VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0202

VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der B m.b.H. in N, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3546/171-III/1/99-Gl, betreffend Genehmigung einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Rauchenwarth, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der Berghauptmannschaft Wien mit einem bei dieser Behörde am eingelangten Schriftsatz die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage zum Zwecke der Herstellung von Rekultivierungsmaterial für verschiedene bereits ausgebeutete und verfüllte Abbaugrundstücke.

Mit Bescheid vom erteilte die Berghauptmannschaft der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 146 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, die beantragte Bewilligung.

In einem an den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gerichteten, bei diesem am eingelangten Schreiben vertrat die beschwerdeführende Partei die Auffassung, für ihre nach dem Berggesetz bewilligte Anlage sei ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Da jedoch die Anlage so konzipiert sei, dass Sickerwässer durch Niederschläge entstehen könnten, und somit Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorgesehen seien, werde zusätzlich zur bergrechtlichen Bewilligung um die wasserrechtliche Genehmigung angesucht.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG der Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom , mit welchem der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage zum Zwecke der Herstellung von Rekultivierungsmaterial erteilt worden war, als nichtig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei der mikrobiologischen Aufbereitungsanlage der mitbeteiligten Partei um eine Anlage handle, welche einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG), bedürfe, weshalb das Berggesetz 1975 auf diese Anlage keine Anwendung finde.

Mit Schreiben vom forderte der LH die beschwerdeführende Partei auf, ihr Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Aufbereitungsanlage noch um eine Reihe von Unterlagen zu ergänzen, welche für ein Verfahren nach dem AWG erforderlich seien.

Mit Schreiben vom legte die beschwerdeführende Partei die gesamten Unterlagen (ursprüngliche Unterlagen und Ergänzung) vor, wobei das gesamte Projekt mit "März 1996" datiert ist.

In der Folge wurde gemäß § 29 Abs. 4 AWG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998) bekannt gemacht, dass die beschwerdeführende Partei um die Genehmigung zur Errichtung einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage angesucht habe.

Innerhalb der sechswöchigen Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Mit Bescheid vom erteilte der LH unter Spruchteil A der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken zur Behandlung näher angeführter gefährlicher Abfälle.

Im Spruchteil E wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei vom (Antrag auf neuerliche Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung und Durchführung einer neuerlichen Verhandlung) und vom (Antrag, der beschwerdeführenden Partei die Vorlage von Unterlagen für das amtsärztliche Gutachten aufzutragen) mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei ab.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0042, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei unmittelbar an jenes der Standortgemeinde, in welcher die beschwerdegegenständliche Anlage errichtet und betrieben werden soll, angrenzt. Der mitbeteiligten Partei kommt daher im Verfahren zur Genehmigung der Behandlungsanlage der beschwerdeführenden Partei Parteistellung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis sodann aus:

"Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei durch Zurückweisung ihrer Einwendungen und Anträge mit der ausdrücklichen Begründung, es fehle ihr an der Parteistellung, verneint. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, dessen Entscheidungsgegenstand ausschließlich die Frage der Parteistellung war, die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid gleich lautenden Bescheid erlassen, d.h. sie hat die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei verneint und zwar zu Unrecht. Eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Parteistellung aber stellt unter dem Aspekt des § 42 VwGG keine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Verneinung der Parteistellung stellt die intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei dar. Dass eine Formalpartei berechtigt ist, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, durch Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen, ist ständige Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0059 und die dort angeführte Vorjudikatur). Da es sich bei der zu Unrecht erfolgten Verneinung der Parteistellung nicht um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt, sondern um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, können die zu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG entwickelten Kriterien einer Relevanzdarlegung schon begrifflich nicht zum Tragen kommen."

Ob ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G von den Behörden durchzuführen gewesen wäre, war in diesem Beschwerdeverfahren aus den dort näher angeführten Gründen nicht zu untersuchen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in dem vorzitierten Erkenntnis aus:

"Zusammenfassend ergibt sich, dass selbst dann, wenn im Beschwerdefall tatsächlich ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, dessen Außerachtlassung weder zu einer Unzuständigkeit des LH zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und damit zur Unzuständigkeit zur Zurückweisung der Anträge und Einwendungen der beschwerdeführenden Partei noch zu einem Entzug von gegenüber dem AWG weiter gehenden Parteirechten der beschwerdeführenden Partei geführt hätte.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei betont, dass die Frage der Notwendigkeit eines Bürgerbeteiligungsverfahrens nur im Zusammenhang mit dem Thema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens irrelevant ist. In anderem Zusammenhang - etwa im Rahmen eines entsprechenden Einwandes der Gemeinde im Verwaltungsverfahren - kann dieses Thema sehr wohl rechtliche Relevanz haben."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom wurde über die Berufung der mitbeteiligten Gemeinde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom "gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt" entschieden:

"Der Bescheid wird zur Gänze behoben."

In der Begründung dieses Bescheides wird nach wörtlicher Wiedergabe der rechtlichen Begründung des obzitierten Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses ausgeführt:

"Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die §§ 30 ff UVP-G hingewiesen. Aus ho. Sicht ist es nicht erforderlich, bereits gesetzte Verfahrensschritte wie z.B.: das Edikt bzw. die mündliche Verhandlung zu wiederholen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 4 AVG gegründeten ersatzlosen Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , ..., bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine solche Behebung verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides von der belangten Behörde gewählten Rechtsgrundlage. Eine ausdrücklich auf § 66 Abs. 4 AVG gestützte Aufhebung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde bedeute, dass die Unterbehörde über den durch den ersatzlos behobenen Bescheid erledigten Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Der dem behobenen Bescheid zugrundeliegende Antrag bleibe daher unerledigt. Eine solche Aufhebung sei eine meritorische Erledigung. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf ihre bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auf die Prüfung der Parteistellung der mitbeteiligten Partei beschränkten Prüfungsbefugnis mit einer Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgehen müssen.

Die Abs. 2 und 4 des § 66 AVG in der hier anzuwendenden, am in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl I 1998/158 haben folgenden Wortlaut:

"(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat also die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs. 2 AVG). Eine kassatorische Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG darf die Berufungsbehörde nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer - nach § 66 Abs. 3 AVG auch vor der belangten Behörde möglichen - Verhandlung vor der Behörde erster Instanz unvermeidlich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0227, m.w.N.). In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,

7. Auflage, Rz. 537 ff und die dort wiedergegebene

hg. Rechtsprechung, sowie das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG kann dazu führen, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 85/08/0044, vom , 92/04/0120, vom , Zl. 91/04/0148, u.a.). Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zugrunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0111). Jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG jene Angelegenheit, die den Gegenstand bzw. den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, S. 568 unter E 76 b zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene hg. Judikatur; siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0033). Für den hier zu beurteilenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0042, hiezu ausdrücklich festgehalten, dass Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde ausschließlich die Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Partei war. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde daher die ihr vom Verwaltungsgerichtshof mit dem aufhebenden Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0042, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG überbundene Rechtsanschauung durch Kassation des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG hergestellt. Für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG fehlte es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren auf die Parteistellung der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren beschränkte Sache an den dort angeführten Tatbestandsvoraussetzungen. Die in der Beschwerde angeführten Bedenken gegen die Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG werden vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht geteilt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die ihr allein zur Beurteilung vorliegende Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Partei abschließend im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht entschieden hat und in der Begründung ihres Bescheides zweifelsfrei klarstellt, dass durch die damit gebotene Aufhebung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme ihrer mikrobiologischen Aufbereitungsanlage wieder unerledigt und von der Behörde erster Instanz unter Berücksichtigung der Parteistellung der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG neuerlich meritorisch zu erledigen ist. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene prozessökonomische Hinweis ist kein tragender Aufhebungsgrund.

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß geltend gemachten Stempelgebührenaufwand.

Wien, am