TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 31.01.1995, 94/08/0094

VwGH vom 31.01.1995, 94/08/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. K, RA in Wien, gegen den Bescheid des BM für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.062/1-6a/94, betreffend Versicherungspflicht nach dem GSVG (mP: G in M, vertreten durch RA Dr. P in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der JR GmbH in der Zeit vom bis verneint wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/08/0115, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch folgendes von Bedeutung:

Der Mitbeteiligte war zumindest im Zeitraum vom bis - teilweise mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahre 1984 - in vier, in enger personeller und rechtlicher Verflechtung zueinanderstehenden Gesellschaften m.b.H. als Geschäftsführer bestellt, nämlich in der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
CR GmbH mit Sitz in S,
2.
JR GmbH mit Sitz in K,
3.
AR GmbH mit Sitz in W und der
4.
T GmbH mit Sitz in W, wobei er an den zu 1., 3. und 4. genannten GmbH im relevanten Zeitraum Gesellschaftsanteile besaß.
In der JR GmbH war der Mitbeteiligte niemals Mitgesellschafter.
Mit Bescheid vom stellte die Beschwerdeführerin (nach dessen Spruch in Verbindung mit der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung) fest, daß der Mitbeteiligte ab bis auf weiteres als geschäftsführender Gesellschafter der AR GmbH und der T GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Dieser Bescheid wurde (über Einspruch bzw. Berufung des Mitbeteiligten) zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom und sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom bestätigt.
Mit dem obzitierten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis festgestellt wurde, wies hingegen im übrigen die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde hinsichtlich des allein noch relevanten Zeitraumes vom bis damit begründet, daß die belangte Behörde lediglich zu prüfen gehabt habe, ob der Mitbeteiligte als geschäftsführender Gesellschafter der AR GmbH und der T GmbH aufgrund dieser an sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG begründenden Tätigkeit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert gewesen sei. Diesbezüglich habe die belangte Behörde relevante Verfahrensvorschriften verletzt. Ausdrücklich betont wurde, daß es im Beschwerdefall - zufolge Festlegung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG - nicht um die Beschäftigung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der CR GmbH und der JR GmbH gehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides fest, daß der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der JR GmbH und der AR GmbH in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Begründet wird diese Entscheidung nach auszugsweiser Wiedergabe des genannten Vorerkenntnisses wie folgt: Aus den im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vorgelegten Nachweisen (An- und Abmeldungsformular der Tiroler Gebietskrankenkasse zu Konto Nr. W 11/2696, Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse zu Konto Nr. VA-VR 8217815 vom sowie Bestätigung der "tabletop" R-GmbH vom ) gehe hervor, daß der Mitbeteiligte in den Firmen JR GmbH als geschäftsführender Gesellschafter und AR GmbH als Geschäftsführer in der Zeit vom bis zu seiner Pensionierung am tätig und als Dienstnehmer in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Daraus folge, daß der Mitbeteiligte während des genannten Zeitraumes nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt erachtet, die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG als Gesellschafter und Geschäftsführer der AR GmbH und der T GmbH auch für die Zeit vom bis festzustellen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "in Abänderung des angefochtenen Bescheides", dh. des Einspruchsbescheides, festgestellt hat, daß der Mitbeteiligte "aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der JR GmbH in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlag", ist der angefochtene Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde dadurch außerhalb der oben angeführten "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, dh. der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Einspruchsbescheides gebildet hat (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.237/A), - nämlich der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten als geschäftsführender Gesellschafter der AR GmbH und der T GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG - entschieden und dadurch zugleich gegen § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen hat. Die Beschwerdeführerin ist zwar durch diesen Bescheidausspruch im Rahmen der oben wiedergegebenen Beschwerdepunkte nicht insofern in Rechten verletzt, als die belangte Behörde bloß die fehlende Pflichtversicherung des Mitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der JR GmbH im relevanten Zeitraum festgestellt hat, wohl aber dadurch, daß die belangte Behörde diesen Ausspruch "in Abänderung" des Einspruchsbescheides getroffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, sie entscheide dadurch über die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einspruchsbescheid abschließend. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Soweit die belangte Behörde aber mit dem angefochtenen Bscheid ausspricht, daß der Mitbeteiligte "aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der AR GmbH in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlag", ist der angefochtene Bescheid mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet:
Die belangte Behörde stützt diese rechtliche Bewertung auf die angeführten, im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vorgelegten Nachweise, aus denen dies hervorgehen solle. Letzteres ist aktenwidrig. Denn sowohl die im Akt der belangten Behörde erliegenden An- und Abmeldungen der Tiroler Gebietskrankenkasse (im übrigen auch anderer Gebietskrankenkassen) als auch die "Bestätigung" der Wiener Gebietskrankenkasse vom beziehen sich lediglich auf die JR GmbH und nicht auf die AR GmbH. Aber auch in der "Bestätigung" der "tabletop" R GmbH vom heißt es - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist - nur, daß, soweit dies der genannten GesmbH bekannt sei, der Mitbeteiligte immer über die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG bei der "JR GmbH und der CR GmbH" versichert gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren wird, um neuerliche Mißverständnisse zu vermeiden, bemerkt, daß lediglich ZWEI - VONEINANDER TRENNBARE - FRAGEN (unter Bedachtnahme auf die im Vorerkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GesmbH) zu klären sind (wofür - dies in Erwiderung auf die Gegenschrift des Mitbeteiligten - weder seine bloße diesbezügliche Behauptung noch allfällige An- und Abmeldungen bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse von entscheidender Bedeutung sind), nämlich, ob der Mitbeteiligte in der Zeit vom bis
1) aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der AR GMBH und 2) der T-GMBH in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf den Umstand, daß der Mitbeteiligte tatsächlich versichert gehalten wurde, kommt es dabei solange nicht an, als nicht seine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund der genannten Beschäftigungen bescheidmäßig festgestellt ist. In Ermangelung einer solchen Hauptfragenentscheidung hat die belangte Behörde die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund der genannten Beschäftigungen als Vorfrage im Sinne des § 38 ASVG selbständig zu beurteilen.
Sollte sich hiebei ergeben, daß G. nur aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer einer dieser beiden Gesellschaften im genannten Zeitraum (oder zumindest in einem Teilzeitraum dieses Gesamtzeitraumes) oder zwar in beiden Gesellschaften, aber nur in Teilzeiträumen (einem Teilzeitraum) des genannten Gesamtzeitraumes in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert war, so hätte dies zur Konsequenz, daß seiner Berufung auch nur insoweit Folge gegeben werden könnte.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.