VwGH vom 25.01.1994, 94/08/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des LH von NÖ vom , Zl. VII/2-5621/5-1993, betreffend Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG (mP: NÖ Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, daß die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom bis monatlich S 34.800,-- betrage. Der Beitrag für den Beschwerdeführer wurde daher im Jahr 1991 pro Monat mit S 1.740,-- festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, mit dem Ziel der Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG mit der - auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen - Begründung, er gehöre dem Kreis der in § 16 Abs. 2 ASVG genannten Personen an.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, daß der Beschwerdeführer neben seinem Studium der Betriebswirtschaft gleichzeitig als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater tätig sei, eine eigene Kanzlei besitze und zwei Angestellte beschäftige. Er sei daher von der Behörde entsprechend informiert worden, daß für ihn ab nicht mehr die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung von Studenten in Betracht komme, sondern er als Zugehöriger der im § 16 Abs. 1 ASVG bezeichneten Selbstversicherten in eine gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG festzulegende höhere Beitragsgrundlage einzustufen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beitragsgrundlage für die in § 16 Abs. 2 ASVG bezeichneten Selbstversicherten in der Krankenversicherung für den Kalendertag ist gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG (in der - zeitraumbezogenen - hier noch anzuwendenden Fassung der 41. Novelle BGBl. Nr. 111/1986, und der 49. Novelle, BGBl. Nr. 294/90), der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4 ASVG) in die der gemäß § 76a Abs. 3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt, unter den Voraussetzungen, daß der Selbstversicherte das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet, kein Hochschulstudium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983 absolviert hat und kein Einkommen im Sinne des § 4 des Studienförderungsgesetzes 1983 bezieht.
Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß sich aus § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG zweifelsfrei ergibt, daß die darin genannten - zuletzt erwähnten - (negativen) Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit die in dieser Gesetzesstelle bezeichnete Rechtsfolge eintritt.
Diese Rechtsfolge ist jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht der "Verlust der geringen Beitragsgrundlage für den Selbstversicherten", sondern die Anwendung der im § 76a Abs. 3 ASVG näher umschriebenen Mindestbeitragsgrundlage.
Das Fehlen einer der drei genannten Voraussetzungen führt daher nicht etwa dazu, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet seines Einkommens - zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf der in § 76a Abs. 3 ASVG genannten Mindestbeitragsgrundlage zugelassen werden müßte, sondern - im Gegenteil - das Erfordernis des kumulativen Vorliegens der drei genannten Tatbestände bewirkt, daß allein der (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Bezug eines Einkommens im Sinne des § 4 des Studienförderungsgesetzes 1983 die Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage im Rahmen der sogenannten "Studentenversicherung" des § 16 Abs. 2 ASVG ausschließt.
Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdevertreters beruht offenbar auf einem Mißverständnis der Änderung dieser Bestimmung durch die 50. ASVG-Novelle: Es trifft zwar zu, daß nunmehr die in § 76 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c genannten Voraussetzungen mit "ODER" (anstelle bisher mit "und") verknüpft sind; der Beschwerdeführer übersieht aber, daß diese Verknüpfung nunmehr nicht mehr Voraussetzung für die Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage, sondern für die Anwendung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Z. 1 (also: der Höchstbeitragsgrundlage) ist. Ungeachtet der im einzelnen geänderten Formulierung hat die 50. Novelle zum ASVG somit am System nichts geändert: Während bis zu ihrem Inkrafttreten drei (negative) Voraussetzungen kumulativ vorliegen mußten, um die Mindestbeitragsgrundlage in Anspruch nehmen zu können (und das Fehlen nur einer dieser Voraussetzungen, die die Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage nach sich zog), bewirkt nach der nunmehrigen Formulierung das Vorliegen einer von drei (positiven) Voraussetzungen die Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage. Bezogen auf den beim Beschwerdeführer vorliegenden Sachverhalt (nämlich: Bezug eines entsprechenden Erwerbseinkommens neben dem Hochschulstudium) besteht daher vor und nach der 50. Novelle zum ASVG kein Unterschied in der Rechtslage.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Durch die Erledigung der Beschwerdesache ist ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Da es sich - gemessen am vorliegenden Sachverhalt und den darauf anzuwendenden, insoweit eindeutigen Rechtsvorschriften - um eine besonders einfache Rechtsfrage handelt, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.