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VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0037

VwGH vom 11.09.2003, 2003/07/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der M GmbH in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-30.016/5, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Hauptzollamt Innsbruck beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft K (BH) mit Schreiben vom eine Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), ob der von der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. 4146 der KG K abgelagerte Klärschlamm Abfall sei, ob er dem Altlastenbeitrag unterliege, welche Abfallkategorie vorliege und ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG vorlägen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwies das Hauptzollamt auf eine Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom .

Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß §§ 21 und 10 Abs. 1 ALSAG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2000 fest, dass der auf Grundstück Nr. 4146 der KG K durch die beschwerdeführende Partei im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm im Ausmaß von 549 m3 (laut Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom ; Klärschlamm mit und ohne Kalkbeimengung, Rohkompost, Klärschlamm-Pferdemistgemisch) nicht Abfall ist und nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Dieser Bescheid wurde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, übermittelt, der eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zu der Frage einholte, ob eine Beseitigung oder eine zulässige Verwertung des Klärschlammes vorliege.

Der Amtssachverständige kam zu dem Ergebnis, es liege keine zulässige Verwertung des Klärschlammes vor; dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Grenzwert für Kupfer um 27 % überschritten werde und dass die Ausbringungsmenge so groß sei, dass die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung bestehe.

Mit Bescheid vom hob der Bundesminister den Bescheid der BH vom gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG auf.

Eine gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2002/07/0014, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 10 ALSAG "in der geltenden Fassung" Folgendes fest:

1. Der auf Grundstück Nr. 4146, KG K, durch die beschwerdeführende Partei im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm ist Abfall.


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2.
Dieser Abfall unterliegt dem Altlastenbeitrag.
3.
Der Abfall entspricht der Kategorie "übrige Abfälle" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG.
4. Die Deponie verfügt über kein Deponiebasisdichtungssystem sowie über keine vertikale Umschließung, sodass die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden.
In der Begründung heißt es, in dieser Angelegenheit sei bereits der Feststellungsbescheid der BH vom ergangen. Dieser sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom aufgehoben worden. Eine dagegen erhobene Höchstgerichtsbeschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen worden. Der Sachverhalt sei im Bescheid des Bundesministers einer ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzogen worden, auf die verwiesen werde. Da der Antrag des Hauptzollamtes vom formalrechtlich unerledigt sei, sei in Anlehnung an die Begründung der Oberbehörde hinsichtlich der Abfalleigenschaft neuerlich ein Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie machte geltend, es wäre Aufgabe der BH gewesen, den Sachverhalt nicht bloß durch Übernahme der Feststellungen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministers, das am "Grünen Tisch" erstellt worden sei, zu überprüfen, sondern an Hand sämtlicher Beweisergebnisse. Insbesondere hätte die BH Parteiengehör im fortgesetzten Verfahren zu wahren gehabt.
Die beschwerdeführende Partei habe nach Akteneinsicht durch ihren Vertreter den Sachverhalt einer eingehenden Prüfung unterzogen und festgestellt, dass von der Zollverwaltung mit ihrer Sachverhaltsdarstellung ein nicht den verwendeten Klärschlamm betreffendes Gutachten vorgelegt worden sei. Aufgebracht worden sei nämlich nicht der im März 2000 in der Kläranlage des Abwasserverbandes Kufstein und Umgebung produzierte Klärschlamm, sondern jener, der im November 2000 produziert worden sei. Es werde daher mit der Berufung der Untersuchungsbefund und das Gutachten des umwelttechnologischen Instituts Villach vom betreffend die Klärschlammprobe vom vorgelegt, aus der sich klar und eindeutig ergebe, dass die Kupferkonzentration mit 359 mg/kg TS weit unter der Grenzkonzentration von 500 mg/kg TS gelegen sei, sodass eine Überschreitung des Grenzwertes von Kupfer nicht vorliege.
Im Übrigen ergebe sich aus einer Niederschrift vom , dass ein kulturbautechnischer Sachverständiger die Fläche bereits zweimal begutachtet habe. Er habe erklärt, dass aus kulturbautechnischer Sicht kein Einwand gegen die vorgenommene Verwertung des Klärschlammes bestehe. Aus einem Aktenvermerk vom gehe hervor, dass der Bereich der Klärschlammaufbringung nicht im 30-jährigen Hochwasserabflussbereich des Grabens liege und man daher nicht von einem Überschwemmungsgebiet sprechen könne.
Schließlich habe sich nach einem Lokalaugenschein vor Ort der von der Erstbehörde im ersten Verfahrensdurchgang beigezogene Sachverständige eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt und festgestellt, dass im vorliegenden Fall sicherlich von einer Begrünungsmaßnahme gesprochen werden könne, sodass bei Einhaltung weiterer Kriterien sogar eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche geschaffen werden könne. Es sei unverständlich, dass die Erstbehörde bei dieser Aktenlage unkritisch das Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Grunde gelegt habe, das am grünen Tisch ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines erstattet worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, im Zuge des Berufungsverfahrens einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines kulturbautechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür durchzuführen, dass die Verwendung der von der BH als Abfall qualifizierten Produkte in einer Weise erfolgt sei, dass die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung nicht bestanden habe und nicht bestehe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab (Spruchabschnitt II).
Unter Spruchabschnitt III änderte sie den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab:
1. Im Einleitungssatz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides werden die Worte "in der geltenden Fassung" durch die Worte "in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000" ersetzt.
2. In der Ziffer 3 des Spruches wird die Zitierung "§ 6 Abs. 1 Zif. 3" durch die Zitierung "§ 6 Abs. 1 Zif. 4" ersetzt.
3. Die Ziffer 4 des Spruches wird durch folgenden Absatz ersetzt: "4. Es liegen die Voraussetzungen vor, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 Altlastensanierungsgesetz nicht anzuwenden."
In der Begründung führt die belangte Behörde im Abschnitt "Sachverhaltsfeststellungen" Folgendes aus:
Zu dem in der Berufung neu und erstmals formulierten Vorbringen, wonach nicht der im März 2000 in der Kläranlage des Abwasserverbandes K und Umgebung produzierte Klärschlamm aufgebracht worden sei (das sei jener, der im Gutachten des Umwelttechnologischen Institutes V vom über eine am durch das Personal der Kläranlage entnommene Probe eine Überschreitung des Kupfergehaltes über der zulässigen Grenzkonzentration beinhaltete), sondern jener, der im November 2000 produziert worden sei, sei zu bemerken:
Ein endgültiger Nachweis, zu welchem Zeitpunkt genau welcher Klärschlamm aus welcher Kläranlage und mit welcher Untersuchung aufgebracht worden sei, sei heute kaum mehr möglich. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die beschwerdeführende Partei den Aufzeichnungsverpflichtungen nach der Abfallnachweisverordnung trotz Aufforderung durch die BH nicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen in der Berufung sei entgegen zu halten, dass in der Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom von einer telefonischen Auskunft eines Vertreters der beschwerdeführenden Partei die Rede sei, wonach dieser Vertreter keine Lieferscheine und sonstigen Aufzeichnungen vorweisen könne, da er mit den Klärwerken E, K, K und S Verträge über das ganze Jahr habe und daher erst später die gesamt bezogene Menge abgerechnet werde. Über Aufforderung der BH seien von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom Unterlagen übermittelt worden, die u.a. eine Aufstellung über die Lieferung und den Einbau von Klärschlamm und Klärschlammsubstrat beinhalteten (in tabellarischer Form, mit Datum, Angabe des Klärwerks und Anzahl der LKW-Fuhren). In diesem Schreiben vom stehe wörtlich:
"Die Klärschlammgutachten sind komplett und bis auf den RHV S ziemlich aktuell."
Die tabellarische Darstellung über den Einbau von Klärschlamm und Klärschlammsubstrat auf Grundstück Nr. 4146, die diesem Schreiben beigelegt sei, enthalte Daten zwischen 12. September und , auch von der Kläranlage K. Die Aussage in der Berufung, wonach der ausgebrachte Klärschlamm im November 2000 produziert worden sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Letztlich endgültig feststellbar sei auch nicht mehr, ob der vom Umwelttechnologischen Institut V untersuchte Klärschlamm (am entnommene Klärschlamm-Probe) auf dem gegenständlichen Grundstück aufgebracht worden sei oder nicht. Entscheidungsrelevant sei die Feststellung, dass der Untergrund, auf dem Klärschlamm aufgebracht worden sei, aus Schotter und Steinen bestehe und im Schwemmbereich des K-Baches gelegen sei. Die Schichtstärke der Aufbringung des Klärschlamm-Gemisches betrage ca. 13 cm.
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, zur Frage der Eignung des aufgebrachten Klärschlammes sei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Gutachten eingeholt worden, das sich nach Ansicht der belangten Behörde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit dieser Frage auseinandersetze.
Die in der Berufung erstmals vorgebrachte Behauptung, der mit Gutachten des Umwelttechnologischen Instituts V vom (Probe vom ) untersuchte Klärschlamm sei nicht auf dem gegenständlichen Grundstück aufgebracht worden, habe die belangte Behörde nicht überzeugen können. Letztlich werde diese Frage auch nicht endgültig klärbar sein. Unabhängig davon, ob nun Klärschlamm aufgebracht worden sei, der den in der "Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden" der Tiroler Landesregierung festgelegten Kupfergrenzwert überschreite oder nicht, hätten die aufgebrachten Mengen von Klärschlamm auch sonst nicht der genannten Richtlinie entsprochen. Wie im Gutachten der Oberbehörde näher ausgeführt werde, sei die Ausbringungsmenge an Klärschlamm in keinem Verhältnis zum Bedarf einer Bepflanzungsschicht und zur Aufnahmefähigkeit des Boden auf dem Grundstück gestanden. Die Untersuchungsbefunde der Klärschlammproben hätten nicht der Tiroler Richtlinie entsprochen. Auch seien keinerlei bodenkundliche Eignungsprüfungen, wie dies ebenfalls in der genannten Richtlinie vorgesehen sei, durchgeführt worden. In dem Gutachten der Oberbehörde sei auch nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der Nichteinhaltung der Mengenbegrenzung für die Aufbringung u.a. die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung bestehe. Diesen Sachverständigenaussagen messe die belangte Behörde mehr Gewicht bei als den in der Berufung zitierten Aussagen des von der BH im ersten Verfahrensdurchgang beigezogenen landwirtschaftlichen Gutachters. Darin sei nämlich lediglich pauschal davon die Rede, dass von einer Begrünungsmaßnahme gesprochen werden könne und unter Einhaltung bestimmter Kriterien die Schaffung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche möglich sei. Zur Frage der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme bzw. Verwendungsmaßnahme stütze sich aber die belangte Behörde auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der Oberbehörde und komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Aufbringung von Klärschlamm bzw. Klärschlamm-Gemischen keine zulässige Verwendung bzw. Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG darstelle. Es handle sich also um Abfall, der dem Altlastenbeitrag unterliege und der Kategorie "übrige Abfälle" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG zuzuordnen sei.
Die Änderung des Einleitungssatzes des Spruches sowie der Z. 3 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides sei deshalb erfolgt, weil das ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden gewesen sei.
Die Änderung der Z. 4 des Spruches sei deshalb erfolgt, weil § 6 Abs. 2 ALSAG, der die Zuschläge zum Altlastenbeitrag regle, ausdrücklich nicht allein das Ablagern von Abfällen erwähne (wie § 6 Abs. 1), sondern ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzukomme, nämlich, dass es sich um das Ablagern von Abfällen auf einer Deponie handeln müsse. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Ablagerung von Abfällen, nicht aber um eine Deponie. Es sei daher auch ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG nicht vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr sei im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden. Ihr im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines kulturbautechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine zulässige Verwendung des Klärschlamms erfolgt sei und die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung nicht bestanden habe und nicht bestehe, sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Da zu dieser Frage aber zwei divergierende Gutachten, nämlich jenes des Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf der einen und das des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde auf der anderen Seite vorlägen, hätte es der Durchführung des beantragten Beweises bedurft. Die Frage könne nämlich durch ein am grünen Tisch erstelltes Gutachten geklärt werden.
Die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Berufungsverfahrens durch Vorlage des aktuellen Klärschlammgutachtens, dessen Probe unmittelbar vor der Lieferung des tatsächlich ausgebrachten Klärschlamms gezogen worden sei, den Nachweis dafür erbracht, dass der tatsächlich verwendete Klärschlamm eine überhöhte Kupferkonzentration nicht aufgewiesen habe. Die belangte Behörde behelfe sich in dieser Frage mit der Feststellung, dass letztlich nicht endgültig klärbar sein werde, welcher Klärschlamm ausgebracht worden sei. Wenn diese Tatsache aber endgültig nicht klärbar sei, so könne jedenfalls nicht unterstellt werden, dass Klärschlamm aus der Abwasserbeseitigungsanlage Kufstein mit einer unzulässigen Konzentration an Kupfer verwendet worden sei.
Was die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung betreffe, so lasse die belangte Behörde außer Acht, dass am durch die BH ein Ortsaugenschein stattgefunden habe, bei dem der Leiter der Verfahrenshandlung erklärt habe, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine zulässige Verwertung auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften handle. Weiters sei in dieser Verhandlung bekannt gegeben worden, dass ein kulturbautechnischer Sachverständiger die Fläche bereits zweimal begutachtet habe und dass aus kulturbautechnischer Sicht kein Einwand gegen die vorgenommene Verwertung des Klärschlamms bestehe. Im Akt befänden sich auch von einem Bediensteten des Bezirksbauamtes angefertigte Fotos, aus denen sich ergebe, dass die Feststellungen des von der Erstbehörde im ersten Verfahrensdurchgang beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht nur den Feststellungen an Ort und Stelle entsprächen, sondern auch schlüssig und nachvollziehbar seien. Dem stehe das Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegenüber, der sich nicht die Mühe gemacht habe, die Situation an Ort und Stelle zu überprüfen.
Der von der Erstbehörde beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige habe festgestellt, dass eine Auswaschung durch Niederschlagswasser und damit eine Verunreinigung der Großache nicht zu befürchten sei, da Klärschlamm bzw. Rohhumus die Eigenschaft besitze, nach einer gewissen Zeit des Absitzens schwer wasserdurchlässig zu sein. Nur größere Elementarereignisse bzw. eine Verwerfung des Baches würden eine Übersandung (nicht aber eine Auswaschung und damit Verunreinigung) bedeuten. Für die im Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministers herangezogene Mengenbegrenzung bei der Aufbringung gebe es im Übrigen keine gesetzliche Grundlage.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe aus Anlass der Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei den erstinstanzlichen Bescheid in entscheidenden Punkten verändert, ohne jedoch selbst durch diese Veränderung eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung gefällt zu haben.
Die Feststellung, dass der auf Grundstück Nr. 4146 durch die beschwerdeführende Partei im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm Abfall sei, entspreche nicht dem Gesetz. Es müsse nämlich die Sache, deren Abfalleigenschaft festgestellt werden solle, bestimmt bezeichnet werden. Es genüge aber weder die Zeitangabe "im November" noch der Hinweis auf "Klärschlamm" ohne Mengenangabe. Da gemäß § 5 ALSAG die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag das Rohgewicht des Abfalls sei und die Höhe des Beitrags sich nach dem Gewicht des Abfalls richte, hätte die belangte Behörde zumindest die Verpflichtung gehabt, jene Teile des von der beschwerdeführenden Partei aufgebrachten Begrünungsgutes, die tatsächlich Klärschlamm und damit Abfall seien, genau zu beschreiben und mengenmäßig, und zwar in Gewichtstonnen, im Bescheid auszuweisen. Hinsichtlich des Rohkompostes sei die Abfalleigenschaft ebenso auszuschließen wie hinsichtlich des Kalkes und des Pferdemistes, der mit dem Klärschlamm, ohne kompostiert zu werden, vermischt worden sei.
Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, sie habe nicht auf einer Deponie abgelagert. Mit dem langfristigen Ablagern von Abfällen gemäß § 6 ALSAG habe der Gesetzgeber aber nur das Ablagern von Abfällen in Form der Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen gemeint. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Maßnahmen unterlägen daher nicht dem Altlastenbeitrag.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Feststellung, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei ausgebrachten Klärschlamm um Abfall im Sinne des ALSAG handelt, auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt, das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, eingeholt worden war. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass keine zulässige Verwendung oder Verwertung des Klärschlamms vorliegt, weil eine wesentliche Überschreitung der höchst zulässigen Konzentration an Kupfer vorliegt, was eine Gefahr für den Boden indiziert, und weil die Ausbringungsmenge bei weitem jene Menge überschreitet, bei der eine Gefahr einer Auswaschung und damit eine Gewässergefährdung besteht.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht eindeutig hervor, ob die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass trotz der von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der ausgebrachte Klärschlamm eine Überschreitung der Grenzwerte für Kupfer aufweist. Die belangte Behörde führt nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits an, es sei letztlich nicht endgültig feststellbar, ob die Behauptung der beschwerdeführenden Partei zutreffe, dass der vom Umwelttechnologischen Institut V am untersuchte Klärschlamm tatsächlich nicht ausgebracht worden sei, sondern statt dessen ein Klärschlamm vom November 2000. Auf der anderen Seite erklärt die belangte Behörde, die Aussage in der Berufung, wonach der aufgebrachte Klärschlamm im November 2000 produziert worden sei, sei auf Grund näher dargestellter Erwägungen nicht nachvollziehbar.
Es kann aber dahingestellt werden, was es mit der Überschreitung der Grenzwerte bei Kupfer auf sich hat. Der Beschwerde ist nämlich schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die Aufbringung des Klärschlamms die Gefahr einer Gewässerverunreinigung begründet wurde, sodass es sich um keine zulässige Verwendung oder Verwertung des Klärschlamms gehandelt hat.
Die belangte Behörde konnte sich diesbezüglich auf die Ausführungen des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beigezogenen Amtssachverständigen stützen. Dieser führte aus, nach einer Richtlinie über die Ausbringung von Klärschlamm sei die Ausbringungsmenge auf 2,5 t TS pro ha bei sonstigen Böden begrenzt. Für Ackerland liege die Mengenbegrenzung bei 5 t TS pro ha. Diese Begrenzungen seien sachlich notwendig, da der Boden nur eine begrenzte Aufnahme- und Rückhaltefähigkeit für Nährstoffe besitze und die Ausbringungsmenge daher an den Pflanzenbedarf und das Rückhaltevermögen angepasst werden müsse. Werde dieser Grundsatz nicht beachtet, bestehe u.a. die Gefahr einer Auswaschung und damit die einer Gewässergefährdung.
Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was sie aber nicht getan hat. Die bloße, nicht näher untermauerte Behauptung, die Gefahr einer Auswaschung und damit einer Gewässergefährdung sei nur durch einen Lokalaugenschein zu klären, stellt keine Entkräftung des Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene dar.
Ebenfalls fehl geht die Berufung der beschwerdeführenden Partei auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Erstbehörde.
Dieser hat in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall ist eine Auswaschung durch Niederschlagswasser und damit eine Verunreinigung der Großache nicht sonderlich zu befürchten, da Klärschlamm bzw. Rohhumus die Eigenschaft besitzt, nach einer gewissen Zeit des Absitzens schwer wasserdurchlässig zu sein. Ein größeres Elementarereignis bzw. eine Verwerfung des Baches würde natürlich wiederum die Gefahr der Herstellung des seinerzeitigen Zustandes (Übersandung) bedeuten."
Diese Ausführungen sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung des Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erwecken.
Zum einen ist im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen davon die Rede, dass eine Auswaschung durch Niederschlagswasser und damit eine Verunreinigung der Großache "nicht sonderlich zu befürchten" sei. Damit schließt aber der Gutachter selbst eine Auswaschung und damit eine Gewässerverunreinigung nicht aus, was auch konsequent ist, behauptet er doch selbst nicht, dass der Klärschlamm durch das Absitzen wasserundurchlässig werde; er spricht lediglich davon, dass er "schwer wasserdurchlässig" werde.
Zum anderen tritt die vom Gutachter behauptete Verringerung der Wasserdurchlässigkeit erst nach einer "gewissen" Zeit des Absitzens ein, was aber bedeutet, dass während dieser Zeit die Gefahr einer Auswaschung und damit verbunden einer Gewässerverunreinigung in unvermindertem Ausmaß besteht.
Schließlich kommt es bei den vom Gutachter angeführten Elementarereignissen bzw. bei der Verwerfung des Baches dazu, dass die Ablagerungsfläche von Wasser überspült und ausgeschwemmt wird.
Somit zeigt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen ist. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es nicht.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die als Abfall eingestufte Sache (Klärschlamm) sei nicht ausreichend konkret umschrieben.
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom wird die als Abfall eingestufte Sache als "der auf Gst.-Nr. 4146, KG K, durch die (beschwerdeführende Partei) im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm" umschrieben. Dieser Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wurde im angefochtenen Bescheid unverändert aufrecht erhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung eines Bescheidspruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen; dies gilt auch bei der Beantwortung der Frage, ob der Spruch eines Bescheides ausreichend konkretisiert ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/10/0189 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine eindeutige Determinierung der als Abfall eingestuften Sache ergibt sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Dort wird auf den in der selben Sache ergangenen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehobenen Bescheid der BH vom verwiesen. Aus diesem Verweis wird deutlich, dass die Erstbehörde die in diesem Bescheid vorgenommene Umschreibung der Sache, um deren Abfalleigenschaft es geht, auch ihrem Bescheid vom zugrunde gelegt hat.
Im Bescheid der BH vom aber war diese Sache als "der auf Gst.- Nr. 4146, KG K, durch die (beschwerdeführende Partei) im November 2000 aufgebrachte Klärschlamm im Ausmaß von 549 m3 (laut Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom ; Klärschlamm mit und ohne Kalkbeimengung, Rohkompost, Klärschlamm-Pferdemistgemisch)" umschrieben worden. Damit aber liegt eine ausreichende Umschreibung dessen vor, was vom angefochtenen Bescheid erfasst ist.
Zum selben Ergebnis führt auch ein Blick auf die Einleitung des erstinstanzlichen Bescheides. Dort wird als Antrag, über den entschieden wird, der Antrag des Hauptzollamtes Innsbruck vom angeführt. In diesem Antrag verweist das Hauptzollamt zur näheren Umschreibung des beantragten Feststellungsgegenstandes auf die Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG vom , die die erforderliche Daten zu einer ausreichenden Beschreibung des Abfalls enthält.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren auch nie behauptet, dass ihr unklar sei, welche "Sache" im Sinne des § 10 ALSAG von der Abfallfeststellung erfasst ist.
Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen, wie sie der beschwerdeführenden Partei vorschwebt, ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG nicht erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei verweist diesbezüglich auf die §§ 5 und 6 ALSAG. Diese regeln die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag und dessen Höhe, die je angefangene Tonne festgesetzt wird. § 10 ALSAG trägt aber der Behörde nicht auf, die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Altlastenbeitrags festzulegen.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Zollwachabteilung K/MÜG, dem Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und auch aus der Beschwerde selbst ergibt, wurden Rohkompost, Kalk und Pferdemist mit dem Klärschlamm vermischt. Bei einer solchen Vermischung aber kommt eine gesonderte Feststellung, dass einzelne Teile nicht Abfall seien, nicht in Betracht.
Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich meint, der Tatbestand des "langfristigen Ablagerns" im Sinne des § 6 Abs. 1 ALSAG erfasse nur die Ablagerung auf einer eigenen Anlage (Deponie), die aber im Beschwerdefall nicht vorhanden sei, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das langfristige Ablagern von Abfällen.
§ 6 Abs. 1 ALSAG setzt die Höhe des Altlastenbeitrages "für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes" fest.
§ 6 Abs. 2 ALSAG enthält Bestimmungen für das Ablagern auf einer Deponie.
Das ALSAG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) unterscheidet zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/07/0281). Beides unterliegt dem Altlastenbeitrag. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann also der Tatbestand des "langfristigen Ablagerns" nicht nur durch ein Ablagern auf einer Deponie erfüllt werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am