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VwGH 12.03.1992, 91/06/0043

VwGH 12.03.1992, 91/06/0043

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
VStG §10 Abs2 lita;
RS 1
Die zwischen den Hauseigentümern als gegenüber der Baubehörde Verpflichteten und ihren Mietern bestehenden Rechtsverhältnisse ändern nichts an der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung, die als richtig angenommene Nutzung wieder herzustellen (hier: baupolizeilicher Auftrag, die konsenswidrige Benutzung der als Wohnräume konsentierten und nunmehr geschäftlich genutzten Räume zu unterlassen).
Normen
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;
RS 2
Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 2
Normen
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
RS 3
Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3
Normen
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
RS 4
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E , 84/05/0232).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/06/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerden des Dr. J, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, Herrengasse 28, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Da 30-91/2, und vom , Zl. 03-12 Da 30-91/2, betreffend Verhängung von Zwangsstrafen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz erlassenen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer und einem weiteren Miteigentümer als Eigentümer des Hauses H-Gasse 10 in Graz aufgetragen, die konsenswidrige Benützung der als Wohnräume konsentierten und nunmehr geschäftlich genutzten (im einzelnen angeführten) Räume ab Rechtskraft des Bescheides zu unterlassen. Dieser Bescheid wurde u.a. an den Beschwerdeführer am zu Handen des als Vertreter aufgetretenen B zugestellt.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und der weitere Miteigentümer eine von ihnen selbst gefertigte Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. …, als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid unter der Anschrift X, zunächst am durch Hinterlegung zugestellt; wie die belangte Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens aber durch Anfrage an das Postamt G erhoben hat, hat der Beschwerdeführer am den hinterlegten Bescheid beim Postamt persönlich behoben.

Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde dagegen offensichtlich nicht erhoben.

Nach Durchführung von Erhebungen wurde mit Erledigung des Magistrates Graz vom dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von S 8.000,-- angedroht, wenn er dem vorhergehend zitierten Titelbescheid nicht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen entspräche. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am persönlich zugestellt. Nach weiteren Erhebungen, in denen die Fortsetzung der konsenswidrigen Benützung der Räume festgestellt wurde, verhängte der Bürgermeister mit Bescheid vom wegen Nichtbefolgung der im Titelbescheid festgelegten Unterlassung die angedrohte Geldstrafe von S 8.000,-- und drohte gleichzeitig eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- an, wenn der Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen entsprochen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde einerseits vorgebracht, daß die Androhung dem Beschwerdeführer nie zugekommen sei bzw. sie keinen Bescheidcharakter gehabt hätte, andererseits, daß innerhalb einer unangemessen kurzen Frist eine unmögliche Leistung gefordert werde. Die erforderlichen Aufkündigungen der Bestandverhältnisse könnten nicht innerhalb von vierzehn Tagen durchgesetzt und vollstreckt werden; überdies würde in gravierender Weise in Rechte Dritter eingegriffen werden.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge. Einerseits sei die Androhung der Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden, andererseits stehe ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen. Daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung in irgendeiner Weise nachgekommen wäre, habe er nicht einmal behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/06/0044 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inzwischen verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom die angedrohte weitere Zwangsstrafe von S 10.000,-- wegen Nichteinhaltung der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung und drohte eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- für den Fall an, daß ihr binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung weiterhin nicht entsprochen werde.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge, wobei sie darauf verwies, daß der Vorgang der Verhängung von Zwangsstrafen sich solange wiederhole, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 91/06/0043 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete zu beiden Beschwerden eine gemeinsame Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren über beide Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in beiden Beschwerden behauptet, daß ihm der Titelbescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, handelt es sich dabei nicht nur um eine unzulässige Neuerung), da der bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in den Berufungen gegen die Vollstreckungsbescheide derartiges nicht behauptet hat, es ist auch, wie sich auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen der belangten Behörde herausgestellt hat, unrichtig, da der Beschwerdeführer nach der in Kopie vorgelegten Übernahmsbestätigung beim Postamt G die Sendung am persönlich übernommen hat. Es ist daher von der Rechtskraft und damit Verbindlichkeit des Titelbescheides auszugehen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in beiden Beschwerden geltend macht, der Titelbescheid sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen undurchführbar, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Umschreibung, in welchen Objekten anstelle der früheren Wohnnutzung nunmehr eine geschäftliche Verwendung getreten sei, ist hinreichend deutlich angegeben. Andererseits -r ändern die zwischen den Hauseigentümern als gegenüber der Baubehörde Verpflichteten und ihren Mietern bestehende Rechtsverhältnisse nichts an der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung u.a. des Beschwerdeführers, die im Titelbescheid als richtig angenommene Nutzung wieder herzustellen Wohl kann der belangten Behörde (in der von dieser formulierten Allgemeinheit nicht beigetreten werden, daß ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen ja gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt; die belangte Behörde übersieht bei ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/03/0145, daß sich dieses mit der Möglichkeit einer Ersatzvornahme beschäftigt. Der Beschwerdeführer als Verpflichteter hat aber nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der Verwendung zu geschäftlichen Zwecken die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, also entsprechende Unterlassungsklagen gegen die betreffenden Mieter eingebracht zu haben; Leine derartige auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag beruhende Unterlassungsklage ist nämlich keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/06/0124, 0125) Zu einer Auflösung der Mietverhältnisse im Wege der Kündigung wurde der Beschwerdeführer im Titelbescheid ja ohnehin nicht verpflichtet (und ist daher auch dazu nicht berechtigt).

Welche Erhebungen die belangte Behörde unterlassen habe, die zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens geführt hätten, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß es (im Wesen des Vollstreckungsverfahrens (vgl. die beschränkten Berufungsgründe des S 10 VVG gegen eine Vollstreckungsverfügung) liegt, daß Umstände, über die-bereits im Titelbescheid abzusprechen war und damit auch rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/05/0232, BauSlg. Nr. 566, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung-f). Da durch die angefochtenen Bescheide Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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Normen
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VStG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060043.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-57615

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