VwGH vom 21.12.2005, 2003/08/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der U AG in W, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/I/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-609-2002/0067, betreffend die Höhe der Arbeiterkammerumlage bei Altersteilzeit (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Begehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei für den Monat Mai 2002 EUR 4,08 an Arbeiterkammerumlage zu entrichten.
Der Dienstnehmer V. unterliege ab dem der Altersteilzeitregelung nach § 27 AlVG. Seine Normalarbeitszeit sei um 50 % reduziert worden; vereinbart sei ein Blockarbeitszeitmodell. Demgemäß arbeite er vom bis zum jeweils 37,5 Stunden und vom 1. Februar bis zum "null Stunden". Die allgemeine Beitragsgrundlage betrage vor und - gemäß § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG - auch nach der Vereinbarung über die Altersteilzeit EUR 3.270,-- im Monat. Das "reduzierte" monatliche Bruttogehalt ab Mai 2002 betrage EUR 2.453,91. Strittig sei lediglich, ob die Arbeiterkammerumlage von einer Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 3.270,-- oder von EUR 2.453,91 zu berechnen sei.
Rechtlich begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Bescheid damit, dass die Höhe der Arbeiterkammerumlage gemäß § 61 Abs. 2 AKG und dem hiezu ergangenen Beschluss der Bundesarbeitskammer vom 0,5 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betrage. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG sei die allgemeine Beitragsgrundlage der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst. Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG gelte bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt werde, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit als Arbeitsverdienst.
Die Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG sei somit auch die Beitragsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung. Da die Höhe der Arbeiterkammerumlage an die für die gesetzliche Krankenversicherung geltende allgemeine Beitragsgrundlage anknüpfe, sei diese auch für die Bemessung der Arbeiterkammerumlage maßgebend. Da die beschwerdeführende Partei die Arbeiterkammerumlage von einer Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 2.453,91 abgeführt habe, sei für den Monat Mai 2002 ein Betrag von EUR 4,08 vorzuschreiben gewesen. Dieser Betrag sei 0,5 % des Differenzbetrages von EUR 3.270,-- und EUR 2.453,91 (816,09 x 5 %).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse.
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Einspruch vorgebracht, dass die Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG zu beachten sei. Die "besondere" Beitragsgrundlage bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit diene der Vermeidung von leistungsrechtlichen Nachteilen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung; dies treffe in Bezug auf die Arbeiterkammerumlage jedoch nicht zu. Zudem könne eine Auslegung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit § 27 AlVG erfolgen. Die "besondere" Beitragsgrundlage des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG gelte daher für die Berechnung der Arbeiterkammerumlage nicht, da die Umlage in § 27 Abs. 2 Z. 3 lit. b AlVG nicht erwähnt sei. Es sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Dienstgeber den Arbeiterkammerumlagenteil, der auf die Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG und dem herabgesetzten Entgelt entfalle, zu tragen habe.
Dagegen führte die belangte Behörde aus, dass § 61 Abs. 2 AKG auf die für die gesetzliche Krankenversicherung geltende allgemeine Beitragsrundlage verweise. Die Definition der allgemeinen Beitragsgrundlage finde sich wiederum in § 44 Abs. 1 ASVG sowie in den folgenden Bestimmungen. Was als Arbeitsverdienst im Sinne von § 44 Abs. 1 ASVG zu gelten habe, werde für den vorliegenden Fall durch Z. 10 geregelt. Da § 27 AlVG zur Anwendung gelange, sei die Arbeiterkammerumlage von der allgemeinen Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit, also von der Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 3.270,--, zu bemessen gewesen. Eine andere Auslegung, nämlich die Umlage auf Basis des § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu berechnen, widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, werde doch in § 61 Abs. 2 AKG weder § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG hervorgehoben noch Z. 10 dieser Bestimmung ausgenommen. Auch der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erscheine nicht haltbar, da nach § 61 Abs. 3 AKG ausschließlich der Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage zu tragen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorausgeschickt sei, dass die vorliegende Beschwerde zulässig ist: Der Dienstgeber kann im Hinblick auf die bei Nichtabzug der Arbeiterkammerumlage eintretende Haftung (vgl. § 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 67 Abs. 10 ASVG) und mit Rücksicht auf das nur eingeschränkt zustehende Abzugsrecht (§ 61 Abs. 4 AKG 1992 iVm § 60 Abs. 1 ASVG) durch einen Bescheid, mit dem ihm die Zahlung der Arbeiterkammerumlage vorgeschrieben wird, in seinen Rechten verletzt sein, ungeachtet dessen, dass diese Umlage ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen ist (vgl. die §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992).
In der Sache selbst sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:
Gemäß § 17 Abs. 1 AKG 1992 ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
§ 61 AKG 1992 lautet:
"(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen."
§ 44 ASVG behandelt die allgemeine Beitragsgrundlage und lautet auszugsweise:
"(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und
Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
(...)
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein
Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; (...)"
Wie bereits die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid - welcher von der belangten Behörde bestätigt wurde - in ihrer rechtlichen Begründung ausgeführt hat, beträgt die Arbeiterkammerumlage gemäß § 61 Abs. 2 AKG 1992 in Verbindung mit dem Beschluss der Bundesarbeitskammer vom 0,5 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage (begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage). Als allgemeine Beitragsgrundlage bestimmt § 44 Abs. 1 ASVG grundsätzlich den Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst gilt auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Die beschwerdeführende Partei zieht nicht in Zweifel, dass der klare Wortlaut der genannten Bestimmungen sowie deren Zusammenhang jedenfalls dafür sprechen, dass im vorliegenden Fall unter der in § 61 Abs. 2 AKG 1992 genannten "allgemeinen Beitragsgrundlage" die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu verstehen ist. Sie vertritt jedoch die Ansicht, § 27 AlVG zeige, dass § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG nur als besondere Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gelte, nicht jedoch für die Bemessung sonstiger Beiträge und Umlagen. Die Bestimmung des § 61 Abs. 2 AKG 1992 sei daher insofern "einschränkend zu interpretieren", als im vorliegenden Fall die Arbeiterkammerumlage nicht von der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage zu berechnen sei, sondern ausgehend vom Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG.
Die von der beschwerdeführenden Partei mit dieser Argumentation der Sache nach angestrebte teleologische Reduktion der Bestimmung des § 61 Abs. 2 AKG 1992 käme dann in Betracht, wenn damit unsachliche und deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßende Ergebnisse vermieden werden sollen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0338).
Richtig ist im vorliegenden Fall, dass bezogen auf den gesamten Zeitraum der Dauer der Altersteilzeitgeldvereinbarung der tatsächliche Arbeitsverdienst geringer als bei Vollarbeitszeit ist. Dessen ungeachtet wird in § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG der Arbeitsverdienst vor der Teilzeitperiode (bezogen auf diese also ein fiktiver Arbeitsverdienst) für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als maßgeblich erklärt. Dies bedarf - insoweit ist der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen - der sachlichen Rechtfertigung in zweifacher Hinsicht: einerseits für die Abweichung vom sonst geltenden Anspruchslohn-, aber auch vom Zuflussprinzip, und andererseits für die Gleichbehandlung der Bemessungsgrundlagen für Sozialversicherungsbeiträge und Arbeiterkammerumlage.
Das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Heranziehung eines fiktiven Arbeitsverdienstes für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bezweifelt auch die beschwerdeführende Partei nicht: Sie führt selbst unter Hinweis auf die Materialien (NR XX. GP AB 2021, S. 6) ins Treffen, "eine historischteleologische Interpretation" des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG zeige, dass diese Bestimmung deshalb geschaffen worden sei, um leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten dadurch zu verhindern, dass ihnen die Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gewährt werde. Dem ist beizupflichten.
Die beschwerdeführende Partei stellt aber in Abrede, dass dieser Gesichtspunkt auch die Anwendung derselben Beitragsgrundlage für die Arbeiterkammerumlage rechtfertigen könne. Damit ist sie an sich im Recht. Sie übersieht aber, dass der Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Gleichstellung der Bemessungsgrundlagen für verschiedene Beiträge und Abgaben auch eine Vereinfachung der Lohnverrechnung bezweckt. Dies ist ein zweifellos zulässiges gesetzgeberisches Ziel, das insbesondere auch im Interesse der Dienstgeber liegt, und die Verwendung ein- und derselben Beitragsgrundlage im vorliegenden Zusammenhang ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Insbesondere mit Blick auf § 49 Abs. 3 ASVG sei daran erinnert, dass der Gesetzgeber durchaus in mehrfacher Hinsicht bei der Beitragsbemessung nach dem ASVG von einer rein arbeitsrechtlichen Sichtweise abweicht und sich aus vergleichbaren Vereinfachungsgründen einer steuerrechtlichen Sichtweise befleißigt. Der Gesetzgeber darf vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes auch pauschalierende und vergröbernde Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn sie der Vereinfachung der Gesetzeshandhabung dienen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.298/1987, 11.909/1988, 14.919/1997 und 16.678/2002; zur Absicht des Gesetzgebers, Bestimmungen der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu vereinheitlichen, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12.474 A).
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber, an einer einheitlichen Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und für die Arbeiterkammerumlage auch dann festzuhalten, wenn die Beitragsgrundlage ausnahmsweise vom sozialversicherungsrechtlichen Anspruchslohn- und Zuflussprinzip abweicht.
Daran ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass § 27 AlVG einen Ersatz der Arbeiterkammerumlage an den Dienstgeber nicht vorsieht, weil einerseits die Maßnahme des Gesetzgebers angesichts der geringen Höhe der sich daraus ergebenden Mehrbelastung nicht unverhältnismäßig ist und andererseits - aus dem Blickwinkel nur des Dienstgebers - die Umlage überdies vom Dienstnehmer zu tragen ist, worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gegen die Anwendung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG auf die Bemessung der Arbeiterkammerumlage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Damit liegt aber insgesamt kein zureichender Grund vor, § 61 Abs. 2 AKG 1992 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG abweichend vom klaren Wortlaut dieser Bestimmungen und der sich aus ihrem Zusammenhang ergebenden Rechtslage in dem von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Sinne einschränkend zu interpretieren; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war mangels anwaltlicher Vertretung ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).
Wien, am