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VwGH vom 30.01.2002, 99/08/0033

VwGH vom 30.01.2002, 99/08/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Costantino De Nicolo, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Litzelhofenstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , Zl. 121.347/2-7/98, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine BMW-Vertragshändlerin, betreibt den KFZ-Handel samt KFZ-Werkstätte. Im Zeitraum bis zahlte sie an die in der KFZ-Werkstätte beschäftigten Dienstnehmer gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe eine Schmutzzulage, die sie beitragsfrei beließ. Die einschlägige Kollektivvertragsbestimmung lautet:

"XIV. Zulagen und Zuschläge

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen


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1.
Schmutzzulage
2.
für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens S 3,95."
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen samt Nachtragszinsen in einer bestimmten Höhe. In der Begründung führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, anlässlich der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass im Streitzeitraum an die Dienstnehmer Schmutzzulagen, die beitragsfrei behandelt wurden, gezahlt worden seien. Seit werden die als Schmutzzulage ausbezahlten Bezüge zu 50 % als beitragspflichtig behandelt.
Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG würden Schmutzzulagen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuerpflicht unterlägen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sei eine Schmutzzulage jener Teil des Arbeitslohnes, der dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werde, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten. Einkommensteuerbescheide des zuständigen Finanzamtes, die die Abgabenfreiheit der an den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bezahlten Schmutzzulage feststellten und denen eine materielle Prüfung anhand des § 68 EStG 1988 und den tatsächlichen Arbeitsabläufen vorangegangen sei, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin zahle an ihre als Mechaniker tätigen Dienstnehmer für jede geleistete Arbeitsstunde eine Schmutzzulage, die beitragsfrei behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Dauer der eine außerordentliche Verschmutzung herbeiführenden Arbeiten der einzelnen Mechaniker vorweisen können. Es seien lediglich "anonyme Jahresbeträge" an bezahlter Schmutzzulage genannt worden.
Eine unabhängig von der konkreten Tätigkeit des einzelnen Mechanikers bezahlte Schmutzzulage sei arbeitsrechtlich als echter Lohnbestandteil zu werten, somit grundsätzlich Entgelt und daher beitragspflichtig. Der anzuwendende Kollektivvertrag grenze zur Beurteilung der eine Schmutzzulage bedingenden Verschmutzung die "allgemein üblichen Arbeitsbedingungen" gegenüber Arbeiten, die eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirkten, ab. Zum Aufgabenbereich des KFZ-Mechanikers gehöre die Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit, die Wartung und die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Der im Berufslexikon der Arbeitsmarktverwaltung geschilderte Aufgabenbereich stelle für die Mechaniker die allgemein üblichen Arbeitsbedingungen dar. Über dieses Maß hinaus könnten nur bei Arbeiten mit Ölen, wie z.B. Schmieren und Ölwechsel, Arbeiten verrichtet werden, die eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirkten. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Dauer dieser Arbeiten vorweisen können. Es könnten jedoch höchstens in der Hälfte der von den Mechanikern zu leistenden Arbeitszeit Arbeiten geleistet worden sein, die gemäß den Kollektivvertragsbestimmungen die Bezahlung einer Schmutzzulage bedingen. Es seien daher von den im Streitzeitraum als bezahlte Schmutzzulage aufscheinenden Beträge 50 % der Beitragspflicht unterworfen worden.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, da die Schmutzzulage auf Grund des genannten Kollektivvertrages bezahlt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben. Die materiell-rechtliche Voraussetzung, dass eine Verschmutzung in der im § 68 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. beschriebenen Art vorliege, ergebe sich schon aus der Brancheneigentümlichkeit des Mechanikerberufes. Das von der Gebietskrankenkasse aus dem Berufslexikon der Arbeitsmarktverwaltung zitierte Berufsbild enthalte hauptsächlich Tätigkeiten, die zwangsläufig im erheblichen Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkten. Die Steuerfreiheit der Schmutzzulage hänge nicht davon ab, dass eine außerordentliche Verschmutzung gegenüber den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Mechaniker vorliege. Die Beschwerdeführerin habe zwar über den Umfang und die Dauer dieser Arbeiten Aufzeichnungen geführt, diese aber nach abgeschlossener Lohnsteuerprüfung nicht mehr länger aufbewahrt. Es seien jedoch die sog. Arbeitskarten, aus denen der Arbeitnehmer, die Art der durchgeführten Tätigkeit und die Zeit ersichtlich sei, vorhanden.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Schmutzzulage seien durch die Lohnsteuerstelle im Zuge der Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO für die Zeiträume 1990 bis 1992 überprüft worden. Die Lohnsteuerprüfung sei mit Bescheid abgeschlossen worden. Außer einer Fehlberechnung bei den sonstigen Bezügen und einer Abfuhrdifferenz beim DB und DZ 1992 seien keine steuerlichen Feststellungen getroffen worden. Da es steuerrechtlich nicht vorgesehen sei, über korrekt versteuerte bzw. steuerfrei behandelte Bezugsbestandteile in dem Bescheid nochmals abzusprechen, müsse im Umkehrschluss aus der fehlenden Nachversteuerung der Schmutzzulagen geschlossen werden, dass es sich hiebei um steuerfreie Zulagen handle. Ein Lohnsteuerbescheid in der Form, dass die Abgabenfreiheit der bezahlten Schmutzzulagen festgestellt werde, könne nicht beantragt werden.
Diesem Einspruch wurde von der im Devolutionswege zuständig gewordenen belangten Behörde keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, die Schmutzzulagen seien an Automechaniker bezahlt worden. Aus den vorgelegten Tagesarbeitskarten ergebe sich, woran die Mechaniker am entsprechenden Tag gearbeitet haben. Anhand der entsprechenden Auftragsnummer sei sodann die Art der Tätigkeit zu ermitteln. Nach Durchsicht der vorgelegten Aufträge stehe fest, dass einerseits Karosseriearbeiten, Servicearbeiten sowie der Ersatz von Verbrauchsteilen (z.B. Bremsbelägen, etc.) schwerpunktmäßig vorgenommen worden sei. Ebenso seien Überprüfungen gemäß § 57a KFG (Pickerlüberprüfungen) durchgeführt worden. Die Unterlagen zeigten keinen bestimmten Schwerpunkt der Tätigkeit bei einzelnen Beschäftigten. Aus der Durchsicht der Belege ergebe sich weiters, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ölwechsel (auch Filterwechsel) und die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Austausch von Bremsscheiben, Bremsbacken und Bremsklötzen 50 % der Tätigkeit der Beschäftigten nicht übersteige. Nach Auffassung der belangten Behörde seien nur diese Tätigkeiten als solche zu bezeichnen, die in höherem Maße als die anderen Tätigkeiten in einer KFZ-Werkstätte eine Verschmutzung der Beschäftigten und ihrer Kleider verursache. Eine genaue Berechnung des Stundenausmaßes für die einzelnen Tätigkeiten sei auf Grund der Tatsache, dass seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse 50 % der gezahlten Schmutzzulagen unbestrittenermaßen beitragsfrei gestellt worden sei, nicht notwendig.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Schmutzzulagen seien auf Grund des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe bezahlt worden, sodass die Voraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 vorläge. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach der entsprechenden Bestimmung die Schmutzzulage nur dann gebühre, wenn es sich um Arbeiten handle, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirkten. Unbestritten sei, dass die Zulagen zusätzlich zum Grundlohn geleistet worden seien. Strittig sei, ob eine entsprechende Verschmutzung, wie im § 68 EStG 1988 gefordert, festzustellen sei: Unter Schmutzzulage verstehe der Gesetzgeber eine Zuwendung für Arbeitsleistungen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten. In der Regel ergebe sich aus dem Kollektivvertrag, was im Einzelnen als Schmutzzulage anzusehen sei. Nach der Literatur (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1486) seien Arbeiten, die in erheblichem Maße mit einer Verunreinigung durch Öle und Fette verbunden seien, wie unter anderem die Wartung und Reinigung von Betriebsmittel und Maschinen, das Arbeiten an Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb stehen, solche qualifiziert verschmutzende Arbeiten. Es sei zu beachten, ob die Voraussetzung für die Gewährung der Schmutzzulage in der lohngestaltenden Vorschrift mit der Begriffsbestimmung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 in materieller Hinsicht übereinstimme. Im vorliegenden Fall erfordere der Kollektivvertrag eine außerordentliche Verschmutzung. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Beschäftigten Arbeiten leisteten, die mehr als der Durchschnitt der Mechanikertätigkeiten verschmutze. Bei solchen Arbeiten könnte es sich um Arbeiten an Bremsbelägen, Bremsscheiben, Bremsklötzen bzw. beim Öl- und Filterwechsel handeln. Diese Arbeiten überstiegen allerdings nach dem Ermittlungsverfahren keinesfalls 50 % der Arbeitszeit. Alle in einer Mechanikerwerkstätte geleisteten Arbeiten führten zwangsläufig zu einer gewissen Verschmutzung und typische Arbeiten, wie jene an der Karosserie wirkten ohne Zweifel verschmutzend und verursachten eine Belastung durch Gase und Chemikalien. Diese seien jedoch für den konkreten Beruf typisch und somit nicht unter den Begriff einer außerordentlichen Verschmutzung zu subsumieren. Hinsichtlich zweier Personen lägen Besonderheiten in der Tätigkeit vor:
Hinsichtlich der Tätigkeit des Otto K., mitarbeitender Werkmeister, der keine Tagesarbeitskarte führe, sei zu bedenken, dass die Meistertätigkeit im Wesentlichen eine kontrollierende bzw. anweisende sei und schon aus diesem Grund keine, die überwiegend außerordentlich verschmutzend ist; hinsichtlich der Tätigkeit des Andreas J., der als Autowäscher tätig gewesen sei, sei darauf zu verweisen, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/13/0088, diese nicht zu den außerordentlich verschmutzenden gehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat vom Gesamtbetrag der bezahlten Schmutzzulagen 50 % beitragsfrei belassen. Eine Aufgliederung auf einzelne Arbeitnehmer wurde nicht vorgenommen. Die belangte Behörde gab dem Einspruch keine Folge und bestätigte damit den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde zwar aus, dass die Tätigkeit von zwei Bediensteten die Gewährung einer Schmutzzulage nicht rechtfertigte. Die belangte Behörde nahm jedoch keine Ausweitung der Beitragspflicht vor. Durch diesen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung wurde die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin somit nicht nachteilig beeinflusst.
Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG (in der zeitraumbezogenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989) gelten Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass - abgesehen von den im vorliegenden Fall offenbar nicht strittigen übrigen Voraussetzungen - es darauf ankomme, ob die Zulage deshalb gewährt wurde, weil die zu leistenden Arbeiten "überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken". Bei der Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 für die Gewährung einer Schmutzzulage gegeben ist, kommt es in Fällen, in denen die Kollektivvertragspartner die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht haben, dass Arbeiten geleistet werden, die ihrer Auffassung nach üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, zunächst darauf an, ob diese Einschätzung der Kollektivvertragspartner richtig ist, d.h. - vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - ob Arbeiten wirklich üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken. Ist dies der Fall, so ist es unmaßgeblich, ob auch in einem konkreten Einzelfall Arbeiten eine solche Verschmutzung bewirkt haben. Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber - auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0006). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und wann diese Arbeiten geleistet worden sind. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die sie dazu verhält, konkrete Behauptungen in diesem Sinne aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote zu machen. § 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG bindet den Sozialversicherungsträger (und die im Rechtsmittelweg einschreitenden Behörden) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0149, 0159).
Dabei wird der Umstand, dass der Schmutz schwer zu entfernen ist, die Annahme einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn es zutrifft, erleichtern und unter Umständen dazu führen, dass auch eine Verschmutzung, von der nur geringe Teile des Körpers und der Kleidung betroffen sind, als eine solche "in erheblichem Maß" anzusehen ist. Daraus ist aber nicht zu schließen, eine massive Verunreinigung mit leicht entfernbaren Substanzen wie Staub (sofern es sich nicht um Kohlenstaub oder dergleichen handelt) oder Erde könne keine Verschmutzung "in erheblichem Maß" sein. Die leichte Entfernbarkeit der verunreinigenden Stoffe wird auch dann - unter sonst gleichen Umständen - von geringerer Bedeutung sein, wenn während des gesamten Arbeitstages keine Möglichkeit zur Reinigung besteht. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst "nach Arbeitsende" entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (vgl. die Erkenntnisse vom , 93/08/0006, vom , 97/13/0163, sowie vom , 96/08/0334).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verschmutzungen seien nach den Erfahrungen des täglichen Lebens "nicht punktuell zu betrachten". Sie wirkten im Falle des Eintritts fort und stellten "psychisch, analog zu erlittenen Schmerzen, persönliches Ungemach" dar. Es sei also davon auszugehen, dass im Zuge des Arbeitsbetriebes lediglich Hände und Gesicht gereinigt werden könnten, sodass bei eingetretener Verschmutzung diese in der Bekleidung und möglicherweise am Körper des betroffenen Arbeitnehmers verbleibe und daher persönliches Ungemach auszulösen im Stande sei. Eine Verunreinigung könne daher über den Arbeitstag hinweg maximal oberflächlich gereinigt werden, sodass durch die Schmutzzulage persönliches und psychisches Ungemach und dadurch hervorgerufene Unlustgefühle abgegolten werden sollten.
Diese Auffassung, wonach eine einzige verschmutzende Tätigkeit pro Arbeitstag ausreichend sei, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an der oben dargestellten Rechtsauffassung fest.
Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin Verfahrensrügen: Sie meint, die Feststellung, dass solche Arbeiten, die eine außerordentliche Verschmutzung bewirkten, nach dem Ermittlungsverfahren keinesfalls 50 % der Arbeitszeit übersteigen, sei ohne kontradiktorisches Verfahren einseitig und daher zu ihrem Nachteil getroffen worden. Diese Rüge geht fehl. Nach der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde diese Feststellungen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tagesarbeitskarten getroffen. Dass die aus diesen Unterlagen getroffenen Feststellungen mit den vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmten oder unschlüssig seien, wird nicht behauptet. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, welche Feststellungen aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nur durch einen Sachverständigen hätten getroffen werden können.
Sofern die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, die belangte Behörde habe einseitige und daher subjektive Daten aus den Akten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und des "Amtes der Kärntner Landesregierung" entnommen und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, vermag sie keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, welche Feststellungen die belangte Behörde auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels getroffen hat und welche sie bei Vermeidung des behaupteten Mangels treffen hätte müssen.
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit des "mitarbeitenden Werkmeisters" im Wesentlichen eine kontrollierende und anweisende sei. Sie macht geltend, dass der mitarbeitende Werkmeister "im Falle von Komplikationen selbst Hand anlegt, um technische Probleme zu lösen. Dass dadurch eine Verschmutzung bewirkt wird," ergebe sich selbstredend. Auch damit zeigt die Beschwerdeführerin keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, weil sie mit ihren Ausführungen "im Falle von Komplikationen selbst Hand anlegt" nicht behauptet, dass der "mitarbeitende Werkmeister" überwiegend, das heißt in mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit, die dargestellten verschmutzenden Arbeiten verrichtet.
Weiters wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, dass sie die Tätigkeit des Andreas J. als Autowäscher nicht als überwiegend außerordentlich verschmutzend angesehen habe. Sie führt dazu aus, dass die belangte Behörde zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre, wenn sie die in der Stellungnahme vom vorgenommne Beschreibung des Arbeitsplatzes des Autowäschers beachtet hätte.
Auch diese Ausführungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die angesprochene Beschreibung des Arbeitsplatzes des Autowäschers lautet:
"Waschbox - Reinigung von Fahrzeugen mit Dampfstrahler unter Verwendung von Waschmitteln und Kaltreinigern an der Karosserie und im Motorraum von Kraftfahrzeugen, Pflege und Behandlung der Kraftfahrzeugteile mit Wachs und Reinigungspolituren, Versiegelung, Innenraumreinigung, Shampoonieren der Fahrzeugpolsterung, Scheibenpflege und Versiegelung von Fahrzeugteilen mit Flüssigkeiten und Wachsen (Bremsenreiniger, Schreibenwaschmitteln, Reifenspray)."
Diese Beschreibung des Arbeitsplatzes des Autowäschers lässt nicht erkennen, dass er überwiegend Arbeiten, die im oben dargestellten Sinne in erheblichen Maße eine Verschmutzung bewirken, verrichtet.
Die Feststellungen der belangten Behörde sind daher in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommen und der rechtlichen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen. Dass der angefochtene Bescheid unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes rechtswidrig wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dies ist auch unter Beachtung der Judikatur nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/08/0334).
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht ein Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/17/0385).
Wien, am