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VwGH 17.02.2004, 2003/06/0174

VwGH 17.02.2004, 2003/06/0174

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
RS 1
Auf den tatsächlichen Anfall von Schmutzwässern auf einer bebauten Liegenschaft kommt es gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 nicht an.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des F H in H, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Straße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13A-12.10 H 125- 03/1, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer näher angeführter Grundstücke verpflichtet, die Schmutzwässer über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er beabsichtige, eine biologische Kläranlage auf seinem Grundstück zu errichten, welche den technischen und umweltbedingten Anforderungen entspreche.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und aus Anlass der Berufung der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der näher angeführten Grundstücke mit dem darauf errichteten Objekt verpflichtet werde, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde abzuleiten. Diesbezüglich habe er binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an das "Hauspumperwerk Be1" zur Genehmigung einzubringen und binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er bereits über eine tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgungsanlage verfüge. Demzufolge bestehe auch nicht die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme im Sinne des Steiermärkischen Kanalgesetzes. Der Einwand, es fielen zur Zeit keine Schmutzwässer an, weil das Objekt seit mehreren Monaten und auch in absehbarer Zukunft nicht benutzt werde, komme nicht zum Tragen. Es sei ohne Weiteres möglich, dass das gegenständliche Haus wieder bewohnt werde und dann Schmutzwässer anfielen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 LGBl. Nr. 79, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.

Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. sind von der Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/06/0171, und vom , Zl. 98/06/0139, mwH) ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 ergebe sich, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen müsse. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Im Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei keine Anlage zur schadlosen Abwasserentsorgung vorhanden war, sodass nicht mehr zu prüfen war, ob eine derartige Anlage eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist.

Dass die auf den in Rede stehenden Grundstücken befindlichen Objekte ("Altgebäude H 103 und Neubau") mehr als 100 m vom Hauptkanalstrang entfernt seien, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 nicht vorlägen, wird vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde - und damit unzulässig (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) - geltend gemacht, weshalb sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt.

Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - darauf hinweist, dass das auf der in Rede stehenden Liegenschaft befindliche Haus von ihm und seiner Mutter nicht mehr bewohnt werde und folglich (derzeit) auch keine Abwässer anfielen, so hat die belangte Behörde dazu zutreffend die Auffassung vertreten, dass es auf den tatsächlichen Anfall von Schmutzwässern auf einer bebauten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 nicht ankommt. Soweit in der Beschwerde darüber hinausgehend die Errichtung eines Neubaues auf der Liegenschaft thematisiert wird, so unterliegt auch dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Tatsachenvorbringen dem Neuerungsverbot. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ändert nichts an der objektiv gegebenen Anschlussverpflichtung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060174.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-57047