VwGH vom 20.10.1999, 94/08/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1021 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom Wien vom , Zl. MA 15-II-L 28/93, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 5 ASVG (mitbeteiligte Partei:
Landesschulrat für Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom gab die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass Monika S. mit ohne Anspruch auf Ruhegenuss aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden sei, und ersuchte um Bekanntgabe der Anzahl der Beitragsmonate für die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG.
Nach Bekanntgabe, dass für Monika S. ein Überweisungsbetrag für insgesamt 136 Monate zu leisten sei, legte die mitbeteiligte Partei ihrer Berechnung einen (letzten) Monatsbruttobezug vor deren Ausscheiden aus dem pragmatischen Dienstverhältnis von S 19.931,-- zugrunde. Dabei wurde für 119 Monate ein Betrag von je S 1.395,17 (7 % von S 19.931,--) angesetzt, woraus sich ein Gesamtbetrag von S 166.025,23 ergab. Für die Zeit von Jänner 1985 bis Mai 1985 (fünf Monate), in denen nach der Begründung des Bescheides eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 115 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 auf 44 % vorgelegen sei, wurde ein Betrag von monatlich S 8.769,64 (44 % von S 19.931,--) angesetzt und von diesem sodann 7 % berechnet (S 613,87), sodass sich daraus eine Summe von insgesamt S 3.069,35 ergab. Für die zwölf Monate von September 1985 bis August 1986, in denen eine Lehrpflichtermäßigung auf 52,8 % vorlag, wurde ein Betrag von monatlich S 10.523,57 (52,8 % von S 19.931,--) angesetzt, von diesem 7 % berechnet (S 736,65), sodass sich für diese Zeit eine Summe von S 8.839,80 ergab. Zu diesen Beträgen wurde noch ein anlässlich der Aufnahme von Monika S. in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis im Jahre 1981 an die mitbeteiligte Partei geleisteter Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in der (aufgewerteten) Höhe von S 14.392,83 hinzugerechnet, sodass sich ein Überweisungsbetrag in der Höhe von insgesamt S 192.327,21 ergab. Diese Summe wurde in der Folge von der mitbeteiligten Partei an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt bezahlt.
Mit Bescheid vom sprach die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt unter Berufung auf § 311 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ASVG aus, dass ein Überweisungsbetrag von S 204.135,95 zu leisten sei. Da in der Zeit von Jänner 1985 bis Mai 1985 und von September 1985 bis August 1986 keine "echte Halbbeschäftigung" von Monika S. vorgelegen sei, sei auch in diesen Monaten jeweils von einem (vollen) Monatsbruttobezug von S 19.931,-- auszugehen gewesen. Der sich daraus (gegenüber der Berechnung der mitbeteiligten Partei) ergebende Differenzbetrag von S 11.808,74 sei bis längstens zur Einzahlung zu bringen.
Die mitbeteiligte Partei erhob Einspruch, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, bei Monika S. habe in den genannten Zeiträumen eine Lehrpflichtermäßigung auf 44 % bzw. 52,8 % bestanden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 311 Abs. 5 ASVG in der Regierungsvorlage zur 44. ASVG-Novelle solle die Berechnung des Überweisungsbetrages den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden, wodurch auch der unterschiedlichen Belastung der Pensionsversicherungsträger Rechnung getragen werden solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte in Abänderung des Bescheides der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt fest, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, für 136 Monate lediglich einen Überweisungsbetrag in Höhe von S 192.327,21 zu entrichten. Nach der Begründung nähmen die Bestimmungen des § 311 Abs. 5 ASVG bei der Berechnung des Überweisungsbetrages auf eine Teilzeitbeschäftigung keinen Bedacht, sondern gingen nur von vollen oder halben Bezügen aus. Der vorliegende Sachverhalt sei daher in § 311 Abs. 5 ASVG nicht geregelt. Unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen sei die belangte Behörde jedoch der Auffassung, dass bei Berechnung des Überweisungsbetrages für den Fall, dass Bezüge weder im vollen noch im halben Ausmaß gebührten, der jeweilige Prozentsatz der im Verhältnis zum Vollbezug gebührenden Bezüge zugrunde zu legen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch von der mitbeteiligten Partei wurde eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Scheidet ein Dienstnehmer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, ohne dass ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss erwachsen ist, so hat der Dienstgeber nach § 311 Abs. 1 ASVG, sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anders bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
Gemäß § 311 Abs. 5 ASVG idF der 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, beträgt der Überweisungsbetrag für jeden in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 v.H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§ 49). Der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen Anspruch auf volles Entgelt bestand, ist das letzte volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte; der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen gemäß § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmung die Bezüge nur im halben Ausmaß gebührten, ist das halbe Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. 324 BlgNR 17. GP 41) zu dieser durch die 44. ASVG-Novelle eingeführten Fassung des § 311 Abs. 5 ASVG führen dazu Folgendes aus:
"Wenn ein Beamter aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet und dabei ein Überweisungsbetrag fällig wird, ist dieser Überweisungsbetrag für alle Monate des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses derzeit auf der Basis jenes Entgeltes zu berechnen, auf das der Beamte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis Anspruch hatte. Wenn nun ein Beamter im letzten Monat vor seinem Ausscheiden auf Grund einer Herabsetzung seiner Wochendienstzeit gemäß §§ 50 a oder 50 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nur ein herabgesetztes Entgelt bezog, wäre nach der geltenden Rechtslage der gesamte Überweisungsbetrag auf Grund des herabgesetzten Entgeltes zu berechnen; dies auch in jenen Fällen, in denen der Beamte vor Herabsetzung seiner Wochendienstzeit viele Jahre lang volles Entgelt bezog.
Der zuständige Pensionsversicherungsträger erhielte somit für Zeiten, in denen der Beamte volles Entgelt bezog, einen Überweisungsbetrag, der auf der Basis des herabgesetzten Entgeltes berechnet wurde. Bei der Pensionsbemessung müssten aber Zeiten eines vollen Entgeltbezuges mit dem vollen Entgelt berücksichtigt werden (§ 243 Z. 1 dritter Halbsatz ASVG).
Die geltende Rechtslage bewirkt, dass ein Pensionsversicherungsträger dann, wenn ein Beamter vor seinem Ausscheiden nur mit herabgesetzter Dienstzeit tätig war, für ein gleich langes Beamtendienstverhältnis einen wesentlich geringeren Überweisungsbetrag erhielte als in jenen Fällen, in denen der ausscheidende Beamte bis zu seinem Ausscheiden mit voller Dienstzeit tätig war. Es besteht kein sachlicher Anlass für eine solch unterschiedliche Behandlung gleich lange dauernder Dienstverhältnisse von Beamten.
Die Berechnung des Überweisungsbetrages soll genauer als bisher den tatsächlichen Verhältnissen (volles oder halbes Monatsentgelt im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis) angepasst werden können, wodurch auch der unterschiedlichen Belastung der Pensionsversicherungsträger (Berücksichtigung des vollen oder halben Dienstbezuges bei der Pensionsbemessung) Rechnung getragen wird.
Der Ausdruck "oder gehabt hätte", der im § 311 Abs. 5 zweiter Satz (neu) am Ende des ersten und des zweiten Halbsatzes angeführt ist, ist so zu verstehen, dass für den Fall der Herabsetzung der Arbeitszeit des Beamten und einer damit zusammenhängenden Bezugskürzung im Monat des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei der Berechnung des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsentgelt zugrunde zu legen ist, auf das der Beamte Anspruch gehabt hätte, wenn ihm in diesem Monat nicht infolge Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmung die Bezüge nur im halben Ausmaß gebührt hätten."
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, da § 311 Abs. 5 ASVG lediglich von "vollem Entgelt" und "Bezügen im halben Ausmaß" spreche. Lediglich im Fall des Vorliegens von Bezügen im halben Ausmaß sei das halbe Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes zu Grunde zu legen. In allen übrigen Fällen müsse hingegen vom letzten vollen Monatsentgelt ausgegangen werden. Die Heranziehung von 44 % bzw. 52,8 % des Vollbezuges bei Berechnung des Überweisungsbetrages für Monika S. sei daher zu Unrecht erfolgt.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die oben wiedergegebene Fassung des § 311 Abs. 5 ASVG regelt die Berechnung des Überweisungsbetrages ausdrücklich nur für zwei Fälle: Nämlich für Monate, in denen Anspruch auf volles Entgelt, und für Monate, in denen gemäß § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmung die Bezüge nur im halben Ausmaß gebührten. Dabei ist im ersten Fall das letzte volle Monatsentgelt und im zweiten Fall das halbe Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Dass es neben den in § 311 Abs. 5 ASVG erwähnten Fällen noch andere Fälle geben kann, in denen weder ein Anspruch auf volles noch auf halbes Entgelt besteht, hat der Gesetzgeber dabei allerdings übersehen. Im Hinblick auf seine Absicht, bei der Berechnung des Überweisungsbetrages eine Anpassung an das Dienstrecht zu bewirken, ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0207). Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie der Berechnung des Überweisungsbetrages jenes Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes der Beschwerdeführerin, auf das diese im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte, zugrunde legte, das dem Ausmaß des reduzierten Bezugsanspruches im jeweiligen Monat entsprach.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am