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VwGH vom 23.01.1996, 94/08/0162

VwGH vom 23.01.1996, 94/08/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Knell sowie die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 123.105/2-7/93, betreffend Weiterversicherung in der PVA der Angestellten (mP: L in New York, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom und dem (diesen Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigenden) Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag des am geborenen Mitbeteiligten auf Begünstigung für die Zeit vom bis mit der Begründung abgewiesen, daß der Mitbeteiligte in der Zeit seit bis zu seiner (im April 1940 erfolgten) Auswanderung weder Beitrags- noch Ersatzzeiten aufzuweisen habe; insbesondere sei er - entgegen seiner Behauptung - in den Jahren 1938 und 1939 in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein "A" gestanden.

Mit dem am bei der Beschwerdeführerin eingelangten Schreiben stellte der Mitbeteiligte "aufgrund der geänderten Gesetzeslage" unter anderem die Anträge auf "Begünstigung" gemäß §§ 500 ff ASVG" und "das Recht ev. Beitragszeiten nachzuzahlen".

Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom und dem diesen Bescheid bestätigenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Begünstigung "für die Zeit vom bis " gemäß den §§ 500 ff ASVG abgewiesen.

Mit Bescheid vom lehnte die Beschwerdeführerin den Antrag des Mitbeteiligten auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten vom gemäß § 17 ASVG mit der Begründung ab, daß er keine Versicherungszeiten nachgewiesen habe und daher die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung gemäß § 17 Abs. 1 bzw. 6 ASVG nicht erfüllt seien.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte der Mitbeteiligte ein, er habe gegen den (seinen Antrag auf Begünstigung ablehnenden) Bescheid des Landeshauptmannes vom Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben; im Falle einer Stattgebung lägen die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung vor. Da die Beschwerdeführerin jedoch den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet, sondern über den Weiterversicherungsantrag abschlägig entschieden habe, müsse er Einspruch erheben.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0032, hob der Verwaltungsgerichtshof den (das Begünstigungsverfahren betreffenden) Bescheid des Landeshauptmannes vom insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, als eine Begünstigung des Mitbeteiligten vom April 1940 bis nach § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG abgelehnt wurde; im übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß durch die obgenannten rechtskräftigen Bescheide vom und keine Bindungswirkung hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Vorversicherungszeiten, insbesondere jener als Angestellter des Vereins "A", eingetreten sei. Dies ändere zwar nichts daran, daß die genannten rechtskräftigen Bescheide einer begünstigten Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit im In- und Ausland und der Anhaltung in einem KZ nach § 502 Abs. 1 erster und zweiter Satz ASVG und der Zeit der Auswanderung nach § 502 Abs. 4 ASVG als Beitragszeiten entgegenstünden, und der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht rechtswidrig sei; auch sei die Ablehnung einer begünstigten Anrechnung der Zeiten vom bis als Beitragszeiten nach § 502 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 6 ASVG als Beitragszeiten aus näher angeführten Gründen nicht rechtswidrig; aufgrund der genannten fehlenden Bindung hätte sich aber die damals belangte Behörde bei der Wertung der Auswanderungszeiten vom April 1940 bis als Ersatzzeiten nach § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die behaupteten Zeiten der Beschäftigung des Mitbeteiligten als Angestellter des Vereines "A" als Vorversicherungszeiten zu qualifizieren seien.

Daraufhin stellte der Landeshauptmann von Wien - nach Vernehmung des Mitbeteiligten über seine behauptete Tätigkeit beim Verein "A" und der Erklärung der Beschwerdeführerin, "nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage ... für (den Mitbeteiligten), gestützt auf seine Tätigkeit als Angestellter beim Verein "A", in der Zeit vom bis das Vorliegen einer Ersatzzeit gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG" anzuerkennen - mit Bescheid vom fest, daß für den Mitbeteiligten die Zeit vom bis aufgrund von § 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei begünstigt anzurechnen sei.

Nach Zustellung dieses Bescheides legte die Beschwerdeführerin den Einspruch des Mitbeteiligten gegen ihren Bescheid vom dem Landeshauptmann von Wien mit folgender Stellungnahme vor: Der Mitbeteiligte habe zwar nunmehr Versicherungszeiten aufzuweisen, nämlich in der Zeit vom bis eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung der Angestellten gemäß § 229 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG sowie in der Zeit vom bis eine Ersatzzeit gemäß § 502 Abs. 1 letzter Satz leg. cit., er sei jedoch zu keiner Zeit aus einer Pflichtversicherung oder Selbstversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG ausgeschieden, sodaß er weiterhin die Voraussetzungen für einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht zu erfüllen vermöge. Daran ändere die Tatsache, daß er nunmehr mehr als 60 Versicherungsmonate aufzuweisen habe und daher gemäß § 17 Abs. 6 ASVG (in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen könne, nichts, weil ihm die unabdingbare Voraussetzung des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung bzw. Selbstversicherung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG fehle.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG fest, daß der Mitbeteiligte zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten ab berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde auf die Rechtsauffassung gestützt, daß nach § 17 Abs. 6 ASVG die Geltendmachung der Weiterversicherung nur vom Erwerb von mindestens 60 Versicherungsmonaten (und nicht von Beitragsmonaten) abhängig sei, und zwar auch unabhängig davon, ob der Betroffene aus einer Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschieden sei. Durch den Erwerb von mehr als

60 Versicherungsmonaten habe der Mitbeteiligte daher die Voraussetzungen zur Weiterversicherung nach § 17 Abs. 6 ASVG erfüllt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, es bleibe unbestritten, daß der Mitbeteiligte mehr als 60 Versicherungsmonate aufzuweisen habe, die sich jedoch ausschließlich aus Ersatzzeiten gemäß des § 229 Abs. 1 Z. 2 und 502 Abs. 1 letzter Satz ASVG zusammensetzten. Sie lasse auch unbestritten, daß die Erfüllung der Voraussetzung des § 17 Abs. 6 leg. cit. nicht nur vom Erwerb von Beitragsmonaten abhängig sei. Bestritten werde hingegen, daß die fragliche Berechtigung "unabhängig davon" gegeben "ist, ob der Betroffene aus einer Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschieden ist". Mit dieser Rechtsauffassung habe sich der Landeshauptmann zu Unrecht über die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG hinweggesetzt, wonach die Berechtigung zur Weiterversicherung der Pensionsversicherung unter anderem das Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung voraussetze. Daß der Gesetzgeber grundsätzlich das "Ausscheiden aus der Pflichtversicherung" voraussetze, ergebe sich auch aus der Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs. 3 ASVG. Schließlich übersehe die Einspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung, daß (bei Zutreffen ihrer Rechtsauffassung) dem Mitbeteiligten keine Beiträge zur strittigen Weiterversicherung vorgeschrieben werden könnten, weil - im Hinblick auf das fehlende Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung - eine Beitragsgrundlage gemäß § 76a ASVG nicht ermittelt werden könnte. Im übrigen wurde gerügt, daß die Einspruchsbehörde im Bescheid entgegen dem § 59 AVG in Verbindung mit § 357 Abs. 1 ASVG nicht die angewendeten Gesetzesbestimmungen angeführt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Einspruchsbescheid dahin ab, daß festgestellt wurde, daß der Mitbeteiligte gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ASVG in Verbindung mit § 17 Abs. 6 ASVG ab zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sei. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zur Bestätigung des Einspruchsbescheides in der Sache ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin zu Recht die Rechtsaufassung der Einspruchsbehörde kritisiere, wonach die Berechtigung zur Weiterversicherung auch dann bestehe, wenn kein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorliege. Unzutreffend sei jedoch die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß der Mitbeteiligte deshalb, weil er ausschließlich Ersatzzeiten vorweisen könne, die Voraussetzung des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nicht erfülle. Nach Auffassung der belangten Behörde sei vielmehr die Rechtsfrage, ob eine versicherungspflichtige Tätigkeit und ein Ausscheiden aus dieser stattgefunden habe, streng davon zu trennen, ob die damals erworbenen Zeiten nach der derzeitigen Rechtslage als Ersatz- bzw. Beitragszeiten einzustufen seien. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG fordere nur das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. aus einer nach einer früheren gesetzlichen Regelung der Pflichtversicherung entsprechenden Rentenversicherung, hingegen nicht, daß die Zeit der Pflichtversicherung nach der derzeitigen Gesetzeslage als Beitragszeit zu beurteilen sei. Auch § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. b ASVG fordere lediglich den Erwerb einer entsprechenden Anzahl von Versicherungsmonaten vor der Zeit des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung, nicht jedoch, daß diese Zeiten heute als Beitragszeiten gälten. Der Mitbeteiligte habe mittels einer unbedenklichen Urkunde, nämlich einer eidesstattlichen Erklärung des damaligen Sekretärs des Vereines "A", nachgewiesen, daß er von April 1938 bis September 1939 beim genannten Verein angestellt gewesen sei. Diese Angestelltentätigkeit habe nach dem Stand der Vorschriften vom die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet. Da diese Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sei - den Grund hiefür habe der Mitbeteiligte glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt - gelte diese Zeit der Pflichtversicherung nach der heutigen Gesetzeslage zufolge § 229 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG, soweit sie bis verrichtet worden sei, als Ersatzzeit. Trotz dieser heutigen Einstufung als Ersatzzeit sei jedoch zu betonen, daß die durch die Angestelltentätigkeit erworbene Versicherungszeit die Zeit einer Pflichtversicherung darstelle. Das von § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG geforderte Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung sei daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als erfüllt anzusehen. Auch habe der Mitbeteiligte in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden unbestritten 12 Versicherungsmonate im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. b ASVG erworben. Ferner habe er insgesamt unbestritten mehr als 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 17 Abs. 6 ASVG erworben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde wendet, wonach die Zeit der Angestelltentätigkeit des Mitbeteiligten beim mehrfach genannten Verein trotz heutiger Einstufung als Ersatzzeit die Zeit einer Pflichtversicherung darstelle und dadurch das von § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG geforderte Ausscheiden aus der Pflichtversicherung als erfüllt anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar nachträglich im genannten Begünstigungsverfahren anerkannt, daß der Mitbeteiligte aufgrund der strittigen Tätigkeit im Sinne des § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften des GSVG 1938 der Angestelltenversicherungspflicht unterlegen gewesen wäre, sodaß einer Anerkennung als Ersatzzeit nichts entgegengestanden sei; hiebei handle es sich jedoch lediglich um eine Fiktion, durch die der unverschuldete Verlust einer Versicherungszeit ausgeglichen werden solle. Tatsächlich habe der Mitbeteiligte während der fraglichen Zeit jedoch nicht der Pflichtversicherung angehört. Er könne daher - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch nicht aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sein. In diesem Zusammenhang sei unbestritten geblieben, daß ihn sein damaliger Dienstgeber - wenn auch zu Unrecht - nicht zur Pflichtversicherung gemeldet und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, die genannte Zeit als eine solche der Pflichtversicherung anzuerkennen, widerspreche auch die Bezeichnung dieser Zeit als Ersatzzeit. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum ASVG, 599 BlgNR. VII. GP, sei der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, eine freiwillige Versicherung in Form einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nur im Anschluß an eine bestandene Pflichtversicherung zuzulassen. Daß im Gegenstand die in Frage stehende Pflichtversicherung nicht schon ursprünglich bestanden habe, sondern erst durch die Anerkennung einer Ersatzzeit konstruiert worden sei, stehe im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest. Überdies sei noch auf die Bestimmung des § 76a Abs. 1 ASVG hinzuweisen, aus der unabdingbar folge, daß ein Versicherter, der die Weiterversicherung gemäß § 17 leg. cit. in Anspruch nehmen wolle, zuvor jedenfalls Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben haben müsse, weil ansonsten die Ermittlung einer Beitragsgrundlage im Sinne der genannten Bestimmung nicht möglich wäre.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie der Mitbeteiligte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die relevanten Bestimmungen des § 17 ASVG in der - entsprechend dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9.315/A, sowie des Erkenntnisses vom , Slg. Nr. 9.348/A - maßgebenden Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lauten:

"(1) Personen, die

1.a) aus der Pflichtversicherung ... nach diesem

Bundesgesetz oder aus einer nach früherer

gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden

Pensions(Renten)versicherung ... ausgeschieden

sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren

vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei

Versicherungsmonate in einer oder mehreren

gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben

haben,

... können sich in der Pensionsversicherung

weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ... versichert waren.

(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. ...

(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16 a - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind."

Nach § 547 Abs. 2 ASVG in der Fassung der 50. Novelle können Personen, die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften des § 17 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. b in der Fassung der 50. Novelle nicht mehr gewesen wären, das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum geltend machen. Nach § 17 Abs. 1 lit. b ASVG in der Fassung vor der 50. Novelle war zwar die zweite Variante der erforderlichen Vorversicherungszeit ident, nicht jedoch die erste, die lautete: "in den letzten zwölf Monaten vor dem Auscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf ... Versicherungsmonate".

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß zwar für die Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 ASVG jene des § 17 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. gegeben sein müßten, der Mitbeteiligte aber auch die zuletzt genannten Voraussetzungen (und zwar, ausgehend von den Feststellungen über die Dauer seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1938, auch in der Fassung der 50. ASVG-Novelle) erfüllt habe. Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen, oben wiedergegebenen Einwänden kommt (auch bei Zugrundelegung der eben genannten Rechtsauffassung der belangten Behörde) aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Das Tatbestandsmoment des § 17 Abs. 1 lit. a ASVG ist nach

dem Wortlaut dieser Bestimmung schon dann erfüllt, wenn die

(die Weiterversicherung begehrenden) Personen "aus der

Pflichtversicherung ... nach diesem Bundesgesetz oder aus einer

nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden

Pensions(Renten)versicherung ... ausgeschieden sind oder

ausscheiden"; auf die pensionsversicherungsrechtliche Wertung der dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen Zeiten als Beitrags- oder Ersatzzeiten kommt es danach nicht an. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Eintritts der Pflichtversicherung unabhängig von der Anmeldung und der Zahlung von Beiträgen (§ 10 Abs. 1 ASVG) ist demnach dieses Tatbestandsmerkmal auch dann gegeben, wenn eine Person aus einer (entgegen den Bestimmungen der §§ 33 ff ASVG nicht gemeldeten) Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG wieder "ausscheidet", das heißt, wenn ihre Pflichtversicherung im Sinne des § 11 ASVG beendet wird, und die dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangehenden Zeiten mangels rechtswirksamer Entrichtung von Beiträgen nicht als Beitragszeiten gemäß § 225 Abs. 1 Z. 1 ASVG und mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht als Ersatzzeiten nach § 227 ASVG zu werten sind.

Das gilt - aufgrund der insofern identen Rechtslage - auch für das Ausscheiden eines Angestellten "aus der nach früherer gesetzlicher Regelung" (der Pflichtversicherung nach dem ASVG) "entsprechenden Pensions(Renten)versicherung" im Jahre 1938 nach den §§ 44 Abs. 1, 223 ff GSVG 1938, BGBl. Nr. 1. Auch diesbezüglich kommt es nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG auf die Wertung der dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangehenden Zeiten als Beitragszeiten nach § 226 ASVG oder als Ersatzzeiten nach § 229 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nicht an. Eine Interpretation des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG im Sinne der Beschwerdeführerin ist auch nicht bei Berücksichtigung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. b ASVG (auf die, wie ausgeführt, nach Auffassung der belangten Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 ASVG Bedacht zu nehmen sei) geboten, weil darin einerseits nur von "Versicherungsmonaten" (und nicht Beitragsmonaten) vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Rede ist und andererseits diese Versicherungsmonate nicht notwendigerweise in jener Pflichtversicherung, aus der die betreffende Person nach § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG ausgeschieden sein muß, erworben sein müssen. Im Beschwerdefall müßten dann allerdings - mangels sonstiger Vorversicherungszeiten - durch die Beschäftigung des Mitbeteiligten im Jahre 1938 zumindest Ersatzzeiten erworben worden sein. Dies hat die belangte Behörde aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings kommt es bei Prüfung der Frage, ob der Mitbeteiligte im Jahre 1938 der Angestelltenversicherungspflicht unterlegen ist, nicht auf den "Stand der Vorschriften vom ", sondern - entsprechend dem Grundsatz der zeitraumbezogenen Beurteilung der Versicherungspflicht - auf die während des Bestandes der Pflichtversicherung geltenden (freilich inhaltsgleichen) Vorschriften an. Nach diesen schon genannten Bestimmungen (nämlich den §§ 44 Abs. 1 und 223 ff GSVG 1938) begründete die (nunmehr) unstrittige Beschäftigung des Mitbeteiligten aber ungeachtet der nicht erfolgten Anmeldung und Nichtzahlung von Beiträgen seine Pflichtversicherung. Daß diese Zeiten der Pflichtversicherung (diesfalls - entsprechend dem § 229 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG "nach dem Stande der Vorschriften vom ") nach der eben genannten Bestimmung auch Ersatzzeiten darstellten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dieses Verständnis des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen (das zufolge Verwendung des Wortes "schon" so zu deuten ist, daß die Interpretation der beschwerdeführenden Partei durch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers bestätigt werde) - auch im Einklang mit der geschichtlichen Entwicklung des § 17 ASVG und der ihr zugrundeliegenden, aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers:

Schon § 17 ASVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 189/1955, verlangte bei Vorliegen von 120 Beitragsmonaten zwar nach der damaligen Formulierung des § 17 Abs. 5 ASVG als weiteres Tatbestandsmerkmal das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (damals nur aus einer solchen nach dem ASVG), aber nicht notwendig, daß die dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangehende Zeit als Beitragszeit zu werten sei (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage,

599 BlgNR VII. GP, 15). Durch die 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, wurde § 17 ASVG weitgehend umgestaltet. Für den Beschwerdefall sind davon zwei Gesichtspunkte von Bedeutung:

Erstens wurde dem erforderlichen Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG unter anderem jene "aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung" gleichgestellt. Zweitens (und vor allem) wurde § 17 Abs. 5 neu gestaltet. Während nämlich nach dieser Bestimmung in der Stammfassung der Erwerb von 120 Beitragsmonaten erstens den Entfall des Erfordernisses der Vorversicherungszeit nach § 17 Abs. 1 ASVG und zweitens die Berechtigung zur jederzeitigen Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung zur Folge hatte, bezweckte die Neufassung ("Personen, die 120 Beitragsmonate in einer oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensions(Renten)versicherungen erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern") nach der Begründung des Initiativantrages

(517 BlgNR IX. GP, 56) eine "Erweiterung" des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung insofern, als der Erwerb von 120 Beitragsmonaten in einer oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensions(Renten)versicherungen nicht nur die beiden schon bisher damit verbundenen Rechtsfolgen haben, sondern auch eine Abstandnahme vom Erfordernis des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung bewirken und damit Personen, die bereits 120 Beitragsmonate erworben haben, die Möglichkeit gegeben werden sollte, jederzeit die Weiterversicherung einzugehen. Von den späteren Novellierungen des § 17 ASVG sind - bezogen auf den Beschwerdefall - nur die 30. Novelle, BGBl. Nr. 23/1974, und die 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, von Bedeutung. Durch die 30. ASVG-Novelle wurde das Erfordernis von

120 Beitragsmonaten durch jenes von nur

120 Versicherungsmonaten ersetzt; dies nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (965 BlgNR XIII. GP, 11) zur Erleichterung des Beitritts zur freiwilligen Weiterversicherung durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 durch Ersatzmonate. Die 50. ASVG-Novelle setzte schließlich diese erforderlichen 120 auf 60 Versicherungsmonate herab, "um bestimmten Gruppen von Personen, denen die Selbstversicherung nach § 16 a ASVG nicht offensteht, z.B. Auslandsösterreichern, den Zugang zur Weiterversicherung dann zu erleichtern, wenn sie eine gewisse Beziehung zur österreichischen Sozialversicherung haben" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 284 BlgNR XVIII. GP, 23). Aus dieser dargestellten Entwicklung des § 17 ASVG folgt jedenfalls eindeutig, daß im Falle des Erwerbes von (nunmehr) 60 Versicherungsmonaten - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keinesfalls die Voraussetzung des (nunmehrigen) § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. b ASVG gegeben sein muß. (Es braucht daher nicht auf die von der Beschwerdeführerin zwar nicht in den Beschwerdegründen relevierte, aber in der Sachverhaltsdarstellung enthaltene Behauptung, der Mitbeteiligte habe im Jahre 1938 nicht zwölf, sondern nur zwei Ersatzmonate erworben, eingegangen zu werden.)

Nach der oben wiedergegebenen Begründung des Initiativantrages betreffend die 9. ASVG-Novelle war (bei Vorliegen von 120 Beitragsmonaten) auch der Wegfall des Erfordernisses des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung bezweckt. Könnte das Wort "jederzeit" im damaligen § 17 Abs. 5 ASVG auch in diesem Sinne verstanden werden, so wäre dennoch - wegen des Erfordernisses von 120 Beitragsmonaten - weiterhin ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zu einem früheren Zeitpunkt oder zu früheren Zeitpunkten erforderlich gewesen. Die Abänderungen durch die 30. und die 50. ASVG-Novelle hätten dann zur Folge gehabt, daß, wie die Einspruchsbehörde meinte, eine Person nach dem Erwerb von 60 Ersatzmonaten ohne das weitere Erfordernis des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung eingehen könne. Die Begründung des Initiativantrages betreffend die 9. ASVG-Novelle kann aber auch so verstanden werden, daß damit nur das Erfordernis eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung unmittelbar vor dem Antrag auf Weiterversicherung entfallen, das Tatbestandsmerkmal als solches aber weiterhin erforderlich sein sollte. In diesem Sinne heißt es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 35. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 585/1980 (535 BlgNR XV. GP, 17), daß ein Versicherter, der "bereits 120 Versicherungsmonate erworben (hat), ... eine bereits früher bestandene ASVG-Pflichtversicherung freiwillig fortsetzen (kann), obwohl in der Zwischenzeit eine Pflichtversicherung in einer der Selbständigen-Pensionsversicherungen bestanden hat." Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im schon zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8.592/A, den damals anzuwendenden § 17 Abs. 5 ASVG in diesem Sinn verstanden. An der oben dargelegten Interpretation des § 17 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG ändert dies aber nichts.

Was schließlich den Hinweis auf § 76 a Abs. 1 ASVG betrifft, ist es richtig, daß diese die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung regelnde Norm dem Wortlaut nach auf Beitragszeiten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abstellt. Diese dem Beitragsrecht angehörende Regelung rechtfertigt aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht eine sowohl dem Wortlaut des § 17 ASVG als auch der dargestellten geschichtlichen Entwicklung dieser Bestimmung entgegenstehende Interpretation der zuletzt genannten Norm. Die dargelegte Interpretation des § 17 ASVG legt es vielmehr nahe, in Fällen wie dem vorliegenden den Verweis auf § 242 Abs. 1 Z. 1 ASVG in § 76 a Abs. 1 leg. cit. auch als einen solchen auf § 244 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen. Dem braucht aber im Beschwerdefall, in dem es nicht um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Beitragsgrundlage geht, nicht nachgegangen zu werden. Denn auch wenn eine solche (berichtigende) Auslegung nicht vertretbar sein sollte, müßte für Fälle wie den vorliegenden § 76 a Abs. 3 ASVG in der Weise berichtigend interpretiert werden, daß dann die Beitragsgrundlage mit der Mindestbeitragsgrundlage nach der eben genannten Bestimmung ident wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.