VwGH vom 23.04.2003, 99/08/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Leopold A in W, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-A 29/99/P93, betreffend Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer übte nach der Aktenlage vom bis (Ruhendmeldung ab ) eine selbständige Erwerbstätigkeit als Inhaber eines Gewerbescheines für Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses aus. Am (Datum der darüber aufgenommenen Niederschrift) beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 2 GSVG die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 und erklärte in dieser Niederschrift, dass seine voraussichtlichen Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit im Jahre 1989 "S 0,--" betragen würden. Er nehme zur Kenntnis, dass - sobald für das Kalenderjahr 1989 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegen werde - eine endgültige Beitragsgrundlagenfeststellung erfolgen und dass dies allenfalls eine Nachbelastung mit Pflichtversicherungsbeiträgen nach sich ziehen werde. Als Nachweis - so der weitere Wortlaut der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift - lege der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 1987 und jenen für 1988 vor. Dieser Niederschrift sind ein Bescheid vom zur Steuernummer (...), lautend auf den Namen Ewald A (nach der Aktenlage handelt es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers) über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1988, und zur selben Steuernummer ein ebensolcher Bescheid, lautend auf denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Steuernummer für das Jahr 1987, angeschlossen. Aus einer Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom geht hervor, dass der Einkommensteuerbemessung für das Jahr 1989 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von S 66.177,-- zugrunde gelegt worden seien. Diese Auskunft wurde auf einem Anfrageformular erteilt, welches von der anfragenden Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zwar mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers, jedoch mit jener Steuernummer versehen worden war, welche die vom Beschwerdeführer am vorgelegten Steuerbescheide seines Bruders trugen.
Einem Aktenvermerk der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom (Stk. 22 des Beitragsaktes) ist zunächst das bisher geschilderte Verwaltungsgeschehen zu entnehmen; weiters wird darin festgehalten, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer am vorgelegten Steuerbescheide die Beitragsgrundlage 1987 und 1988 bzw. 1990 und 1991 mit der Mindestbeitragsgrundlage endgültig festgestellt und die auf den Steuerbescheiden aufscheinende Steuernummer eingespeichert worden seien. Auf dieser Steuernummer basierende Datenübermittlungen hätten in weiterer Folge auch für die übrigen Beitragsjahre die Mindestbeitragsgrundlage ergeben. Am sei eine neuerliche Datenüberspielung erfolgt, bei welcher hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer unter einer anderen "EKST-Nummer" veranlagt worden, sodass auf Grund von Einkünften in Höhe von S 249.564,-- bis S 369.275,-- die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1987 bis 1993 hinaufzusetzen gewesen seien. Nach Aktenüberprüfung habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im November 1990 sowohl hinsichtlich seiner Einkünfte 1989 falsche Angaben gemacht, als auch Steuerbescheide vorgelegt habe, die ihm nicht zuzuordnen gewesen seien.
Die vorhin erwähnte Auskunft des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom trägt den handschriftlichen Vermerk, datiert mit : "Lt. heutiger tel. Rücksprache mit dem FA 8, 16., 17. ... hat (der Beschwerdeführer) die St. Nr. (...)".
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer - wie aus dem im Akt befindlichen Antwortschreiben seines Vertreters ersichtlich ist - Beitragsvorschreibungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom und vom über insgesamt S 284.097,56. Nach Bestreitung dieser Beitragsvorschreibung teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer und auch dem Beschwerdevertreter mit, dass die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1987 bis 1992 auf den ursprünglichen Stand berichtigt worden seien, sodass nur mehr ein Betrag von S 50.982,98 aushafte, der auf die Beitragsgrundlagenberichtigung des Jahres 1993 zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 1993 für den Zeitraum vom bis mit S 9.667,-- und vom bis mit S 29.351,-- fest. Nach der Begründung dieses Bescheides seien dem Beschwerdeführer durch falsche Angaben, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig erkennen hätte müssen, jahrelang zu niedrige Beiträge vorgeschrieben worden. Nach Hinweis auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen legte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Berechnung näher dar und führte im Hinblick auf § 40 Abs. 1 GSVG aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Differenzbeiträgen bis verjährt sei. Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 1. April bis sei mit dem im Spruch genannten Betrag festzusetzen gewesen.
Mit Bescheid vom , welcher ebenfalls dem Beschwerdevertreter zugestellt wurde, stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer "der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zum Stichtag S 54.108,09 schulde(n)". In der Begründung heißt es, dass der Landeshauptmann von Wien mit rechtskräftigem Bescheid vom festgestellt habe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 1993 in der Kranken- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 25 GSVG S 29.351,-- betrage. Nach Hinweisen auf § 40 Abs. 1 ASVG führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in der Begründung dieses Bescheides aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Differenzbeiträge bis verjährt sei. Nach Darlegung der Beitragssätze enthielt dieser Bescheid in der Begründung eine nähere Berechnung der offenen Forderung, welche sich aus Pensionsbeiträgen vom Mai bis Dezember 1993 in der Höhe von S 29.351,04, aus Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum bis Juni 1993 in der Höhe von S 4.989,68, aus Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1993 in der Höhe von S 16.377,84 sowie aus einem Beitrag nach dem Betriebshilfegesetz von Mai bis Dezember 1993 in der Höhe von S 117,44 zusammensetzte. Die sich daraus ergebende Summe von S 50.836,-- wurde um Verzugszinsen bis in der Höhe von S 3.250,89, um Mahn- und Exekutionsgebühren von S 190,50 erhöht und um ein Guthaben von S 169,30 vermindert, woraus sich als Gesamtbetrag der im Spruch ausgewiesene Betrag von S 54.108,09 errechnete.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, worin er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass die Beiträge auf Grund der anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 40 GSVG verjährt seien. Den Beschwerdeführer treffe für die (zunächst) unrichtige Beitragsverrechnung im Zeitraum April bis Dezember 1993 kein Verschulden, da er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, sondern die Sozialversicherungsanstalt über direkte Datenverbindung mit dem Finanzministerium unter einer falschen Steuernummer und einem falschen Vornamen Daten übermittelt erhalten habe, die als Grundlage für die Beitragszahlungen herangezogen worden seien. Diese Unrichtigkeit hätte der Behörde schon im Jahr 1993 auffallen müssen. Im Übrigen sei auch die fünfjährige Verjährungszeit abgelaufen. Ferner behauptete der Beschwerdeführer in diesem Einspruch, dass die Forderung auch der Höhe nach unrichtig ermittelt worden sei:
Seiner Auffassung nach ergebe sich ausgehend von einem Beitragssatz von 8,3 % in der Krankenversicherung ab Juni 1993 für sechs Monate bis Dezember 1993 nicht ein Betrag von S 16.377,84, sondern nur ein solcher von S 14.616,79. Die in der Begründung enthaltenen Aufschlüsselungen hätten im Übrigen bereits im Spruch des Bescheides erfolgen müssen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt legte der belangten Behörde diesen Einspruch mit einer Stellungnahme vor, in der sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte und hinsichtlich der beanstandeten Berechnung darauf hinwies, dass der Beitragssatz in der Krankenversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG ab nicht 8,3 %, sondern 9,3 % betragen habe. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Sie änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit den §§ 413, 414 und 355 ASVG festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die restlichen Beiträge in der Krankenversicherung von Mai bis Juni 1993 in der Höhe von S 4.989,68 und von Juli bis Oktober 1993 in der Höhe von S 16.377,84, sowie in der Pensionsversicherung von Mai bis Dezember 1993 in der Höhe von S 29.151,04 gemäß § 27 und 27a GSVG in der damals geltenden Fassung an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer - so weiter im Spruch des angefochtenen Bescheides - sei weiters verpflichtet, die restlichen Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz von Mai bis Dezember 1993 in der Höhe von S 117,44, Mahn- und Exekutionsgebühren in der Höhe von S 190,50 (§ 37 GSVG,§ 74 EO) sowie Verzugszinsen bis in der Höhe von S 3.250,89 (§ 35 GSVG) an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu bezahlen. Gegenüber dieser bestehe daher zum Stichtag abzüglich eines Guthabens von S 169,30 eine Zahlschuld in der Höhe von S 54.108,09.
In der Begründung dieses Bescheides schloss sich die belangte Behörde im Wesentlichen der Argumentation der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt an. Die belangte Behörde nahm an, dass die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Im Hinblick darauf, dass die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG an die steuerpflichtigen Einkünfte des Versicherten anknüpfe, sei die Angabe der Steuernummer maßgebend für die Berechnung der Beiträge. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, dass er die Steuerbescheide seines Bruders bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorgelegt habe. Schon dieser dem Beschwerdeführer leicht erkennbare Umstand habe zu einer Verletzung der nach § 40 GSVG obliegenden Sorgfaltspflicht geführt. Die Vorlage von Steuerbescheiden, die eine andere Person betreffen, sei grundsätzlich geeignet, die Anwendung der längeren Verjährungsfrist herbeizuführen. Die Vorschreibung der strittigen Beiträge sei im zweiten Quartal 1998 erfolgt, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes eingetreten sei. Somit habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu Recht die Verpflichtung zur Zahlung der Differenzbeiträge ab dem zweiten Quartal 1993 festgestellt. Die Berechnung und Aufschlüsselung der Beiträge durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sei rechnerisch richtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer "formellen Äußerung" ausdrücklich abgesehen, jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0120, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderung, Meldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Dem Beschwerdeführer wird die Unterlassung der Erstattung einer Anmeldung oder von Änderungsmeldungen nicht vorgeworfen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre konnte daher nur unter der Voraussetzung eintreten, dass der Beschwerdeführer entweder Angaben über das Versicherungsverhältnis oder über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hätte, die er bei gehöriger Sorgfalt als Unrichtig hätte erkennen müssen.
Gemäß § 22 Abs. 1 GSVG haben die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190 ff maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er unrichtige Steuerbescheide (nämlich jene seines Bruders) vorgelegt hat, noch führt er Umstände dafür ins Treffen, dass er dies auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Er steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass ihm unrichtige Angaben im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG schon deshalb nicht vorgeworfen werden können, weil die Vorlage der seinen Bruder betreffenden Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 im Rahmen einer Vorsprache anlässlich eines Herabsetzungsantrages erfolgt und nicht als Berechnungsgrundlage für die Beitragsjahre 1990 und 1991 gedacht gewesen sei. Für die Jahre 1987 bis 1990 möge daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre berechtigt gewesen sein, doch könne dieses "einmalige Versehen" nicht "auf weitere Kalenderjahre ausgedehnt werden". Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in keiner Weise aufgefordert worden, irgendwelche Daten (Steuernummer, Einkommen etc.) bekanntzugeben, sodass eine Unterlassung schon begrifflich nicht in Frage komme, da ja auch die mitbeteiligte Partei laufend Vorschreibungen durchgeführt und den Beschwerdeführer nie zur Bekanntgabe von personenbezogenen Daten aufgefordert habe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt "in weiterer Folge an die unrichtigen Angaben des Finanzamtes" gehalten habe.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden:
Es ist einzuräumen, dass dem Beschwerdeführer "unwahre Angaben" im eigentlichen Sinne insoweit nicht vorgeworfen werden können, als er auf die Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anlässlich der Niederschrift vom , Einkommensteuerbescheide vorzulegen, keine "falschen Urkunden" sondern richtige Urkunden vorgelegt hat, allerdings solche, die sich nicht auf sein Versicherungsverhältnis, sondern auf jenes seines Bruders bezogen haben. Damit ist der Beschwerdeführer seiner sich aus § 22 GSVG ergebenden Verpflichtung, über Verlangen "über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190 ff maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen" bzw. "innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen", nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass dies dem betreffenden Referenten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt hätte auffallen müssen. Er übersieht aber, dass ihn dies nicht zu exkulpieren vermag: er hat vielmehr durch die Vorlage dieser (sich nicht auf ihn beziehenden) Urkunden der Sozialversicherungsanstalt auch nicht jene Steuernummer mitgeteilt, zu deren Mitteilung er verpflichtet gewesen wäre. Diese Unterlassung ist daher auch (mit)kausal dafür, dass die Sozialversicherungsanstalt diese unrichtige Steuernummer für die in der Folge erforderlichen Anfragen, darunter auch solche für spätere Kalenderjahre, weiter verwendet hat. In diesem Zusammenhang kommt es aber weder darauf an, ob die Sozialversicherungsanstalt hätte erkennen können, dass es sich um eine unrichtige Steuernummer handelt, noch darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt Beitragsvorschreibungen auf Grund unrichtiger Auskünfte im direkten Datenaustausch mit den Finanzbehörden erteilt hat. Maßgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer weder am noch in der Folge dem Verlangen der Sozialversicherungsanstalt, seine Steuerbescheide vorzulegen (und damit auch die richtige Steuernummer bekanntzugeben), nachgekommen ist. Ab dem und für die weitere Dauer dieser Unterlassung, von der die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, dass sie dem Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, verjährten fällige Beiträge gem. § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG aber nicht mehr in drei, sondern nur mehr in fünf Jahren. Ob die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt an den unrichtigen Beitragsvorschreibungen ein Mitverschulden trifft, ist nach der insoweit klaren Rechtslage unerheblich (zur Irrelevanz eines Mitverschuldens der Behörde in einer vergleichbaren rechtlichen Konstellation vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0208).
Soweit sich daher die Beschwerde gegen die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist richtet, ist sie unbegründet. Gegen deren Berechnung durch die belangte Behörde bringt die Beschwerde nichts vor; die belangte Behörde hat auch zu Recht die Beitragsvorschreibungen an den Beschwerdeführer vom und vom als die Feststellungsverjährung unterbrechende Verfahrensschritte der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gewertet.
Die Beschwerde ist aber auch insoweit unbegründet, als darin die Auffassung vertreten wird, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung die Sache des Verfahrens überschritten habe:
Was Sache des Verfahrens ist, ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat in ihrem Bescheid vom festgestellt, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt einen bestimmten Betrag schuldet. Sie hat allerdings im Spruch dieses Bescheides die aushaftende Gesamtsumme nicht zeitraum- und versicherungsbezogen festgestellt, sondern dies lediglich in ihrer Begründung näher ausgeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Spruch in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nur so gedeutet werden kann, dass hinsichtlich des Zeitraumes von Mai bis Dezember 1993 über Beiträge in der Pensionsversicherung und über jene in der Krankenversicherung sowie über Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz abgesprochen worden ist.
Wenn die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert hat, dass sie diese nähere Aufschlüsselung in den Spruch übernommen hat, hat sie daher die Sache des Verfahrens nicht überschritten.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit in jeder Hinsicht als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am