VwGH vom 18.11.2004, 2003/07/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft F-tal, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Klaus N, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-778/9- 03, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19,
2.) Agrargemeinschaft F-S, 3.) Sektion Potsdam-Dinkelsbühl im Deutschen Alpenverein, zu Handen Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, und
4.) Bringungsgemeinschaft F-alpe), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung (AB) vom wurde die auf Grund freier Übereinkunft gebildete Güterweggenossenschaft F-alpwege mit dem Sitz in A anerkannt und gleichzeitig zu Gunsten der Güterweggenossenschaft landwirtschaftliche Bringungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S eingeräumt. Gemäß § 2 der Satzung besteht die gemeinschaftliche Bringungsanlage aus den Wegstrecken I bis IV und ist die Tragung der Bau- und Erhaltungskosten durch die Mitglieder für jede Wegstrecke gesondert geregelt. Gemäß § 25 Abs. 2 des Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970 (GSLG 1970), LGBl. Nr. 40, gilt die Güterweggenossenschaft als Bringungsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschwerdeführerin und die erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft.
Mit Eingabe vom wurde von der drittmitbeteiligten Partei eine Neuaufteilung der Erhaltungskosten für das Teilstück III des F-talweges beantragt. Mit Eingabe vom wurde von der erstmitbeteiligten Partei auf Grundlage der geänderten Verhältnisse die Neufestsetzung der Erhaltungsanteile für die F-taler Alpswege beantragt.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der AB vom über die Anträge der Erst- und Drittmitbeteiligten entschieden und in Spruchpunkt I in Abänderung des Bescheides der AB vom festgestellt, dass die Eigentümer bestimmt bezeichneter Grundstücke in der KG S die Bringungsgemeinschaft F-alpwege mit dem Sitz in A bildeten (Spruchpunkt I A) und dass zu Gunsten näher genannter Grundstücke der Eigentümer, die die vorgenannte Bringungsgemeinschaft bildeten, das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht in näher dargestelltem Umfang eingeräumt werde (Spruchpunkt I B). Unter Spruchpunkt I C wurde das Anteilsbetreffnis an der Erhaltung der gemeinschaftlichen Bringungsanlagen innerhalb der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft neu bestimmt; auf die Beschwerdeführerin entfiel ein Anteil von 32,3 %.
In Spruchpunkt II wurde der Bringungsgemeinschaft von Amts wegen eine neue Satzung verliehen und in Spruchpunkt III ein Auftrag zur Erhaltung einer bestimmten Wegstrecke erteilt.
Gegen die Spruchpunkte IC und II des Bescheides vom erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch den auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, der Berufung Folge zu geben und Spruchpunkt IC dahingehend abzuändern, dass ihr Anteilsverhältnis auf 32,2 % gesenkt und auch die anderen Anteilsverhältnisse neu festgelegt würden und Spruchpunkt II ersatzlos zu streichen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 12 und des § 11 Abs. 1 ihrer Satzung eingeladen, binnen zwei Wochen nachzuweisen, dass der Einbringung der Berufung ein Ausschussbeschluss zugrunde liege. Der Nachweis sei durch die Vorlage je einer Kopie des Sitzungsprotokolls und der mit dem Anschlagsvermerk versehenen Kundmachung zu erbringen.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin die Niederschrift über die Vorstandssitzung (= Sitzung des Ausschusses) vom , eine undatierte Niederschrift "Nachtrag zu Punkt 8 Sitzung " und den Nachtrag zur Kundmachung über die Sitzung des Vorstandes vom (angeschlagen am , abgenommen am ) vor.
In der Niederschrift über die Vorstandssitzung am wurde zu Punkt 8 Folgendes protokolliert:
"8.) Weg:
Der Obmann berichtet über den Bringungs-Wegbescheid, dass alles nur mehr die Erhaltung des Weges in Prozent aufgeteilt wird.
Der Ausschuss möchte mit dem Rechtsanwalt N. gegen den Bescheid Einspruch erheben. Die Agrargemeinschaft möchte die % in eine Wegstrecke umlegen. Der Obmann hat das zu veranlassen."
In der undatierten Niederschrift "Nachtrag zu Punkt 8 Sitzung " wurde Folgendes protokolliert:
"Über Antrag der Österreichischen Bundesforste AG und der Sektion Potsdam-Dinkelsbühl im DAV e.V. als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft F-alpwege auf Neuregelung eingeräumter Bringungsrechte und der Erhaltungsanteile innerhalb der Bringungsgemeinschaft wurde der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde, vom , Zl. ..., erlassen.
Es wurde der einstimmige Beschluss gefasst, gegen diesen Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen und der Obmann beauftragt, die hiefür notwendigen Maßnahmen zu setzen.
Weiters wurde der einstimmige Beschluss gefasst, Dr. Klaus N., Rechtsanwalt in Innsbruck, mit der Ergreifung des Rechtsmittels der Berufung zu beauftragen.
Es wurde weiters beschlossen, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom sowie die Berufung dagegen für die Mitglieder der Agrargemeinschaft F-tal beim Obmann zur Einsicht aufliegt."
Am gab der Obmann der Beschwerdeführerin vor dem Vorsitzenden der belangten Behörde im Rahmen einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift folgende Erklärung ab:
"In der Sitzung des Ausschusses der AG Alpint. F-tal am wurde zu TOP 8 kein Beschluss gefasst, sondern es war der Wunsch ('möchte') des Ausschusses, dass ich mit unserem Rechtsanwalt Einspruch erhebe. Weil es kein Beschluss war, erfolgte auch keine Kundmachung an der Anschlagtafel. Richtigerweise hätte die Protokollierung unter dem TOP 'Allfälliges' erfolgen müssen; diesbezüglich ist unserem Schriftführer ein Versehen unterlaufen.
Der Nachtrag wurde in der Sitzung des Ausschusses am beschlossen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde eingangs fest, dass gemäß § 12 der Satzung der Beschwerdeführerin vom die Beschlussfassung über die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten zum Wirkungskreis des Ausschusses zähle. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung seien Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kund zu machen. Dass eine den zitierten Satzungsbestimmungen entsprechende Beschlussfassung und Kundmachung nachzuweisen sei, ergebe sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 761/02. Für die Befugnis zur Erhebung einer Berufung habe insoweit nichts Anderes zu gelten.
In § 13 der Satzung werde bestimmt, dass der Obmann zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen sei (Abs. 1) und die Agrargemeinschaft nach außen vertrete, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterlägen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse (Abs. 2). In gleicher Weise werde in § 35 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996), bestimmt, dass der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertrete, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterlägen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Die Festlegung der Aufgabenbereiche der einzelnen Organe einer Agrargemeinschaft habe in der Satzung zu erfolgen (§ 36 Abs. 1 lit. c TFLG 1996).
Unter Zitierung der einschlägigen Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes fuhr die belangte Behörde fort, auf Grund der vorstehend zitierten Gesetzes- und Satzungsbestimmungen stehe fest, dass der vorliegenden Berufung ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasster Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde liegen müsste. Wenn die Organisationsnormen einer juristischen Person das Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe bänden, könne von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" nicht gesprochen werden. Erhebe somit der Obmann im Namen der Agrargemeinschaft eine Berufung und betraue er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so habe dies zur Zurückweisung der Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu führen, wenn - wie nach § 35 Abs. 7 TFLG 1996 - die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis dadurch eingeschränkt sei, dass sie sich im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses im Rahmen der von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten habe.
Der Bescheid der AB sei der Beschwerdeführerin nachweislich am Freitag, dem , zugestellt worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist ende mit Ablauf des . Die vorliegende Berufung sei zwar fristgerecht eingebracht, der die Berufung tragende Ausschussbeschluss jedoch erst am gefasst worden. Mangels Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses sei der Obmann im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom rechtswirksam Berufung zu erheben. Die Erhebung eines Rechtsmittels setze sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Rechtsmittelschrift. Beide Akte müssten innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. Der vorliegenden Berufung liege kein vor Ablauf der Berufungsfrist gefasster Ausschussbeschluss zugrunde, weshalb der Obmann zur Erhebung der Berufung namens der Agrargemeinschaft nicht berechtigt gewesen sei. Daraus folge im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG, dass eine meritorische Erledigung (Sachentscheidung) der Berufung zu unterbleiben habe, und diese zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es wird von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen, dass die Satzung der Beschwerdeführerin in § 13 Abs. 2 eine - der Vorschrift des § 35 Abs. 7 dritter Satz TFLG 1996 entsprechende - Regelung dahingehend enthält, dass der Obmann die Agrargemeinschaft nach Außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach § 12 der Satzung fallen Entscheidungen über die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden in den Kompetenzbereich des Ausschusses.
Strittig ist nun zum Einen, ob ein Beschluss des Ausschusses zur Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen der Rechtsmittelfrist gefasst wurde und zum Anderen, - für den Fall der Verneinung dieser Frage - ob eine nachträgliche Genehmigung der Berufungserhebung durch den Ausschussbeschluss "Nachtrag zu Punkt 8 Sitzung " vom erfolgte.
Der Niederschrift der Ausschusssitzung vom , Punkt 8, ist zu entnehmen, dass der Ausschuss "mit dem Rechtsanwalt N. gegen den Bescheid Einspruch erheben möchte. Die Agrargemeinschaft möchte die % in eine Wegstrecke umlegen. Der Obmann hat dies zu veranlassen." Diese Formulierung ist nun insofern unklar, als dem Wort "möchte" nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, ob es sich dabei bloß um einen Wunsch des Ausschusses handelt oder ob damit bereits ein Wille des Ausschusses zur Erhebung einer Berufung zum Ausdruck kommt.
Ein solcher Wille zur Erhebung einer Berufung geht hingegen eindeutig aus dem nach dem Inhalt der undatierten Niederschrift "Nachtrag zu Punkt 8 Sitzung " gefassten Beschluss hervor, der aber in dieser Fassung erst im Rahmen der Sitzung des Ausschusses am zustande kam.
Eine Klarstellung erfolgte durch die Angaben des Obmannes vom ; demnach wurde am kein Beschluss des Ausschusses über die Erhebung einer Berufung gefasst und ein solcher auch nicht kundgemacht, sondern lediglich der Wunsch ("möchte") des Ausschusses bekundet, dass der Obmann mit dem Rechtsanwalt Einspruch erhebe. Ein Beschluss des Ausschusses sei nicht vorgelegen und es sei auch keine Kundmachung an der Anschlagtafel erfolgt.
Eine solche Beschlussfassung des Ausschusses über die Erhebung einer Berufung erfolgte erst in der Sitzung des Ausschusses vom durch den mit "Nachtrag zu Punkt 8 Sitzung " überschriebenen Beschluss.
Vor dem Hintergrund dieser Aussage des Obmannes vom im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erkannten Notwendigkeit, einen nachträglichen Beschluss in der Sitzung des Ausschusses vom zu fassen und kundzumachen, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass unter TOP 8 der Sitzung des Ausschusses am kein Beschluss des Ausschusses über die Erhebung der Berufung und die Betrauung des Rechtsanwaltes gefasst worden war.
Innerhalb der Berufungsfrist lag daher ein die Berufungserhebung tragender Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft nicht vor.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang das Hauptaugenmerk darauf gerichtet, dass eine nachträgliche Genehmigung eines ursprünglich nicht vorgelegenen Beschlusses des willensbildenden Organes möglich sei. Die Beschwerdeführerin zitiert in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , 93/07/0181. Dazu ist aber auszuführen, dass der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar war, weil damals über die Beschwerde einer Agrargemeinschaft entschieden wurde, deren Verwaltung dem Gemeinderat übertragen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte damals aus, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 7 TFLG 1978, zu welche die Judikatur ergangen sei, auf welche sich die belangte Behörde gestützt habe, für die Beurteilung der Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung nämlich deswegen nicht anzuwenden sei, weil die Beschwerdeführerin über die in § 35 Abs. 1 TFLG 1978 genannten Organe gar nicht verfüge. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Obmann noch einen Ausschuss und ebenso keine Vollversammlung. Habe sie aber keinen Obmann im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. c TFLG 1978, dann seien auf sie auch die die Vertretungsbefugnis des Obmannes einer Agrargemeinschaft nach außen hin einschränkenden Bestimmungen des § 35 Abs. 7 TFLG 1978 nicht anwendbar.
In diesem Erkenntnis wurde aber nun - und diese Konstellation trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu - ebenfalls ausgeführt, dass für den Fall einer von einer Agrargemeinschaft erhobenen Berufung gilt, dass die wirksame Ergreifung der Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedürfe, der auf dem Wege einer außerhalb der Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr nachgeholt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetze, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0042, Slg. Nr. 12594/A, den Beschluss vom , 91/07/0072, und das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0010).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in einem Nachtrag zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom auf die Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Satzung hinweist und meint, ein Ausschussbeschluss könne niemals innerhalb von zwei Wochen rechtskräftig sein, womit die Möglichkeit einer fristgerechten, von einem rechtsgültigen Ausschussbeschluss gedeckten Einbringung einer Berufung auf Grund der Vorschriften der Satzung bei einer zweiwöchigen Berufungsfrist jedenfalls ausgeschlossen sei, so ist ihr darauf zu erwidern, dass es bei der Erhebung von Rechtsmitteln nicht darauf ankommt, ob der die Rechtsmittelerhebung tragende Ausschussbeschluss "rechtskräftig" wurde, sondern allein darauf, dass dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst und kundgemacht wurde. Dass dies im vorliegenden Fall gegeben gewesen wäre, ist allerdings nicht hervorgekommen.
Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin verletzte diese daher nicht in Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am