VwGH vom 10.08.2000, 99/07/0219

VwGH vom 10.08.2000, 99/07/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Dr. GP als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HF gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ. 03-30.40 403-99/2, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Feststellung gemäß § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 Abs. 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) festgestellt, dass "die Geländeverfüllung für den Parkplatz 'Ost' der Freizeitanlage Copacabana eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt und daher dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt".

Dieser Bescheid wurde dem Hauptzollamt Graz als Vertreter des Bundes am zugestellt.

In der Eingabe des Hauptzollamtes Graz vom , bei der BH Graz-Umgebung eingelangt am , wurde Folgendes ausgeführt:

"Das Hauptzollamt Graz als örtlich und sachlich zuständige Abgabenbehörde für die Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) beruft gegen den im Bezug angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die Begründung dafür wird

14 Tage ab Übermittlung dieser Berufung

nachgereicht werden."

In ihrem als "Ergänzung zur Berufung vom " bezeichneten Schriftsatz vom , bei der BH Graz-Umgebung eingelangt am , wurden Berufungsgründe und -anträge zur Berufung gegen den Bescheid der BH Graz-Umgebung vom nachgetragen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde die Berufung des Hauptzollamtes Graz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "als verspätet zurückgewiesen", weil eine Berufungsvorankündigung zur Geltendmachung einer Berufung nicht ausreiche und ein begründeter Berufungsantrag unabdingbare Voraussetzung für ein rechtsgültiges Berufungsvorbringen sei. Der mit Eingabe vom gestellte Berufungsantrag sei verspätet.

Dieser Bescheid wurde dem Hauptzollamt Graz am zugestellt.

Mit Eingabe vom , beim Amt der steiermärkischen Landesregierung eingelangt am , stellte das Hauptzollamt Graz "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG". Zur Begründung wurde auf die AVG-Novelle 1998 verwiesen, wonach nunmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel schriftliche Anbringen der Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde gemäß § 69 Abs. 1 AVG "das Verfahren betreffend die Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz, über die Geländeverfüllung für den Parkplatz Ost der Freizeitanlage Copacabana GmbH wieder aufgenommen und der Berufungsbescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. 03-30.40 403-99/1, aufgehoben". Nach Rücksprache mit dem Verfassungsdienst des Amtes der steiermärkischen Landesregierung schließe sich die Berufungsbehörde der vom Hauptzollamt Graz vertretenen Rechtsansicht an. Das Verfahren sei daher wieder aufzunehmen und die materiell-rechtliche Prüfung im Ermittlungsverfahren fortzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Abstandnahme von der Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom abgeschlossenen Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dass das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages seit der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 leg. cit. einer Verbesserung zugänglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0131, bereits näher begründet ausgeführt. Wenn nun der Landeshauptmann von Steiermark in seinem Bescheid vom diese seit Inkrafttreten der AVG-Novelle 1998 am bestehende Rechtslage verkannt hat, hätte das Hauptzollamt Graz als Vertreterin des Bundes dieser verfehlten Rechtsansicht erfolgreich nur durch rechtzeitige Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begegnen können.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs. 1 dieses Paragrafen taxativ aufgezählten Gründen erfolgen. Eine in einem Bescheid, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, von der bescheiderlassenden Behörde vertretene verfehlte Rechtsansicht stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG dar.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am