landesschulrat für Tirol am veranlasst werden können, bei der ihm noch einmal klar seine Verpflichtung zum Dienstantritt auseinander gesetzt worden sei. Erst dann habe der Beschwerdeführer um 11.15 Uhr den Dienst an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und um 15.30 Uhr am Pädagogischen Institut angetreten.

Zu Spruchpunkt 2 wurde der Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum vom Landesschulratsdirektor mehrfach schriftliche Weisungen erteilt worden seien, seiner Dienstverpflichtung am Pädagogischen Institut nachzukommen. Er sei jedoch bis zu seinem Dienstantritt am nicht mehr zum Dienst erschienen. Der Direktor des Landesschulrates für Tirol habe mit dem Beschwerdeführer bereits am ausdrücklich besprochen, dass er auch nach erfolgter Versetzung weiter am Pädagogischen Institut mitverwendet werde. Der Beschwerdeführer habe auch tatsächlich am , dem Tag der Zustellung des Versetzungsbescheides, weitergearbeitet. Auch angesichts eines Gespräches des Beschwerdeführers mit dem Direktor des Landesschulrates für Tirol am betreffend die zentralen Aufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitskreises "Gesundheitsvorsorge" und des anschließenden Gespräches des Beschwerdeführers mit dem amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Tirol sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen bzw. hätte ihm bewusst sein müssen, dass er weiterhin am Pädagogischen Institut verwendet werde. Ein weiterer Punkt dieses Gespräches hätte auch die aus der Sicht des Beschwerdeführers unzumutbaren Arbeitsbedingungen behandelt. Dabei sei dem Beschwerdeführer die beengte Situation im Amt des Landesschulrates und im Pädagogischen Institut erläutert und ihm zugesichert worden, dass für ihn mittel- und langfristig die entsprechenden Arbeitsbedingungen gefunden würden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom bis zum vom Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer begründe seine Abwesenheit im Wesentlichen damit, dass die Weisung der Mitverwendung am Pädagogischen Institut im Zusammenhang mit seiner Versetzung an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik rechtswidrig sei und dass ihm der Dienstgeber einerseits einen unzumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und ihm einen Aufgabenbereich am Pädagogischen Institut zugewiesen habe, der seiner früheren Stellung als Direktor nicht angemessen sei. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zu versehen, sei auf § 210 BDG 1979 gegründet, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden kann. Der Beschwerdeführer hätte die an ihn gerichtete Weisung jedenfalls befolgen müssen, weil gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 lediglich Weisungen nicht zu befolgen seien, deren Durchführung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde. Dem Beschwerdeführer sei vom amtsführenden Präsidenten und vom Direktor des Landesschulrates für Tirol zugesichert worden, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes verbessert würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Chance, die zugesagten Verbesserungen der Arbeitsbedingungen auch in die Tat umzusetzen, dem Landesschulrat für Tirol gar nicht eingeräumt, da er ab seinen Dienst am Pädagogischen Institut (in den Räumlichkeiten des Landesschulrates für Tirol) nicht mehr versehen habe. Auch die Ausstattung mit den notwendigen Arbeitsmitteln sei dem Beschwerdeführer zugesagt worden. Selbst wenn die Arbeitsbedingungen für den Beschwerdeführer zu Beginn nicht optimal gewesen seien, begründe dies kein Recht auf Arbeitsverweigerung. Die ungerechtfertigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst über einen derart langen Zeitraum, verbunden mit der Verharrung in der Dienstpflichtverletzung trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderungen, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, stelle ein derart gravierendes Fehlverhalten dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde zerstört sei. In diesem Fall sei eine Weiterbeschäftigung für den Dienstgeber untragbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission bei Ausübung ihres Dienstes mittelbar und unmittelbar dem Direktor des Landesschulrates unterstünden und ihm gegenüber weisungsgebunden seien, sie seien daher befangen. Das Verfahren sei nichtig, weil der Beschwerdeführer vor der Verhandlung vom beim Vorsitzenden angerufen und mitgeteilt habe, dass er Migräne habe und aus diesem Grunde an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er hätte darauf hingewiesen, bereits im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein. Die Verhandlung vom hätte schon aufgrund der Entschuldigung des Beschwerdeführers wegen Krankheit nicht durchgeführt werden dürfen. Auch hätte die Behörde erster Instanz keine Rücksicht darauf genommen, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt der Verhandlung aufgrund einer schweren Verletzung im Krankenhaus befindlich gewesen und seinem Ersuchen um Verlegung der Verhandlung wegen der Komplexheit der Materie und des Umfanges des Aktes nicht stattgegeben worden sei; es vielmehr erforderlich gewesen sei, einen Substituten zu beauftragen.

Dem Beschwerdeführer sei es während des Verfahrens unterbunden worden, seine im Rahmen der Tätigkeit am Pädagogischen Institut aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen darzustellen. Die belangte Behörde hätte sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid als Direktor definitiv gestellt gewesen sei und die Kongregation der Barmherzigen Schwestern bzw. das Bischöfliche Ordinariat seiner Definitivstellung an dieser Privatschule zugestimmt und damit auf die Möglichkeit der Abberufung nach § 20 des Privatschulgesetzes verzichtet hätte.

Die Behörde erster Instanz hätte auch verkannt, dass der Beschwerdeführer am Pädagogischen Institut nicht einsetzbar gewesen sei, und für ihn offenbar zwanghaft irgendeine Beschäftigung gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer, der in den 35 Jahren davor niemals im Krankenstand gewesen sei, habe durch die Mitverwendung gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, die rechtlich die Unzumutbarkeit, sich den Schikanen soweit auszusetzen, zur Folge gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsplatz in einem Zimmer zugewiesen worden, in dem ein weiterer Mitarbeiter gearbeitet hätte, der ein starker Raucher gewesen sei und ständige Telefonate geführt hätte. Dem Beschwerdeführer seien keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestanden, nicht einmal eine Sekretärin, eine Schreibmaschine oder Sonstiges zugeteilt worden; mit dem zur Verfügung gestellten Sessel sei nicht auf seine Wirbelsäulensituation Rücksicht genommen worden.

Im Disziplinarerkenntnis sei nicht dokumentiert, dass die Entlassung einstimmig erfolgt sei. Insoweit die Aufforderung zum Dienst vom Direktor des Landesschulrates für Tirol und nicht vom Direktor des Pädagogischen Instituts gekommen sei, sei sie vom unzuständigen Organ ausgegangen. Der Direktor des Pädagogischen Instituts des Landes Tirol habe in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz ausdrücklich gesagt, "dass wir von Anfang an gesagt haben, dass wir für Herrn Dr. G keine sinnvolle Verwendung haben". Er habe es nicht als seine Sache empfunden, den Beschwerdeführer zur Dienstleistung aufzufordern.

Der Ausspruch der Mitverwendung an einer anderen Schule, die in § 210 BDG 1979 ausdrücklich als vorübergehend bezeichnet werde, sei, wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen, aber aus wichtigen dienstlichen Gründen erfolge, nur entsprechend dem § 39 Abs. 2 BDG 1979 zulässig. Dieser Bestimmung zufolge dürfe sie daher für nicht länger als 90 Tage ausgesprochen werden.

Der Beschwerdeführer habe am in der Früh einen Augenarzt besucht und sei sodann sofort beim Pädagogischen Institut gewesen. Er hätte daher für diesen Tag einen gerechtfertigten Grund für seine Abwesenheit vom Dienst.

Der Direktor des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, keine Arbeit für ihn zu haben und dass er erst am Montag wiederkommen solle: "Hans, ich habe für dich weder einen Platz noch eine adäquate Arbeit und ich habe dies dem Landesschulrat für Tirol auch bereits schriftlich mitgeteilt. Eigentlich weiß niemand, was mit dir tun." Bei dieser Situation sei ein Vorwurf eines verspäteten Dienstantrittes wegen eines Tages verfehlt.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen Befund des Univ. Doz. Dr. Manfred Steinlechner vom mit folgendem Wortlaut vor:

"Nach den mir von Dr. G zur Verfügung gestellten Unterlagen und nach einem tiefenpsychologisch orientierten Erstgespräch komme ich zum diagnostischen Befund einer schweren Depression durch massive narzisstische Kränkungen.

Waren schon die ständigen Auseinandersetzungen mit Frau Dr. D, der Generaloberin Anlass für Stimmungstiefs, so haben die daran anschließenden Fakten: Abberufung als Schuldirektor sowie Zuteilung in ein Amt der Tiroler Schulbehörde (PI), ohne dass der Betroffene die Sinnhaftigkeit seiner Tätigkeit erkennen konnte, zu massiven psychischen Kränkungen geführt.

Zwar habe ich Dr. G zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit am PI des Landes Tirol, wo er ja schließlich nicht mehr hingehen konnte, nicht untersucht; es ist aber rekonstruktiv höchstwahrscheinlich, dass diese subjektiv massiv als Kränkungen empfundenen Entscheidungen der Behörde zu schweren depressiven Verstimmungen und auch zum subjektiven Gefühl der Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Ohne die Faktenlage in irgendeiner Weise überprüfen oder kommentieren zu wollen, ergibt sich für mich die Diagnose der reaktiven Depression, aus der heraus die Arbeitsfähigkeit äußerst eingeschränkt sein kann."

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis dafür, dass der vom Direktor des Landesschulrates für Tirol als Weisung empfundene Ausspruch der Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol vom Beschuldigten nicht als solche empfunden und verstanden werden habe können.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. Franz Eichner vom ein. Darin wird

u. a. folgende Diagnose gestellt:

"Akute psychogene Belastungsreaktion mit Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, vegetativen Störungen sowie Störungen von Seiten des Magen-, Darmtraktes im Rahmen einer beruflichen Konfliktsituation im Zeitraum September 1996 bis Juni 1997."

Weiters wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 1996 bis Juni 1997 mehrfache physiotherapeutische Behandlungen habe in Anspruch nehmen müssen, woraus sich natürlich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergeben hätte, und zwar insoferne, als für die Behandlung ein entsprechender Zeitraum zu veranschlagen sei und auch Krankenstände durchaus im Ausmaß von einigen Wochen adäquat erschienen. Aus diesem Problemkreis ergäbe sich natürlich keinerlei Einschränkung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit. Ein chronisches Schmerzsyndrom führe nicht selten zu psychischen Belastungsreaktionen, die aber von vorübergehender Dauer seien und keinesfalls den Wert einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit hätten. Sodann führt der Gutachter wie folgt aus:

"Neben der angeführten Schmerzsymptomatik hat aber hauptsächlich die berufliche Belastungs- und Konfliktsituation zu einer psychogenen Belastungsreaktion geführt, die eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung notwendig machte. Es wurde eine vorübergehende Behandlung mit einem Tranquilizer, einem Psychopharmakon durchgeführt, wesentlich waren aber die psychotherapeutischen Gesprächstherapien, wovon im Zeitraum September 1996 bis Juni 1997 etwa 12 durchgeführt wurden. Aus psychiatrischer Sicht hat aber eine akute psychogene Belastungsreaktion nicht den Stellenwert einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließt. Unter einer Geisteskrankheit wird hier eine Erkrankung verstanden, die das Willensleben zerstört. Dazu gehören z.B. Schizophrenie, die manisch depressive Erkrankung oder auch ein Schwachsinn im Sinne einer Idiotie, Imbezillität oder Debilität.

Auch diese psychogene akute Belastungsreaktion kann einen Krankenstand erforderlich machen, jedoch erreicht auch sie nicht den Wert einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die dem Betroffenen die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit oder beides nimmt.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei Herrn Prof. Dr. G im Zeitraum zwischen bis aus psychiatrischer Sicht die Geschäftsfähigkeit vorhanden war und keine Einschränkung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit bestanden hat. Herr Prof. Dr. G war in der Lage, erteilte Weisungen als solche zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.

Die im gutachtensrelevanten Zeitraum bestehenden medizinischen Probleme würden aber durchaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen rechtfertigen."

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsbeistandes durch. Dort führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass gegen ihn als Direktor der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wegen eines Konfliktes mit einer neuen Generaloberin, die mit dem Direktor des Landesschulrates für Tirol befreundet sei, ein Komplott geschmiedet worden sei. Dies habe für ihn einen Zusammenbruch bedeutet. Er sei kirchlicherseits engagiert und Mitglied der Diözesansynode gewesen. Er sei 16 oder 17 Jahre lang Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Direktoren der Bildungsanstalten und immer initiativ gewesen. Er habe immer Projekte ausgearbeitet und die Kirche hätte ihn fallen lassen wie eine heiße Kartoffel. Der Direktor des Landesschulrates für Tirol habe dies ausgenützt und ihm beim ersten Gespräch klipp und klar gesagt, dass dann, wenn der Beschwerdeführer Ruhe gebe, es weitergehen werde, aber sonst mache er ihn aufmerksam, dass man auch gute Juristen im Landesschulrat hätte. Der Beschwerdeführer - so sagte er in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde weiter aus - habe darauf geantwortet, dass er sich trotzdem mit allen Rechtsmitteln gegen diese Vorgangsweise wehren würde. Infolge eines Konfliktes des Beschwerdeführers mit dem nunmehrigen amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Tirol hätte dem Beschwerdeführer eine Landesschulinspektorin gesagt, dass ihr verboten worden sei, mit ihm zu reden, der Direktor des Landesschulrates für Tirol hätte gesagt, dass dies Chefsache sei und dass er alles in der Hand behalten würde. An jenem Tag, wo der Beschwerdeführer die Konflikte gehabt habe, habe man ihm ein Kammerl gegeben, das sei genau jener Ort gewesen, wo er die Probleme mit diesen Leuten gehabt hätte. Der Direktor des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol habe ihm erklärt, "Hans, ich weiss nicht was ich mit dir tun soll, ich habe keine Arbeit, ich hab keinen Arbeitsplatz, ich habe das dem Landesschulrat mitgeteilt, was soll ich mit dir machen?". Ihm sei erklärt worden, doch ein Buch zu lesen. Jedesmal wenn der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen sei, hätte er beim Direktor des Landesschulrates für Tirol anrufen müssen und habe oft 20 Minuten auf eine Verbindung gewartet. Nachher habe der Beschwerdeführer am Pädagogischen Institut anrufen müssen. Der Beschwerdeführer sei krank gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Sodann sei das Dienstrechtsmandat (wegen Erlassung des Versetzungsbescheides) aufgehoben worden; im Versetzungsbescheid sei die Mitverwendung des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut nicht mehr aufgeschienen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass er wieder hereingelegt werde. Sein Gesundheitszustand sei so gewesen, dass er nicht mehr konnte. Er hätte Brechreiz gehabt, habe nicht mehr sitzen können und sei nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Der Direktor des Pädagogischen Instituts hätte ihm x-mal erklärt, dass er für ihn keine Arbeit mehr hätte. Der Beschwerdeführer hätte keine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt bekommen. Nunmehr habe das Pädagogische Institut einen neuen Direktor, der Beschwerdeführer hätte sich wieder gemeldet, weil er etwas machen wolle. Zwei Stunden Unterricht an der Bundesbildungsanstalt hätte er stets abgehalten. Er sei jedoch davon überzeugt gewesen, dass die Aktion des Direktors des Landesschulrates für Tirol eine völlig falsche sei, dass das völlig falsche und nicht gedeckte Zwangsmaßnahmen seien. Der Beschwerdeführer hätte ganz verheerende Kopfwehanfälle gehabt, obwohl er sein Leben lang niemals mit Migräne zu tun gehabt hätte. Er würde sich jedoch heute nicht mehr so verhalten. Das Dienstrechtsmandat vom 13. September hätte der Beschwerdeführer zwar am 17. September übernommen, jedoch nicht geöffnet. Er sei sodann nach Kitzbühel gefahren und erst am 18. September abends zurückgekommen. Am 19. September hätte er in der Früh wegen seiner Augen sich ins Krankenhaus begeben, sodann sei er sofort in den Landesschulrat. Die Weisungen vom Direktor des Landesschulrates für Tirol hätte er deswegen nicht ernst genommen, weil jeden Tag von irgendwo her RSa-Briefe gekommen seien. Gegen den Beschwerdeführer sei vom Direktor des Landesschulrates für Tirol auch Strafanzeige wegen der Behandlung von Prüfungsgebühren erstattet worden. Vom Gericht sei er jedoch dann freigesprochen worden.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde auch als Zeuge ein Beamter des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einvernommen, der zur Person des Beschwerdeführers ausführte, dass dieser von Anfang an bei einem Lehrgang im Bereich der Kindergartenpraxis mitgewirkt hätte. Bei den Fragebogenerhebungen der Teilnehmer hätte der Beschwerdeführer immer bestens abgeschnitten, wobei es immer Kritiker gebe. Der Beschwerdeführer hätte auch die Koordination für die interdiözesane Arbeitsgemeinschaft für Kindergärten inne gehabt und diese Aufgabe zur besten Zufriedenheit erfüllt. Da der Zeuge von der Abberufung des Beschwerdeführers gehört hätte, habe er zunächst geglaubt, dass dies ein schlechter Witz sei. Vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer bei der ministeriellen Lehrplanentwicklung für die Sonderkindergartenpädagogik einzusetzen, im Februar 1997 hätte der Landesschulrat für Tirol jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an diesem Projekt nicht teilnehme. Der Beschwerdeführer hätte auch mit einer EU-Sache in Tirol sowie mit Fragen der Koordination der Ausbildung beauftragt werden können. Es gebe eine Revisionsgruppe für die Kindergartenpädagogik im Rahmen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, an welcher der Beschwerdeführer ebenfalls mitwirken könne.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung führte die Disziplinaranwältin aus, dass die Strafe der Entlassung nicht im Verhältnis zu den Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, der jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt hätte, stehe.

Der nunmehr angefochtene Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom hat folgenden Spruch:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch im Punkt 2. lautet:

'2. Er ist vom bis und vom bis (mit Ausnahme der von ihm ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände in diesem Zeitraum) am Pädagogischen Institut des Landes Tirol ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und hat in dieser Zeit die wiederholt ergangenen mündlichen und schriftlichen Weisungen von seinem Vorgesetzten Hofrat Dr. N, den Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol anzutreten, nicht befolgt.'

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen."

Der angefochtene Bescheid wird nach Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz sowie des Berufungsvorbringens im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 22. und im Krankenstand gewesen sei und dies gemeldet habe, weshalb an diesen beiden Tagen eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst am Pädagogischen Institut gegeben gewesen sei. Der Spruchpunkt 2. des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz sei daher entsprechend abgeändert worden. Weiters sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum (gemeint wohl: bis ) an insgesamt 17 Tagen gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen. Diesbezüglich werde auf den Krankenstandsausweis verwiesen.

Zum Vorwurf der Befangenheit der Mitglieder der Disziplinarkommission erster Instanz wegen direkter oder indirekter Abhängigkeit vom Direktor des Landesschulrates für Tirol führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG 1979 die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Tirol befangen gewesen wären.

Dem Vorbringen in der Berufung, dass sich der Beschuldigte vor der Verhandlung vom beim Vorsitzenden wegen Krankheit entschuldigt habe, diese Verhandlung jedoch durchgeführt worden sei und somit das Verfahren an Nichtigkeit leide, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mitgeteilt habe, dass er sich in seiner Wohnung befände, der Vorsitzende dem Beschuldigten angekündigt hätte, dass ein Amtsarzt vorbeigeschickt werde, und dass der Beschuldigte auf diese Verhandlungsfähigkeit untersucht werde. Tatsächlich hätte eine Amtsärztin einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer vorgenommen, wobei sie mehrfach geläutet und fünf Minuten gewartet hätte, der Beschwerdeführer hätte jedoch die Wohnungstüre nicht aufgemacht. Die Tatsache, dass die Amtsärztin den Beschuldigten im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit nicht habe untersuchen können, da er - obwohl ihm der Hausbesuch der Amtsärztin vom Vorsitzenden angekündigt worden sei - nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei, indiziere die unentschuldigte Abwesenheit bei der Verhandlung, weshalb die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten von der Disziplinarkommission durchzuführen gewesen sei.

Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Falle seiner Verhinderung einen Substituten beauftragen müsse, stelle eine zulässige Vorgangsweise dar und mache das Verfahren nicht mangelhaft.

Die in der Berufung gemachten Ausführungen hinsichtlich der Ernennung des Beschwerdeführers zum Direktor bzw. hinsichtlich seiner Definitivstellung seien irrelevant, weil die vorherige Verwendung des Beschwerdeführers als Direktor an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik einer Klärung im Disziplinarverfahren nicht zugänglich seien und nicht den konkreten Tatvorwurf beträfen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung vorbringe, dass er am Pädagogischen Institut nicht einsetzbar gewesen sei und für ihn dort offenbar zwanghaft irgendeine Beschäftigung gesucht worden sei und seine Mitverwendung für das Pädagogische Institut untragbar und unzumutbar gewesen sei, so sei zu erwidern, dass es im konkreten Fall nicht um die Zumutbarkeit einer Tätigkeit gehe, sondern darum, dass der Beschwerdeführer die mehrmaligen Weisungen des Landesschulratsdirektors, seinen Dienst am Pädagogischen Institut anzutreten, nicht befolgt habe. Bestünden nämlich bei einem Beamten Zweifel über die Zumutbarkeit einer Tätigkeit bzw. seines Arbeitsplatzes, so stünden im Beamten-Dienstrecht rechtliche Möglichkeiten anderer Art als die direkte Arbeitsverweigerung offen (wie z.B. im gegenständlichen Fall die Berufung gegen den Versetzungsbescheid an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt).

Zu den Ausführungen in der Berufung, dass im Disziplinarerkenntnis nicht dokumentiert sei, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung einstimmig erfolgt sei, sei festzustellen, dass zwar die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches zulässig, aber rechtens nicht notwendig sei.

Soweit der Beschwerdeführer meine, der Landesschulratsdirektor sei zur Erteilung von Weisungen an den Beschwerdeführer unzuständig gewesen, so treffe dies nicht zu, weil der Landesschulratsdirektor Leiter jener Dienststelle gewesen sei, welcher der Beschwerdeführer als Bundeslehrer unterstanden war.

Dass der Beschwerdeführer das Dienstrechtsmandat am bloß übernommen, jedoch nicht geöffnet und gelesen hätte, könne daran nichts ändern, dass es ihm an diesem Tage zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte auch auf seinem Weg zu einem Vortrag nach Kitzbühel die Möglichkeit gehabt, das Dienstrechtsmandat zu lesen. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, das Dienstrechtsmandat ungeöffnet seiner Frau zu übergehen und ein Seminar am in Kitzbühel zu halten, habe er genauso wie den Umstand, dass er seinen Arzt- (bzw. Spitals-)Besuch am nicht seiner Dienststelle meldete, selber zu vertreten.

Viel schwerwiegender erscheine der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer vom bis zum (mit Ausnahme der Tage und wegen Krankenstandes) seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Weisungen von Hofrat Dr. N nicht angetreten habe. Diesen Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer nicht bestritten. Als Entschuldigung würden vor allem Hinweise auf die psychische und physische Situation des Beschwerdeführers nach der erfolgten Abberufung als Direktor an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ins Treffen geführt. Obwohl der Disziplinaroberkommission durchaus nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer zu der damaligen Zeit in einer schwierigen Situation befunden habe, so sei doch festzustellen, dass er sich über lange Zeit beharrlich geweigert habe, den Weisungen seines Vorgesetzten nachzukommen. Ergänzend dazu werde angemerkt, dass beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum laut Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. Eichner keine Einschränkung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit bestanden hätte und die Geschäftsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Auch die Fähigkeit, Weisungen als solche zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, sei gegeben gewesen.

Bei der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich der Entlassung, stehe die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes im Vordergrund. Die Gründe für die Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Beamten mit der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ließen sich den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stelle. Werde dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, das seine Stellung als Beamter erfordere, so habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört und könne auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Das öffentliche Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beamten sei für den Dienstgeber nicht disponibel. Sei das gegenseitige Vertrauensverhältnis aber zerstört, so fehle es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Vertrage die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier gehe es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

Naturgemäß komme der Entlassung, zum Unterschied von anderen Strafmitteln keine Erziehungsfunktion zu, sondern sie sei als Instrument des so genannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe sei es, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne.

Nach dem Untragbarkeitsgrundsatz sei die Entlassung - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene. Es handle sich vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - um eine Maßnahme, deren Zweck ausschließlich darin besteht, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen könne. Nur diese "im Fehlverhalten offenbar gewordene" Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar mache, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirke die Entlassung zugleich die "Reinigung" der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen habe, ihr noch weiterhin anzugehören. Einziges relevantes Strafzumessungskriterium sei danach die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung; anderen Strafzumessungsgründen (wie im vorliegenden Fall in der Berufung ausgeführt die langjährige verdiente Mitarbeit) könne keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen.

Demnach gingen auch in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommision angeführte Argumente des derzeitigen dienstrechtlichen Wohlverhaltens ins Leere und vermögen angesichts der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen (insbesondere der beharrlichen Weigerung der Arbeitsleistung am Pädagogischen Institut auch im Hinblick auf die oftmals wiederholten Weisungen des zuständigen Vorgesetzten) den Vorwurf der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst jedenfalls nicht zu entkräften.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Die Disziplinaranwältin habe bei der mündlichen Verhandlung zu Punkt 1. des Spruches ausgeführt, dass durch die Vernehmung des Beschwerdeführers hervorgekommen sei, dass es ihm zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, seinen Dienst anzutreten. Zu 2. des Disziplinarerkenntnisses habe die Disziplinaranwältin ausgeführt, dass die ärztlichen Gutachten und die Aussage des Zeugen entsprechend zu würdigen wären. Sie hätte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt hätte, er hätte in dem genannten Zeitraum und danach Tätigkeiten für das Bundesministerium übernommen, das weiterhin bereit sei, den Beschwerdeführer einzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass seine Tätigkeit anerkannt sei. Die Disziplinaranwältin hätte ausdrücklich den Antrag gestellt, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben werde und die Strafe auf eine Geldstrafe von bis zu fünf Monatsbezügen reduziert werde. Die Disziplinaranwältin habe als Vertreterin der dienstlichen Interessen somit ausdrücklich dokumentiert, dass eine Untragbarkeit beim Beschwerdeführer nicht vorliege, sodass von der Auflösung des Beamtendienstverhältnisses Abstand genommen werden solle. Auch angesichts der Aussage des bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sei dokumentiert, dass seitens der Dienstbehörde eine Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht vorliege.

Dass eine Untragbarkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach seinem Dienstantritt am , noch nach dem Ausspruch der Entlassung durch die Disziplinarkommission vom vom Dienst suspendiert worden sei.

Gemäß § 34 Z. 2 StGB sei ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Genau dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Dazu komme noch der vom Beschwerdeführer geschilderte Ausnahmezustand, der nicht nur den ihm im Rahmen des Pädagogischen Institutes zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm im Rahmen des Pädagogischen Institutes zugewiesenen Tätigkeiten betroffen habe, sondern auch den krankheitsbedingten Ausnahmezustand, der auch vom Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission an sich akzeptiert worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich lediglich dem Pädagogischen Institut gegenüber nicht krankgemeldet und die im Rahmen des Bundesdienstes durch die Versetzung aufgetragenen Arbeiten selbst im kranken Zustand verrichtet. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten bereut und ausdrücklich erklärt, dass er es nicht mehr tun würde. Darüber hinaus habe er geschildert, wie es ihm in diesen Zeiten körperlich und psychisch schlecht gegangen sei, dass er ganz verheerende Kopfwehanfälle gehabt habe und es Zeiten gegeben hätte, in denen er gar nicht mehr aus dem Bett gekommen sei. Diese Umstände hätte die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen. Diesbezüglich fehlten konkrete Tatsachenfeststellungen, es handle sich um einen sekundären Feststellungsmangel.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil der Direktor des Landesschulrates für Tirol nicht zuständig gewesen sei, ihm Weisungen zu erteilen. Im Pädagogischen Institut des Landes Tirol sei sein Vorgesetzter vielmehr dessen Direktor gewesen, der jedoch ausdrücklich erklärt hätte, von Anfang an gesagt zu haben, dass er für den Beschwerdeführer keine sinnvolle Verwendung habe und die Erteilung von Weisungen an ihn nicht als seine Sache empfunden hätte. Auch damit hätte sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Der Direktor des Landesschulrates für Tirol hätte in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Direktkompetenzen gehabt.

Die Mitverwendung des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut hätte - über das Dienstrechtsmandat hinaus - noch über zwei Jahre gedauert. Sie sei jedoch auf § 210 BDG 1979 gestützt worden, wonach der Lehrer bloß vorübergehend an einer anderen Schule verwendet werden dürfe. Die Mitverwendung am Pädagogischen Institut sei daher rechtswidrig gewesen.

Hinsichtlich seines Besuches beim Augenarzt am führt der Beschwerdeführer aus, dass er durch die Konsultation des Augenarztes an diesem Tage einen gerechtfertigten Grund für seine Abwesenheit bis 11.15 Uhr gehabt habe.

Schließlich erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er im maßgeblichen Zeitraum krank gewesen sei, lediglich die Krankheiten nicht gemeldet hätte. Er hätte einen objektiven Rechtfertigungsgrund gehabt, sodass der Vorwurf nicht im Nichtantreten des Dienstes, sondern in der Nichtmeldung der Krankenstände bzw. des durchgehenden Krankenstandes liege. Dieser Vorwurf wiege nicht so schwer wie jener des Nichtantrittes des Dienstes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nur bruchstückhaft und teilweise in Kopie - vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie ausführte, dass im gegenständlichen Disziplinarfall eine Untragbarkeit vorgelegen sei, weshalb Ermessenserwägungen dahingehend, inwieweit der Beschwerdeführer in Projekten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Zukunft einsetzbar gewesen wäre, nicht mehr anzustellen gewesen wären. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass eine Untragbarkeit deshalb nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer nicht vom Dienst suspendiert worden sei, so sei festzustellen, dass gerade eine Suspendierung im gegenständlichen Disziplinarfall nicht zielführend, sondern im Gegenteil kontraproduktiv gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde mehrmals zum Dienstantritt aufgefordert worden sei. Eine Suspendierung hätte gerade zu jenem Verhalten geführt, das für die Dienstbehörde nicht erwünscht gewesen wäre.

Die belangte Behörde könne auch dem Beschwerdevorwurf, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er es lediglich unterlassen hätte, sich auf seine Krankheit zu berufen, nicht folgen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Erteilung jener zahlreichen Weisungen, den Dienst am Pädagogischen Institut anzutreten, bekannt geben müssen, dass ihm ein Dienstantritt aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei, dies habe er jedoch unterlassen.

Bundeslehrer unterstünden sehr wohl der Weisungsgewalt des Landesschulratsdirektors. Andererseits sei gemäß § 208 BDG 1979 vorgesehen, dass Lehrer auch an Schulen verwendet werden können, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen. Wäre der Meinung des Beschwerdeführers zu folgen, dass die Aufforderung zum Dienstantritt nicht rechtmäßig gewesen wäre, so wären ihm andere rechtliche Mittel als die beharrliche Arbeitsverweigerung, z.B. das Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides offen gestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

...

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind


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1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
...
Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

...

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden."

Die gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 für die Strafbemessung dem Sinne nach maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

"Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;


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3.
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des neunzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;


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3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahe stehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

Soweit der Beschwerdeführer seine Entlassung deswegen für rechtswidrig hält, weil er von der Dienstbehörde nicht suspendiert worden sei, woraus hervorgehe, dass eine Untragbarkeit nicht vorliege, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/09/0206, hinzuweisen, mit welchem dieser unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass eine Vorschrift, wonach die Disziplinarstrafe der Entlassung dann nicht verhängt werden dürfe, wenn es zuvor nicht zu einer Suspendierung des Beamten gekommen sei, im Gesetz nicht enthalten sei. Aus welchen Gründen immer daher eine Suspendierung des Beschwerdeführers unterblieben ist - die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass dies gerade zu jenem Verhalten geführt hätte, das für die Dienstbehörde nicht erwünscht gewesen wäre -, waren die zuständigen Disziplinarbehörden dadurch hinsichtlich ihres Ausspruches der von ihnen für angemessen erachteten Disziplinarstrafe nicht gebunden. Es stand der belangten Behörde daher dieser Umstand auch nicht bei der Beurteilung der Frage im Wege, ob der durch das Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöste Vertrauensverlust eine Entlassung des Beschwerdeführers rechtfertige.

Soweit der Beschwerdeführer meint, er hätte die Weisungen des Direktors des Landesschulrates für Tirol nicht beachten müssen, weil es sich beim Pädagogischen Institut des Landes Tirol um eine Privatschule des Landes Tirol handle, und sein Vorgesetzter in dieser Hinsicht bloß dessen Direktor gewesen sei, der ihm jedoch keine Weisungen erteilt hätte, vermag er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Einerseits ist nämlich unter dem Vorgesetzten im Sinne des § 44 BDG 1979 nicht bloß der unmittelbar Vorgesetzte zu verstehen, sondern alle im Weisungszusammenhang übergeordneten Vorgesetzten bis zum obersten Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Andererseits war der Direktor des Landesschulrates für Tirol als Vertreter der Dienstbehörde des Beschwerdeführers auch befugt, dem Beschwerdeführer als unmittelbar Vorgesetzter Weisungen zu erteilen (vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b und 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 321/1975).

Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil seine Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol entgegen § 210 BDG 1979 nicht bloß vorübergehend gewesen sei, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im vorliegenden Zusammenhang kann nämlich dahinstehen, ob die Verwendung des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut des Landes Tirol aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich war und ob es sich hiebei um eine bloß vorübergehende Verwendung im Sinne der genannten Gesetzesstelle gehandelt hat. Im vorliegenden Disziplinarverfahren ging es bloß darum, ob der Beschwerdeführer die Weisung, beim Pädagogischen Institut des Landes Tirol Dienst zu versehen, zu befolgen hatte, welche Frage zu bejahen ist, weil die Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden war noch ersichtlich ist, oder auch nur vom Beschwerdeführer behauptet worden wäre, dass sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Die belangte Behörde konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen, am 18. und (Spruchpunkt 1) und vom bis (Spruchpunkt 2) verpflichtet war, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zu versehen. Diese Verpflichtung bestand bezüglich des erstgenannten Zeitraumes auf Grund des Dienstrechtsmandats vom , welches ihm unbestritten am zugestellt worden war. Für den zweitgenannten Zeitraum bestand diese Verpflichtung aufgrund der ihm am vom Direktor des Landesschulrates von Tirol erteilten Weisung, dass er am Pädagogischen Institut des Landes Tirol im Ausmaß von 34 Wochenstunden zu arbeiten habe, sowie aufgrund der in der Folge wiederholt erteilten Weisungen desselben Inhaltes.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den spruchgegenständlichen Zeiträumen vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Die belangte Behörde durfte somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, dass er seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, verletzt hat.

Soweit er meint, seine Abwesenheit vom Dienst am bis 11.15 Uhr sei durch die Konsultation eines Augenarztes gerechtfertigt gewesen, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch wenn man einen Arztbesuch als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG 1979 rechtfertigen könnte, so war der Beschwerdeführer am Morgen des von seiner Pflicht zur Dienstleistung weder enthoben noch hat er den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten gemeldet und seine Abwesenheit gerechtfertigt.

Auch der Beschwerdevorwurf, die gesamte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst sei wegen Krankheit gerechtfertigt gewesen, ist nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unbestritten entgegen § 51 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen, nach mehr als drei Arbeitstagen Fernbleibens vom Dienst seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Die belangte Behörde durfte daher ohne Rechtsirrtum die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - mit Ausnahme der von ihm im Zeitraum vom bis ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände - im Sinne des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 als nicht gerechtfertigt qualifizieren und zu dem Ergebnis gelangen, dass er seine Verpflichtung gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979, verletzt hat, die im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid schließlich deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde sein weiteres Verbleiben im Dienst im Hinblick auf die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen zu Unrecht als untragbar qualifiziert habe. Die zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufene Disziplinaranwältin habe sich im Hinblick darauf, dass er jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt hätte und seine Tätigkeit auch vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten anerkannt sei, gegen seine Entlassung ausgesprochen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für weitere Aufgaben herangezogen werden könne, hätte auch ein Angehöriger dieses Bundesministeriums dokumentiert. Er habe sich im Tatzeitraum im Hinblick auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zugewiesenen Tätigkeiten in einem krankheitsbedingten Ausnahmezustand befunden, angesichts dessen die Schwere der Dienstpflichtverletzung und seine Schuld als gemindert anzusehen sei. Mit diesen Umständen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Mit diesem Vorwurf zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, der zu seiner Aufhebung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0025, und vom , Zl. 95/09/0050, und vom , Zl. 97/09/0206) ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es dann im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über lange Zeit trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Weisungen seines Vorgesetzten seinen Dienst nicht angetreten habe. Zwar habe er sich in einer schwierigen Situation befunden, jedoch habe seine Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit bestanden und sei seine Geschäftsfähigkeit vorhanden gewesen. Er sei fähig gewesen, die Weisungen als solche zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.

Damit hat die belangte Behörde zutreffend auf einen Umstand hingewiesen, der die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers als erheblich erscheinen lässt. Sie hat sodann den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten, im Fall der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 zum Tragen kommenden "Untragbarkeitsgrundsatz" mit zahlreichen Zitaten aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belegt und daraus den Schluss gezogen, auch im Fall des Beschwerdeführers sei die Entlassung auszusprechen.

Fallbezogen wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, sich auch mit dem Vorliegen der Umstände zu befassen, welche die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers herabmindern konnten. Dem angefochtenen Bescheid ermangelt daher für die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei für seine Belassung im öffentlichen Dienst infolge Zerstörung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses untragbar geworden und daher gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 zu entlassen, eine ausreichende und vollständige Beurteilung all jener Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der - am Maßstab seiner Schuld vorzunehmenden - Schwere seiner Dienstpflichtverletzung erforderlich gewesen wären.

Im vorliegenden Fall hätte sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der weiteren Tragbarkeit des Beschwerdeführers nicht darauf beschränken dürfen, lediglich in Betracht zu ziehen, dass er sich beharrlich über lange Zeit geweigert hat, seinen Dienst am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zu versehen. Sie hätte sich vielmehr auch mit seinem Gesundheitszustand, der Art des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes, damit, dass er sich bisher als Beamter langjährig bewährt habe, mit den ihm zugewiesenen Aufgaben, mit der Aussage des Direktors des Pädagogischen Institutes des Landes Tirol, er könne beim besten Willen keinen sinnvollen Verwendungszweck für ihn finden, sowie schließlich auch damit befassen müssen, ob die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstbehörde in einem Maße diesem selbst zuzuschreiben ist, welches seine weitere Belassung im Dienst untragbar macht.

Zwar handelt es sich beim Disziplinarverfahren nicht um einen Anklageprozess, und es ist die Disziplinarkommission bei der Festsetzung der Strafe im Disziplinarverfahren auch nicht an die Anträge des Disziplinaranwaltes gebunden, die belangte Behörde hätte jedoch bei der Beurteilung, ob das Verbleiben des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst tatsächlich untragbar geworden ist, auch die Ausführungen der stellvertretenden Disziplinaranwältin als Vertreterin der Dienstbehörde nicht unbeachtet lassen dürfen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise erfüllt habe und auch Tätigkeiten für das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übernommen habe, das weiterhin bereit sei, den Beschwerdeführer einzusetzen.

Da sich die belangte Behörde sohin in Verkennung der Rechtslage mit dem für die Beurteilung der weiteren Tragbarkeit des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst maßgeblichen Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung, die anhand seiner Schuld zu beurteilen ist, nicht ausreichend auseinander gesetzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung angeführten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am