VwGH 03.02.2000, 99/07/0190
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung (Hinweis E , 97/07/0152, 97/07/0227, VwSlg 14941 A/1998). Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können. Dass der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen der von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Partei durch das beschwerdegegenständliche wasserrechtlich bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung der genannten Betroffenen nach dem WRG nicht zu begründen. |
Normen | AVG §8; B-VG Art9 Abs1; VwRallg; Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit Einzugsgebiet Donau 1991; WRG 1959 §102; |
RS 2 | Aus dem "Regensburger Vertrag" (Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserrechtliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl Nr 1991/17) können unmittelbare subjektive Rechte Einzelner nicht abgeleitet werden (Hinweis E , 97/07/0152, 97/07/0227, VwSlg 14941 A/1998). |
Normen | 11992E006 EGV Art6 impl; 11997E012 EG Art12; AVG §8; VwRallg; WRG 1959 §102 Abs1 litb; WRG 1959 §12 Abs2; |
RS 3 | Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV ist dann nicht verletzt, wenn die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung ihre Ursache nicht in der Staatsangehörigkeit hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/07/02 97/07/0152 7
VwSlg 14941 A/1998 |
Normen | 31980L0068 Grundwasserschutz-RL gefährliche Stoffe idF 391L0692; 31991L0692 Umweltschutz-RL Vereinheitlichung; EURallg; WRG 1959 §102; |
RS 4 | Aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom (80/68/EWG) über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, geändert durch die Richtlinie des Rates vom (91/692/EWG) ergibt sich kein Anspruch des von der wasserrechtlichen Bewilligung Betroffenen auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Regelung des § 102 WRG hinaus. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 28/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 514.212/01-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der "Kläranlage und Ableitung zur Isar -BA 05" erteilt. Weder im wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung seien Umstände hervorgekommen, welche einer Bewilligung entgegenstünden. Eine Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt war für die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht erkennbar. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde verneint.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sowohl nach dem Wortlaut des Wasserrechtsgesetzes als auch nach der Rechtsprechung könne eine im Ausland gelegene Wassernutzung keine Parteistellung im Sinne des AVG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bewirken. Aus dem Wortlaut des Regensburger Vertrages ergebe sich eine solche Parteistellung ebenso wenig. Nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Regensburger Vertrages reiche die bloße Anhörung der ausländischen (deutschen) Behörde. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich aber auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinander gesetzt und eine Gefährdung des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Projekt ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im beschwerdegegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verletzt.
Die Beschwerdeführerin beansprucht Parteistellung in dem der Beschwerde zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Kläranlage der mitbeteiligten Partei, weil ihr Trinkwasserbrunnen dadurch gefährdet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/07/0152, 97/07/0227, näher begründet ausgeführt hat, enthält weder § 102 WRG 1959 noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine von Art. 49 Abs. 1 B-VG abweichende Regelung. Es gilt daher die Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG, wonach sich die erfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können. Dass der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin durch das beschwerdegegenständliche wasserrechtlich bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem WRG 1959 nicht zu begründen.
Im vorgenannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klar gestellt, dass aus dem "Regensburger Vertrag" (Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserrechtliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991) unmittelbare subjektive Rechte Einzelner nicht abgeleitet werden können. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV dann nicht verletzt ist, wenn die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung ihre Ursache nicht in der Staatszugehörigkeit hat. Aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom (80/68/EWG) über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, geändert durch die Richtlinie des Rates vom (91/692/EWG) ergibt sich auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im hier zu beurteilenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Regelung des § 102 WRG 1959 hinaus.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 11992E006 EGV Art6 impl; 11997E012 EG Art12; 31980L0068 Grundwasserschutz-RL gefährliche Stoffe idF 391L0692; 31991L0692 Umweltschutz-RL Vereinheitlichung; AVG §8; B-VG Art49 Abs1; B-VG Art9 Abs1; EURallg; VwRallg; Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit Einzugsgebiet Donau 1991; WRG 1959 §102 Abs1 litb; WRG 1959 §102; WRG 1959 §12 Abs2; |
Schlagworte | Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1999070190.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-57067