VwGH vom 26.04.2005, 2003/06/0186

VwGH vom 26.04.2005, 2003/06/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des FZ jun. in S, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13A-

12.10 M 136 - 03/18, betreffend Baubewilligung einer Einfriedung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Bauarbeiten (Aushubarbeiten) für die Herstellung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 12 und der Baufläche Nr. 20/1, KG L., sofort einzustellen.

In der Folge zeigte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Gemeindeamt am ), versehen mit der Unterschrift der Grundeigentümer die Erneuerung bzw. Wiederherstellung des Zaunes auf dem Grundstück Nr. 12, KG L., gemäß § 20 Abs. 3 lit. c Stmk. BauG an. Nach den dazu eingereichten Unterlagen ist eine Fundierung des Zaunes mit Beton in einer Breite von 20 cm vorgesehen, in der in einem Abstand von ca. 4 - 4,5 m Breitflanschwalzprofile IPB 200 mm als Zaunsteher geplant sind. Die Zaunfelder sollen durch Kanthölzer, die liegend in einem Abstand von 3 cm zwischen die Flanschen der stehenden I-Träger aufgesetzt und an deren Außenseite senkrechte Bretter in einer Breite von ca. 22 cm und einer Höhe von 1,12 m mit einem Zwischenraum von jeweils 3 cm angebracht werden sollen.

Mit der Kundmachung vom wurde für das vorliegende Bauvorhaben eine mündliche Verhandlung für den anberaumt und als Gegenstand angegeben:

"Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung in O... Nr. 11, auf dem Grundstück Nr. 12 u. der Baufläche Nr. 20, KG L... ."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf den genannten Grundstücken mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt und gleichzeitig Folgendes vorgeschrieben:

"Der nördlichste Endbereich des Zaunes ist auf eine Länge von ca. 12 lfm (das ist der Bereich bis zum ersten Knickpunkt) soweit nach Osten zu verschieben, dass er mit dem nördlich angrenzenden bestehenden Zaun fluchtend übereinstimmt.

Im übrigen Zaunbereich können die Zaunsteher bestehen bleiben, jedoch sind die gesamten Zaunfelder in ihrer geschlossenen Ausführung zu entfernen und durch jeweils zwei Durchzüge mit straßenseitig angebrachten Latten mit Durchsichtsmöglichkeit zu ersetzen."

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG entspreche die Herstellungsart nicht der Ortsüblichkeit, das Bauwerk beeinträchtige in dieser Form das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild. Weiters stelle die geschlossene Herstellungsart (kein Luftdurchzug, keine Durchsicht) eine erhöhte Unfallgefahr dar (in diesem Zusammenhang wurde die Stellungnahme eines Vertreters der Baubezirksleitung L. vom zitiert, in der § 24, § 26 Abs. 4 und § 27 Stmk. LandesstraßenverwaltungsG angeführt wurden).

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers (betreffend die Auflagen) wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass mit den Vorschreibungen des Bescheides auch ein Beseitigungsauftrag (Abänderung der konsenslos errichteten Einfriedung) im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erlassen worden sei. Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass die Bewilligungspflicht des Zaunes gemäß § 24 Stmk. LStVG gegeben sei. Hinsichtlich der

2. Auflage, die der Beschwerdeführer nicht als entsprechend begründet ansehe, werde in Bezug auf die Erhöhung der Unfallgefahr auf die Stellungnahme der Baubezirksleitung vom verwiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid vom wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. Tragender Aufhebungsgrund war, dass sich die Berufungsbehörde betreffend ihre Annahme, das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt, auf ein Sachverständigengutachten gestützt habe, dem nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes bewirkt werde. Dieses Gutachten lasse nämlich jegliche Beschreibung des gegebenen bzw. vorhandenen Straßen- und Ortsbildes im Verlauf der gegenständlichen Straßen vermissen. Bereits auf Grund dieser mangelnden Befunderhebung sei der Berufungsbescheid des Gemeinderates mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerdeführer sei auch dahingehend im Recht, dass ein bautechnisches Gutachten, wonach "Staketenzäune, Bretterzäune und Drahtzäune" ortsüblich seien, keinesfalls aber geschlossene Zäune wie im vorliegenden Fall dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne.

Die belangte Behörde folgte auch nicht der Ansicht der Berufungsbehörde, dass im erstinstanzlichen Bescheid auch ein Baubeseitigungsauftrag verfügt worden sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die gegenständliche Einfriedung bewilligt worden, wozu bestimmte Vorschreibungen erfolgt seien. Bei den Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid handle es sich um die Vorschreibung von projektändernden Auflagen im Sinne des § 29 Abs. 5 Stmk. BauG im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Die Berufungsbehörde habe daher den Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als das zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbildes herangezogene Gutachten als mangelhaft und ergänzungsbedürftig zu beurteilen sei und weiters Aspekte der Verkehrssicherheit auch berücksichtigt worden seien, ohne dass dafür im Stmk. BauG eine Rechtsgrundlage bestehe.

In der Folge erstattete der Bausachverständige Dipl. Ing. E.E. eine gutachterliche Stellungnahme vom . Im Befund stellte er u.a. fest, dass der Ortsteil L. überwiegend bäuerlich strukturiert sei. Die Straßenzüge und Wege seien teilweise eng angelegt. Durchwegs seien die Einfriedungen so angelegt, dass im Wesentlichen der Durchblick gegeben sei.

Im Gutachten im engeren Sinn führte er Folgendes aus:

"L verfügt über ein einheitliches Ortsbild, das dem Landschaftsbild der bäuerlichen Struktur des Ortes entspricht.

Das Straßenbild wird geprägt durch Einfriedungen, die dem Betrachter keine Sichtbarrieren bilden. Durch ihre Durchsichtigkeit treten diese Zäune transparent und nicht dominant in Erscheinung. Der Blick des Betrachters endet nicht an der Einfriedung, sondern an den dahinterliegenden Objekten.

Vereinzelt sind dichte, lebende Zäune vorhanden, bei denen keine Transparenz auszumachen ist. Jedoch sollte nicht an einzelnen, offensichtlich nicht gut gelungenen Grundstücksabschlüssen Maß genommen werden, sondern viel mehr an gewachsener Tradition im Dorf, die es zu erhalten gilt.

Aus der Sicht des Ortsbildsachverständigen ist durch den errichteten Zaun beim Anwesen Z... das Orts-, Straßen-, und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt."

Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und legte eine Fotodokumentation vor.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies darauf mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab. Im Hinblick auf die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes stützte sich die Berufungsbehörde auf die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen sowie auf § 26 Abs. 4 Stmk. LStVG.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom auch dieser Berufungsbescheid vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Tragende Gründe der Aufhebung waren die mangelnde Auseinandersetzung der Berufungsbehörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Grenzverlauf durch den Vermessungstechniker nicht richtig dargestellt worden sei und dieser offensichtlich zwei Grenzpunkte übersehen habe, sowie dass die beiden vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend konkretisiert seien.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurden die Auflagenpunkte hinsichtlich Zaunabrückung und Ausbildung der Zaunfelder präzisiert. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Auflage Punkt 2. lautete danach wie folgt:

"2. Die geschlossene Ausführung aller Zaunfelder ist zu entfernen und durch jeweils 2 horizontal angeordnete Durchzüge mit straßenseitig, senkrecht angebrachten Zaunlatten zu ersetzen. Die Dimension der Durchzüge hat sich nach statischem Erfordernis zu richten. Ein maximaler Querschnitt von 8/10 cm ist nicht zu überschreiten. Die senkrecht angeordneten Zaunlatten sind jeweils im Abstand von 5 bis 8 cm gleichweit anzubringen. Die Zaunlattenbreite ist mit 8 cm zu begrenzen. Das entspricht dem ortsüblichen Staketenzaun, wie die Fotobeilage des Ortsbildgutachtens zeigt."

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers behob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. Tragender Aufhebungsgrund dieser Entscheidung war, dass in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch Zaunkonstruktionen feststellbar seien, die annähernd baugleich mit der vom Beschwerdeführer errichteten Einfriedung seien. Die vom beigezogenen Ortsbildsachverständigen festgestellte Charakteristik des gegenständlichen Straßen- und Ortsbildes, nämlich die bäuerliche Struktur des Ortes, die insbesondere durch die transparente und nicht dominant in Erscheinung tretende Durchsichtigkeit der Zäune geprägt sei, sei nunmehr auf Grund der Tatsache, dass auch andere, mit der Einfriedung des Beschwerdeführers vergleichbare Zäune bestünden, nicht nachvollziehbar. Es sei daher jedenfalls erforderlich, die Befundaufnahme des Ortsbildsachverständigen zu ergänzen und anhand dieser vollständigen Befundaufnahme festzustellen, ob ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik hinsichtlich der im gegenständlichen Bereich bestehenden Zaunanlagen feststellbar sei, die den notwendigen Maßstab dafür zu bilden geeignet sei, ob ein Bauvorhaben das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtige.

In der Folge ergänzte der Bausachverständige Dipl. Ing. E.E. sein Gutachten mit Stellungnahme vom samt umfassender Fotodokumentation. In seinem Befund führte er nunmehr Folgendes aus:

"L ist ein Ortsteil, der überwiegend bäuerlich strukturiert ist. Demnach dienen noch heute sehr viele Objekte der Landwirtschaft.

Die Baustruktur ist, bedingt durch die vorhandenen kleineren Gehöfte mit Nebengebäuden, vermischt mit Wohnhäusern, eine feingliedrige. Zu den vorhandenen Baukörpern ist anzumerken, dass im Ort nahezu keine Bausünden festzustellen sind.

Die Straßenzüge und Wege sind teilweise eng angelegt. Durchwegs sind die Einfriedungen so angelegt, dass im Wesentlichen der Durchblick gewährleistet ist.

Die errichtete Zaunanlage Z... besteht aus einbetonierten IPB 200 mm Breitflanschwalzprofilen als Zaunsäulen. Die Zaunfelder werden durch Kanthölzer, welche liegend 'Mann an Mann' zwischen den Flanschen der stehenden I-Träger aufgesetzt wurden, gebildet. Dadurch ergibt sich eine massive, geschlossene Holzwand, an deren Außenseite eine senkrechte Verbretterung hergestellt wurde. Die Höhe des Zaunes beträgt 1,12 m.

Bestehende, und für den bäuerlich strukturierten Ort hauptsächlich verwendete Zäune sind feingliedrig.

Es sind neben Drahtzäunen hauptsächlich einfache Zäune mit nur 2 Durchzügen anzutreffen. Auch sind Zäune mit Staketenfeldern (senkrecht gelattet oder diagonal als Jägerzaun) vorhanden.

Vereinzelt wurden Holzzäune auf gemauerten Sockeln errichtet, wobei die Sockeln eine Höhe von maximal 30 cm Höhe aufweisen. Darüber ist auch bei diesen Einfriedungen die Durchsicht gegeben.

Sockelmauerwerke über 30 cm Höhe sind als Stützmauern zur Aufnahme von Geländesprüngen anzutreffen. Darüberliegend wurden auch dort Zäune mit Durchsicht angeordnet.

Beilage: Fotodokumentation über Einfriedungen, die nahezu den gesamten Ortsteil betreffen."

Im Gutachten im engeren Sinn stellte der Bausachverständige fest, das Straßenbild werde durch Einfriedungen geprägt, die für den Betrachter keine Sichtbarrieren bildeten. Durch ihre Durchsichtigkeit träten diese Zäune transparent und nicht dominant in Erscheinung. Der Blick des Betrachters ende nicht an der Einfriedung, sondern an den dahinter liegenden Objekten. Vereinzelt seien Zäune mit nur geringem Durchblick vorhanden. Man sollte nicht an den zum Glück nur wenigen, nicht gelungenen Grundstücksabschlüssen Maß nehmen, sondern vielmehr an gewachsener Tradition im Dorf, die es zu erhalten gelte.

Der Sachverständige kam abschließend neuerlich zu der Beurteilung, dass die Errichtung der vom Beschwerdeführer bereits hergestellten Einfriedung das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtige und mit § 11 Stmk. BauG im Widerspruch stehe. Um eine dem bestehenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werdende Einfriedung zu gewährleisten, sei nach Ansicht des Bausachverständigen folgende Auflage vorzuschreiben:

"Es sind jeweils zwei horizontal angeordnete Durchzüge mit straßenseitig, senkrecht angebrachten Zaunlatten herzustellen.

Die Dimension der Durchzüge hat sich nach statischem Erfordernis zu richten. Ein maximaler Querschnitt von 8/10 cm ist nicht zu überschreiten. Die senkrecht angeordneten Zaunlatten sind jeweils mit Abstand von 5 bis 8 cm gleichweit anzubringen. Die Zaunlattenbreite ist mit 8 cm zu begrenzen. Das entspricht dem ortsüblichen Staketenzaun, wie die Fotobeilage zeigt."

Zu diesem Gutachten äußerten sich die Beschwerdeführer nach Vorhalt ablehnend.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als teilweise unbegründet abgewiesen und der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides in Bezug auf den Auflagenpunkt hinsichtlich der Ausbildung der Zaunfelder inhaltlich bestätigt und wie folgt präzisiert:

"Die im Einreichplan dargestellte geschlossene Ausführung aller Zaunfelder ist durch jeweils 2 horizontal angeordnete Durchzüge mit straßenseitig, senkrecht angebrachten Zaunlatten zu ersetzen. Die Dimension der Durchzüge hat sich nach statischem Erfordernis zu richten. Ein maximaler Querschnitt von 8/10 cm ist nicht zu überschreiten. Die senkrecht angeordneten Zaunlatten sind jeweils im Abstand von 5 bis 8 cm gleichweit anzubringen. Die Zaunlattenbreite ist mit 8 cm zu begrenzen. Das entspricht dem ortsüblichen Staketenzaun, wie die Fotobeilage des Ortsbildgutachtens zeigt."

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde insbesondere nach Wiedergabe des ergänzten Gutachtens des Bausachverständigen vom im Wesentlichen damit begründet, dass im Befund des nunmehr vorliegenden Gutachtens vom eine genaue Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Zaunes hinsichtlich Konstruktion, Verlauf und Durchsichtigkeit aufgenommen worden sei und auch bestehende, annähernd baugleiche Zaunkonstruktionen im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde angeführt würden. Diese weiteren Beispiele seien insbesondere auch in der Fotodokumentation dargestellt. Auf Grund der dem Gutachten angeschlossenen Fotos sei es in weiterer Folge nicht notwendig, eine nähere Beschreibung im Befund aufzunehmen. Zu den Beispielen, die mit der verfahrensgegenständlichen Zaunkonstruktion als annähernd baugleich verglichen werden könnten, habe der Sachverständige festgehalten, dass auch diese Einfriedungen eine gewisse Durchsichtsmöglichkeit böten. Dies sei auch den vorgelegten Fotos zu entnehmen. Die Einfriedungen im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde seien vom Ortsbildsachverständigen als transparente, nicht dominant in Erscheinung tretende Zäune beurteilt worden, die durch eine Durchsichtigkeit gekennzeichnet seien und den Blick des Betrachters nicht an der Einfriedung, sondern an den dahinter liegenden Objekten enden ließen. Dieser gemeinsamen Charakteristik widerspreche nach dem Ortsbildgutachten der gegenständliche Zaun, der durch die aufeinander liegenden Kanthölzer als massive, geschlossene Holzwand in Erscheinung trete. Die diesbezügliche auf dem Befund und der Fotodokumentation basierende Schlussfolgerung des Ortsbildsachverständigen sei für die belangte Behörde nachvollziehbar, sodass eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens nicht habe festgestellt werden können.

Zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers unklaren und unschlüssigen Auflage werde festgehalten, dass diese Auflage nach dem Gutachten vorzuschreiben gewesen sei, um dem bestehenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht zu werden. Diese Vorschreibung sei im Zusammenhang mit der festgestellten gemeinsamen Charakteristik der meisten Einfriedungen im Gemeindegebiet zu sehen. Die Nachvollziehbarkeit dieser Auflage sei bereits von dem von der belangten Behörde im vorangegangenen Rechtsgang beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, habe dieser doch ausgeführt, dass der Querschnitt der Durchzüge mit 8/10 cm aus bautechnischer Sicht im Hinblick auf die statischen Erfordernisse klar und eindeutig definiert sei und insoferne die in der damaligen Vorstellung angeführten Bedenken nicht nachvollzogen hätten werden können. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen dem Ortsbildgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Z. 4 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind folgende Bauvorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder

öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als

1,5 m".

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind

"c) Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder

öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m"

anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.

§ 33 Abs. 5 Stmk. BauG sieht im Anzeigeverfahren für den Fall, dass nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, vor, dass die Behörde binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. sind Einfriedungen und lebende Zäune so auszuführen bzw. zu erhalten, dass weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der nun mittels Auflage vorgeschriebene Zaun zu dem ursprünglich eingereichten Vorhaben ein aliud darstelle (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8685/A, vom , Zl. 91/05/0007, und vom , Zl. 96/05/0250). Aus diesen Erkenntnissen ergebe sich, dass unter "Bedingungen und Auflagen" nur solche verstanden werden könnten, die am Bauvorhaben nichts Wesentliches änderten, also seine Identität bestehen ließen. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom die Errichtung eines Zaunes angezeigt, der ein Betonfundament sowie einbetonierte I-Träger aufweise, wobei in die Zaunfelder Kanthölzer aufgesetzt würden und an deren Außenseite eine senkrechte - mit Zwischenräumen versehene - Verbretterung (Höhe 1,12 m) angebracht werde. Die Befolgung der von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflage hätte zur Folge, dass dieser Zaun zur Gänze beseitigt werden und sodann ein in jeder Hinsicht anderer Zaun wieder hergestellt werden müsste. Der Zaun müsste mit zwei horizontal angeordneten Durchzügen mit straßenseitig senkrecht angebrachten Zaunlatten errichtet werden, wobei sich die Dimension der Durchzüge nach statischen Erfordernissen zu richten hätte. Ein maximaler Querschnitt von 8/10 cm sei nicht zu überschreiten und die senkrecht angeordneten Zaunlatten seien jeweils im Abstand von 5 bis 8 cm gleich weit anzubringen, wobei die Zaunlattenbreite mit 8 cm begrenzt werde. Ein derartiger Zaun wiche nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Identität des ursprünglich angezeigten Zaunes erheblich ab, sodass die vorgeschriebene Auflage die Herstellung eines anderen (nicht beantragten) Zustandes bewirken würde.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Die Formulierung dieser Regelung zur Erlassung von Auflagen im Zuge der Erteilung der Baubewilligung (arg: "soweit dies erforderlich ist, da mit" näher genannten Kriterien entsprochen werde) spricht für die Auslegung, dass nach dieser Bestimmung die Vorschreibung projektändernder Auflagen zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 327, FN 13). Unter projektändernden Auflagen im Sinne dieser Bestimmung können auch nur solche verstanden werden, die an einem Bauvorhaben nichts Wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/05/0007, und vom , Zl. 96/05/0250, zu der vergleichbaren Regelung betreffend die Vorschreibung von Auflagen in § 49 Abs. 4 Oö Bauordnung 1976). Projektändernde Auflagen sind nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 Stmk. BauG gleichfalls nur zur Anpassung des jeweiligen Vorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse nach Maßgabe dieser Bestimmung bzw. um den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn gerecht zu werden, zulässig (vgl. in diesem Sinne auch das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Die verfahrensgegenständliche Auflage Punkt 2. betreffend die Ausgestaltung des Zaunes betrifft nur die Zaunfelder, die zwischen den im Betonfundament verankerten Zaunständern vorgesehen sind. In diesen Zaunfeldern sind jeweils zwei horizontal angeordnete Durchzüge mit straßenseitig, senkrecht angebrachten Zaunlatten, anzubringen. Im Bereich der Zaunfelder sind somit einerseits die nach den Einreichplänen liegend mit geringem Abstand vorgesehenen Kanthölzer zwischen den Zaunstehern durch jeweils nur zwei horizontal angeordnete Durchzüge zu ersetzen, während die senkrecht zur Straße hin anzubringenden Zaunlatten entgegen dem ursprünglichen Vorhaben schmäler (nämlich nur mit einer Breite bis zu 8 cm statt den vorgesehenen 22 cm) sein und mit einem größerem Abstand als ursprünglich angebracht werden müssen (nämlich 5 - 8 cm statt wie ursprünglich 3 cm). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird durch diese in der gerügten Auflage vorgeschriebenen Änderungen der Ausgestaltung der Zaunfelder, mit der die Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes durch das vorliegende Bauvorhaben hintangehalten werden soll, das vom Beschwerdeführer ursprünglich eingereichte Bauvorhaben nicht wesentlich geändert.

Diese Auflage sei nach Ansicht des Beschwerdeführers weiters nicht konkret genug, da nicht festgestellt werden könne, wie die von der Baubehörde vorgeschriebenen zwei horizontal angeordneten Durchzüge befestigt werden sollten bzw. ob auf dem vorhandenen Betonsockel ein Aufsatz möglich sei. In der Auflage selbst würden zwar statische Erfordernisse genannt, es sei jedoch nicht sichergestellt, ob damit den Anforderungen des Ortsbildes Genüge getan werde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, in den von der Auflage unberührt gelassenen, im unveränderten Betonfundament verankerten Zaunstehern könnten die beiden vorgeschriebenen horizontal angeordneten Durchzüge (anders als die ursprünglich in kleinen Abständen vorgesehenen Kanthölzer) nicht befestigt werden. Aus der vorgeschriebenen Auflage ergibt sich weiters, dass die zwei Durchzüge mit dem maximalen Querschnitt von 8/10 cm, wenn sie weiters auch den statischen Erfordernissen entsprechen, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen. Diesbezüglich in der Beschwerde geäußerte Bedenken des Beschwerdeführers sind nicht berechtigt.

Weiters meint der Beschwerdeführer, die vorgeschriebene Auflage sei auch insoweit unbestimmt, als keine Frist zur Herstellung des angeordneten Zustandes im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG bestimmt worden sei.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens die Erteilung der Baubewilligung für das eingereichte, ursprünglich bloß angezeigte Bauvorhaben war, bei der gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen Auflagen erteilt werden konnten. Im vorliegenden Bauverfahren wurde daher weder die Verbindlichkeit zu einer Leistung noch zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG ausgesprochen; die Baubewilligung erlischt erst gemäß § 31 Stmk. BauG, wenn nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft mit dem Vorhaben begonnen wird.

Weiters fehle nach der Ansicht des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Begründung für die Vorschreibung dieser Auflage. Es werde auf das Gutachten von Dipl. Ing. E. verwiesen, welches zur Beurteilung des Ortsbildes auf die Frage der "Durchsichtsmöglichkeit" abstelle. Dieses Kriterium sei vom Gesetz nicht gedeckt und damit werde die Frage der Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 11 Stmk. BauG nicht beurteilt.

Dem ist zu entgegnen, dass unter "Ortsbild" die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde zu verstehen ist, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird. Auch wenn das gegebene Ortsbild nicht völlig einheitlich ist, ist der Baubehörde nicht die Möglichkeit verwehrt, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7538/A, und vom , Zl. 98/06/0237). Das Orts- und Straßenbild ist - worauf die belangte Behörde gleichfalls zutreffend hingewiesen hat - anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, inwieweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist, welches den notwendigen Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigt. Der Sachverständige hat in seinem Befund samt Fotodokumentation vom , der sich im vorliegenden Fall insbesondere auf die Gestaltung der Zäune im vorliegenden Ortsteil bezogen hat, in nicht zu beanstandender Weise als gemeinsames Charakteristikum der bestehenden Zäune die gegebene Feingliedrigkeit und Durchsichtsmöglichkeit auf das jeweils dahinter liegende Objekt festgestellt. Letzteres Kriterium hat die belangte Behörde daher zutreffenderweise bei ihrer Beurteilung der allfälligen Beeinträchtigung des gegebenen Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes herangezogen und die vom Beschwerdeführer gerügte Auflage konnte von der Baubehörde zutreffend damit begründet werden.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, das Gutachten vom sei deshalb unschlüssig, weil der Sachverständige im Hinblick auf die vereinzelt vorhandenen Zäune mit nur geringem Durchblick die Ansicht vertreten habe, dass nicht an den nur wenigen, nicht gelungenen Grundstücksabschlüssen Maß zu nehmen sei, sondern vielmehr an der gewachsenen Tradition im Dorf. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Judikatur zu dem Kriterium der Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes die Auffassung, das dann, wenn das Ortsbild nicht völlig einheitlich ist, der Baubehörde nicht die Möglichkeit verwehrt ist, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom ).

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es sei auf seine Stellungnahmen im Verfahren nicht entsprechend eingegangen worden, diese hätten nachgewiesen, dass die errichtete Einfriedung vom Erscheinungsbild her gerade typisch für die mitbeteiligte Gemeinde sei, ist ihm zum Einen entgegenzuhalten, dass es gerade auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu drei aufhebenden Vorstellungsbescheiden gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer aber im Verfahren zum erstatteten Gutachten zur Frage des Orts- und Straßenbildes (insbesondere des Gutachtens des Bausachverständigen vom , das nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig und nachvollziehbar ist) eine gegenteilige Auffassung vertreten und belegen wollte, hätte er jedenfalls dem zuletzt erstatteten Gutachten vom auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Mit der Verfahrensrüge, dass ein Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl. Ing. E.E. nicht behandelt worden sei, wird die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dargetan. Mit der Frage der Befangenheit dieses Sachverständigen wegen seiner vom Beschwerdeführer behaupteten Nahebeziehung zur Gemeinde hat sich die belangte Behörde aber näher auseinander gesetzt, wozu der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts ins Treffen führt.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG nicht stattzugeben. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde weitgehend Rechtsfragen aufgeworfen werden und der in der Beschwerde auch gerügten Beurteilung des Erscheinungsbildes des im vorliegenden Fall maßgeblichen Ortsteiles durch den Bausachverständigen in seinem Gutachten vom im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, bestehen diesbezüglich keine Bedenken in Bezug auf Art. 6

EMRK.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am