zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0038

VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Oberhofer - Lechner - Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schöpfstraße 6 b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-3994/21, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchabschnitt I Z. 2 bis 4 und Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft I (BH) der beschwerdeführenden Partei die forst- und wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Geländekorrektur im Bereich westlich des alten Feuerwehrgebäudes zum Zwecke der Herstellung eines Parkplatzes und zur Verbesserung der Geländestabilität.

Mit Schreiben vom übermittelte das Landesgendarmeriekommando für Tirol der BH eine Sachverhaltsdarstellung, wonach die beschwerdeführende Partei ein Haus in R abgerissen und die Baurestmassen entgegen den abfallrechtlichen Bestimmungen im Zuge der Geländekorrektur entsorgt habe.

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei bei der BH unter Berufung auf § 10 des Altlastensanierungsgesetzes den Antrag auf Feststellung, ob die von der beschwerdeführenden Partei für die Parkplatzerrichtung und die Geländekorrektur verwendeten Materialien Abfälle seien und ob sie dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen.

Mit Bescheid vom traf die BH folgende Feststellungen:

"1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG wird festgestellt, dass es sich bei jenen, vom Hauptzollamt Innsbruck festgestellten Abbruchmaterialien in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses, nämlich mineralische Baurestmassen, nicht um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handelt.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass die, vom Hauptzollamt Innsbruck in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses festgestellten Abbruchmaterialien, nämlich mineralische Baurestmassen, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG wird festgestellt, dass die, vom Hauptzollamt Innsbruck in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses festgestellten Abbruchmaterialien, nämlich mineralische Baurestmassen, mangels Abfalleigenschaft nicht unter die Abfallkategorie § 6 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 4 ALSAG einzureihen sind.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG wird festgestellt, dass auf die, vom Hauptzollamt Innsbruck in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses festgestellten Abbruchmaterialien, nämlich mineralische Baurestmassen, der § 6 Abs. 2 ALSAG mangels Abfalleigenschaft nicht anzuwenden ist."

In der Begründung heißt es, die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen seien im Zuge des Abbruchs des Hauptbahnhofes in Innsbruck angefallen. Die Österreichischen Bundesbahnen wollten sich dieses Materials entledigen. Dasselbe gelte für den Abbruch eines Hauses in der Gemeinde R. Von der beschwerdeführenden Partei sei ein Teil dieses Materials übernommen worden, um die für die Parkplatzerrichtung beim Feuerwehrhaus notwendige Standfestigkeit der Böschung herzustellen. Diese Maßnahmen seien mit Bescheid der BH vom bewilligt worden. Am sei eine Besprechung mit Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt worden, dass die Maßnahmen entsprechend dem Bewilligungsbescheid durchgeführt worden seien. Es sei daher zu einer zulässigen Weiterverwendung der mineralischen Baurestmassen gekommen.

Die mitbeteiligte Partei berief.

Sie brachte vor, lediglich Baurestmassen, die in einer Recyclinganlage so behandelt worden seien, dass sie den Anforderungen des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe des Recyclingverbandes der Bauwirtschaft entsprächen, seien im Sinne des ALSAG zur Verfüllung von Geländeunebenheiten von der Beitragspflicht ausgenommen.

Mit Bescheid vom erteilte die BH der beschwerdeführenden Partei die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von insgesamt 2.600 m2 auf verschiedenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung eines Kinderspielplatzes.

In der Projektsbeschreibung heißt es u.a., der Stützkörper mit einer geplanten Gesamtkubatur von ca. 14.000 m3 werde mit grobkörnigem, inertem Material, das dem Material des kürzlich eingebauten Körpers entspreche (mit einem Grenzböschungswinkel von ca. 45 ( mit einer Neigung von 3 : 4, errichtet. Damit weise die Böschung eine Sicherheit von 1,2 auf, was nach Mitteilung eines Experten für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ausreichend sei. Der Böschungsfuß werde mit grobblockigem Material (etwa 3 mmächtig) anbindend an die basale Drainschicht der bereits erfolgten Maßnahmen des vergangenen Jahres ausgestaltet. Dies solle zum einen der Standfestigkeit der Böschung und zum anderen als drainagierende Schicht für Wasser dienen, die bei Niederschlagsereignissen im Schüttkörper versickerten. Auf dem Stützkörper werde eine 10 bis 15 cm mächtige Humusschicht aufgetragen und mit standortgerechtem Saatgut begrünt. Zusätzlich würden Stecklinge von Weiden und Erlen gepflanzt, um eine niederwaldartige Dauergesellschaft zu erreichen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei bei der BH unter Berufung auf § 10 ALSAG die Feststellung, dass das für die Spielplatzerrichtung projektmäßig zu schüttende Material (inerte Baurestmassen, teilweise grobblockig) nicht Abfall im Sinne des ALSAG sei und dass daher auch kein Altlastenbeitrag abzuführen sei.

Mit Bescheid vom traf die BH folgende Feststellungen:

"1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG wird festgestellt, dass es sich bei den mineralischen Baurestmassen, welche im Gemeindegebiet von R im Bereich des Feuerwehrgebäudes zur Schaffung eines Parkplatzes sowie eines Kinderspielplatzes im Bereich der Gpn. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3 KG R im Ausmaß von ca. 10.000 m3 eingebaut werden, nicht um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handelt.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass die mineralischen Baurestmassen, welche im Gemeindegebiet von R im Bereich des Feuerwehrgebäudes zur Schaffung eines Parkplatzes sowie eines Kinderspielplatzes im Bereich der Gpn. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3 KG R im Ausmaß von ca. 10.000 m3 eingebaut werden, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG wird festgestellt, dass die mineralischen Baurestmassen, welche im Gemeindegebiet von R im Bereich des Feuerwehrgebäudes zur Schaffung eines Parkplatzes sowie eines Kinderspielplatzes im Bereich der Gpn. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3 KG R im Ausmaß von ca. 10.000 m3 eingebaut werden, nicht unter die Abfallkategorie § 6 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 4 ALSAG einzureihen sind.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG wird festgestellt, dass bei den mineralischen Baurestmassen, welche im Gemeindegebiet von R im Bereich des Feuerwehrgebäudes zur Schaffung eines Parkplatzes sowie eines Kinderspielplatzes im Bereich der Gpn. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3 KG R, im Ausmaß von ca. 10.000 m3 eingebaut werden, der § 6 Abs. 2 ALSAG mangels Abfalleigenschaft nicht anzuwenden sind."

Begründet wurde diese Feststellung damit, dass die Materialien einer zulässigen Weiterverwendung zugeführt worden seien und die Ablagerung des Bauschuttmaterials vordringlich nicht im Deponiezweck, sondern in der Böschungsstabilisierung zu sehen sei.

Die mitbeteiligte Partei berief.

Sie machte geltend, lediglich Baurestmassen, die in einer Recycling-Anlage so behandelt worden seien, dass sie den Anforderungen des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe des Recyclingverbandes der Bauwirtschaft entsprächen, seien im Sinne des ALSAG zur Verfüllung von Geländeunebenheiten von der Beitragspflicht ausgenommen.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Abfalltechnik sowie Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei einholte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"I.

Der Berufung des Hauptzollamtes Innsbruck gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2-AR74/1-2002, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2001, wird festgestellt, dass es sich bei jenen, vom Hauptzollamt Innsbruck festgestellten Abbruchmaterialien in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses, die zur Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2NR377/3-2001, 2- WR403/2001, 2-FR283/2001, forst- und wasserrechtlich bewilligten Geländekorrektur verwendet wurden, um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handelt.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass die vom Hauptzollamt Innsbruck in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses festgestellten Abbruchmaterialien, die zur Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2-NR377/3-2001, 2-WR403/2001, 2-FR283/2001, forst- und wasserrechtlich bewilligten Geländekorrektur verwendet wurden, dem Altlastenbeitrag unterliegen.

3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG wird festgestellt, dass die vom Hauptzollamt Innsbruck in der Gemeinde R im Bereich des Feuerwehrhauses festgestellten Abbruchmaterialien, die zur Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2-NR377/3-2001, 2-WR403/2001, 2-FR283/2001, forst- und wasserrechtlich bewilligen Geländekorrektur verwendet wurden, der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG zuzuordnen sind.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen, für die in den Spruchpunkten 1. bis 3. umschriebenen Abbruchmaterialien die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, vorliegen.

II.

Der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde II. Instanz gemäß § 2 AVG entscheidet über die Berufung des Hauptzollamtes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2-WR554/3-2002, gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

Der Berufung des Hauptzollamtes wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2002, wird festgestellt, dass es sich bei den Baurestmassen, die im Gemeindegebiet von R im Bereich der Gst. Nr. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3, GB 8130 R, Bezirksgericht T (Bereich des Feuerwehrgebäudes), im Ausmaß von ca. 10.000 m3 zur Herstellung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2-WR554/2-2002, 2- FR380/2002, forstrechtlich bewilligten Parkplatzes sowie Kinderspielplatzes verwendet wurden, um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handelt.

2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a wird festgestellt, dass die im Gemeindegebiet von R im Bereich der Gst. Nr. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3, GB 81309 R, Bezirksgericht T (Bereich des Feuerwehrgebäudes), im Ausmaß von ca. 10.000 m3 zur Herstellung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2- WR554/2-2002, 2-FR380/2002, forstrechtlich bewilligten Parkplatzes sowie Kinderspielplatzes verwendet wurden, dem Altlastenbeitrag unterliegen.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG wird festgestellt, dass die im Gemeindegebiet von R im Bereich der Gst. Nr. 78, 79, 80, 130, 131/1 und 131/3, GB 81309 R, Bezirksgericht T (Bereich des Feuerwehrgebäudes), im Ausmaß von ca. 10.000 m3 zur Herstellung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom , Zl. 2- WR554/2-2002, 2-FR380/2002, forstrechtlich bewilligten Parkplatzes sowie Kinderspielplatzes, verwendeten Baurestmassen der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG zuzuordnen sind.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen, für die in den Spruchpunkten 1. bis 3. umschriebenen Baurestmassen die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, vorliegen."

In der Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid vom habe die BH der beschwerdeführenden Partei die forst- und wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Maßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken zum Zwecke der Schaffung eines Parkplatzes erteilt. Gegenstand der Maßnahmen sei eine Geländekorrektur im Bereich westlich des alten Feuerwehrgebäudes, um die Stabilität des Einhanges zu verbessern und gleichzeitig Parkplätze für die Gemeinde zu schaffen.

Mit Bescheid vom habe die BH der beschwerdeführenden Partei die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von insgesamt 2.600 m2 auf verschiedenen Grundstücken zum Zwecke der Errichtung eines Kinderspielplatzes bzw. eines Parkplatzes erteilt.

Die beiden Stützkörper "Parkplatz" und "Spielplatz" seien getrennt voneinander errichtet worden. Da sie aneinander anschlössen, sei nunmehr - nach Vollendung der Schüttarbeiten - eine Trennung nicht mehr möglich. Die Schüttungen seien jedoch für den Parkplatz und den Spielplatz in unterschiedlicher Weise erfolgt.

Grundlage für die Schüttung des Parkplatzes sei die wasser- und forstrechtliche Bewilligung der BH vom . Das Volumen des Schüttkörpers betrage ca. 6.000 m3. Vorwiegend sei Aushub- und Abraummaterial zur Schüttung verwendet worden. Zudem sei auch die Anlieferung von mineralischem Bauschutt erfolgt. Ca. 250 t stammten aus einem baustellenbezogenen Abbruch (Feuerwehrgebäude bzw. Schulhaus in R), 2.485 t stammten vom Abbruch des Hauptbahnhofes in Innsbruck. Die Baurestmassen seien direkt von den Abbruchbaustellen angeliefert worden. Die Arbeiten seien mit beendet worden. Der angelieferte Bauschutt sei nicht gebrochen worden.

Die Schüttmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Spielplatz seien im Sommer 2002 erfolgt. Sie schlössen direkt an den zeitlich früher hergestellten Parkplatz an. Grundlage dieser weiteren Maßnahmen sei der Bescheid der BH vom .

Das Volumen des zweiten Stützkörpers belaufe sich auf ca. 14.000 m3. Er sei aus Abhubmaterial, gebrochenem und ungebrochenem Bauschutt hergestellt worden. Der Aushub bzw. das taube Gestein stammten aus dem Schotterwerk U und seien direkt zugeliefert worden. Die bei der Schüttung des Spielplatzes verwendeten Baurestmassen seien anders als beim Parkplatz nicht einer oder mehreren bestimmten Baustellen zuordenbar. Sie stammten alle aus dem Baurestmassenzwischenlager der P GmbH & Co KG in Z. Im Hinblick auf die bei der Herstellung des Parkplatzes sowie des Spielplatzes verwendeten Baurestmassen sei eine Eingangskontrolle erfolgt. Ebenso seien Aufzeichnungen geführt worden. Allerdings seien im Schüttmaterial auch Fremdstoffe (z.B. Altholz, Bewehrungseisen, Alteisen) enthalten. Darüber hinaus ragten auch nach Fertigstellung der Schüttarbeiten an mehreren Stellen der Böschung Eisenteile an der Oberfläche heraus.

Der Standort, auf dem die Schüttungen erfolgt seien, werde heute im Nordteil als Spielplatz und im Südabschnitt als Parkplatz genutzt. Zur Schüttung seien Aushubmaterial, gebrochene Baurestmassen und ungebrochene Baurestmassen verwendet worden. Die ungebrochenen Baurestmassen seien an der Schüttungsbasis im Umfang von 2.000 t und auf der End-Ansichtsböschung im Umfang von 3.500 t eingebaut worden. Die ungebrochenen Baurestmassen seien nach Abschluss der Arbeiten auf der End-Ansichtsböschung gut zu erkennen gewesen. Teilweise ragten Baustahlgitter mehrere Dezimeter aus der Böschung heraus. Im Bereich der Oberfläche des Stützkörpers träten in einem Abstand von bis zu 3 m von der Böschungskante Risse auf.

Der beschriebene Stützkörper liege außerhalb von Grund- und Hangwässereinflüssen. Einzig Niederschlagswässer träten in Wechselwirkung mit dem Stützkörper.

Der Einbau von gebrochenem Bauschutt im Bereich der End-Ansichtsböschung sei auf Grund der steilen Böschungsneigung von 3 : 4 nicht möglich gewesen. Gebrochener Bauschutt hätte unter einem wirtschaftlich nicht vertretbaren technischen Aufwand gesichert werden müssen.

Für die an der Oberfläche des Stützkörpers einsickernden Wässer müsse eine Wegigkeit an der Basis des Stützkörpers bestehen bleiben. Eine solche sei nur durch den Einbau von grobblockigem Material wie ungebrochenem Bauschutt zu garantieren. Dies hätte der Einbau von gebrochenem Bauschutt nicht erfüllen können. Im Gegensatz dazu wäre es zu einem Aufstau von Wasser im Stützkörper gekommen. Die Folge wäre ein Totalversagen des Stützkörpers.

Die im Randbereich der Oberfläche des Stützkörpers in einem Abschnitt von bis zu 3 m von der Böschungskante beschriebenen Risse seien Ausdruck von Setzungen bzw. beginnenden Rutschungserscheinungen im Stützkörper. Aus baugeologischer Sicht sei es dringend erforderlich, den Parkplatz und den Spielplatz in einem Abstand von 2 m hinter den aufgetretenen Rissen abzusperren. Darüber hinaus müssten die Bilder durch einen Geologen oder Geotechniker beobachtet werden. Sollten die Bewegungen nicht abklingen, seien geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung des Stützkörpers zu treffen.

Die P & Co KG habe die L GmbH mit der Beprobung und Untersuchung von Baustoff-Recycling-Material beauftragt. Der Untersuchungsumfang habe sich aus der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes, 06/2002, ergeben.

Am habe ein Mitarbeiter der Untersuchungsanstalt auf dem Gelände des Kalkwerkes P & Co in Z aus dem abgelagerten Material mehrere Proben entnommen.

Am und am habe ein Mitarbeiter der genannten Untersuchungsanstalt vor Ort jeweils eine Probe gezogen und analysiert. Die analysierten Werte lägen unterhalb des in der Recycling-Richtlinie vorgegebenen Grenzwertes für den Einbau außerhalb des Grundwassers.

Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, zur Frage der Eingangskontrolle lägen zum Teil widersprüchliche Beweisergebnisse vor.

Zum Stützkörper "Parkplatz" habe die beschwerdeführende Partei in einem Schriftsatz vom ausgeführt, es seien ausschließlich vorsortierte und inerte Baurestmassen verwendet worden, welche für das Vorhaben bestens geeignet gewesen seien und somit dem Stand der Technik entsprochen hätten. Zu den Qualitätsanforderungen sei auszuführen, dass Güteklassen im Hinblick auf die Richtlinie für Recyclingbaustoffe zweifelsohne eingehalten worden seien und teilweise auf das Brechen bzw. Glasieren der Materialien notwendigerweise habe verzichtet werden müssen, da für Teile des Projekts genau die eingebauten sortenreichen Korngrößen benötigt würden. Bezüglich der in der Richtlinie für Recycling-Baustoffe geforderten Einhaltung der Eluatklasse werde angemerkt, dass diese zum einen eingehalten worden sei, dass zum zweiten die ÖNORM S 2072, welche die Eluatklassen definiere, eingezogen worden sei und dass zum dritten eine Wassergefährdung nicht zu besorgen gewesen sei.

Ergänzend dazu heiße es im Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom , die im Zuge der Parkplatzschüttung eingebauten Baurestmassen stammten aus zwei Quellen, einmal aus dem Teilabbruch des alten Feuerwehrhauses und zum zweiten aus zugeliefertem Abbruchmaterial des Hauptbahnhofes Innsbruck. Das alte Feuerwehrgebäude sei vor dem Abriss durch die Freiwillige Feuerwehr komplett geräumt, die demontierbaren Teile (Lampen, Bodenbeläge, etc.) entfernt und dann einer näher bezeichneten Baufirma zum Abbruch übergeben worden. Das Gebäude habe aus Backsteinmauerwerk und aufgesetztem Holzbau bestanden. Die Teile der Holzkonstruktion seien durch ein Mitglied der Feuerwehr zu Brennholz für sein Privathaus verwertet worden. Die Einhaltung der Baurestmassen-Trennverordnung auf der Baustelle sei durch die Bauaufsichten der beschwerdeführenden Partei vor Ort kontrolliert worden. Die mineralischen Baurestmassen seien dann direkt vor dem Gebäude für die Schüttung des zu vergrößernden Park- und Ausfahrplatzes für die neuen Feuerwehrfahrzeuge wieder eingebaut worden. Die Baurestmassen seien somit im Zuge der gleichen Baumaßnahme an Ort und Stelle wieder eingebaut und damit recycliert worden. Mit diesem Bauschutt seien die grobblockige Entwässerungssohle sowie Teile des Schüttungsfußes hergestellt worden. Der Bauschuttanfall habe ca. 250 t betragen, es seien keine separaten lieferscheinmäßigen Aufzeichnungen geführt worden, da das Material nicht von der Baustelle verbracht worden sei. Anschließend sei der beim Bau des neuen Feuerwehrhauses anfallende Aushub darüber gekippt worden, ebenfalls entsprechend den planlichen Vorgaben. Um die Parkplatzschüttung fertig zu stellen, sei der verbliebene Schüttungsaufbau an die Firma P & Co. übergeben worden. Durch dieses Unternehmen sei anschließend mit Abraummaterial aus dem Schotterwerk U der zentral liegende Aushubkörper sowie abschließend die Deckschichte und der restliche Fuß mit zugeliefertem Material aus dem Abbruch des Hauptbahnhofes Innsbruck hergestellt worden. Insgesamt seien vom Hauptbahnhof

2.485 t Baurestmassen zur Baustelle Ranggen zugeliefert worden. Das Material sei zur Gänze verwogen und lieferscheinmäßig erfasst worden. Die auf der Baustelle Parkplatzerweiterung verwendeten Baustoffe entsprächen den Anforderungen für Recycling-Baustoffe, die aus dem Hochbau gewonnen werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um Material der Güteklasse III, wie es für Hinterfüllungen oder Auffüllungen eingesetzt werde. Eine spezielle Korngrößenverteilung oder Brechen sei in diesem Fall nicht vorgesehen. Für Recycling-Baustoffe dürfe ein maximaler Anteil an Fremdanteilen (Asbestzement, Asphalt, Metalle, Kunststoffe, bituminöse Baustoffe, Gipsbauteile, Holzbauteile, Papier, von 1 Masseprozent enthalten seien. Bei relativ alten Gebäuden wie dem Feuerwehrhaus und dem Bahnhofsgebäude von 1947 sei die Einhaltung der Fremdanteile bei sorgfältiger Arbeit auf der Baustelle leicht möglich, da derartige Gebäude ohne Isolierungen und nicht in Verbundbauweise hergestellt worden seien. Bei der ÖBB-Baustelle sei zudem das gesamte Geschehen durch den Bauherrn dokumentiert und nach Auskunft der ausführenden Arbeitsgemeinschaft sei die Baustelle nach Bauschutt, Betonabbruch, Holz, Baustellenabfällen, Sperrmüll, Eisenteilen, Elektroteilen, etc. getrennt abgerechnet und der Verbleib der jeweiligen Mengen dokumentiert worden. Das zur Firma P zugelieferte Material sei bei der Anlieferung ins Werk Z durch einen geprüften Leiter der Eingangskontrolle überprüft und anschließend einer Abkippstelle zugewiesen worden. Neben der Baustelle R sei nach Auskunft der Firma P gleichzeitig Material zur Rampenschüttung in Z und für den beim Werk angeschlossenen Recyclingbetrieb verwendet worden. Die Zuteilung habe sich vornehmlich nach den winterbedingten Zufahrtsmöglichkeiten zu den jeweiligen Abkippstellen sowie nach der Verfügbarkeit von Planiergeräten dort gerichtet. Die Umweltverträglichkeit (Eluatklasse 1b) werde nach Auskunft der Firma Plattner bei Baustellenmengen über 2.500 t separat geprüft. Ansonsten würden die Recyclingbaustoffe, die direkt im Werk gelagert werden, einmal jährlich auf freiwilliger Basis überprüft.

Für die Schüttung im Bereich "Spielplatz" habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass das verwendete Material einer Eingangskontrolle unterzogen worden sei. Ergänzend dazu habe die beschwerdeführende Partei eine Fülle von Lieferscheinen für die beiden Schüttungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom habe das Ingenieurbüro für Naturraum-Analyse und Naturgefahren-Management P OEG für die beiden Vorhaben seinen Abschlussbericht vorgelegt. Darin heiße es:

Aus den Aktenvermerken, welche auf Basis von Lokalaugenscheinen im Rahmen von Baukontrollen erstellt worden seien, gehe hervor, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß erfolgt sei.

Teil des Abschlussberichtes sei auch das an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichtete Schreiben vom . Darin heiße es betreffend die Verwendung von Baurestmassen zur Herstellung des Spielplatzes, zusammenfassend werde festgehalten, dass in den vorliegenden Schriftsätzen der Gemeinde R die Situation hinsichtlich der verwendeten Qualität des eingebauten Materials mit den Anforderungen aus den Projekten und Bewilligungsbescheiden übereinstimme. Im Rahmen der bisherigen Umsetzung hätten auch mehrmals Lokalaugenscheine der Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und Vertreter der BH stattgefunden. Dabei seien keine Abweichungen von der Bewilligung festgestellt worden.

Die BH habe bei ihren Kontrollen ebenfalls keine Abweichungen von den Vorgaben der beiden Bewilligungsbescheide festgestellt.

Diesen wiedergegebenen Ausführungen habe die belangte Behörde aber die Aussagen des Amtssachverständigen für Abfalltechnik gegenüber zu stellen.

Darin werde zunächst festgehalten, dass die P & Co KG Mitglied der österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes sei, allerdings kein Güteüberwachungsvertrag bestehe. Ob daher die für die beschriebenen Vorhaben verwendeten Baurestmassen den Anforderungen für Recyclingbaustoffe genügten, sei nachträglich nicht mehr festzustellen.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen könnten aus dem Hochbau gewonnene Baurestmassen ohne weitere Aufarbeitung nicht den Anforderungen für Recyclingbaustoffe entsprechen, da mehrere Kriterien nicht eingehalten würden. Ausdrücklich verweise der Sachverständige in diesem Zusammenhang auf die Definition von Recyclingbaustoffen im Kapitel 3 der zitierten Richtlinie. Anlässlich des Lokalaugenscheines habe der Sachverständige verschiedene Baustahlgitter an der Böschungsoberfläche festgestellt. Auch diese Tatsache spreche laut seinen Ausführungen gegen die Annahme des Vorliegens von Recyclingbaustoffen. Mag. B habe in seiner baugeologischen Stellungnahme ebenfalls auf diese hervorstehenden Teile hingewiesen und darin eine inakzeptable Gefährdung für spielende Kinder erkannt. Weiters habe der abfalltechnische Amtssachverständige seiner Stellungnahme verschiedene Fotos beigelegt. Diese dokumentierten die Schüttmaßnahmen im Zusammenhang mit dem "Parkplatz". Auf diesen Fotos sei deutlich erkennbar, dass das Schüttmaterial eine Reihe von Fremdstoffen enthalte (z.B. Altholz, Alteisen).

Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei und die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigten, dass Eingangskontrollen und Aufzeichnungen geführt worden seien. Das für die Schüttung des Parkplatzes verwendete Material habe allerdings auch Fremdstoffe in einem Ausmaß enthalten, das eine Qualifikation als Recyclingbaustoff ausschließe. Das Herausragen von Eisenteilen aus der Böschungsoberfläche sei unbestritten.

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, zunächst sei zu prüfen, ob es sich bei den für die beiden Vorhaben verwendeten Baurestmassen um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handle.

Die verwendeten Baurestmassen seien bei verschiedenen Abbrüchen angefallen. Zumindest teilweise seien sie ohne weitere Aufarbeitung für die gegenständlichen Schüttungen verwendet worden. Der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 sei somit jedenfalls erfüllt. Die Abfallerzeuger der zum Einsatz gekommenen Baurestmassen hätten sich dieser im Zuge der Abbrucharbeiten jedenfalls entledigt.

Es sei daher abzuklären, ob der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG erfüllt sei.

Dies sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 lit. a ALSAG zu verneinen. Gegenstand der forst- und wasserrechtlichen Bewilligung des Bescheides der BH vom sei eine Geländekorrektur. Ergebnis derselben sei die Schaffung eines Parkplatzes. Die rechtliche Bewilligung der BH vom sei zwar im Hinblick auf die Errichtung eines Kinderspielplatzes bzw. eines Parkplatzes erfolgt. Dafür notwendig gewesen sei jedoch die Aufschüttung eines Grabens, direkt anschließend an die bereits auf Grund der Bewilligung vom durchgeführte Schüttung. Die von der beschwerdeführenden Partei umgesetzten Vorhaben seien als Verfüllungen von Geländeunebenheiten sowie als Vornahme von Geländeanpassungen mit Abfällen zu qualifizieren. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG sei folglich nicht anzuwenden. Die verwendeten Baurestmassen seien daher als Abfälle zu qualifizieren.

Abzuklären sei daher, ob die Schüttmaßnahmen unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz ALSAG fielen.

Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG stehe im Zusammenhang mit der Erfüllung konkreter bautechnischer Funktionen für eine übergeordnete Baumaßnahme. Ausgenommen seien nur jene Materialien, die zulässigerweise eingesetzt werden könnten und im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf diese bautechnische Funktion verwendet würden. Nur wenn alle diese Kriterien erfüllt seien, liege eine Wiederverwertung vor. So könne z.B. die Verwendung von nicht aufbereiteten Baurestmassen als Straßenunterbau oder als Verfüllmaterial für Künetten eine konkrete bautechnische Funktion (nämlich Standfestigkeit bzw. Stabilität) erfüllen und stehe im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, nämlich dem Bau einer Straße oder der Verlegung einer Rohrleitung. Somit seien diese Baurestmassen beitragsfrei, sofern sie material- und bautechnisch zulässig seien und im unbedingt erforderlichen Ausmaß eingesetzt würden.

Ob eine übergeordnete Baumaßnahme und eine bautechnische Funktion vorlägen und die Kriterien "Zulässigkeit" sowie "unbedingt erforderliches Ausmaß" erfüllt seien, sei im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere diesbezügliche Genehmigungs- oder Anzeigepflichten (z.B. Bauordnung, Gewerbeordnung) seien ein Indiz für eine übergeordnete Baumaßnahme.

Für die durchgeführten Schüttmaßnahmen/Vorhaben lägen forst- bzw. wasserrechtliche Bewilligungen vor. Der Einsatz von gebrochenen, aber auch nicht gebrochenen Baurestmassen sei aus baugeologischer Sicht grundsätzlich für die anzustrebenden Zwecke geeignet. Allerdings seien die verwendeten Baurestmassen - jedenfalls teilweise - in zu großem Ausmaß mit Fremdstoffen vermischt. Dass nach Abschluss der Arbeiten an mehreren Stellen der Oberflächenböschung Eisenteile/Baustahlgitter herausragten, widerspreche sogar dem angestrebten Zweck, einen Kinderspielplatz zu errichten. Darüber hinaus seien bereits jetzt im Randbereich des Stützkörpers Risse zu erkennen. Sie ließen auf Setzungen bzw. beginnende Rutschungserscheinungen im Stützkörper schließen. Auch dies führe zur Schlussfolgerung, dass allenfalls nicht geeignete Materialien bzw. ein nicht sachgemäßer Einbau erfolgt seien.

In Abwägung aller Gesichtspunkte sei daher nicht vom Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz ALSAG auszugehen. Dementsprechend sei festzustellen, dass die für beide Vorhaben verwendeten Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterlägen.

Bei den gegenständlichen Schüttungen seien als Abfälle zu qualifizierende Baurestmassen zur Verfüllung von Geländeunebenheiten sowie zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet worden. Eine Ablagerung auf einer Deponie sei nicht erfolgt. Dem gemäß seien die Abs. 2 und 3 des § 6 ALSAG nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Durchführung der mit Bescheid der BH vom bewilligten Geländekorrektur beziehe, richte er sich zu Unrecht an die beschwerdeführende Partei als Adressatin. Adressatin eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG sei nämlich der Beitragsschuldner. Beitragsschuldner sei derjenige, der die Geländeanpassungen vorgenommen habe. Das sei aber hinsichtlich des den Parkplatz betreffenden Teils der Geländeanpassungen nicht die beschwerdeführende Partei gewesen, sondern die Firma P & Co.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG) hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.
Aus § 10 Abs. 1 ALSAG folgt, dass Parteien eines Verfahrens nach dieser Bestimmung der Bund, vertreten durch das Hauptzollamt sowie der in Betracht kommende Beitragsschuldner sind.
Nach § 4 ALSAG ist Beitragsschuldner
1.
der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2.
im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Die Schüttungen erfolgten im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, für die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der BH vom die wasserrechtliche und die forstrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Die Firma P & Co war von der beschwerdeführenden Partei lediglich mit der Durchführung dieser Geländeverfüllung und Geländeanpassung beauftragt. Sie wurde im Auftrag der beschwerdeführenden Partei tätig. Diese bediente sich der Firma Plattner zur Ausführung ihres Vorhabens.
Als "derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt", nach § 4 Z. 3 ALSAG ist daher im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei anzusehen.
Die beschwerdeführende Partei wurde daher zu Recht zur Adressatin des angefochtenen Bescheides gemacht.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Abfalleigenschaft der zur Geländekorrektur verwendeten Baurestmassen bejaht. Diese Baurestmassen fielen nämlich unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG.
Die verwendeten Materialien seien aufbereitet worden. Für das Vorliegen von Verunreinigungen durch Fremdstoffe gebe es keine Beweise.
Nach § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
Nach § 2 Abs. 5 Z. 1 lit. a ALSAG gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie auch nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde handelt es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten bzw. veranlassten Maßnahmen um das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen. Damit aber sind die hiefür verwendeten Materialien, die den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG erfüllen, nicht mehr von der Ausnahme des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG erfasst. Nach dieser Bestimmung gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Materialien, die den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG erfüllen und für die Verfüllung von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen verwendet werden, sind Abfälle auch im Sinne des ALSAG. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0025).
Die Feststellung im Spruchabschnitt I Z. 1 des angefochtenen Bescheides, dass die dort näher umschriebenen Abbruchmaterialien Abfälle im Sinne des ALSAG sind, erfolgte daher zu Recht.
Hinsichtlich des Spruchabschnittes II Z. 1 des angefochtenen Bescheides bemängelt die beschwerdeführende Partei, dass der dort angeführte Umfang der als Abfall festgestellten Sache (ca. 10.000 m3) keine Grundlage in den Ermittlungsergebnissen habe. Dies trifft zu. Zwar findet sich diese Zahl im erstinstanzlichen Bescheid, wobei aber nicht erkennbar ist, worauf sie sich stützt. Da der erstinstanzliche Bescheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei ausgefallen war, gab es für diese auch keine Möglichkeit, diese Zahl zu bekämpfen. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden keinerlei Erhebungen zum Umfang der als Abfall festgestellten Sache getroffen. Schon dies belastet den gesamten Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die Menge von ca. 10.000 m3 nicht nur dem Spruchabschnitt II Z. 1, sondern auch dem gesamten übrigen Spruchabschnitt II zu Grunde liegt.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, selbst wenn es sich um Abfälle im Sinne des ALSAG handelte, käme der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz ALSAG zum Tragen.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG für Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen für diese Maßnahmen handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0025, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere die Schutzgüter des Umweltrechtes.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG verlangt die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion. Im Begriff der Funktion ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen.
Die belangte Behörde verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG mit der Begründung, die verwendeten Baurestmassen seien zumindest teilweise in zu großem Ausmaß mit Fremdstoffen vermischt. Sie erläutert aber nicht, an welchem Maßstab sie das "zu große Ausmaß" an Fremdstoffen misst und warum dieses "zu viel" an Fremdstoffen das Vorliegen des Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ausschließt.
Im angefochtenen Bescheid wird eine Richtlinie für Recycling-Baustoffe erwähnt, welche Anforderungen an Recycling-Baustoffe definiere. Ob der Maßstab für das "zu viel" an Fremdstoffen dieser Richtlinie entstammt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Sollte diese Richtlinie der Maßstab gewesen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine verbindliche Norm darstellt. Bei Zugrundelegung dieser Richtlinie wäre daher einerseits darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Materialien nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen - der Hinweis, dass die Materialien zu viele Fremdstoffe enthalten, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus - und dass und aus welchen Gründen Material (Abfälle), welches dieser Richtlinie nicht entspricht, das Vorliegen des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ausschließt, weil entweder wegen der mit der Verwendung dieser Materialien verbundenen Wirkungen eine unzulässige Verwendung vorliegt oder das Material für die angestrebte Verwendung nicht geeignet ist.
Im angefochtenen Bescheid wird auch ein Gütezeichen für Recyclingbaustoffe erwähnt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verwendung von Materialien, für die dieses Gütezeichen nicht vorliegt, nicht den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllt, etwa weil nur durch dieses Gütesiegel die Einhaltung von Kriterien gewährleistet und nachgewiesen werden könnte, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erforderlich sind. Dies wäre aber entsprechend zu begründen gewesen.
Die belangte Behörde führt auch an, dass nach Abschluss der Arbeiten an mehreren Stellen der Oberflächenböschung Eisenteile/Baustahlgitter herausragen, was sogar dem angestrebten Zweck, einen Kinderspielplatz zu errichten, widerspreche.
Weiters verweist die belangte Behörde auf Risse im Randbereich des Stützkörpers, die auf Setzungen bzw. beginnende Rutschungen im Stützkörper schließen ließen. Auch dies führe zur Schlussfolgerung, dass allenfalls nicht geeignete Materialien verwendet worden seien bzw. ein nicht sachgemäßer Einbau erfolgt sei.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Auftreten von Rissen allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, die eingesetzten Materialien seien ungeeignet oder sie seien nicht fachmännisch eingebaut und erfüllten daher nicht die von § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG geforderte Funktion. Eine solche Aussage könnte nur auf Grund eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abgegeben werden. Der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist aber eine solche Aussage nicht zu entnehmen.
Zu Recht weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass in der baugeologischen Stellungnahme des Technischen Büros für angewandte Geologie vom November 2002 aus dem Vorhandensein von aus der Böschungsoberfläche herausragenden Eisenteilen nicht die mangelnde Eignung der geschütteten Baurestmassen für den angestrebten Zweck (Errichtung eines Kinderspielplatzes) abgeleitet wird. Vielmehr schlägt das genannte Büro das Entfernen der im Böschungsbereich herausragenden Eisenteile vor, so dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgeht. Daraus ergibt sich, dass nach Auffassung des Technischen Büros eine Beseitigung einer allfälligen Gefahrenquelle durchaus möglich ist, diese Eisenteile daher nicht dem Zweck der Errichtung eines Kinderspielplatzes entgegen stehen. Die beschwerdeführende Partei hat auch bereits im Verwaltungsverfahren darauf hin gewiesen, dass die Entfernung der Eisenteile in einem nächsten Arbeitsschritt vorgenommen werde. Die belangte Behörde hat sich aber in der Begründung ihres Bescheides nicht damit auseinander gesetzt, sondern ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die Arbeiten abgeschlossen sind. Die beschwerdeführende Partei weist zudem darauf hin, dass der gesamte Spielplatz eingezäunt sei.
Aus dem Vorhandensein von Eisenteilen auf einer Böschung außerhalb des Spielplatzes kann daher ebenfalls nicht von vornherein auf eine unzulässige Verwendung von Materialien oder auf das Vorhandensein von ungeeignetem Material geschlossen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt I Z. 2 bis 4 und in seinem gesamten Spruchabschnitt II als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb die genannten Teile des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben waren. Hingegen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf Spruchabschnitt I Z. 1 als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am