VwGH vom 18.05.1993, 91/05/0029

VwGH vom 18.05.1993, 91/05/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des B in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR - B I - 27 u. 28/90, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: V-AG in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei beim Wiener Magistrat die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf den Liegenschaften X-Ring-Straße 5 - 7 und M-Straße 6 - 8. Zu der für anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Nachbar (Miteigentümer der Liegenschaft M-Straße 3) ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen. Bei dieser Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, durch die zylinderförmigen Aufbauten an der Front M-Straße werde die "Umhüllende" erheblich überschritten, sodaß der bauordnungsmäßige Lichteinfall für Eigentumsobjekte im Hause M-Straße 3 nicht gewährleistet sei.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der erstmitbeteiligten Partei die angestrebte Baubewilligung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, daß die gemäß § 78 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) zu bildenden Lichtprismen weder beim seitlichen noch beim direkten Lichteinfall jene Bereiche des Neubauprojektes erfassen, welche den maximal zulässigen Gebäudeumriß überschreiten und somit der vorgeschriebene "freie Lichteinfall" für die Liegenschaft des Beschwerdeführers keinesfalls beeinträchtigt werde.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe geltend macht, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 93/05/0064 verwiesen, in dem ausführlich dargetan worden ist, daß eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers bezüglich der Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch die der erstmitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung nicht erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, daß der nach § 78 BO erforderliche Lichteinfall nach Errichtung des bewilligten Projektes nicht mehr gegeben sei, übersieht er, daß die Vorschriften des § 78 BO den erforderlichen Lichteinfall nur für Fenster des zu bewilligenden Gebäudes sichern sollen, der Nachbar aber aus diesen Vorschriften kein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten vermag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für die gehörige Lichtversorgung eines Baues jeder Hauseigentümer selbst Sorge tragen muß, ihm jedoch kein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß der Bauwerber bei der Bebauung seines Bauplatzes die Licht- und Luftverhältnisse des Nachbarn nicht beeinträchtigt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 2382/A, vom , Zl. 87/05/0205, BauSlg. Nr. 1131, u.a.).

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde erblickt der Beschwerdeführer darin, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid gleichzeitig eine Gebrauchserlaubnis nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 und eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt worden ist. Durch die Erledigung der Berufung - in diese Richtung sind die Beschwerdeausführungen wohl zu verstehen - sei aber auch eine Entscheidung nach der Straßenverkehrsordnung bzw. nach dem Gebrauchsabgabegesetz getroffen worden. Diesem Vorbringen hält die belangte in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon die Rede ist, daß nur über Berufungen gegen die Erteilung der Baubewilligung entschieden werde. Die geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt sohin nicht vor.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung für eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erforderlich ist.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.