VwGH 15.09.2005, 2003/07/0021
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | AWG 1990 §2 Abs1 Z1; |
RS 1 | Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 erfüllt (Hinweis E , 2001/07/0172; E , 2000/07/0074). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0022 E RS 1 |
Norm | AWG 1990 §2 Abs1 Z1; |
RS 2 | Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E , 93/04/0241). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 96/07/0223 E RS 2
(hier ohne den zweiten Halbsatz) |
Normen | AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108; ForstG 1975 §16 Abs1; ForstG 1975 §16 Abs2 litd; ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3; VStG §22; |
RS 3 | Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt als Regel der Grundsatz der Kumulation (§ 22 VStG). Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0022 E RS 3 |
Normen | AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108; ForstG 1975 §16 Abs1; ForstG 1975 §16 Abs2 litd; ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3; MRKZP 07te Art4; Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1; Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2; VStG §22 Abs1 impl; |
RS 4 | Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art. 4 des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 Z. 4 des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit d Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich § 31 Abs. 1 WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt § 7 des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich § 7 des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu § 31 WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestraft werden.) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/07/0182 E RS 1
(Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert
auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits
wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG
1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von
Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1
und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die
gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und
beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte
daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.) |
Norm | VStG §27 Abs1; |
RS 5 | Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/07/0137 E RS 1 |
Normen | Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1; VStG §27 Abs1; VStG §44a Z1; |
RS 6 | Tatbildgegenständlich iSd § 1 BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in § 1 legcit getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (Hinweis E , 92/04/0100; E , 96/05/0282). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0022 E RS 6 |
Normen | VStG §9 Abs1; VStG §9 Abs2; VStG §9 Abs4; |
RS 7 | Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Hinweis: E , 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis: E , 97/02/0235). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2000/02/0181 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des H B in H, vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-310230/6/Le/Be, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0022, zu Grunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass die von Mag. K B. im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Rechtfertigung, dass er die gegenständliche Abbruchtätigkeit alleinverantwortlich durchgeführt habe, sodass dem Beschwerdeführer als Mitgesellschafter keine Verantwortung zukommen könne, unbeachtet geblieben sei, dies, obwohl eine Aufgabenteilung in mittelständischen Betrieben unerlässlich sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Welche "Rechtfertigung" in der Beschwerde gemeint ist, ist weder aus dem weiteren Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde (unter Punkt 1.) insoweit lediglich vorgebracht, dass Mag. K B. verantwortlich sei. Dass den Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als weiterer Geschäftsführer der GmbH keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, geht jedoch aus diesem Vorbringen nicht hervor. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Firmenbuchauszug vom ergibt - ebenso wie Mag. K B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH ist.
Gemäß § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 9 Abs. 1 VStG E 38d zitierte hg. Judikatur). Das obzitierte Beschwerdevorbringen wie auch das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AWG 1990 §2 Abs1 Z1; AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108; ForstG 1975 §16 Abs1; ForstG 1975 §16 Abs2 litd; ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3; MRKZP 07te Art4; Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1; Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2; Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1; VStG §22 Abs1 impl; VStG §22; VStG §27 Abs1; VStG §44a Z1; VStG §9 Abs1; VStG §9 Abs2; VStG §9 Abs4; |
Schlagworte | "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-57146