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VwGH vom 26.04.2005, 2003/06/0205

VwGH vom 26.04.2005, 2003/06/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der HU in W, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 8347/2003 - I, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. MK und 2. Dr. SK, beide in G, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für Zubauten zum bestehenden Wohnhaus, einen Umbau, Stützmauern, eine Geländeveränderung sowie eine Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 202/4 und 202/1, KG W. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an die beiden Baugrundstücke unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstückes (Nr. 202/3, KG W.).

In der Verhandlung vom machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass der Plan nicht den Gegebenheiten entspreche, die Zufahrt nicht richtig dargestellt sei "sowie Gebäude Westen". Weiters befürchte die Beschwerdeführerin Wassereintritte durch die Straßenböschung und eine Versumpfung des Grundstücks. Es werde ein Sicherheitsnachweis für die Stützmauer vorzuschreiben sein.

Mit Schreiben der Baubehörde vom wurde u. a. der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus Anlass der örtlichen Verhandlung am festgestellt worden sei, dass in den Plänen die Zufahrt und der Terrassenzubau nicht dargestellt gewesen seien. Nach behördlichem Auftrag seien die Pläne vervollständigt worden und zwar in folgenden Bereichen:


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1)
die Zufahrt sei laut Bestand und
2)
der bewilligte Zubau im Westen sei gleichfalls eingezeichnet worden.
Die Zufahrt sei mit der "ersten" Baubewilligung genehmigt worden und der westliche Zubau (Terrasse) stelle auch einen bewilligten Konsens dar. Somit seien in den Plänen die fehlenden konsensgemäßen (d.h. bereits bewilligten) Bauwerke ergänzt worden, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Da keine Änderungen am Verfahrensgegenstand stattgefunden hätten und keine Nachbarrechte betroffen seien, werde von Amts wegen der Bescheid auf Grund des Verhandlungsergebnisses unter Berücksichtigung der Vorbringen der Nachbarn erlassen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Mitbeteiligten die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Vorhabens
"1)
Zubau zum bestehenden Wohnhaus
2)
Umbau
3)
Stützmauern
4)
Geländeveränderung sowie
5)
Einfriedung"
auf den Grundstücken Nr. 202/4, 202/1, KG W., unter Auflagen erteilt.
Das wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dazu wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das Nichtübereinstimmen der Pläne mit den Gegebenheiten bezüglich Zufahrt und dem Gebäude im Westen keines der im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enumerativ geregelten Nachbarrechte anspreche. Die Ergänzung der Planunterlagen sei ohne Änderung des verhandelten Verfahrensgegenstandes vorgenommen und die Nachbarn davon mit Mitteilung vom in Kenntnis gesetzt worden. Da die übrigen Vorbringen auf einen bewilligten Bestand abzielten und nicht auf den Verfahrensgegenstand, seien diese spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin (gerade noch) als Einwendung. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht mangels Erhebung einer Einwendung im Rechtssinn ihre Parteistellung im weiteren Verfahren verloren. Zu dem Vorbringen, in den Plänen seien die Zufahrt sowie das Gebäude im Westen nicht richtig dargestellt worden, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin damit in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein könne, weil auch eine unrichtige Darstellung der Zufahrt, von der nach Ansicht der belangten Behörde nicht auszugehen sei, erkennbar kein im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geregeltes Nachbarrecht beeinträchtige. Nachdem die Beschwerdeführerin nördlich anrainende Nachbarin sei, gelte das Nämliche für die gerügte unrichtige Darstellung des Gebäudes im Westen, weil selbst dann, wenn es so wäre, dadurch eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei.
Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz "Wassereintritte durch die Straßenböschung bzw. eine Versumpfung des Grundstückes" befürchtet habe, so könne dieses Vorbringen, wie in der eingebrachten Berufung versucht werde, nicht (mehr) umgedeutet werden. Die Straße und damit die Straßenböschung sei, wie sich dies aus den genehmigten Einreichunterlagen und dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe, aber nicht Gegenstand des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens. Das Vorbringen stelle jedenfalls keine Einwendung im Rechtssinn dar, weil es den Gegenstand des durchgeführten Verfahrens verfehle. Eine Einwendung im Rechtssinn könne sich immer nur mit Erfolg gegen den Verfahrensgegenstand richten.
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räume dem Nachbarn auch kein Recht darauf ein, dass eine Stützmauer nächst seinem Grundstück auch standsicher sei. Diese Frage habe die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Damit sei aber offenkundig, dass sich die eingebrachte Berufung zur Gänze als unbegründet erweise.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Z. 1 und Z. 4 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den § 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;

2. ...

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder

öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als

1,5 m;

5. ... ."

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind anzeigepflichtig

folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) ...

c) Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder


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öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m."
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG hat die Behörde, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung), dieses Vorbringen zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Grundstück den Baugrundstücken unmittelbar benachbart sei und geländemäßig bzw. niveaumäßig tiefer als das Grundstück der Mitbeteiligten gelegen sei, weshalb sie auch eingewendet habe, dass sie Wassereintritte und eine Versumpfung des Grundstückes befürchte. Die Beschwerdeführerin habe daher eine Einwendung im Sinne des § 26 Stmk. BauG erhoben, da durch die Bebauung nicht sichergestellt sei, dass es nicht zur Beeinträchtigung ihres Grundstückes komme. Aus diesem Grund habe sie auch darauf verwiesen, dass der Plan nicht der Gegebenheit entspreche, da die Zufahrt wie das Gebäude im Westen nicht richtig dargestellt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch beantragt, einen Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer vorzuschreiben, diesbezüglich sei letztlich auch eine Auflage im erstinstanzlichen Bescheid angeordnet worden.
Das in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben.
Die von der Beschwerdeführerin auch in der Berufung ins Treffen geführten befürchteten Wassereintritte, weil ihr Grundstück am Hang tiefer gelegen ist, wurden nicht im Sinne des Nachbarrechtes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern im Sinne des § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG Wassereintritte im besonderen Maße auf ihr Grundstück und somit unzumutbare Belästigungen befürchtete. Nur insoweit konnten aber behauptete vom Baugrundstück ausgehende Entwässerungsprobleme nachbarrechtlich nach dem Stmk. BauG von Bedeutung sein.
Wenn die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der ursprünglich eingereichten Planunterlagen gerügt hat, weil die Zufahrt bzw. das Gebäude im Westen nicht richtig dargestellt gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, dass Nachbarn nur dann erfolgreich Mängel der Planunterlagen rügen können, wenn sie sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf die Mängelfreiheit von Bauplänen besteht also nur insoweit, als - aus dem Blickwinkel ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte - ihr Informationsbedarf reicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0142, zum Bgld. BauG). Dass die Beschwerdeführerin durch die ursprüngliche Mangelhaftigkeit der eingereichten Planunterlagen in ihrem Informationsbedarf über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zur Geltendmachung ihrer Nachbarrechte beeinträchtigt worden wäre, wurde und wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Die vorgetragenen Mängel der ursprünglich eingereichten Planunterlagen, die sich auf konsentierte Bauteile bezogen, wurden im Übrigen noch im erstinstanzlichen Verfahren beseitigt. Dem Nachbarn kommt auch kein Recht zu, dass die Richtigkeit von eingereichten Bauplänen durch einen Amtssachverständigen überprüft wird. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, die Pläne müssten den Gegebenheiten in der Natur entsprechen, ist klarzustellen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und sofern auf einen Bestand Bezug genommen wird, allein durch das allfällige Ausweisen eines Bestandes in Plänen kein Konsens begründet wird.
Weiters macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, da die mündliche Bauverhandlung auf Basis unvollständiger Baupläne durchgeführt worden sei. Nach angeblicher Vervollständigung der Pläne sei dies von der Baubehörde der Beschwerdeführerin nur mitgeteilt worden, auch, dass diese Mängel nur bereits baubehördlich bewilligte Bauwerke betroffen hätten. Diesem Vorbringen kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die geltend gemachten Mängel der eingereichten Baupläne nicht - wie dargelegt - den Informationsbedarf der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer subjektiven Rechte betroffen haben. Aber selbst wenn diesem Vorbringen Bedeutung zukäme, wäre in dieser Vorgangsweise der Baubehörde keine Rechtswidrigkeit gelegen, weil auf Grund der angeführten Mitteilung die Beschwerdeführerin in die diesbezüglich ergänzten Pläne einsehen hätte können. Von einem mangelhaft geführten Verfahren, insbesondere durch die Nichtbeiziehung eines Amtssachverständigen, konnte im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, es sei mit einer Gesamtbetrachtung der sich durch die Zubauten und Umbauten ergebenden Situation zu beurteilen, ob diese bewilligungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits durch bestehende Bauwerke, insbesondere den "Terrassenbau" (die dazu ergangene Baubewilligung war Gegenstand des zu Zl. 2000/06/0011 protokollierten Beschwerdeverfahrens, mit der die Errichtung einer Terrasse an der Nordseite des Baugrundstückes bewilligt worden war, die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0011, als unbegründet abgewiesen), erheblichen Emissionen ausgesetzt, weshalb gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände das vorliegende Bauvorhaben geprüft hätte werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Nachbar jeweils entsprechend konkrete Einwendungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geltend zu machen hat. Derartige Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, insbesondere in immissionsrechtlicher Hinsicht, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass ihr nach Ansicht der belangten Behörde in Bezug auf die Frage der Standsicherheit der geplanten Stützmauer kein Nachbarrecht zukommen solle. Bei einer nicht gegebenen Standsicherheit der Stützmauer wäre die Beschwerdeführerin wiederum unzulässigen Immissionen ausgesetzt, wenn es in der Folge zu Rutschungen käme.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG bestimmten Nachbarrechte ein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen nicht enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0219). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 34 Abs. 4 Stmk. BauG eine Verpflichtung des Bauführers vorsieht, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden müssen. Abgesehen davon hat die Baubehörde im vorliegenden Fall von Amts wegen in dieser Hinsicht als Auflage angeordnet, dass bis zum Baubeginn ein statisches Gutachten von einem staatlich beeideten Sachverständigen über die Standsicherheit der südlichen und nördlichen (Einfahrtsbereich) Stützmauer (unter Beiziehung der Erddrücke) beizubringen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der Beschwerde meint, es seien Rutschungen zu befürchten, handelt es sich dabei um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, das schon gemäß dem aus § 42 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0072).
Die Behörden haben daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend gemacht hat. Indem die belangte Behörde, die von der Beibehaltung der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, deren Berufung als unbegründet abgewiesen hat, hat sie die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am