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VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0242

VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.324.815/7-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, der am in das Bundesgebiet eingereist ist und am den Asylantrag gestellt hat, bei seiner am vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung angegeben hat, er sei seit 1988 Mitglied der PPP und für Mitgliederwerbung und Flugzettelverteilung zuständig gewesen. Im November 1990, nach der Niederlage seiner Partei bei den Wahlen im Oktober dieses Jahres, sei er von der Polizei festgenommen, geschlagen und nach einem halben Tag wieder freigelassen worden. Im Dezember seien Angehörige der Gegenparteien in seine Wohnung gekommen und hätten ihm Angst machen wollen, indem sie in die Luft geschossen hätten. Seit damals habe er Angst gehabt und sich teilweise versteckt gehalten und dann Pakistan verlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprache aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl.

Im wesentlichen begründete die belangte Behörde ihren Bescheid rechtlich dahingehend, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die die objektive Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die von ihm geltend gemachte Festnahme und halbtägige Anhaltung durch die Polizei im November 1990 stelle auf Grund der geringen Eingriffsintensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, es handle sich dabei vielmehr nur um eine verhältnismäßig geringe, einmalige und vorübergehende Beeinträchtigung im Zuge behördlicher Ermittlungen, die keine Zwangslage zu begründen vermöchte, der sich der Beschwerdeführer nur durch seine Ausreise hätte entziehen können. Auch die Übergriffe bzw. Bedrohungen seitens der Anhänger der gegnerischen politischen Partei seien nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen zu betrachten, sondern stellten selbständige Handlungen von Privatpersonen dar. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, daß die von ihm erlittenen bzw. befürchteten Übergriffe von staatlichen Behörden geduldet oder gebilligt worden wären. Überdies sei auch eine Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der PPP nicht glaubhaft, zumal die PPP aus den Parlamentswahlen vom als stärkste Partei hervorgegangen sei und nunmehr mit Benazir Bhutto auch die Premierministerin Pakistans stelle. Politisch motivierte Verfolgung im Falle seiner Rückkehr sei daher nicht wahrscheinlich. Im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs habe er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, von der ihm dafür eingeräumten Frist habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen erachtete die belangte Behörde den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 als gegeben, weil sich der Beschwerdeführer vor Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten habe und nach einem "Gutachten" vom des UNHCR auf Grund eines zwischen den ungarischen Behörden und dem UNHCR geschlossenen "Arrangements" die Möglichkeit bestehe, bei letzterem um Asyl anzusuchen, wobei bis zur Finalisierung des Asylverfahrens bzw. im Falle der Anerkennung als Flüchtling durch den UNHCR Schutz vor Abschiebung in sein Heimatland bestünde. Zu dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Fristerstreckungsantrag führte die belangte Behörde aus, es sei nicht einzusehen, weshalb ihm, dessen Berufungsverfahren einige Jahre anhängig gewesen sei, eine längere Frist als die vom Gesetzgeber zur Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid eingeräumte hätte gewährt werden sollen, was im übrigen auch nicht im Interesse der Partei, der an einer raschen Erledigung seines Antrages gelegen sein müsse, liege. Ein Zeitraum von zwei Wochen erscheine angemessen, um eine allfällige Ergänzung des Berufungsvorbringens einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich geltend, in der Vorgangsweise der Behörde, seinen Fristerstreckungsantrag nicht zu berücksichtigen, sondern trotz dieses Fristerstreckungsantrages und bevor er eine Stellungnahme habe abgeben können, den Bescheid zu erlassen, liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel, da in diesem Verhalten der Behörde eine Verletzung seines Rechtes auf Wahrung des Parteiengehörs gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG liege. Hätte die Behörde seinem berechtigten Fristerstreckungsantrag stattgegeben, hätte er darlegen können, warum die Behauptungen im Vorhalt vom (Manuduktionsschreiben der belangten Behörde) in dieser Form nicht den Tatsachen entspräche. Insbesondere hätte er darlegen können, warum er tatsächlich nach wie vor in Pakistan mit Verfolgung zu rechnen habe, und warum es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Einreise nach Österreich in Ungarn Asyl zu erlangen. Hätte daher die Behörde ordnungsgemäß Parteiengehör eingeräumt und seinen Fristerstreckungsantrag beachtet, wäre sie auf Grund seiner Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte seinem Antrag auf Asylgewährung stattgegeben. Überdies sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, da ihm auch auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse bereits Asyl hätte gewährt werden müssen.

Quintessenz der in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrüge ist im wesentlichen der Umstand, daß die belangte Behörde dem Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Berufungsergänzung bzw. Stellungnahme zum Vorhalt der Verfolgungssicherheit nicht nachgekommen sei, sondern ihren Bescheid nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erlassen hat. Dem ist zu entgegen, daß - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht vorbringt, was er im Falle der Bewilligung seines Fristerstreckungsantrages vorgebracht hätte, daher die Wesentlichkeit des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird, was unabdingbare Voraussetzung für eine Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gewesen wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1531/80, u.v.a.) - der Beschwerdeführer darauf zu verweisen ist, daß im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei für ihre Stellungnahme lediglich eine "ausreichende" Frist einzuräumen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1221/67, u.v.a.). Angesichts der Kürze und Eindeutigkeit des vorgehaltenen Sachverhaltes kann aber in der Bemessung (bzw. Gewährung) einer Frist zur Stellungnahme von 2 (bzw. de facto) 3 Wochen keine unangemessene Kürze erkannt werden.

Da sich bereits aus der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.