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VwGH vom 25.01.1994, 94/08/0004

VwGH vom 25.01.1994, 94/08/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-B 35/92, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr in Ablichtung vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Nach dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer zeit seines Berufslebens als Unternehmensberater tätig und auf Grund dieser Tätigkeit zuletzt nach dem GSVG pflichtversichert. Sein hauptsächliches Einkommen habe er aus der Unternehmensberatung erzielt. Daneben habe er noch Gewerbeberechtigungen für Werbeberatung, Werbemittlung, Schriftpsychologie, Lebens- und Sozialberatung und Taxiverpachtung gehabt. Nach Erreichung seines 65. Lebensjahres habe er ab die Alterspension bezogen. Entsprechend der damals geltenden Rechtslage und im Vertrauen auf sie habe er per alle Gewerbeberechtigungen zurückgelegt, die einkommensmäßig unbedeutenden Nebengewerbe Werbeberatung, Werbemittlung, Schriftpsychologie, Sozial- und Lebensberatung aber am , die Taxiverpachtung am (ohne sie bisher zu betreiben) neu angemeldet. Alle diese Erwerbstätigkeiten seien unter die Ausnahmeregelung des § 130 Abs. 1 Z. 2 GSVG in der damals geltenden Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, gefallen und dadurch dem Anspruch auf Alterspension nicht entgegengestanden. Die bisher überwiegend ausgeübte Erwerbstätigkeit "Unternehmensberatung" habe er erst nach Verstreichen der in § 130 Abs. 1 Z. 2 GSVG festgesetzten Frist von sechs Kalendermonaten per wieder angemeldet. Infolge dieser halbjährlichen Untätigkeit seien seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 724.587,-- im Jahre 1991 auf S 65.446,-- im Jahre 1992 gesunken.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, daß der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei und die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1992 S 37.100,-- betrage.

Über Einspruch des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde mit Teilbescheid vom fest, daß der Beschwerdeführer unter anderem vom bis sowie ab der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom bestätigt.

Daraufhin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid auch den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage für 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid in diesem Ausspruch. Nach der Bescheidbegründung habe der Beschwerdeführer im Einspruch die Auffassung vertreten, es sei bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach dem Pensionsantritt ein Rückgriff auf die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres nicht zulässig, weil die Pflichtversicherung mit der Alterspension geendet habe. Es sei vielmehr "infolge Neuzugang das aktuelle Einkommen heranzuziehen". Damit begehre der Beschwerdeführer die Anwendung des § 25a GSVG. Diese Bestimmung sei aber nur für den Fall anzuwenden, daß eine Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht festgestellt werden könne, wie z.B. bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren. Im Beschwerdefall sei jedoch eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG feststellbar, weil der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nur sechs Tage aus Anlaß seiner Pensionierung unterbrochen habe. Auch die Bestimmung des § 26 GSVG komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil ein "Berufsverbot" für die vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit kein Elementarereignis im Sinne des § 26 leg. cit. darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der angefochtene Bescheid gehe von einer Kontinuität der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 1992 aus. Sie liege aber nicht vor, "weil (der Beschwerdeführer) sonst nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des § 130 GSVG nicht in den Genuß der Alterspension gekommen wäre". Lediglich durch die Wiederanmeldung wirtschaftlich unbedeutender Nebengewerbe im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 130 Abs. 1 Z. 2 GSVG sei eine derartige Kontinuität nicht gewahrt. Dem GSVG sei weder zu entnehmen, daß bei Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und späterer Wiederanmeldung ein durchgehendes Pflichtversicherungsverhältnis zu fingieren sei noch das Gegenteil. Das Gesetz schweige hiezu. Es liege daher eine Gesetzeslücke vor, die nach den anerkannten Interpretationsregeln der §§ 6 und 7 ABGB zu füllen sei. Ließe der reine Wortlaut (des § 25 GSVG) auch die von der belangten Behörde gewählte Interpretation zu, so zeige ein Blick auf den Sinn dieser Regelung sofort das Gegenteil: Das drittvorangegangene Kalenderjahr sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nur im Hinblick darauf gewählt worden, daß die Einkommensteuerbescheide, die als Nachweise für die Höhe der Einkünfte in Betracht kämen, in der Regel erst zwei bis drei Jahre nach dem Veranlagungsjahr dem Steuerpflichtigen zugestellt würden. Entstünden in der Regel durch diese Anordnung auch keine Härten, weil sich über einen längeren Zeitraum betrachtet Einkommensschwankungen durch Erhöhung und Herabsetzung der Beitragsgrundlagen nicht negativ für den Versicherten auswirkten, so gelte im Fall der Einstellung der Erwerbstätigkeit das Gegenteil. Übe nämlich ein Erwerbstätiger ein halbes Jahr lang seine Tätigkeit nicht aus, um nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen seine Pension zu erhalten, liege es klar auf der Hand, daß sich dies gravierend auf sein Einkommen auswirken müsse (er verliere Kunden und sei auch bei äußerster Anstrengung nicht in der Lage, ein annähernd gleich hohes Einkommen wie in den Vorjahren zu erzielen). Einen derartigen Fall habe der Gesetzgeber überhaupt nicht bedenken können, weil der Entfall der Ruhensbestimmungen und die daraufhin erfolgte (in der Zwischenzeit aber schon wieder geänderte) neue Regelung von Pensionsbezug und Erwerbseinkommen naturgemäß habe unbekannt sein müssen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe bei einem gravierenden Rückgang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so wie im Beschwerdefall, dazu, daß diese Einkünfte (von S 65.446,--) nicht einmal ausreichen, um die Sozialversicherungsbeiträge (von S 95.679,--) zu bezahlen. Ein derartiges Ergebnis sei nicht nur ungerecht und absurd, es könne auch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Aus diesem Grund sei § 25 GSVG teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß er nur auf durchgehende Pflichtversicherungsverhältnisse anzuwenden sei. Einem allfälligen Mißbrauch könne durch die Untersuchung darauf hin, ob wirklich eine echte Unterbrechung vorliege, begegnet werden. Bei richtiger Rechtsanwendung wäre daher im gegenständlichen Fall § 25a GSVG, allenfalls analog § 26 leg. cit. anzuwenden gewesen, weil diese Gesetzesstelle deutlich zeige, daß schwerwiegende Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Versicherten nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigt werden sollten. Zusammengefaßt ergebe sich daher: Im Sozialversicherungsrecht sei eine "strafweise Sozialversicherungsabgabe", die mehr konfiskatorischer Natur sei, weil sie über das Einkommen hinaus gehe, fremd. Im Effekt laufe die gegenständliche Beitragsvorschreibung darauf hinaus, über den Beschwerdeführer eine finanzielle Sanktion zu verhängen, weil er im Jahre 1992 wieder eine Erwerbstätigkeit begonnen habe. Diese finanzielle Sanktion bestehe darin, daß er für eine zulässige und gesetzeskonform ausgeübte Tätigkeit mehr an Sozialversicherungsabgaben bezahlen müsse, als er aus dieser zulässigen Tätigkeit überhaupt einnehme. Ein derart grob unbilliges und ungerechtes Ergebnis sei durch die Rechtsordnung nicht gedeckt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht kommen, der enge Wortlaut der §§ 25 ff GSVG lasse die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung nicht zu, so rege er an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 25 Abs. 1 GSVG zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der für das Kalenderjahr 1992 geltenden Fassung (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0115) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage unter anderem für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen.

Der Beschwerdeführer war nach dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom im Jahre 1992 nur in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März und vom 7. April bis 31. Dezember gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert, unterlag aber nach § 27 Abs. 1 und 2 leg. cit. trotz der "Unterbrechung" der Pflichtversicherung vom 1. April bis auch in diesem Zeitraum der Beitragspflicht. Strittig ist, ob entweder schon diese "Unterbrechung" der Pflichtversicherung oder doch der Grund und die Folgen derselben für die Art der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1992 von Bedeutung sind.

Weder § 25 Abs. 1 GSVG noch die folgenden, diese Bestimmung modifizierenden Normen der Absätze 2 und 6 des § 25 Abs. 1 sowie der §§ 25a, 26 und 26a GSVG bieten Anhaltspunkte dafür, daß § 25 Abs. 1 leg. cit. nur anzuwenden sei, wenn eine Person während des gesamten Kalenderjahres, auf das sich die zu ermittelnde Beitragsgrundlage bezieht, nach § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversichert ist. Die Absätze 1 und 2 des § 27 GSVG über die Beitragspflicht erweisen vielmehr das Gegenteil. Denn nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten (unter anderem solche nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG) nur "für die Dauer der Pflichtversicherung" Beiträge in Prozentsätzen "der Beitragsgrundlage (§ 25)" zu leisten, wobei nach § 27 Abs. 2 leg. cit. für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, im allgemeinen der volle Beitrag zu leisten ist. Der Umstand, daß eine Person nicht während eines ganzen Beitragsjahres nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert ist (sei es, weil ihre die Kammermitgliedschaft begründende Erwerbstätigkeit während des Jahres beginnt, endet oder beginnt und endet) ist daher zwar nach Maßgabe des § 27 GSVG für ihre Beitragspflicht, nicht aber für die Ermittlung der bei dieser Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG von Bedeutung, sofern nur eine Beitragsgrundlage nach dieser Bestimmung festgestellt werden kann.

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 GSVG kommt es aber (arg. "aus einer") auch nicht darauf an, ob (unabhängig vom durchgehenden oder unterbrochenen Pflichtversicherungsverhältnis im drittvorangegangenen und im Beitragsjahr) die "die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit" im drittvorangegangenen Jahr, aus der die Einkünfte erwachsen müssen (gemeint: der die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösende Tatbestand) bzw. mehrere solche Erwerbstätigkeiten oder Tatbestände mit jenem (jenen) im Beitragsjahr ident ist bzw. sind (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0296, mit weiteren Judikaturhinweisen) und aus welchen Gründen keine Identität besteht.

Ausnahmen von der (aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgezeigten Erwägungen geschaffenen) Grundregel des § 25 Abs. 1 GSVG, nämlich der Maßgeblichkeit der "durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem ... drittvorangegangenen Kalenderjahr, die auf die Zeit der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen" sieht das GSVG vor: 1. ohne Antrag des Pflichtversicherten, "soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann" (§ 25a Abs. 1 GSVG), weil im drittvorangegangenen Kalenderjahr keine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit vorlag (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0113), 2. über Antrag des Pflichtversicherten, wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr ein Entfall oder eine Minderung der (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG maßgebenden) Einkünfte durch ein Elementarereignis unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten ist (§ 26 Abs. 1 GSVG), und 3. ebenfalls über Antrag des Pflichtversicherten, wenn für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Einkünfte heranzuziehen wären, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1) und diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden Einkünfte des folgenden Kalenderjahres liegen (§ 26a Abs. 1 GSVG). In den Fällen 1 und 3 sind dann für die Ermittlung der Beitragsgrundlage letztlich die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen, im Falle 3 der darin genannte Durchschnitt der Einkünfte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich aus diesen drei, jeweils auf bestimmte Tatbestände zugeschnittenen Ausnahmeregelungen von der Grundregel des § 25 Abs. 1 leg. cit. mangels Vorliegens einer Rechtslücke keine im Wege der Analogie oder teleologischen Reduktion ableitbare allgemeine Regel des vom Beschwerdeführer gewünschten Inhaltes gewinnen, es sei die Beitragsgrundlage jedenfalls dann aus den Einkünften des Beitragsjahres zu bilden, wenn in diesem Jahr die Pflichtversicherung nicht ununterbrochen bestanden hat und/oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeiten erfolgt ist und deshalb eine gegenüber dem drittvorangegangenen Kalenderjahr gravierende Minderung der Leistungsfähigkeit des Pflichtversicherten eingetreten ist. Denn die genannten Ausnahmebestimmungen regeln nur Fälle, in denen der in der Grundregel vorgesehene Vergleichsmaßstab entweder nicht besteht (Fall 1) oder, bezogen auf andere vergangene Zeiträume, untypisch ist und daher ausnahmsweise für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht geeignet erscheint (Fälle 2 und 3; vgl. zum Zweck des § 26a GSVG das Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0056), nicht aber solche, in denen aus welchen Gründen immer die Einkünfte des Vergleichsjahres und des Beitragsjahres nach oben oder unten hin voneinander abweichen.

Vor dem Hintergrund des vom Verfassungsgerichtshof schon wiederholt als verfassungsrechtlich unbedenklich erklärten Systems der Ermittlung der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG aus den vom Beschwerdeführer schon in der Beschwerde aufgezeigten Erwägungen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , VfSlg. 10.030, und vom , VfSlg. 12.295) sind beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht unter den im Beschwerdefall aufgezeigten Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GSVG entstanden. Denn die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen gravierenden Folgen aus der von ihm - wegen der damals geltenden Regelung des § 130 GSVG - gewählten Vorgangsweise stellen nach Auffassung des Gerichtshofes nur eine bei diesem (grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklichen) System in Kauf zu nehmende Härte dar, die einerseits auch bei anderen Fallgestaltungen (aus welchem Grunde immer) unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten in den Vergleichsjahren und unterbrochener Pflichtversicherungsverhältnisse im Beitragsjahr auftreten könnten und andererseits in diesem Ausmaß vom Beschwerdeführer durch eine andere Gestaltung der Umstände, an die sich der Wiedereintritt der Pflichtversicherung knüpfte (nämlich durch eine andere Wahl der Zeitpunkte der Wiederanmeldung) hätte gemindert werden können. Dabei ist auch (entsprechend dem Prüfungsgegenstand unabhängig von dem im Beschwerdefall gegebenen Leistungsinteresse) zu bedenken, daß bei den zu beurteilenden Schwankungen die auftretende "Härte" nur unter dem Beitragsaspekt besteht, nicht aber notwendigerweise unter Leistungsgesichtspunkten bestehen muß, und darauf zu verweisen, daß bei Weitergeltung der aufgezeigten Rechtslage die geringen Einkünfte des nunmehrigen Beitragsjahres ohne Antrag des Beschwerdeführers auch eine entsprechend geringe Beitragsgrundlage im Jahre 1995 nach sich ziehen wird, auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Kalenderjahr wieder höhere oder sogar die seinerzeitigen Einkünfte erzielen sollte.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.