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VwGH vom 27.05.2003, 2003/07/0050

VwGH vom 27.05.2003, 2003/07/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der M Rohstoff-Aufbereitungs Gesellschaft mbH in A, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom , Zl. 690.019/36-I6/99, betreffend Kostenvorschreibung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde (samt deren Ergänzung) und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer geschlossenen Monodeponie zur endgültigen Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle erteilt.

Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben 971 Personen Berufung erhoben.

Der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wurde durch Edikt zugestellt. Dies erfolgte durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung sowie in der Kronenzeitung Niederösterreich und im Kurier Niederösterreich. Die Kosten der Verlautbarung des Edikts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wurden gemäß § 44g AVG von Amts wegen getragen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 44f leg. cit. verpflichtet, die Kosten für die Verlautbarungen vom in den Tageszeitungen "Kronenzeitung Niederösterreich" und "Kurier Niederösterreich" in Höhe von 37.867,50 S 2.751,94 EUR) zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides der belangten Behörde zu überweisen.

In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Meinung, die Kosten der Verlautbarung in den beiden Tageszeitungen seien Kosten, die über den allgemeinen Aufwand der Behörde für den normalen Amtsbetrieb hinausgingen; sie könnten nicht mit Portospesen gleichgesetzt werden. Diese seien daher von der antragstellenden Partei zu tragen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 822/00-7, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom , B 822/00-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete die beschwerdeführende Partei eine Beschwerdeergänzung, in der sie sich in ihrem Recht verletzt erachtet, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Verlautbarungskosten belastet zu werden.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, bei den Ediktalkosten handle es sich um Zustellkosten. Da Zustellkosten notwendigerweise in jedem Verwaltungsverfahren anfielen, seien sie keine Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach § 76 Abs. 1 erster Satz AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge gemäß § 44a Abs. 1 AVG durch Edikt kundmachen.

Nach § 44a Abs. 3 AVG ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde nach § 44f leg. cit. Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

Nach § 44g AVG sind die Kosten der Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" von Amts wegen zu tragen.

Dass die im Beschwerdefall in Rede stehenden Verlautbarungskosten Barauslagen sind, ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der §§ 44a, 44f und 44g AVG.

§ 44f Abs. 1 zweiter Satz AVG sieht vor, dass im Falle der Zustellung von Schriftstücken durch Edikt die Vorschriften des § 44a Abs. 3 AVG anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist.

Wenn nun im § 44g AVG nur für die Kosten der Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" angeordnet ist, dass diese von Amts wegen zu tragen sind, dann ist daraus im Umkehrschluss zu folgern, dass die Kosten der Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen zu den Barauslagen der Behörde zählen, die die Partei zu tragen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Es ist nämlich ausgeschlossen, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe diese Kosten bei der Regelung des § 44g AVG übersehen.

Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Materialien zu den Verwaltungsverfahrens-Novellen 1998, BGBl. I Nr. 158/1998. Dort heißt es zu § 44g AVG (1167 Blg NR XX. GP, 34):

"Laut AB 360 Blg NR II. GP, 22, sind Barauslagen u.a. die Kosten für Verlautbarungen. In Abweichung von § 76 Abs. 1 (Art. 1 Z. 41), wonach für die Barauslagen in der Regel die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sollen nach § 44g die Kosten für die Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" von Amts wegen zu tragen sein. Die Kosten der Verlautbarung des Edikts in den Tageszeitungen hat entsprechend dem Interessenprinzip weiterhin der Antragsteller zu tragen."

Die belangte Behörde hat daher der beschwerdeführenden Partei zu Recht die Entrichtung der Kosten für die Verlautbarung des Edikts in zwei Tageszeitungen vorgeschrieben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am