VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/01-13.426/3-1999, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei. Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter einer näher bezeichneten, im Zwangsausgleich befindlichen KEG gemäß §§ 67 Abs. 10, 83 und 59 ASVG für die im Haftungszeitraum vom bis fälligen und derzeit rückständigen Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von 80 % dieser Beiträge im Betrag von S 76.272,80 hafte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Berufungsbehörde nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden habe, zu diesem Zeitpunkt aber bereits die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 KO (bei der Primärschuldnerin) erfüllt und der Beschwerdeführer von den die Ausgleichsquote übersteigenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit gewesen sei (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/16/0077, sowie vom , Zl. 97/15/0132).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 156 Abs. 1 KO lautet:
"Rechtswirkung des Ausgleiches.
(1) Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist."
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches komme ihm zugute, kann nicht gefolgt werden. Nach den die Wirkung eines Ausgleichs- bzw. Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der §§ 48 AO und 151 KO können die Rechte der (Konkurs)Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangs-)Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die §§ 73 Abs. 2 und 74 AO bzw. 164 Abs. 2 und 164a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw. gewesenen Gesellschafter) von Handelsgesellschaften.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die rein schadenersatzrechtliche Deliktshaftung eines Geschäftsführers (bzw geschäftsführenden Gesellschafters), um die es der Sache nach in § 67 Abs. 10 ASVG geht. Den nach § 67 Abs. 10 ASVG Haftungspflichtigen kommt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 95/08/0290, und vom , Zl. 94/08/0249, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, (unter ausdrücklicher Ablehnung einer zT gegenteiligen Rechtsprechung der Abgabensenate) ausgesprochen hat - die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches bei der Primärschuldnerin im Sinne des § 156 Abs. 1 KO nicht zugute (zum Fortbestehen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für die nach § 164 und 164a KO begünstigten Gesellschafter von Personengesellschaften vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0385) .
Das Vorliegen der im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellten Voraussetzungen dieser Bestimmung wird in der Beschwerde nicht bestritten. Demnach haftet der Beschwerdeführer nicht bloß aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter einer KEG, sondern weil er als Vertreter einer solchen seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen schuldhaft verletzt hat. Die Haftung, die den Gesellschafter der KEG gemäß § 67 Abs. 10 ASVG trifft, ist ihrer Natur nach eine Deliktshaftung, die von sonstigen Haftungstatbeständen unterschieden werden muss. Der Gesellschafter einer KEG wird daher von dieser Haftung auch durch die Erfüllung des Ausgleiches der KEG nicht befreit.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am