VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0750
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. III-4609-12/95, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (im folgenden: WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach den §§ 137 und 138 Z. 3 StGB verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden sei, in Begleitung eines Beteiligten (§ 12 StGB) im Sommer/Herbst 1993 im Gemeindegebiet S auf einen Fuchs geschossen und einen zwei- bis dreijähigen Sechserbock sowie im Spätsommer 1993 in D ein Rehkitz erlegt zu haben. Der Beschwerdeführer habe somit im Sommer/Herbst 1993 in S sowie im Spätsommer 1993 in D "und in der Nacht zum " mehrfach fremdes Vermögen bedroht. Auch wenn der Beschwerdeführer vor Begehung dieser Delikte unbescholten gewesen, von (dem Beteiligten) Fridolin F. zu den Taten mitgenommen worden sei und dessen Gewehr benützt habe, könne derzeit keine positive Zukunftsprognose für ihn erstellt werden. Daran ändere auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Waffenverbotes bzw. der Verurteilung nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde gesteht zunächst selbst zu, daß "ein Eingriff in fremdes Jagdrecht grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde". Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, daß seit den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten - diese seien am und im Spätsommer 1993 erfolgt - die Erlassung eines Waffenverbotes im Jahr 1996 nicht mehr zulässig sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer vor den zugrundeliegenden Anlaßtaten im Jahr 1993 unbescholten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Tat eingesehen, was aus seinem nunmehrigen Wohlverhalten abzuleiten sei.
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Peson durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/20/0295 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen schweren Eingriffes in fremdes Jagdrecht verurteilt. Damit mußte eine allein auf dieser strafgerichtlichen Verurteilung basierende Prognose im Sinn des § 12 Abs. 1 Waffengesetz die belangte Behörde zu der gerechtfertigten Annahme führen, daß der Beschwerdeführer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Selbst wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausginge (im angefochtenen Bescheid dürfte hinsichtlich des angenommenen Eingriffes in der Nacht zum ein Schreibfehler bei der Jahreszahl vorliegen), daß die letzte dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Straftat im Spätsommer 1993 erfolgt sei, ändert dies nichts am Ergebnis. Der seither verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens ist noch zu kurz, um davon ausgehend zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Prognose zu gelangen, zumal dem Beschwerdeführer erst durch die Verurteilung im Jahr 1995 das Unrecht seiner Straftat vor Augen geführt werden konnte. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer bis zu seiner erwähnten Verurteilung strafrechtlich unbescholten war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.