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VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0068

VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg-Schuszter-Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europaplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s20g16/15-1998, betreffend Beitragsgrundlage nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-

- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende - unstrittige - Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer - ein Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten - war im Zeitraum vom bis Februar 1971 beim Land Steiermark als Vertragsbediensteter (Oberarzt im Landeskrankenhaus) beschäftigt. Im Anschluss an dieses der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegene Dienstverhältnis versicherte sich der Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung weiter (§ 17 ASVG). Am trat er in den Ruhestand und hat seither eine Alterspension gemäß § 270 in Verbindung mit § 253 ASVG erhalten. Neben seiner Tätigkeit als Spitalsarzt betrieb der Beschwerdeführer eine Ordination (zeitweilig zwei Ordinationen), die er im Ruhestand (somit nach dem ) weiterführte.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beitragsgrundlage für die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Pensionsbeiträge für das Jahr 1995 "gem. § 25 GSVG idF. BGBl. 1978/610, iVm. § 25a GSVG" mit monatlich S 35.202,-- und jene für das Jahr 1996 "gem. § 25 GSVG idF. BGBl. 1996/412" mit monatlich S 45.500,-- fest. Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für die Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1995 den Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr sowie die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge herangezogen, während ihr für die Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1996 der Einkommenssteuerbescheid 1993 gedient haben soll.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Beitragspflicht dem Grund nach als auch gegen die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage zur Frage der Versicherungspflicht aus, der Beschwerdeführer sei als freiberuflich tätiger Arzt bis von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG (Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen) befreit gewesen. Seit diesem Zeitpunkt beziehe er aus der freiwilligen Pensionsversicherung eine Pensionsleistung und sei auf Grund der weiterhin ausgeübten Tätigkeit gemäß § 2 FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß § 16 FSVG habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einbeziehungsverordnung (ergänze: am ) für Personen, die damals das 50. Lebensjahr vollendet hätten oder nach dem ASVG in der Pensionsversicherung freiwillig versichert gewesen seien, die Möglichkeit bestanden, die Befreiung von der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) nach FSVG zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb nunmehr zwingend die Pflichtversicherung nach dem FSVG eintrete. Die nach dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers erworbenen Versicherungsjahre führten zu einer Neuberechnung seiner bisherigen Pensionsleistung insofern, als eine Erhöhung im Ausmaß der erworbenen Versicherungszeiten nach FSVG eintrete, sobald die Erwerbstätigkeit eingestellt würde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom , B 245/99, ihre Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit soll der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb belastet sein, weil die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1995 und 1996 festgesetzt worden seien, ohne dass die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ausgesprochen worden sei, weshalb die Versicherungspflicht nicht gesondert habe angefochten werden können.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Entscheidung über die Beitragspflicht bzw. die Beitragsgrundlagen weder eine gesonderte Entscheidung über die Versicherungspflicht noch einen gesonderten Abspruch der belangten Behörde darüber voraussetzt; die Frage der Versicherungspflicht ist bei der Entscheidung über die Beitragspflicht selbstständig als Vorfrage zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0647, mit weiteren Nachweisen).

Für die Beurteilung der von der belangten Behörde somit zutreffend als Vorfrage behandelten Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach FSVG sind folgende - auszugsweise wiedergegebenen - Bestimmungen maßgeblich:

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 FSVG in der am in Kraft getretenen Stammfassung BGBl. Nr. 533/1979:

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

...

(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht ..."

Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 662/1978, wurden im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auf Antrag unter anderem der österreichischen Ärztekammer die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind, in die Pflichtversicherung einbezogen (§ 1 Z 1), wobei sich die Pflichtversicherung auf die Unfall- und Pensionsversicherung erstreckte (§ 2). Diese Verordnung trat gemeinsam mit den FSVG am in Kraft.

Die durch BGBl. I Nr. 141/1998, aufgehobene Bestimmung des § 16 FSVG lautete in der Stammfassung des Gesetzes wie folgt:

"§ 16. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,

sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft."

Gemäß § 5 Z 2 FSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss (früher auch: als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss) beziehen.

Die zuletzt genannte Ausnahmebestimmung will der Beschwerdeführer auf seinen Fall angewendet wissen, weil er seit - bei Fortführung der selbstständigen Praxistätigkeit - einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehe. Seine Alterspension gründe sich nämlich auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark und die daran anschließende freiwillige Weiterversicherung. Die Nichtbeachtung dieser Ausnahmebestimmung stelle eine unrichtige Gesetzesanwendung dar.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FSVG (1000 BlgNr XIV GP, 9) wird die genannte Ausnahmebestimmung, mit der sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt hat, damit begründet, dass alle Dienstverhältnisse zu öffentlichrechtlichen Körperschaften, "sofern aus ihnen Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfließen", von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG ausgenommen sein sollten. Dies sollte nicht nur auf bestehende Dienstverhältnisse beschränkt sein, sondern auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses während des Bezuges eines Ruhegenusses Geltung haben. Danach und nach dem Gesetzeswortlaut ("Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen") kann die Regelung nur dahin verstanden werden, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österr. Rechtsache als Ruhegenuss bezeichnet werden. Für ein solches Verständnis spricht auch die Regelung des - mittlerweile aufgehobenen - § 16 Z 2 FSVG, die in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen (allerdings antragsbedingten) Befreiungstatbestand von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG vorgesehen, die Weiterversicherung also ausdrücklich gesondert geregelt hat.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf den Ausnahmetatbestand des § 5 Z 2 FSVG nicht berufen.

Mit seinen weiteren Argumenten, die Einbeziehung in die Pflichtversicherung stelle im Hinblick auf sein Alter, die Anzahl seiner Versicherungsmonate und das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage eine besondere Härte und einen groben Verstoß gegen das Versicherungsprinzip dar, sowie die nunmehr bezahlten Beiträge seien pensionsunwirksam, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es dem Gesetzgeber obliegt, bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung Ausnahmen von der Pflichtversicherung zu normieren (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes); es muss auch in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0115). Es macht die Beitragspflicht für eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit auch nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen - wie für den Beschwerdefall behauptet - eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet, nicht eigen (vgl. VfSlg. 12.739/1991).

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem FSVG - als Vorfrage - dem Grunde nach bejaht hat.

Der Höhe nach bekämpft der Beschwerdeführer nur die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1996, der gemäß § 19 FSVG die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GSVG in der in Folge - auszugsweise - wiedergegebenen Fassung BGBl. Nr. 412/1996, zu Grunde liegt:

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. War der Versicherte in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen oder befreit, dann ist bei der Berücksichtigung der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit so vorzugehen, als ob die Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflichtversicherung nicht bestanden hätte."

Zur Höhe der Beitragsgrundlage bringt der Beschwerdeführer vor, deren Berechnung sei "sozialversicherungsrechtlich bedenklich", zumal die belangte Behörde für das Jahr 1995 die Einkommensverhältnisse dieses Jahres und für das Jahr 1996 die Einkommensverhältnisse des drittvorangegangenen Jahres herangezogen habe. Die Einkommensverhältnisse hätten sich aber zu seinem Nachteil geändert und entsprächen nicht den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer aber nicht die unrichtige Anwendung eines Gesetzes durch die belangte Behörde, sondern bringt - allenfalls verfassungsrechtliche - Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen zum Ausdruck.

Die Verfassungskonformität der Heranziehung des Einkommensteuerbescheides des drittvorangegangenen Kalenderjahres hat der Verfassungsgerichtshof aber bestätigt, weil die Anknüpfung an diesen Zeitraum zwar allenfalls eine in Kauf zu nehmende Härte darstellt; dieser Umstand sich jedoch keineswegs immer zu Lasten des Beitragspflichtigen auswirkt, weil es ebenso gut möglich ist, dass das damalige Einkommen im Vergleich zum aktuellen geringer gewesen ist (vgl. VfSlg. 12.295/1990).

Wenn der Beschwerdeführer weiters als inhaltlichen Mangel des bekämpften Bescheides die Unterlassung der Berücksichtigung der Umsatzsteuerrückvergütung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage beanstandet, kann allein aus diesem Vorbringen kein Rückschluss auf die Unrichtigkeit der Berechnung der Beitragsgrundlage gezogen werden, weil in der Beschwerde weder vorgetragen wurde, auf welche Art der Beschwerdeführer sein Einkommen ermittelt und ob dabei die Umsatzsteuer eine Rolle gespielt hat, noch welche (Umsatzsteuer)Beträge allenfalls in welchem Jahr in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wären. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwei Schreiben - offenbar seines Steuerberaters - vorgelegt, aus denen sich Gutschriften von S 66.890,-- bzw. 76.094,-- ergeben; inwiefern diese Beträge Auswirkungen auf sein Einkommen und damit auf die Bemessungsgrundlage gehabt hätten, hat der Beschwerdeführer jedoch offen gelassen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer neuerlich, diesmal als Verfahrensmangel, die belangte Behörde hätte sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Einkommensverhältnisse hätten sich in den Jahren 1993 bis 1996 verschlechtert, nicht auseinander gesetzt und hätte die Umsatzsteuerrückvergütungen nicht berücksichtigt. Soweit mit diesem Vorbringen Verfahrensfehler aufgezeigt werden sollten, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, deren Relevanz für das Verfahrensergebnis darzulegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Im Übrigen ist zu den angesprochenen Fragen auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Insgesamt kann der belangten Behörde keine unrichtige Anwendung des Gesetzes vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am