VwGH vom 04.10.2001, 99/08/0120

VwGH vom 04.10.2001, 99/08/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des D in E, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Rosenauerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-410097/7-1999-TI, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Rückstandsausweis vom verpflichtete die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A. - Bau GesmbH gemäß § 25a Abs. 7 BUAG, die ordnungsgemäß vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von S 297.885,-- (zuzüglich Zinsen) für den Zeitraum Mai 1996 bis Dezember 1996 zu entrichten.

Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Beschwerdeführer am gemäß § 25 Abs. 3 und 5 BUAG beim Bürgermeister der Stadt Linz Einspruch und brachte vor, er sei vom bis zum gewerberechtlicher und "gemäß § 39 Abs. 2 GewO kollektivvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer" der A. - Bau GesmbH gewesen. Er habe mit dem jeweiligen einzelvertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer vereinbart, dass er "nur der Gewerbebehörde zur Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verpflichtet" sei. Für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten sei jeweils der einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer alleine zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei von den Informationen dieses Geschäftsführers abhängig gewesen, habe keine Zeichnungsberechtigung für die Geschäftskonten besessen und habe in die Geschäftsunterlagen keine Einsicht nehmen können. Ihm habe daher nicht auffallen können, dass "die Hausbank bereits mit Juli 1996 die Zahlungen eingestellt hatte". Ob der einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer Mag. C. danach Barzahlungen vorgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Er hafte nicht für die Zuschläge, weil ihn "als ressortunzuständiges Organ der Geschäftsführung somit kein Verschulden an einer Abgabenverkürzung" treffe.

Mit dem Einspruch legte er folgende auszugsweise wiedergegebene "eidesstättige Erklärung" des einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers Mag. C. vom vor:

"Mir war ... bekannt, dass der als

kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellte Herr V. (der Beschwerdeführer) die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübte. (...) Die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erfolgte auf Grund einer zwischen dem damaligen Geschäftsführer und Herrn V. mündlich abgeschlossenen Vereinbarung.

Herr V. war zu keiner Zeit mit den kaufmännischen Angelegenheiten der Betriebsführung befasst und wurde von mir von der praktischen Zahlungsunfähigkeit nicht in Kenntnis gesetzt. Herr V. war auch auf keinem Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hatte keinen selbständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten."

Mit Bescheid vom "bestätigte" der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz "die Richtigkeit der

Vorschreibung ... in Form des Rückstandsausweises vom ".

Er führte begründend aus, der Haftungspflichtige habe Gründe darzulegen, weswegen ihm die Einhaltung der gesetzlich auferlegten Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei. Die

"vorgebrachten Einwände sind im Hinblick auf diese Verpflichtung als sehr abstrakt anzusehen und daher nicht geeignet eine Entlastung zu begründen.

(...)

Da - wie die BUAK in ihrer Stellungnahme vom mitteilte - seit regelmäßig Betreibungshandlungen gegen die Zuschlagsschuldnerin gesetzt wurden, hätte der Einspruchswerber jedenfalls den Verdacht schöpfen müssen, dass der ressortzuständige Geschäftsführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und somit auf diesen einwirken müssen, dafür Sorge zu tragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder aber selbst unverzüglich sein Geschäftsführungsmandat zurückzulegen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist daher auch die ... eidesstattliche Erklärung von Mag. C. zu betrachten, weshalb sie nicht als taugliches Entlastungsmittel angesehen werden kann."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die belangte Behörde vom führte der Beschwerdeführer nach einem Hinweis, dass das über das Vermögen der A. Bau GesmbH am eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung einer Quote von 1,26223 % am gemäß § 139 KO aufgehoben worden sei, u.a. Folgendes aus:

"Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen, hätte sie festgestellt, dass am nur der Exekutionsantrag gegen die A. - BAU bewilligt wurde. Der Bewilligungsbeschluss wurde dem Berufungswerber selbst jedoch nicht zur Kenntnis gebracht.

Die erste effektiv nach außen in Erscheinung tretende Betreibungshandlung war ein Vollzug am , bei welchem der Berufungswerber nicht anwesend war. Erst nach der am erfolgten Pfändung von Teilen des Firmeninventars konnte sich der Berufungswerber der kompletten Zahlungsunfähigkeit der A. - BAU bewusst werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte er jedoch keine entsprechenden Maßnahmen mehr ergreifen, da bereits am

... der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingebracht

wurde."

Nach Ausführungen über die abgabenrechtliche Gleichbehandlungspflicht hob der Beschwerdeführer - unter Wiederholung eines Antrags auf Einvernahme des Mag. C. als Zeugen -

hervor, die Hausbank habe im Juli 1996 die Geschäftskonten gesperrt, worauf Mag. C. "durch den Beschwerdeführer nicht beeinflussbare Barzahlungen" (und zwar die vom Masseverwalter festgestellten, in der Berufung im Einzelnen wiedergegebenen Zahlungsflüsse) vorgenommen habe.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Vernehmung von Zeugen u.a. damit, dass "hinsichtlich des entscheidungsrelevanten

Zeitraumes keine Geschäftsunterlagen ... vorhanden bzw. dem

Berufungswerber zugänglich sind". Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln ab Juli 1996 Löhne für die drei im Unternehmen verbliebenen Dienstnehmer hätten bezahlt worden sein sollen.

Im Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer u.a. aus:

"Der erste Vorfall, durch welchen der Berufungswerber (theoretisch) von Unregelmäßigkeiten bzw. Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis erlangen hätte können, war die Pfändung vom . Voraussetzung für eine Kenntnisnahme wäre jedoch die Anwesenheit des Berufungswerbers in den Büroräumlichkeiten genau an diesem Tag gewesen.

Seine Funktion verlangte jedoch primär die Beaufsichtigung der von der A. Bau betriebenen Baustellen, weshalb er sich nur selten in den Geschäftsräumlichkeiten der klagenden Partei (A. - Bau) aufhielt.

(...)

Selbst wenn man nunmehr zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber seine Aufsichtspflicht verletzt hätte, ergibt sich

daraus alleine noch keine Haftung für die ... Zuschläge.

Die Pflichtverletzung muss auch kausal für den Forderungsausfall sein, wobei in diesem Zusammenhang das rechtmäßige Alternativverhalten zu prüfen ist."

Auf Grund der Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis - so der Beschwerdeführer weiter - hätte er ohne Zustimmung von Mag. C. keine Schritte unternehmen können, um die Nichtzahlung der Zuschläge zu verhindern oder um einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Auch bei seinem Rücktritt als Geschäftsführer hätte die A. Bau ihr Gewerbe gemäß § 9 Abs. 2 GewO sechs Monate lang weiter ausüben können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der vor Konkurseröffnung () noch nicht fälligen Zuschläge für November und Dezember 1996 im (nicht mehr streitgegenständlichen) Betrag von S 30.805,-- teilweise Folge und zog den Beschwerdeführer im Übrigen mit S 269.080,-- zuzüglich 7 % gestaffelter Zinsen pro Jahr zur Haftung heran.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Konkretisierung aus:

"Trotz der schwierigen Finanzlage wurde Miete bezahlt und Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt getätigt, wodurch eine Ungleichbehandlung gegeben ist.

Es wurde jedoch keine vor dem Konkurszeitraum geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenverteilung vorgelegt und wurde eine solche auch nicht nach außen wirksam.

(...)

Der Berufungswerber war im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen. Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde legte der Berufungswerber eine eidesstattliche Erklärung vom vor, nach der Mag. C. die Aufgaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers übernommen habe. Die Bestellung des Berufungswerbers zum gewerberechtlichen Geschäftsführers sei mündlich erfolgt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer habe auch keinen selbständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten gehabt. Allein die angebliche Tatsache, dass ein Geschäftsführer auf keinem Firmenkonto (offensichtlich nicht einmal kollektiv) zeichnungsberechtigt war und auch keinen selbständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten hatte, hätte dazu führen müssen, dass der Geschäftsführer auf dem Rechtsweg die ungehinderte Ausübung seiner Tätigkeit durchsetzen hätte müssen.

(...)

Da vom Einspruchswerber keine für eine Haftungsbefreiung ausreichenden Unterlagen oder genaue Daten bekannt geben wurden, hatte die Behörde auf Grund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG i.d.F. der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990) ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur Letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die aus § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG und aus § 114 Abs. 2 ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten (vgl. dazu im Einzelnen das zitierte Erkenntnis).

§ 25a Abs. 7 BUAG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht anders zu verstehen, als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 BAO und des § 67 Abs. 10 ASVG. Knüpft

§ 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs. 10 ASVG - nach der insoweit in dem erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihm genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) in Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21ff BUAG "auferlegt".

Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 leg. cit. - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann. Der angefochtene Bescheid entspricht in dieser Hinsicht auch nach den Maßstäben des Erkenntnisses vom , Zlen. 98/08/0191, 0192, dem Gesetz (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0568).

2. a) Der Beschwerdeführer behauptet im Verwaltungsverfahren, er habe mit dem jeweils anderen (alleinvertretungsbefugten) Geschäftsführer eine (formlose) Vereinbarung über seine Aufgaben in der Gesellschaft dahingehend getroffen, dass er nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zuständig sein solle. Für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten sei der andere (einzelvertretungsbefugte) Geschäftsführer (Mag. C.) alleine zuständig gewesen.

Eine die Zuständigkeit des Beschwerdeführers zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zur Zahlung der Zuschläge abbedingende Geschäftsverteilung würde sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Weise auf die zuschlagsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auswirken, dass der nach der Ressortverteilung ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht für die Zuschlagshaftung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0179). Bei mehreren potenziell haftenden (einzeln oder kollektiv vertretungsbefugten) Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 91/13/0037, 0038, mit einer Zusammenfassung der - auch auf die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG übertragbaren - abgabenrechtlichen Judikatur zur Beachtlichkeit interner Vereinbarungen über die Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216; vgl. hingegen zur Haftung sämtlicher Geschäftsführer bei Fehlen einer Kompetenzabgrenzung das Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0065).

Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, dass die belangte Behörde keine (für eine rechtliche Beurteilung verwertbaren) Feststellungen über die behauptete Verteilung von Geschäftsführeragenden getroffen und die diesbezüglichen Beweisanbote auf Vernehmung von Zeugen übergangen hat. Sollte die belangte Behörde mit ihrem Hinweis, es sei keine Vereinbarung "vorgelegt" worden, von der Vorstellung ausgegangen sein, eine derartige Vereinbarung könne wirksam nur schriftlich abgeschlossen werden, so wäre dies verfehlt (vgl. zur Formlosigkeit derartiger Vereinbarungen die Erkenntnisse vom , Zl. 90/15/0123, vom , Zl. 93/17/0395, und vom , Zl. 91/13/0037).

b) Offenbar hilfsweise von einer - nicht näher konkretisierten - Verteilung der Geschäftsführeragenden ausgehend hat die belangte Behörde aber lediglich den für sich genommen unrichtigen und für eine Haftung des Beschwerdeführers nicht aussagekräftigen Schluss gezogen, diese "angebliche Tatsache" hätte dazu führen müssen, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsverteilung aufheben bzw. "auf dem Rechtsweg die ungehinderte Ausübung seiner Tätigkeiten durchsetzen hätte müssen".

Die Verschiebung der Zuständigkeit für Geschäftsführungsagenden (vgl. hiezu und zu ihrer entschuldigenden Funktion die Erkenntnisse vom , Zl. 81/14/0083, vom , Zl. 81/15/0100, und vom , Zl. 88/17/0216) hat aber im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Meinung nicht zur Folge, dass der durch Vereinbarung von bestimmten Agenden gerade befreite Mitgeschäftsführer - ohne das Vorliegen weiterer, hier nicht festgestellter Voraussetzungen - verpflichtet wäre, sich (sogleich) um die Wiederherstellung seines Aufgabengebietes zu bemühen (vgl. hingegen zur Pflicht des einzigen vertretungsbefugten Geschäftsführers, (jederzeit) für eine ungehinderte Ausübung seiner rechtlich oder faktisch eingeschränkten Funktion Sorge zu tragen, das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0072).

Auf diesen Umstand kann eine Haftung des Beschwerdeführers daher nicht gestützt werden.

c) Die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern könnte selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom , Zl. 91/17/0134, vom , Zl. 95/08/0179, und vom , Zl. 97/08/0108). Nur bei der Verletzung dieser Beaufsichtigungs- und Bereinigungspflicht könnte im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die Nichtentrichtung von Zuschlägen durch die Gesellschaft ansetzen.

So haftet etwa ein von der (direkten) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben befreite Geschäftsführer, wenn er die ihm verbliebenen Pflichten dadurch verletzt, dass er es unterlässt, trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung dieser Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung der Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (vgl. die frühere Rechtsprechung zusammenfassend das Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0123, und eine Mehrzahl daran anschließender Erkenntnisse). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers.

d) Eine auf die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten abzielende Überprüfung der Tätigkeit des anderen Geschäftsführers ist zu fordern, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. zusammenfassend das Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0134, und daran anschließende Erkenntnisse, etwa die jeweils gewerberechtliche Geschäftsführer betreffenden vom , Zl. 93/17/0395, und vom , Zl. 97/08/0108; vgl. demgegenüber zur - nicht von konkreten Anlässen abhängigen - Überwachungspflicht bei einer Übertragung steuerlicher Agenden des Geschäftsführers an einen Dritten das Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0065). Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zur Behauptung des Beschwerdeführers, erst durch den Vollzug einer Fahrnisexekution vom (unter der Voraussetzung seiner Anwesenheit) von offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfahren zu haben. Sie hat diese Behauptung auch durch sonstige Feststellungen nicht widerlegt.

e) Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe schon früher aus konkreten Anhaltspunkten erkennen müssen, dass die Gesellschaft Verbindlichkeiten unberichtigt gelassen hatte, dann hätte sie zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer das Vorbringen, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, der beschriebenen Beaufsichtigungs- und Bereinigungspflicht nachzukommen, nicht von vornherein exkulpieren könnte (vgl. das ebenfalls einen kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführer betreffende Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0290). Der Beschwerdeführer wäre - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , 88/08/0283, vom , Zl. 92/08/0072, und vom , Zl. 91/17/0134, jeweils mwN).

f) Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im beschriebenen Sinn spricht schließlich eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Zuschläge durch die Pflichtverletzung und für den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 91/13/0181 mwN, vom , Zl. 95/13/0236, und vom , Zl. 94/13/0281). Aus diesem Grund wird sich die belangte Behörde gegebenenfalls auch mit dem weiteren, diesen Vermutungen entgegentretenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben, dass die (anteilige) Zahlung der Zuschläge auch dann unterblieben wäre, wenn er Abhilfe versucht bzw. seine Geschäftsführung niedergelegt hätte. Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Zusammenhang insbesondere, die Bank habe ab Juli 1996 die Geschäftskonten der Gesellschaft gesperrt, womit er offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass selbst ein ihn treffendes Kontrollverschulden in Ermangelung verfügbarer Mittel ab diesem Zeitpunkt nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge gewesen sein könne. Soweit die belangte Behörde dem die Zahlung bestimmter Forderungen entgegen hält, könnte dies die geforderte Ursächlichkeit nur dann untermauern, wenn diese Forderungen aus Mitteln befriedigt worden wären, die der Gesellschaft zur Verfügung standen oder ihr zur Verfügung gestellt worden sind, nicht aber dann, wenn die Forderungen etwa aus privaten Mitteln eines Geschäftsführers befriedigt worden wären. Auch dazu wird die belangte Behörde Feststellungen zu treffen haben.

3. Die belangte Behörde hätte sohin die hinreichend konkretisierte und durch eine "eidesstättige Erklärung" untermauerte Behauptung des Beschwerdeführers über die Verteilung der Geschäftsführungsagenden zum Anlass nehmen müssen, auf die oben dargestellten Kriterien für eine schuldhafte Verletzung der Beaufsichtigungs- und Bereinigungspflichten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen und zu klären, ob und gegebenenfalls ab wann eine zuschlagsrechtliche Haftung des Beschwerdeführers, der seine Funktionen nicht niedergelegt hatte, nach diesen Kriterien in Frage kam. Nach dem Gesagten könnte es im vorliegenden Fall insbesondere darauf ankommen, ob für den Beschwerdeführer im Sinne des zu Punkt 2. d) Gesagten ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln (vgl. zur mangelhaften Führung der Bücher die Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0216, und vom , Zl. 91/13/0181, sowie zum Vorfall einer Bestrafung wegen Missachtung abgabenrechtlicher Vorschriften das vom , Zl. 93/17/0395). Sollten sich weder ein derartiger Anlass noch das Wissen bzw. Wissenmüssen des Beschwerdeführers von Unregelmäßigkeiten feststellen lassen, so bliebe für ein haftungsbegründendes Überwachungs- bzw. Abhilfeverschulden des Beschwerdeführers kein Raum.

Von ihrer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend hat die belangte Behörde diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen (vgl. zur Notwendigkeit des Anführens solcher Umstände die Erkenntnisse vom , Zl. 81/15/0100, vom , Zl. 90/15/0123, und vom , Zl. 91/17/0134; vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0179, wonach der zur Haftung Herangezogene initiativ darzulegen habe, in welcher Weise die Aufgabenteilung erfolgt sei und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle getroffen worden seien).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am