VwGH vom 19.02.2003, 99/08/0085
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/08/0103 E
2000/08/0007 E
99/08/0094 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in E, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1999, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1947 geborene Beschwerdeführer war bis zum Jahr 1994 als Maschinenbetriebsleiter bei der DDSG beschäftigt und stand im hier maßgeblichen Zeitraum eines möglichen Anspruches auf Notstandshilfe ab im Bezug einer seit laufenden "bedingten Pension". Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm den Standpunkt ein, dass es sich bei dieser bedingten Pension um keine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers auf Grund eines Sozialplanes im Sinne des § 81 Abs. 3 AlVG handle und rechnete sie als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG auf die Notstandshilfe an. Mit Bescheid vom hat die regionale Geschäftsstelle dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass nach Auskünften ehemaliger Arbeitskollegen deren (gemeint war offenbar: der Sache nach gleich gelagerte) Anträge positiv behandelt worden seien. Er beantrage daher, seine Berufung "positiv zu behandeln".
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Wiedergabe der für die Anrechnung von Einkünften bei Beurteilung der Notlage maßgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis als Maschinenbetriebsleiter bei der DDSG Donaureisen GesmbH beschäftigt gewesen sei. Dieses Dienstverhältnis habe durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet. Vom bis sei mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld ausbezahlt worden. Vom bis habe der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. Am habe er den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle gestellt. Nach Darstellung der Familienverhältnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Familienangehörigen sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehensverpflichtungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer eine bedingte Pension im Ausmaß von S 14.235,-- monatlich netto beziehe. Aus einem Schreiben der DDSG gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Zuerkennung der bedingten Pension "laut Sozialplan" gestellt habe und diese unter Zugrundelegung von 25 Beitragsjahren mit S 16.360,-- monatlich ermittelt worden sei. Nach Ablauf der Frist, für welche eine Abfertigung gebührt habe, somit ab , komme die bedingte Pension laufend zur Anweisung. Nach Wiedergabe der im anzuwendenden Kollektivvertrag für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft vom als Abschnitt III enthaltenen Pensionsvereinbarung wies die belangte Behörde auf die "Betriebsvereinbarung Sozialplan vom " hin, in deren Punkt 6 ("Bedingte Pension") festgehalten werde, dass Dienstnehmer, welche bereits Ansprüche im Sinne der Pensionsvereinbarung vom , Abschnitt III, erworben hätten, die errechnete bedingte Pension mit näher bezeichneter Maßgabe erhielten.
Es sei im vorliegenden Fall zu klären, ob auf Grund der Sach- und Rechtslage die bedingte Pension als freiwillige Zuwendung des Dienstgebers im Sinne des § 81 Abs. 3 AlVG zu verstehen und somit die bedingte Pension nicht als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG anzurechnen sei. Aus den Verfahrensunterlagen sei ersichtlich - und auch nicht weiter bestritten -, dass der Beschwerdeführer vom Dienstgeber gekündigt worden sei. Vom bis sei er vollversichert beschäftigt gewesen und habe durch mindestens 15 Jahre hindurch auf Grund der Pensionsvereinbarung vom Beiträge geleistet und somit einen Anspruch auf eine bedingte Pension auf Grund der Bestimmungen dieser Pensionsvereinbarung, Abschnitt III, erworben. Auch gehe aus dem Pensionszuerkennungsschreiben an den Beschwerdeführer vom eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf eine bedingte Pension nach 25 Beitragsjahren nach den Bestimmungen dieser Pensionsvereinbarung erworben worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher einen Anspruch auf diese bedingte Pension gehabt; diese sei daher keine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers auf Grund eines Sozialplanes gemäß § 81 Abs. 3 AlVG. Sie sei daher als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen. In der weiteren Begründung legte die belangte Behörde sodann im Detail dar, aus welchen Gründen sie im Falle des Beschwerdeführers zu einer Anrechnung eines Einkommens gelange, welches die gebührende Notstandshilfe übersteige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer Formmängel des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides behauptet, liegt dieselbe Sachlage vor, wie sie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0023, zu beurteilen hatte. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die behaupteten Formmängel liegen daher nicht vor.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht weiter strittig, dass die "bedingte Pension", die der Beschwerdeführer im Zeitraum, für den Notstandshilfe beantragt gewesen ist, bezogen hat, für den Fall ihrer Anrechnung die Höhe der Notstandshilfe überstiegen hätte und dass die Frage der Anrechnung dieser Pension ausschließlich von der Auslegung des § 81 Abs. 3 AlVG abhängt.
§ 81 Abs. 3 AlVG in der Fassung des Art. VI Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, lautet:
"Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 36a."
Diese erst in zweiter Lesung vom Nationalrat in das Gesetz aufgenommene Bestimmung steht mit der Änderung des Einkommensbegriffes im AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, in Zusammenhang und hat den Zweck, Härten, die aus dieser Änderung entstanden waren, zu beseitigen: Nach § 3 lit. a der Notstandshilfeverordnung BGBl. Nr. 352/1973 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995 waren nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob Notlage vorliegt, "Gnadenpensionen privater Dienstgeber" außer Betracht zu lassen, worunter Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis verstanden wurden. Dieser Verordnungsregelung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, insbesondere der Neuregelung des Einkommensbegriffes in den §§ 36a bis 36c, der Boden entzogen. "Gnadenpensionen" auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Sozialplanes sollten daher rückwirkend mit (vgl. die Inkrafttretensbestimmung des § 79 Abs. 37 AlVG in der Fassung des Art. VI Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996) nicht als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG gelten (vgl. zum bisher Gesagten ARD-Betriebsdienst Nr. 4781/1/96, sowie Dirschmied, AlVG3, 386/20).
Im vorliegenden Verfahren strittig ist ausschließlich die Frage, ob die "bedingte Pension", die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde auf Grund des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft (DDSG) zum erhält, eine "freiwillige Zuwendung des Dienstgebers" im Sinne des § 81 Abs. 3 AlVG darstellt.
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang - insoweit die Feststellungen der belangten Behörde als unzutreffend rügend - darauf, dass der genannte Kollektivvertrag mit Kollektivvertrag vom aufgehoben worden sei. Anspruchsgrundlage für die bedingte Pension des Beschwerdeführers sei somit der als Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossene Sozialplan vom , worin sich die DDSG verpflichtet habe, allen Dienstnehmern, welche bereits Ansprüche im Sinne der Pensionsvereinbarung vom , Abschnitt III, erworben hätten, die errechnete bedingte Pension auszubezahlen. Auf Grund dieser Anspruchsgrundlage sei die bedingte Pension daher eine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers.
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht im Recht:
Wie sich aus den aktenkundigen Bestimmungen des oben genannten Kollektivvertrages vom ergibt, standen den Bediensteten der DDSG grundsätzlich zwei zu unterscheidende Pensionsansprüche zu: Die Zuschusspension als Ergänzung zu Leistungsbezügen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen Gesamtbezug, der im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kollektivvertrages nach anrechenbaren Beitragsjahren bemessen wurde und nach 35 Beitragsjahren 100 % der Bemessungsgrundlage (das sind 80 % der ständigen Bezüge) betragen hat.
Davon zu unterscheiden ist die bedingte Pension, die bis zum Anfall einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß des Gesamtbezuges bemessen wurde (§ 3 Abs. 1 lit. b KV). Der regelmäßige Fall, in dem eine bedingte Pension gewährt wurde, war in § 16 Abs. 1 lit. b des Kollektivvertrages geregelt, nämlich wenn das Dienstverhältnis nach ununterbrochener 15-jähriger Beitragsleistung durch Kündigung seitens der Gesellschaft endete, ohne dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (Invalidität) oder des Alters nach der gesetzlichen Pensionsversicherung eingetreten war. Die Auszahlung der bedingten Pension erfolgte grundsätzlich 13 x jährlich, und zwar im Vorhinein jeweils zum Monatsersten, der 13. Monatsbezug und die Postzustellgebühr für das laufende Jahr wurden jeweils im November angewiesen (§ 16 Abs. 2 des Kollektivvertrages). Gemäß § 17 des Kollektivvertrages fiel die bedingte Pension grundsätzlich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit dem Monatsende nach Ablauf der Frist an, für welche Abfertigung nach Gesetz oder Kollektivvertrag gebührt, und wurde so lange gewährt wie
"a) der Betreffende keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder
b) der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Altersrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eintritt".
Von der Bedingung der Nichtausübung einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung konnte - wie in § 17 Abs. 2 KV näher geregelt war - auch abgesehen werden.
Bei der hier in Rede stehenden bedingten Pension handelt es sich somit um einen kollektivvertraglichen Rechtsanspruch für den Übergangszeitraum zwischen der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses und entweder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder dem Anfall der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (wobei ab diesem Zeitpunkt sodann die Zuschusspension gebührte). Diese bedingte Pension stand nach Punkt 6 des "Sozialplanes" auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zu, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschusspension von Seiten der ÖIAG Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind ().
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 602/92 = DRdA 1993, 369 (mit Anmerkung R. Resch), festgestellt und näher begründet hat, habe sich die DDSG auf Grund der Bilanz zum in einer wirtschaftlichen Situation befunden, die in Ermangelung der Bereitschaft des Bundes als Eigentümer, weiterhin direkte Zuwendungen für die Pensionslasten zu leisten, ein Insolvenzverfahren unausweichlich gemacht hätte, wenn nicht die Übertragung der Pensionslasten auf die ÖIAG-Pensionskasse zustande gekommen wäre. Für diese Übertragung sei ein Kollektivvertrag vom abgeschlossen worden, mit dem die bisherige Pensionsvereinbarung aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt worden sei, um die Pensionsanwartschaften und -ansprüche auf die ÖIAG-Pensionskasse zu übertragen. Am selben Tag seien die Pensionskassenverträge für aktive und für ehemalige Arbeitnehmer der DDSG sowie die dazugehörige Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Soweit damit Eingriffe in bestandene Anwartschaften verbunden gewesen sind, hielt der Oberste Gerichtshof diese - angesichts der Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz - für sachgerecht und verhältnismäßig.
Hinsichtlich jener Dienstnehmer, die von der Umstrukturierung des Jahres 1991 betroffen gewesen sind, wurde der Sozialplan vom abgeschlossen, der unter Punkt 6 die Fragen der bedingten Pension regelte. Dienstnehmer, welche bereits Ansprüche im Sinne der Pensionsvereinbarung vom , Abschnitt III, erworben hatten, sollten die errechnete "bedingte Pension" mit näherer Maßgabe erhalten (Anfall nach Auslauf der Abfertigung, Wertsicherungsregelung).
Der Beschwerdeführer hatte die Anwartschaft von 15 Beitragsjahren für die als Übergangsleistung bis zur Zuschusspension gedachte und im Abschnitt III des Kollektivvertrages vom geregelte "bedingte Pension" jedenfalls schon vor dem Abschluss des Sozialplans zur Gänze erfüllt, so dass zur Leistung dieser Pension für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung des Dienstgebers auf Grund des Kollektivvertrages bestanden hat. Aus dieser Verpflichtung konnte sich die DDSG auch nicht ohne Weiteres dadurch befreien, dass dieser Kollektivvertrag durch den Kollektivvertrag vom aufgehoben worden ist. Die Kollektivvertragsparteien haben nämlich im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen Kollektivvertrag zu ändern und eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten, wobei bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag beruhende Anwartschaften der Eigentumsschutz nach Artikel 5 StGG und Artikel I des 1. ZP MRK sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG in Betracht kommen (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der DDSG mit ausführlicher Begründung = DRdA 1993, 369).
Soweit sich der Sozialplan vom auf Ansprüche auf eine bedingte Pension im Sinne des Abschnittes III des Kollektivvertrages vom bezogen hat, vermochte er diese (vgl. § 3 Abs. 1 ArbVG) zunächst nicht einzuschränken. Der Umstand, dass nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung der Kollektivvertrag vom mit Kollektivvertrag vom aufgehoben wurde, führte zwar dazu, dass die damit aufgehobenen Regelungen dieses Kollektivvertrages hinsichtlich der bedingten Pensionen ab diesem Zeitpunkt nur mehr auf Grund der Verweisung in Punkt 6 des Sozialplanes und in dem im Sozialplan vorgesehenen Umfang und unter den dort geregelten Bedingungen weiterhin Rechtswirkungen zu entfalten vermochten (vgl. dazu auch ). Dem "Sozialplan" kommt aber gerade insoweit auch die Funktion zu, den Vertrauensschutz hinsichtlich erworbener Anwartschaften zu wahren und damit erst die Rechtswirksamkeit der Aufhebung des Kollektivvertrages vom sicherzustellen. Es ist hier nicht näher zu prüfen, ob die Regelung der Betriebsvereinbarung über die bedingte Pension in vollem Umfang erforderlich gewesen ist oder ob damit für erworbene Anwartschaften im Ergebnis ein höherer Bestandschutz gewährt wurde als unter dem Gesichtspunkt des "Vertrauensschutzes" nötig gewesen wäre, weil eine solche Überlegung der Regelung nicht den Charakter der verfassungsrechtlich gebotenen Besitzstandswahrung nimmt. Eine solche - gebotene - Regelung des Sozialplans begründet daher keine "freiwillige Zuwendung" des Dienstgebers. Die bedingte Pension kann daher auch nicht teilweise als freiwillige Leistung des Dienstgebers angesehen werden.
Die belangte Behörde hat daher die bedingte Pension des Beschwerdeführers zu Recht als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG angesehen, sodass sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum erweist.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am