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VwGH vom 25.06.2001, 99/07/0183

VwGH vom 25.06.2001, 99/07/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der Bürgerinitiative "Entscheide mit" in A und 166 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den undatierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Zl. 680.019/20-I B/99, betreffend Deponiebewilligung (mitbeteiligte Partei: M Rohstoff-Aufbereitungs Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz - Börsegasse 10), I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Bürgerinitiative "Entscheide mit" wird zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurde der M Rohstoff-Aufbereitungs Gesellschaft m. b.H. (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zur Inbetriebnahme einer näher umschriebenen Deponie für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstücken der Katastralgemeinde N, Gemeinde K, erteilt.

Als zu behandelnde Abfallarten werden im Spruch dieses Genehmigungsbescheides Shredderrückstände (Leichtfraktion), Schlüssel-Nr. 57801 der ÖNORM S 2100, ausgegeben am und Filterstäube aus Shredderanlagen, Schlüssel-Nr. 57802 der ÖNORM S 2100, ausgegeben am , angeführt. Das Gesamtvolumen der Deponie ist mit 325.000 m3 angegeben.

Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Vereins Bürgerinitiative "Entscheide mit" (der erstbeschwerdeführenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wurden als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Verein Bürgerinitiative "Entscheide mit" keine Nachbarrechte und damit auch keine Parteistellung habe.

Im Genehmigungsbescheid des LH (Teil C) wurde der mitbeteiligten Partei auch vorgeschrieben, eine Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes über einen Betrag von insgesamt S 40 Millionen zu leisten, wobei noch nähere Modalitäten über den Zeitpunkt der Leistung dieser Sicherheit in den Bescheid aufgenommen wurden.

Im Teil D des erstinstanzlichen Bescheides wurde Ing. D zum Bau- und Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Teil E enthält eine Reihe von Bedingungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Sie machten - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - geltend, die Sicherstellung sei nicht ausreichend, die Umstände der Bestellung des Deponieaufsichtsorganes seien nicht durchschaubar, eine Reihe näher genannter Auflagen sei unzureichend, die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG seien nicht berücksichtigt worden, die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Expertenstellungnahmen hätten keine Berücksichtigung gefunden und die dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten wiesen Mängel auf.

Die belangte Behörde holte Gutachten aus den Gebieten Deponiegas/Emissionen (Prof. R), Deponietechnik, Brandschutztechnik, Meteorologie und Schadstoffausbreitung und Toxikologie ein. Diese Gutachten wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, die eingeholten Gutachten seien mangelhaft und unvollständig. Sie legten gutachterliche Stellungnahmen der EPEA, Internationale Umweltforschung Ges.m.b.H. vom Mai 1998 und November 1998, des ao. Univ.-Prof. Dr. V, Institut für Meteorologie und Geophysik an der Universität Innsbruck vom , des Prof. Dr. P, BIG-M-Büro für Ingenieur-geophysikalische Messungen Greifswald, Technologiezentrum Vorpommern, vom und des Univ.- Prof. Dr. Ing. D aus dem Jahr 1994 über biologische Vorbehandlung und stoffliche Verwertung von Shredder-Rückständen vor.

Das P-Gutachten beschäftigt sich mit der Frage der Eignung des Standortes für die geplante Deponie im Hinblick auf die Frage einer Kontamination des Grundwassers und kommt zu dem Ergebnis, dass die zum Standort vorliegenden Befunde eine Kontamination des flurnahen Grundwasserleiters durch Schadstoffe nicht ausschließen könnten. Auch bestehe die Gefahr einer Kontamination tieferer Grundwasserhorizonte durch nicht erkannte Schäden an der Basisabdichtung und stärkere Wasserwegsamkeit des Schliers in Kluftzonen.

Das D-Gutachten setzt sich mit den in der Shreddermülldeponie ablaufenden Prozessen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund des weitgehend unkontrollierbaren Verhaltens der Deponie sowie der Emissionen an krebserzeugendem Vinylchlorid die Deponie in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig sei.

Im V-Gutachten werden Fragen der Meteorologie und der Schadstoffausbreitung erörtert und Kritik an dem von der belangten Behörde eingeholten meteorologischen Gutachten geübt.

Die belangte Behörde holte ergänzende Stellungnahmen von R zum Bereich Deponiegas/Emissionen und des Sachverständigen für Hydrogeologie Dr. M zur Frage einer möglichen Grundwasserkontaminierung ein. Diese wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Stellungnahmen. Weiters legten sie noch eine Stellungnahme von Professor P vom vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen undatierten Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt über die Berufungen:

"Aus Anlass der Berufungen der im Anhang genannten Berufungswerber/Innen wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. R/4-K0109/062, gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 29 AWG folgendermaßen abgeändert:

Die Spruchteile A - E lauten:

... (Es folgt eine Neuformulierung dieser Spruchteile) Soweit den Berufungen und Anträgen im Verfahren durch die

obigen Ausführungen nicht Rechnung getragen worden ist, werden diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen."

In der Begründung wird nach der Darstellung des Verfahrensverlaufes und der Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.

§ 31d Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) stelle klar, dass in laufenden Verfahren notwendige Anpassungen und Projektsergänzungen nur dann als Neuantrag gelten, wenn durch sie fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen würden. Entsprechend dem Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen entspreche die Bauweise der Deponie bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen dem Stand der Technik für Reststoffdeponien; Projektmängel des ursprünglich eingereichten Vorhabens, die sich durch die nach der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien erforderliche (teilweise) Anpassung des Projektes an den Stand der Technik laut Deponieverordnung ergeben hätten, seien durch die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsmodifikationen bzw. durch die vom Amtssachverständigen festgelegten Auflagen beseitigt. Die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Projektsmodifikationen seien insbesondere in den vom Projektanten im November 1997 erstellten Austauschplänen 7.2, 10.1 und 10.2 sowie der Massenbilanz für die Stauerprofilierung vom Dezember 1996 festgehalten und im Einzelnen im deponietechnischen Amtssachverständigengutachten angeführt. Auf die sich darauf beziehenden Auflagepunkte werde verwiesen. Durch eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt abgeänderte Profilierung des Stauers sei dem verbesserten Kenntnisstand über die Stauerlage Rechnung getragen worden. Durch die Anpassung an den Stand der Technik ergebe sich eine veränderte Lage des Sickerwasserbeckens, die dazu führe, dass an der bestehenden natürlichen Barriere möglichst wenig Veränderungen vorgenommen würden. Das Volumen des innerhalb des (vollkommen unverändert bleibenden) Deponieareals gelegenen Sickerwasserbeckens sei gegenüber den in erster Instanz beurteilten Ausmaßen nicht verändert worden. Wie sich aus dem deponietechnischen Amtssachverständigengutachten ergebe, würden fremde Rechte durch die innerhalb des gleich gebliebenen Deponiegeländes erfolgende Verlegung des Sickerwasserbeckens weder in Anspruch genommen noch berührt. Die beschwerdeführenden Partein seien in der Verfolgbarkeit ihrer Rechte durch keine der bloß in Einzelheiten vorgenommenen Ergänzungen des Projekts beeinträchtigt. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse 93/04/0079, 94/04/0011, u.a.) und in Ansehung des § 31d Abs. 6 WRG 1959 könne daher kein Zweifel an der Zulässigkeit der Projektsergänzungen bestehen.

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens sei insbesondere von folgenden Fakten auszugehen:

Das Deponiegas werde etwa zu 60 bis 65 % aus Methan und zu 39 bis 34 % aus Kohlendioxid zusammengesetzt sein und im gesamten Deponiekörper in Verdünnung mit Luft auftreten. Es werde darüber hinaus eine Vielzahl von Spurengasen enthalten.

In beiden Abfallfraktionen liege der organische Kohlenstoff in weitestgehend nicht abbaubarer Form vor.

Eine Temperaturerhöhung würde die Gasbildung kaum beeinflussen. Das mögliche Maximum werde bei 55 (C erreicht.

Mit Gasmengen von 4 bis maximal 11 m3/h sei zu rechnen; dies entspreche einer flächenbezogenen Emission von 0,1 bis 0,3 l/m2. h, d.i. weniger als ein Zwanzigstel der zulässigen Oberflächenemission einer Hausmülldeponie. Eine Aktiventgasungsanlage und Biofilter seien daher nicht sinnvoll.

Brandschutztechnisch sei eine Kühlung erst ab ca. 130 (C im Deponiekörper und ein Materialabtrag ab 150 (C erforderlich. Im Interesse der Erhaltung der Kunststoffeinbauteile seien niedrige Temperaturen geboten. Eine Temperaturüberwachung sei daher nötig.

Grenzwerte der Deponieverordnung würden überschritten; dies sei gemäß § 31d WRG 1959 befristet zulässig.

Der Untergrundschlier weise hinreichende Dichtheit und Mächtigkeit und nur äußerst geringe Wasserwegigkeit auf.

Von Immissionen würden vor allem die Gebiete östlich und westlich der Deponie betroffen sein können.

Staubemissionen der Umlagerung könnten durch Maßnahmen hintangehalten werden.

Weder aus der Vorbelastung noch aus den Zusatzimmissionen seien Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.

Dieser Sachverhalt ergebe sich auf Grund folgender Würdigung der eingeholten bzw. von den Verfahrensparteien vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen:

Die von der belangten Behörde bestellten Gutachter seien in ihrem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich ausgewiesen und verfügten über einschlägige Erfahrung mit Genehmigungsverfahren. Ihre Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Sie stellten den aktuellen Stand der Wissenschaft über die Deponierung der beantragten Abfälle dar.

Diese Gutachten bezögen ihre Glaubwürdigkeit nicht zuletzt daraus, dass sie sich durchaus kritisch mit den Entscheidungsgrundlagen des Bescheides erster Instanz auseinander setzten. Soweit die beschwerdeführenden Parteien eigene fachliche Stellungnahmen bzw. Gutachten vorgelegt hätten, die den amtlich eingeholten Gutachten widersprächen, sei ein solcher Widerspruch allein zwar nicht ausreichend, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Privatgutachten in Zweifel zu ziehen; dennoch folge die belangte Behörde den amtlich eingeholten Gutachten, weil diesen - soweit sie im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen stünden - auf Grund nachfolgender Erwägungen der höhere Wahrheitsgehalt zukomme:

Die Erkenntnisse aus der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Studie "biologische Vorbehandlung und stoffliche Verwertung von Shredderrückständen" von Prof. Dr.-Ing. D et al, 1994, könnten auf das gegenständliche Bewilligungsverfahren nicht ohne weiteres übertragen werden, wie dies von den beschwerdeführenden Parteien gefordert werde.

Die Studie von Prof. D ziele nämlich primär nicht auf die Deponierung, sondern auf die biologische Vorbehandlung und stoffliche Verwertung (Rotteversuch) von Shredderabfällen ab. Weiters seien dieser Studie Shredderabfälle in einer anderen Zusammensetzung zugrunde gelegt als jene, die auf der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagert werden sollten.

Die Studie D untersuche Abbauvorgänge von Shredder-Leichtfraktion, die durch Windsichtung des Shreddergutes aussortiert werde. In der zu genehmigenden Deponie sollten jedoch Rückstände aus der Schwimm-Sink-Anlage und der JIG-Anlage der beschwerdeführenden Partei deponiert werden, welche im Gutachten zum Thema Deponiegas/Emissionen (Prof. Dr. G. R) konkret untersucht worden seien.

Gegenüber den in der Studie D ausschließlich untersuchten Shredder-Fraktionen sei entsprechend dem von der belangten Behörde zum Thema Deponiegas/Emissionen eingeholten Gutachten der Anteil an verrottbaren Rückständen in den Abfällen aus der Sink-Schwimm-Anlage und der JIG-Anlage deutlich geringer, sodass es auch zu einer entscheidend geringeren Gasproduktion als im Gutachten D angenommen, komme. Damit seien die speziell auf die gegenständliche Deponie abgestellten Untersuchungen wesentlich aussagekräftiger als bloß allgemein angestellte Erwägungen.

Die Deponiegasentwicklung sei vom Gutachter für Deponiegas/Emissionen in der gutachterlichen Stellungnahme vom Oktober 1996 und in seiner fachlichen Stellungnahme zu den mittlerweile erstatteten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien vom Dezember 1998 behandelt. Er setze sich in seiner fachlichen Stellungnahme mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einschließlich der von diesen vorgelegten Studie von D et al. auseinander. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, dass R EPEA-Stellungnahmen und die Studie von D nicht vorgelegen wären, sei unrichtig. Ausdrücklich führe R in seiner fachlichen Stellungnahme aus, dass er selbst Untersuchungen an der in der Studie von D behandelten Shredder-Leichtfraktion durchgeführt und diese sogar mit dem Mitarbeiter von D, der die Untersuchungen für die Studie durchgeführt habe, diskutiert habe. Wenn R die Studie von D in der Folge als für die gegenständliche Deponie irrelevant bezeichne, so sei daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie ihm bekannt war.

In der fachlichen Stellungnahme von R habe dieser zu allen mit seinem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden relevanten Einwendungen von Seiten der EPEA und der beschwerdeführenden Parteien Stellung genommen. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass besonderer Wert auf eine repräsentative Probenahme gelegt worden sei. Dass die Probenahme bereits am und somit vor der formellen Bestellung des Sachverständigen erfolgt sei, vermöge weder Zweifel an der repräsentativen Probenahme noch an der Unbefangenheit des Gutachters zu begründen, weil der Gutachter schon vor der Ausfertigung des Bestellungsbescheides von seiner bevorstehenden Bestellung informiert worden und daher durchaus bereits für die Behörde und nicht - wie einzelne beschwerdeführende Parteien behaupteten - als Privatgutachter der mitbeteiligten Partei tätig geworden sei. Dass die Probenahme nicht repräsentativ erfolgt sei, könnten die beschwerdeführenden Parteien nicht belegen. Für die belangte Behörde sei kein Grund ersichtlich, warum der Gutachter keine repräsentativen Proben hätte entnehmen sollen. Die Proben seien entsprechend der Aktenlage beim Ortsaugenschein des Gutachters im September 1996 genommen und mittels Spedition auf Kosten der mitbeteiligten Partei an den Gutachter übersandt worden. Bei der Probenahme anlässlich des Ortsaugenscheines habe der Gutachter das Probematerial zweifellos bereits in Augenschein genommen, sodass eine eventuelle Vertauschung von Probenmaterial dem Gutachter zweifellos aufgefallen wäre.

Im Gegensatz zu den Untersuchungen, die von R am konkreten Deponiematerial vorgenommen worden seien, habe die EPEA dieses Material nicht untersucht. Von R sei die Umsetzung des TOC anhand des konkreten Probenmaterials untersucht worden. Aus der Messung des TOC sowohl im Altmaterial aus dem "Zwischenlager" als auch im künftig anfallenden Deponiematerial habe eine Abschätzung dahingehend vorgenommen werden können, welcher Anteil des TOC nicht abbaubar sei. Der Gutachter lege nachvollziehbar dar, dass aus dem ermittelten TOC sich auf die Deponiegasmenge rückschließen lasse, das Gasbildungspotential im Labor gemessen worden sei und aus den gemessenen Gaskonzentrationen sich auf die Gasentwicklung schließen lasse. Sämtliche angeführten Punkte seien bei der Berechnung der erwarteten Gasentwicklung berücksichtigt worden. Die Ausführungen zu den verwendeten Prognosemodellen seien nachvollziehbar und schlüssig, insbesondere auch die Ausführungen zur generellen Problematik einer gewissen Ungenauigkeit von Prognosemodellen. Die durch die Komplexität einer Deponie gegebene Schwankungsbreite von Emissionen bewege sich aber nach den Ausführungen des Gutachters in einem Rahmen, der die erfolgreiche Dimensionierung von Gasverwertungsanlagen zulasse. Darüber hinaus seien die vom Gutachter als Prognosewerte ermittelten Gasemissionen mit einem erheblichen Sicherheitsfaktor ermittelt worden, weil die der Abschätzung zugrunde liegenden Konstanten teilweise bewusst um den Faktor 300 zu hoch angesetzt worden seien. Daraus ergebe sich, dass der Gutachter sich mit seinen im Sinne einer worst-case-Annahme getroffenen Prognosen in jedem Fall auf der sicheren Seite befinde. Eine höhere oder eine andere als die vom Gutachter ermittelten Gasmenge sei auf Grund der Verfahrensergebnisse daher nicht zu erwarten. Eine aktive Entgasung sei auf Grund des Gutachtens von R nicht vorzuschreiben gewesen.

Wie im Gutachten R vom Oktober 1996 empfohlen werde, sollten Restemissionen möglichst homogen über die Oberflächenabdeckung/- dichtung und die Rekultivierungsschicht abgeführt werden. Dabei komme es zu einem weiteren Abbau von Gasinhaltsstoffen, sodass mit messbaren Immissionen nicht mehr zu rechnen sei. Die von der mitbeteiligten Partei nunmehr vorgenommene Umstellung der ursprünglich projektierten Verwendung von Kompostfiltern auf vollflächige Oberflächenentgasung bedinge daher kaum mehr messbare Emissionen und stelle für diese Abfälle den Stand der Technik dar.

Wie im Gutachten der EPEA vom Mai 1998 bemängelt werde, dass der Rest-TOC der Zwischenlagerprobe deutlich höhere Werte aufweisen hätte müssen, sei auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, weil auch in diesem Fall die Kritik an der Prognose insoweit ins Leere gehe, als von R ein Prognoseansatz gewählt worden sei, der praktisch nicht erreichbare Emissionen ermittle. Eine Veränderung an dem Prognosemodell durch eine modifizierte Wahl der Konstanten würde zu keiner anderen Aussage führen, sodass die Ausführungen der EPEA betreffend die Deponiegasmenge als nicht zutreffend zu erachten seien.

Schließlich ergebe sich weder aus dem Gutachten R noch aus dem brandtechnischen oder dem deponietechnischen Gutachten eine Brandgefährlichkeit der Abfälle, die, weil sie durch Auflagen nicht beherrscht werden könne, zu einer Versagung des Projekts führen müsse. Auflagen zur Hintanhaltung einer Entzündung des Deponiematerials seien vorgeschrieben worden.

Die in den vergangenen Jahren beobachteten Brände hätte in keine relevante Beziehung zum Berufungsverfahren gesetzt werden können. So habe sich im Strafverfahren, das auf Grund der Strafanzeige von beschwerdeführenden Parteien eingeleitet worden sei, ergeben, dass für diesen Brand Selbstentzündung als Brandursache ausscheide.

Die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. P zur geologischhydrologischen Eignung des Standortes sei nicht geeignet, die Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen und des Gutachters M zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Zunächst sei P kein Sachverständiger aus dem Sachbereich der Geohydrologie, sondern der Geotechnik. Schon aus diesem Grund seien die beschwerdeführenden Parteien dem Gutachten des Dr. M nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Unabhängig davon habe M in seiner fachlichen Entgegnung zur gutachtlichen Stellungnahme von P noch einmal überzeugend die Eignung des Deponiegeländes nachgewiesen. So sei betreffend die lokale Stauermächtigkeit im nahe liegenden Ulmerfeld von der OMV (unabhängig vom vorliegenden Verfahren) eine Probebohrung durchgeführt worden, die die Schlierunterkante bei 650 m unter Geländekante nachgewiesen habe. Eine Gefährdung tiefer liegender Grundwasserstockwerke sei deshalb ausgeschlossen, weil eine Probebohrung, die eigentlich zur Nutzwasserversorgung dienen sollte, auch bei 100 m Tiefe keinen Grundwasserzugriff erbracht habe.

Den Ausführungen M sei auch hinsichtlich der Vollflächigkeit, der ausreichenden Dichtheit und der Klüftung des Schliers zu folgen. Die von P in Erwägung gezogene mögliche Existenz von tektonischen Störungszonen von hoher Wasserwegsamkeit erscheine auf Grund der Lage der niedergebrachten Bohrungen nach menschlichem Ermessen als ausgeschlossen. Insoweit P eine maximale Grundwassersäule von 9,3 m annehme, gehe er offenbar von einer unzutreffenden (weil viel zu hohen) Niederschlagshöhe aus, was auch zu seiner Annahme von höheren RHHGW und HGW als von M gemessen bzw. berechnet, geführt habe.

Die den von M erstellten Gutachten zugrunde liegenden Untersuchungen stellten auf die speziellen Umstände der gegenständlichen Deponie ab. Dadurch hätten für dieses Verfahren aussagekräftigere Entscheidungsgrundlagen gewonnen werden können als dies das Gutachten P vermöge. Daran änderten auch die "Erwiderungen" P nichts, zumal von ihm wie auch von anderen offenbar grundsätzliche Aspekte unbeachtet geblieben seien.

Nach heutigem Stand der Deponietechnik stütze sich die Sicherheit einer Deponie auf die Faktoren Untergrundeignung (natürliche Barriere), Standorteignung (weder nutzbares Grundwasser noch Gefahrenquellen für die Deponie vorhanden), technische Dichtungsmaßnahmen (künstliche Barriere), Reduktion des Schadstoffpotentials durch Erfassung und Behandlung von Sickerwasser- und Gasemissionen, Abfalleigenschaften und Abfalleinbau und Deponieorganisation. Hinsichtlich der Untergrundeignung verlange die Deponieverordnung bestimmte Durchlässigkeitsbeiwerte, keineswegs aber - in der Natur nicht vorhandene - absolut dichte Untergrundverhältnisse (arg. "gering durchlässig"). Es sollten also Schadstoffe, die zufolge Versagens aller anderen kumulativ vorgeschalteten Schutzmechanismen in den Untergrund übertreten könnten, nur langsam, verdünnt und zeitverzögert sich ausbreiten können. Die oben genannten Vorkehrungen (Vermeidung, Reduktion, Entfernung, Behandlung, künstliche Barriere) sollten sicherstellen, dass nach menschlichem Ermessen kaum mehr Schadstoffe in den Untergrund gelangen könnten.

Ob Untergrundverhältnisse die erforderliche Eignung aufwiesen, sei fachlich zu beurteilen. Dass es in der Natur immer irgendwelche Verformungen im Untergrund gebe, liege in der Natur der Sache. Wolle man einen hohen Grad an Gewissheit haben, müsse man auf der Deponieaufstandsfläche eine große Zahl eng aneinander gesetzte Bohrungen niederbringen; die damit verbundene Durchörterung würde aber gerade die gewünschte Dichtheit beseitigen. Es sei daher abzuwägen zwischen der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Bohrungen im Bereich der Deponieaufstandsfläche - die auch keineswegs knapp daneben liegende Störungen mit Sicherheit aufzeigten - und der möglichen Aussagekraft anderer Daten.

Absolute Gewissheit, wie sie P fordere, sei weder erkenntnistheoretisch erreichbar noch vom Gesetz gefordert. Es gehe vielmehr um einen möglichst hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und um eine bestmögliche Minimierung des nun einmal nie ganz auszuschließenden Restrisikos.

Durch die Vorkehrungen und Anforderungen der Deponieverordnung, denen die gegenständliche Deponie zu entsprechen habe, solle das Restrisiko bestmöglich abgemildert werden. Für die Notwendigkeit darüber hinausgehender zusätzlicher Anforderungen habe das Verfahren keinen Hinweis gegeben. Hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens der rechtlich gebotenen Untergrundanforderungen folge die belangte Behörde nach Würdigung der Diskussion P-M den im Grunde spezifischer standortbezogenen Ausführungen M. Dass es auch im Bereich der Wissenschaft Meinungsunterschiede gebe, ja im Interesse der Entwicklung geben müsse, liege auf der Hand. Für eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung seien allerdings in erster Linie gesetzliche Anforderungen maßgeblich. Dabei werde keineswegs gefordert, dass eine Beeinträchtigung von Schutzgütern mit Sicherheit ausgeschlossen werden müsse, sondern lediglich, dass eine solche nicht zu erwarten sein dürfe. Dass die gegenständliche Deponie im Falle der Bewilligung unter Berücksichtigung der im Spruch enthaltenen Auflagen eine Grundwasserverunreinigung geradezu erwarten lasse, vermöge aber auch P nicht nachvollziehbar darzutun.

Zu den von den beschwerdeführenden Parteien zuletzt vorgelegten Unterlagen (Niederschrift NÖ Gebietsbauamt III, Konvolut von Fotos sowie Stellungnahmen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu Niederschlagsereignissen) sei darauf hinzuweisen, dass der tiefste Punkt der geplanten Deponie im Verhältnis zum HGW von M sowohl gemessen als auch rechnerisch überprüft worden sei. Die Deponiesohle liege weit über dem Geländeniveau des FMA-Geländes, auf welchem ein konsenswidrig zu tiefer Schotterabbau bis in den HGW erfolgt sei. Rückschlüsse auf das zu genehmigende Projekt hätten aus den vorgelegten Unterlagen daher keine gezogen werden können, sodass mangels Relevanz für das Verfahren auch keine weitere Fristerstreckung betreffend geologisch-hydrologische Fragen zu gewähren gewesen seien. Die belangte Behörde habe daher ihrer Entscheidung die amtlicherseits eingeholten Gutachten sowie die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten von M zugrunde gelegt, welche auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde als zutreffend befunden worden seien.

Dem von der belangten Behörde eingeholten meteorologischen Gutachten sei aus nachstehenden Gründen zu folgen gewesen:

Zur Frage der Anwendung des Gauß-Modells im meteorologischem Gutachten bestehe ein langjähriger theoretischer Streit zwischen Vergeiner und den Gutachtern der ZAMG, welche jedoch gerade hier - im Hinblick auf die bei einer Deponie (verglichen mit einer Abfallverbrennungsanlage) außerordentlich geringen Gasemissionen - von keiner praktischen Bedeutung sei.

Es möge zwar zutreffen, dass vom wissenschaftlichen Standpunkt aus das so genannte Gauß-Modell in einigen Teilbereichen in Frage gestellt werden könne, jedoch könnten - auch im Hinblick auf die außerordentlich geringe Deponiegasmenge -

durch ergänzende Untersuchungen keine weiteren, für das behördliche Verfahren maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen werden. Durch die eingeholten meteorologischen Gutachten seien alle für das behördliche Verfahren maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen worden. Insbesondere habe der im Berufungsverfahren bestellte Gutachter ohnehin die vom Privatgutachter der beschwerdeführenden Parteien erhobenen Einwände gegen das meteorologische Gutachten der ersten Instanz berücksichtigt und auch - soweit erforderlich - das Erstgutachten korrigiert. Gerade mit den "ungünstigen Ausbreitungs- sowie Inversionslagen" habe sich der von der belangten Behörde bestellte Gutachter ausführlich auseinander gesetzt (Seite 17 ff des Gutachtens vom ).

Wie im Genehmigungsverfahren als Prognoseverfahren vorgesehen, sei das Gutachten der ZAMG somit vom ungünstigsten Fall ausgegangen. Die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom vermisste "mittlere Emissionsverteilung" könne nur ein günstigeres Ergebnis bringen als das tatsächlich berücksichtigte "worst-case-Szenario".

Die belangte Behörde folge auch den von ihr eingeholten schlüssigen brandschutztechnischen und toxikologischen Gutachten, welchen von den beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.

Zur behaupteten Ausgasung von krebserzeugendem Vinylchlorid sei festzustellen, dass die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom erwähnten "jährlich 35 bis 40 kg Vinylchlorid" sich nicht auf die konkret im anhängigen Verfahren beurteilte Deponie beziehen könnten.

Schon in der Arbeit von D, der sich lediglich mit der Shredder-Leichtfraktion befasst habe, falle deutlich auf, dass die Konzentrationen von Vinylchlorid in Abhängigkeit von der jeweiligen Shredder-Leichtfraktion um Größenordnungen schwankten, somit eine wesentliche Voraussetzung für das Vinylchlorid-Emissionen im eingesetzten Material zu sehen sei. Dies gelte sowohl für aerobe als auch für anaerobe Prozesse, wobei auch die Art der Prozessführung einen wesentlichen Einfluss auf das Auftreten von Vinylchlorid-Emissionen besitzen könne. Es falle zudem auf, dass die in Deponiegasen von gemischten Ablagerungen (Shreddermüll, Hausmüll, Gewerbeabfall) gemessenen Werte deutlich über denen von Mietenversuchen mit reiner Shredder-Leichtfraktion lägen (Seite 10 bis 27 bei D). Schon die Studie von D selbst zeige somit, dass es für die Bildung von Deponiegas ganz entscheidend und ausschließlich darauf ankomme, welche konkrete Abfallzusammensetzung auf einer Deponie vorhanden sei. Es wäre daher völlig unzulässig, die von D ermittelten Werte in einem konkreten Projekt zur Begutachtung heranzuziehen, ohne die tatsächlich zur Ablagerung gelangende Abfallzusammensetzung auf Übereinstimmung mit den Annahmen von D zu überprüfen. Gerade diese Überprüfung des tatsächlichen Ablagerungsgutes sei durch R erfolgt, der auf das durch Unterschiede des Ausgangsmaterials sich ergebende unterschiedliche Emissionsverhalten verweise. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in der Abluft von biologischen Abbauprozessen neben Vinylchlorid auch andere Krebs erregende Stoffe wie beispielsweise Benzol aufträten. In den im bisherigen Verfahren eingeholten toxikologischen Gutachten (insbesondere dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. H in erster Instanz sowie von Univ. Doz. Dr. B in zweiter Instanz) seien diese Krebs erregenden Stoffe (Benzol und andere) berücksichtigt und bewertet worden. Aus diesen Gutachten ergebe sich, dass eventuelle Emissionen von Deponiegasinhaltsstoffen um mindestens vier Größenordnungen unter denjenigen Immissions-Konzentrationen lägen, aus denen ein gesundheitliches Risiko abzuleiten wäre und ebenfalls weit unter dem jeweiligen Geruchsschwellenwert liegen würden.

Auf Grund der oben dargestellten mangelnden Vergleichbarkeit der Ergebnisse der allgemeinen Studie von D sowie der ohnehin erfolgten toxikologischen Bewertung des Deponiegases sei eine ergänzende toxikologische Bewertung des konkreten Vorhabens nicht mehr erforderlich.

Die in der Stellungnahme zitierten Mengen von frei gesetztem FCKW seien nicht auf das gegenständliche Projekt übertragbar, weil FCKW überwiegend über Schaumstoffe in das Shreddergut eingebracht würden und diese Materialien in den zur Ablagerung beantragten "Rückständen, die in der Sink-Schwimmanlage und der JIG-Anlage der Metran anfallen", nicht enthalten seien.

Ausdrücklich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die konkreten Abfälle Untersuchungen unterzogen und daher alle für das Verfahren nötigen konkreten Erhebungen durchgeführt worden seien.

Gasemissionen seien damit zwar in unterschiedlichem Maße von der gesamten Deponie zu erwarten, die als unbedenklich eingestufte Immissionssituation werde aber dadurch nicht berührt.

Wie in dem einschlägigen Gutachten dargelegt, sei sowohl im Normalbetrieb wie auch im Störfall eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu besorgen. Es sei auch die Vorbelastung des Projektsstandortes im Ermittlungsverfahren geprüft worden. Im Rahmen der Projekterstellung sei eine Untersuchung der Luft, des Grundwassers und des Bodens erfolgt. Weiters sei durch eine Ärztekommission eine medizinische Untersuchung über die Vorbelastung der Region durchgeführt worden, die in das Gutachten des Univ. Doz. Dr. B eingeflossen sei. Das von B im November 1997 erstellte Gutachten gehe noch davon aus, dass die Aluminium-Recycling-Kombi-Anlage der Sommer Metall Austria (SMA-Anlage mit kombinierter Abfallverbrennung) tatsächlich errichtet werde. Trotzdem komme der Gutachter zu dem Schluss, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung nicht anzunehmen sei, wenn die zu bewilligende Deponie zusätzlich zur SMA-Anlage errichtet würde. Von der Errichtung der Anlage der Sommer Metall sei jedoch heute nicht mehr auszugehen, weil der Genehmigungsantrag hiefür im Dezember 1997 zurückgezogen worden sei. Daraus sei der Schluss zulässig, dass in der nunmehr gegebenen Situation (ohne zusätzliche Immissionen durch die SMA-Anlage) die Vorbelastung als so gering einzustufen sei, dass das eingereichte Projekt unter diesem Gesichtspunkt zweifelsfrei als bewilligungsfähig zu betrachten sei. Dem Bewilligungserfordernis der ausreichenden Gesundheitsvorsorge sei Rechnung getragen worden.

Eine Entwertung des Grundbesitzes sei weder erkennbar noch nach dem AWG bzw. den nach § 29 Abs. 2 AWG mit anzuwendenden Vorschriften relevant. Von einer Gefährdung des Eigentums der Nachbarn könne nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht sei oder jedwede Nutzung unmöglich gemacht werde. Eine Substanzgefährdung in der Weise, dass jedwede bestimmungsgemäße Sachnutzung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien durch die Auswirkungen der zu genehmigenden Deponie ausgeschlossen wäre, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan worden und sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse und Gutachten könne eine solche Substanzgefährdung vielmehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Was die Gefährdung der Trinkwasserversorgung betreffe, so seien die am Stand der Technik orientierten Anforderungen an die Untergrundverhältnisse, die Abdichtung, an die Sickerwassererfassung und an den Betrieb der Deponie so gestaltet, dass eine Verunreinigung des Grundwassers praktisch auszuschließen sei. Damit könne von einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung keine Rede sein. Sickerwasseremissionen würden projektsgemäß durch das Sickerwassersammelsystem und das Basisabdichtungssystem verhindert. Nur bei Versagen der Sickerwassersammlung und des Dichtungssystems könne es zu Immissionen von Sickerwasser in den Untergrund kommen. Es sei die Möglichkeit gegeben, Sickerwässer im Schadensfall zu erfassen und außerhalb des Deponiegeländes liegende Grundwasserkörper vor Beeinträchtigungen zu schützen. Durch die Vorprofilierung des ausreichend dichten Schliers werde ein kontrollierbarer Abstrom des Grundwassers im Deponiebereich geschaffen. Sollten alle diese Maßnahmen versagen oder nicht in Betrieb gesetzt werden, käme es durch die Stauervorprofilierung und die generelle Grundwasserströmungsrichtung im Projektsgebiet zu einer Verlagerung der im Schadensfall austretenden Sickerwässer nach Nordosten. Das Deponieareal werde vom Grundwasser aus südlicher Richtung angeströmt. Bei diesem Grundwasser handle es sich im Wesentlichen bloß um Niederschlagswässer. Zunächst komme es durch die im Deponiebereich gegebenen Schlierrücken zu einer kleinräumigen Ablenkung des Grundwasserstromes nach Nordwesten. Der Grundwasserstrom werde in weiterer Folge durch die Grundwasser einziehende Wirkung der Y, die im Osten des Deponieareals liege, nach Nordosten abgelenkt, sodass die Aussage des deponietechnischen Amtssachverständigen, es bestehe eine generelle Grundwasserströmungsrichtung im Projektsgebiet nach Nordosten, richtig sei. Die Einmündung des Grundwasserstromes erfolge bereits vor der Ortschaft N.

Wie aus dem Meyer-Gutachten vom September 1996 hervorgehe, bestehe keine Verbindung des Grundwassers unter dem Y-Fluss, sodass auch eine Beeinträchtigung des Trinkwasserbrunnens der Stadtgemeinde A nicht zu erwarten sei. Dies gelte auf Grund des deponietechnischen Amtssachverständigengutachtens auch bei Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Bescheid unrichtig angegebenen Entfernung des Brunnens der Stadtgemeinde A (richtig: 3,5 km). Bestehende Trinkwasserversorgungen wären somit selbst bei Versagen aller deponietechnischen Vorkehrungen nicht durch im Schadensfall auftretende Sickerwässer gefährdet.

Eine Grundwassergefährdung sei daher nicht zu erwarten, weil die Deponie nach dem Stand der Technik abgedichtet und zudem über RHHGW aufgehöht werde. Den Gutachten von P - die sich im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegten wie die Amtsgutachten - könne aus den bereits angeführten Gründen nichts Gegenteiliges entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1420/99-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die beschwerdeführenden Parteien einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, in welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in ihren subjektiven Rechten, dass durch die genehmigte Anlage keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden dürfen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Beschwerdeführer gefährden oder die zu unzumutbaren Belästigungen im Sinne der Gewerbeordnung führen" als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Einwendungen der Bürgerinitiative "Entscheide mit" - eines Vereins - wurden von der belangten Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mangels Parteistellung dieses Vereins zurückgewiesen. Beschwerdelegitimation käme der Bürgerinitiative daher nur insoweit zu, als es um die Rechtsrichtigkeit dieser Zurückweisung geht. Diese Zurückweisung lässt sie aber unbekämpft. Sie bekämpft vielmehr ausschließlich die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung. Dazu aber fehlt ihr aber die Beschwerdelegitimation. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Bei der Deponie der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle; das Deponievolumen beträgt 325.000 m3. Diese Anlage bedarf daher einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst- , Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte- , Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, durch die genehmigte Anlage seien sie einer Substanzgefährdung ihres Eigentums ausgesetzt, die einer Eigentumsentziehung gleichkomme. Die Anrainergemeinden seien Eigentümer von Flächen, die der Erholung der Bevölkerung gewidmet seien. Eine anderweitige Nutzung sei für die unter Naturschutz und Landschaftsschutz stehenden Flächen nicht möglich. Im Falle der Errichtung der Deponie werde die bestimmungsgemäße Sachnutzung dieser Flächen ausgeschlossen. Die Anrainer seien auch Biobauern und hätten strenge Auflagen hinsichtlich der Schadstofffreiheit der produzierten Lebensmittel einzuhalten. Die Beschwerdeführer seien aber auch Eigentümer von Einfamilienhäusern in unmittelbarer Nähe der Deponie. Die Errichtung der Deponie würde jede Nutzung der Liegenschaften ausschließen, weil die Gefährdung durch Brände und die dabei frei werdenden Schadstoffe zu einer Absiedlung des Gebietes führen werde.

Die belangte Behörde habe auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Obgleich amtsbekannt sei, dass die Dioxinbelastung in der Region Amstetten zu einer signifikanten Erhöhung von Fehl- und Missgeburten geführt habe und gravierende Missbildungen (Wolfsrachen) ganz gehäuft aufgetreten seien, sei dieses Faktum in den eingeholten Gutachten in keiner Weise gewürdigt und die Vorbelastung der Bevölkerung sowie die gravierende Gefährdung derselben durch eine weitere Mehrbelastung nicht ausreichend untersucht worden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und die von ihnen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Eine Substanzgefährdung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien oder eine Einschränkung der Bewirtschaftbarkeit ihrer Grundflächen hat das Verfahren nicht ergeben (vgl. hiezu die Ausführungen über Bodenemissionen im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, S. 468 des erstinstanzlichen Bescheides und jene im Gutachten des in zweiter Instanz beigezogenen toxikologischen Sachverständigen, S. 134 des angefochtenen Bescheides).

Was die Frage einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn betrifft, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die von ihr eingeholten Gutachten, dargelegt, dass eine solche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von der bewilligten Deponie nicht zu erwarten ist. Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Einwänden und den von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen auseinander gesetzt und in nachvollziehbarer Weise offen gelegt, warum sie den von ihr eingeholten Gutachten folgt und nicht den Gegengutachten der Privatgutachter. Die beschwerdeführenden Parteien beschränken sich in der Beschwerde darauf, auf ihre Privatgutachten und auf ihr Vorbringen zu verweisen und die Gutachten der belangten Behörde als mangelhaft zu bezeichnen, ohne sich mit den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander zu setzen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen diese unzutreffend seien. Ohne eine solche Auseinandersetzung ist aber eine Unrichtigkeit der Begründung nicht zu erkennen.

Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln unter dem Titel "rechtswidrige Anwendung des § 29 AWG" die vorgeschriebene Sicherstellung im Hinblick auf die mit der Deponie verbundenen Gefahren als nicht ausreichend.

Diesem Einwand ist zunächst zu erwidern, dass Vorschriften über eine Sicherstellung nicht im § 29 AWG, sondern im damals noch in Geltung stehenden § 31b Abs. 7 WRG 1959 enthalten waren.

Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 29 Abs. 2 AWG von der belangten Behörde anzuwenden war, hatte die Behörde zugleich mit der Erteilung der Bewilligung dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Mitspracherecht von Nachbarn bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung besteht. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien geht nämlich schon deswegen ins Leere, weil sie das Wesen der Sicherheitsleistung verkennen. Deren Zweck ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie zu sichern. Nicht hingegen dient die Sicherheitsleistung der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Deponiebetrieb entstehen. Die beschwerdeführenden Parteien aber erachten die vorgeschriebene Sicherheitsleistung deswegen für ungenügend, weil sie nicht ausreiche, solche Schäden abzudecken.

Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, die belangte Behörde habe es nicht der Mühe wert gefunden, Auskünfte über das Verhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und dem bestellten Bau- und Deponieaufsichtsorgan einzuholen. Es bestünden Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Bau- und Deponieaufsicht.

Nach dem erst mit der Novelle BGBl. I 2000/90 aus dem WRG 1959 eliminierten § 120a WRG 1959 hatte die Behörde zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 fanden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.

Die Deponieaufsicht fungiert als verlängerter Arm der Behörde. So wie den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht dabei zukommt, welche der Behörde auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Organwalter mit bestimmten Aufgaben betraut werden, haben sie auch kein Mitspracherecht bei der Bestellung des Deponieaufsichtsorgans.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die öffentlichen Interessen gemäß § 1 AWG nicht berücksichtigt worden seien.

§ 1 AWG lautet:

Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, dass

1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,


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2.
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3.
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
4. nur solche Stoffe als Abfälle zurück bleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

1. die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);

2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);

3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,


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4.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5.
Geräusche und Lärm in übermäßigem Ausmaß verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
8.
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 1 AWG enthält einen Katalog von Zielen und Grundsätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft. Die Bestimmungen des § 1 AWG sind aber nicht unmittelbar anwendbar (vgl. die EB zur RV 1274 Blg NR 17. GP), sondern werden nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG verbindlich. § 29 Abs. 2 AWG, der bestimmt, welche - außerhalb des AWG liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt ebenso wenig dazu wie § 29 Abs. 1 AWG.
Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, im angefochtenen Bescheid sei die Liste der lagerbaren Abfälle gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unzulässigerweise insbesondere um die Schlüsselnummer 94801 der ÖNORM S 2100 erweitert worden.
Ob eine Erweiterung vorliegt oder, wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei behaupten, nur eine Klarstellung erfolgt sei, braucht nicht untersucht zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nämlich nicht, warum die Aufnahme dieser Schlüsselnummer unzulässig sein soll. Eine solche Unzulässigkeit ist auch nicht zu ersehen.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, die Auflage 8 sei gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid insoweit "aufgeweicht", als das ursprünglich geforderte "Einvernehmen" mit der Abteilung B/3-D-Hydro des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nunmehr durch das "Einholen und Beachten" von Hinweisen und Richtlinien dieser Abteilung ersetzt worden sei. Darin liege eine unzulässige Verschlechterung der Schutzmaßnahmen.
Die Auflage 8 schreibt vor, dass im Bereich des Deponieareals vor Inbetriebnahme der Anlage eine entsprechend ausgestattete meteorologische Station zu errichten ist.
Im erstinstanzlichen Bescheid war in dieser Auflage folgender Passus enthalten:
"Bezüglich der Installation dieser Anlage und der erforderlichen Messungen ist das Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D-Hydro des Amtes der NÖ Landesregierung herzustellen."
Im angefochtenen Bescheid heißt der entsprechende Passus:
"Bezüglich der Installation dieser Anlagen und der Messungen sind Hinweise und Richtlinien der Abteilung für Hydrografie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung einzuholen und zu beachten."
Beide Versionen beinhalten im Wesentlichen dasselbe. Dass durch die Neuformulierung Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht dargelegt.
Auflage 10 des erstinstanzlichen Bescheides lautete:
"Für die beiden Radlader sind Prüfbücher zu führen, in welchen die Abnahmeprüfung eines einschlägigen Ziviltechnikers oder Amtssachverständigen sowie die jährlich wiederkehrenden Überprüfungen von einem Befugten (z.B. Fachunternehmen) einzutragen sind. Die Prüfbücher sind zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren."
Im angefochtenen Bescheid wurde diese Auflage insoweit geändert, als der Passus "für die beiden Radlader sind Prüfbücher zu führen" ersetzt wurde durch "für die Radlader sind Prüfbücher zu führen".
Aus dieser Umformulierung leiten die beschwerdeführenden Parteien ab, dass nunmehr mehr als zwei Radlader eingesetzt werden dürften, was wegen der Umgebungsbelastung (insbesondere Lärm und Verkehrsaufkommen) unzulässig sei.
Der Einsatz von zwei Radladern ist im Projekt vorgesehen. Dieses wurde genehmigt. Durch die Umformulierung der Auflage 10, die die belangte Behörde damit begründet hat, dass damit eine Beschränkung auf die beiden derzeit vorhandenen Radlader entfallen und auch die Anschaffung von Ersatzradladern ermöglicht werden sollte, ändert sich an diesem genehmigten Projekt nichts.
Auflage 11 des erstinstanzlichen Bescheides lautete:
"Das Befahren der gegenständlichen Deponie mit Radladern, welche Defekte an Systemen haben, in welchen grundwassergefährdende Stoffe beinhaltet sind, ist nicht gestattet."
Im angefochtenen Bescheid wurden die Worte "grundwassergefährdende Stoffe" durch die Worte "wassergefährdende Stoff" ersetzt.
Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, Sinn und Zweck dieser Änderung sei unklar und Auslegungsschwierigkeiten seien die Folge. Der ursprünglich bezweckte Grundwasserschutzdamm (gemeint wohl: Grundwasserschutz) sei gefährdet.
Der Begriff "wassergefährdend" ist umfassender als der Begriff "grundwassergefährdend" und trägt daher zu einem verstärkten Schutz von Gewässern bei. Eine Unklarheit haftet ihm nicht an. Warum durch diese Neuformulierung der Grundwasserschutz gefährdet sein sollte, bleibt unerfindlich.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, in Auflage 22 sei unzulässigerweise der zusätzliche Hinweis der Verhinderung von Luftzufuhr in das Deponiegut unterlassen worden. Gerade dies sei beim konkreten Ablagerungsmaterial dringend nötig.
Auflage 22 (in der Fassung des angefochtenen Bescheides) lautet:
"Zur Vermeidung der Verockerung der Sickerwasserleitungen und der Luftzufuhr in das Deponiegut ist an der Mündung in das Sickerwasserbecken ein Siphon anzuordnen, an der Luftseite sind Abdeckkappen anzubringen. Die Befahrung mit einer Videokamera muss von beiden Enden des Sickerwasserrohres möglich sein."
Auflage 22 enthält entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich einen Hinweis auf die Vermeidung der Luftzufuhr in das Deponiegut. Der beanstandete Mangel liegt daher nicht vor.
Die beschwerdeführenden Parteien sehen einen Widerspruch zwischen der Auflage 26 des angefochtenen Bescheides und dem Teil A der Genehmigung.
Auflage 26 lautet:
"Soweit eine Verwertung von Abfällen technisch/wirtschaftlich möglich ist, ist die Deponierung nicht zulässig. Auf Verlangen der Behörde ist die Verwertbarkeit im Einzelfall nachzuweisen bzw. beweiskräftig zu widerlegen".
Die Beschwerdeführer meinen nun, Stand der Technik bei der Altautoverwertung sei der Autorückbau, weshalb die Notwendigkeit der Deponierung von Abfällen entfalle. Damit hätte es überhaupt keine Genehmigung geben dürfen und die Auflage 26 stehe im Widerspruch zur Genehmigung.
Die Frage, ob Abfälle verwertet oder deponiert werden, berührt keine Rechte der beschwerdeführenden Parteien, sodass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.
Auflage 30 des angefochtenen Bescheides lautet:
"Für den Betrieb der Deponie sind ein verantwortlicher Leiter der Eingangskontrolle und dessen Stellvertreter der Behörde namhaft zu machen. Diese Aufsichtspersonen müssen entsprechend geschult und befähigt sowie insbesondere informiert sein, welche Materialien und unter welchen Auflagen bzw. Randbedingungen diese in der Deponie abgelagert werden dürfen. Diesen Personen sind nachweislich je ein Exemplar dieses Genehmigungsbescheides sowie weiterer in dieser Rechtssache ergehender Bescheide (zum Beispiel ein allfälliger Berufungsbescheid) auszuhändigen. Namen und Anschriften dieser Personen sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben."
Die beschwerdeführenden Parteien bezeichnen diese Anordnung als sinnwidrig, da eine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid nicht möglich sei und ein Berufungsbescheid aus diesem Grund auch nicht ausgehändigt werden könne. Richtigerweise wäre, wie ursprünglich in der Auflage 30 des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, diesen Personen sowohl der ursprüngliche Genehmigungsbescheid als auch der angefochtene Bescheid auszuhändigen. Auflage 30 sei daher unzureichend.
Auflage 30 ordnet an, dass den Aufsichtspersonen "je ein Exemplar dieses Genehmigungsbescheides" auszuhändigen ist. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides ergibt sich aus einer Verbindung des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides. Beide sind also auszuhändigen. Der behauptete Mangel haftet der Auflage daher nicht an.
Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien ist Auflage 31 des angefochtenen Bescheides praktisch ohne Wert. "Nicht nur auf Grund mangelnder Objektivität (die angelieferten Abfälle stammten vom Betreiber der Deponie) finden sich daher noch keinerlei Aufzeichnungspflichten für die Betreiber". Völlig unklar bleibe, wie der verantwortliche Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter durch visuelle Kontrollen oder stichprobenartige Identitätskontrollen verlässliche Entscheidungen treffen sollte. Die vorgeschriebene Entnahme einer Stichprobe pro Jahr und pro Abfallfraktion sei nicht mit einer Aufzeichnungspflicht an die Behörde bzw. Meldepflicht an das zuständige Bau- und Deponieaufsichtsorgan verknüpft. Da auch ein schriftliches Festhalten der Analyse der Abfallprobe nicht vorgeschrieben worden sei, sei keinerlei Überprüfung der Abfallqualität (ausgenommen Tätigwerden des Bau- und Deponieaufsichtsorgans) möglich.
Auflage 31 lautet:
"Vor Ablagerung sind die Abfälle einer Kontrolle durch den Leiter der Eingangskontrolle oder seines Vertreters zu unterziehen. Diese Kontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle und die stichprobenartige Identitätskontrolle. Für jede Abfallfraktion (Grob-, Feinfraktion und Schlamm) sind pro angefangene 3.000 m3 Abfall mindestens je eine stichprobenartige Identitätskontrolle durchzuführen. Pro Jahr und pro Abfallfraktion ist mindestens eine Stichprobe zu entnehmen. Bei der Analyse der Abfallprobe sind im Rahmen der Identitätskontrolle jedenfalls diejenigen Parameter zu überprüfen, die jeweils laut Gesamtbeurteilung Gehalte nahe den Grenzwerten aufweisen. Sämtliche Ablagerungsvorgänge (neue Abfälle und Umlagerungsvorgänge aus dem Zwischenlager) dürfen nur bei Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters erfolgen. Abfälle, die nicht dem Konsens entsprechen, dürfen nicht in den Deponiebereich eingebracht werden. Sie müssen nachweislich ordnungsgemäß entsorgt werden."
Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auflage erübrigt sich, da ohnedies die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in ihren §§ 8 bis 10 Bestimmungen über die Eingangskontrolle, die Identitätskontrolle und Rückstellproben enthält.
Die beschwerdeführenden Parteien erwähnen zwar, dass die ursprünglichen Auflagen 46 und 71 gestrichen wurden, erklären aber nicht, welche Bedeutung das für eine Verletzung ihrer Rechte haben soll.
Die beschwerdeführenden Parteien bezeichnen die Auflage 45 als zu unbestimmt. Diese lautet:
"Durch entsprechende Schulung der Mitarbeiter der Konsenswerberin ist sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiter mit den notwendigen Schritten zur Temperaturabsenkung im Falle von Grenzwertüberschreitungen vertraut ist und die dabei notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beherrscht."
Diese Auflage ist ausreichend bestimmt.
Die Auflagen 46, 48 und 49 des angefochtenen Bescheides lauten:
"46. Die gesamte Betriebsanlage ist in einem der ÖNORM F 2031 und der technischen Richtlinie TRVB 121 entsprechenden Brandschutzplan darzustellen. Ein Exemplar dieses Planes ist im Betriebsgebäude auszuhängen und ein Exemplar ist nachweislich dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu übermitteln.
48. Vom Brandschutzbeauftragten ist eine Brandschutzordnung zu erstellen, die neben den Inhalten zum Verhalten im Brandfalle auch Hinweise hinsichtlich der Brandvermeidung enthält. Inhalt dieser Brandschutzordnung muss auch die Angabe über die Art der Brandbekämpfung sein. Die Brandschutzordnung ist gemeinsam mit der örtlichen Feuerwehr und der niederösterreichischen Landesstelle für Brandverhütung zu erstellen.
49. Hinweise über Maßnahmen im Brandfall, insbesondere auch über die Art des einzusetzenden Löschmediums (Metallbrandpulver, Erdmaterial), sind auch dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando nachweislich zu übergeben."
Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien sei nicht nur das örtlich zuständige Feuerwehrkommando einzubinden, sondern auch die umliegenden Feuerwehren.
Nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Brandschutzsachverständigen genügt es, den Brandschutzplan und die anderen in den Auflagen 46 bis 49 angeführten Instrumente der örtlich zuständigen Feuerwehr zu übermitteln, da dieser die Leitung bei der Brandbekämpfung zukommt.
Auflage 52 lautet:
Deponiesickerwässer dürfen nicht in den Untergrund gelangen. Die in Sickerwasserbecken anfallenden Wässer dürfen auf den Deponieflächen nur verrieselt werden oder in einer für die Behandlung solcher Sickerwässer bewilligten Reinigungsanlage aufbereitet werden. Für sämtliche mit Deponiesickerwässern in Berührung kommenden Bau- und Anlagenteile ist der Nachweis der Dichtheit und Sickerwasserbeständigkeit im max. dreijährlichen Intervallen zu erbringen."
Die beschwerdeführenden Parteien vermissen eine Regelung, wem der Nachweis der Dichtheit und Sickerwasserbeständigkeit zu erbringen ist bzw. in welcher Form dieser Nachweis erbracht werden solle. Ursprünglich sei in Auflage 54 noch angeordnet worden, dass die Einleitung der Sickerwässer in eine bestehende kommunale Kläranlage ohne gesonderte wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sei. Dieser Passus sei nunmehr von der belangten Behörde völlig gestrichen worden.
Nach § 134 Abs. 4 WRG 1959 hat der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (§ 31a) oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b) die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Abstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß § 82b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen. Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.
Nach § 134 Abs. 5 erster Satz WRG 1959 hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Nachweis der Dichtheit und Sickerwasserbeständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu erbringen ist. Er ist in Form eines Befundes zu erbringen.
Vorschreibungen über die Einbringung in eine kommunale Kläranlage erübrigen sich, da diesbezüglich Vorschriften im WRG 1959 (§ 32b leg. cit.) bestehen.
Die von den beschwerdeführenden Parteien der Auflage 52 angelasteten Mängel bestehen somit nicht.
Auflage 55 sieht vor, dass die im Hangfussbereich auftretenden Wässer in das Grundwasserbeweissicherungsprogramm aufzunehmen sind.
Die Auflage schreibt auch vor, hinsichtlich welcher Parameter die Proben zu untersuchen sind.
In diesem Zusammenhang sehen die beschwerdeführenden Parteien eine Verschlechterung gegenüber der Auflage 57 der erstinstanzlichen Bescheides, da darin sämtliche organischen und anorganischen Belastungen zur Untersuchung vorgeschrieben gewesen seien.
Der Entfall einiger Parameter des Beweissicherungsprogrammes basiert auf dem Gutachten eines Amtssachverständigen.
Der erste Teil der Auflage 62 des erstinstanzlichen Bescheides lautete:
"Die optimale Lokalisierung und der Ausbau der Grundwasserbeweissicherungssonden sind an Hand der durchzuführenden Aufnahme der Stauerreliefierung (nach erfolgter Profilierung) von einem Fachkundigen (Geologe, Hydrogeologe) im Einvernehmen mit der Fachabteilung B/3-D festzulegen."
In der Auflage 60 des angefochtenen Bescheides lautete der entsprechende Passus:
"Die Lokalisierung und der Ausbau der Grundwasserbeweissicherungssonden sind an Hand der Aufnahmen der Stauerreliefierung von einem Fachkundigen (Geologe, Hydrogeologe) gemeinsam mit der Abteilung für Hydrographie des Amtes der nö. Landesregierung festzulegen."
Die beschwerdeführenden Parteien sehen in der Neuformulierung eine unzulässige Verschlechterung, weil das ursprüngliche "Einvernehmen mit der Fachabteilung" durch eine "gemeinsame Festlegung" ersetzt wurde.
Eine Erläuterung dafür, warum diese Umformulierung, die im Übrigen im Wesentlichen dasselbe beinhaltet wie die ursprüngliche Formulierung, unzulässig sein sollte, geben die beschwerdeführenden Parteien nicht.
Die im Zusammenhang mit der Auflage 61 vorgetragene Behauptung, der Standort sei ungeeignet, bleibt ohne Begründung und steht im Widerspruch zu den fundierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Auflage 66 lautet:
"Für Bau, Abnahme und Erhaltung des/der Abwassersammelbecken gelten dieselben spezifischen Vorschriften wie für das Basisdichtungs- und Entwässerungssystem. Sickerwasserbecken sind mit sickerwasserbeständigem Material mit dazwischen liegendem Kammernsystem dicht auszukleiden. Die Überprüfung der Dichtheit hat wiederkehrend mindestens zweimal pro Monat zu erfolgen (Vakuumund/oder Überdruckprüfung). Der Nachweis, dass eventuell vorgefundenes Wasser im innen liegenden Kammernsystem kein Sickerwasser ist, muss einmal pro Kalenderquartal erfolgen."
Die beschwerdeführenden Parteien vermissen eine Vorschreibung darüber, wem gegenüber und in welcher Form dieser Nachweis bzw.

die Überprüfung zu erfolgen hat.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Auflage 52

verwiesen.

Zu Auflage 68 tragen die beschwerdeführenden Parteien vor,


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dass deren Inhalt gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid verändert worden sei. Wie bei vielen anderen Auflagen unterlassen sie es aber auch hier, den Zusammenhang mit ihren Rechten darzutun.
Auflage 71 enthält Vorschreibungen für Betriebsunterbrechungen und die Einstellung der Beschickung. Im letzten Satz des Punktes A der Auflage 71 wird angeordnet, dass diese Vorschreibungen auch für das "momentane Zwischenlager" gelten.
Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass dieses Zwischenlager konsenswidrig sei und bereits Räumungsbescheide vorlägen.
Auch dieses Vorbringen lässt jeden Zusammenhang mit Rechten
der beschwerdeführenden Parteien vermissen.
Auflage 81 lautet:
"Bei der Umlagerung vom bestehenden Zwischenlager in die Deponie sowie beim Betrieb sind die sicherheitstechnischen sowie die Arbeitnehmerschutzmaßnahmen der Sicherheitsregeln für Deponien (Deutschland) anzuwenden."
Nach Meinung der Beschwerdeführer hätte angeordnet werden müssen, dass jeweils die zum Zeitpunkt der Umlagerungsarbeiten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind.
Diese Auflage dient der Sicherheit der mit den Umlagerungsarbeiten beschäftigen Personen und betrifft daher die Beschwerdeführer nicht.
Auflage 84 lautet:
"Jeder Wechsel eines oder mehrerer Grundeigentümer sind innerhalb von zwei Wochen ab grundbücherlicher Durchführung der Behörde schriftlich mitzuteilen."
Nach Meinung der Beschwerdeführer ist diese Auflage unbestimmt, da unklar bleibt, welche Grundeigentümerwechsel überhaupt gemeint seien.
Der Wechsel des Grundeigentümers und seine Meldung an die Behörde berühren keine Rechte der Beschwerdeführer. Abgesehen davon ist völlig klar, dass damit der Wechsel des Grundeigentümers der Anlage gemeint ist.
Die Auflagen 86 und 88 lauten:
"86. Die Konsenswerberin hat der Behörde ein Programm zur Qualitätssicherung gemäß § 23 DepV vor Baubeginn vorzulegen. Erst nach Abnahme durch die Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden.
88. Die Konsenswerberin hat vor Baubeginn der Behörde eine Überarbeitung des Projektsteiles "Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan" vorzulegen, die dem aktuellen Projektsstand entspricht. Erst nach Abnahme durch die Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden."
Die Beschwerdeführer meinen, beide Auflagen zeigten deutlich, dass eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie noch gar nicht möglich gewesen sei. Ohne behördliche Genehmigung des Projektsteiles "Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan" sei die Einhaltung des § 29 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b AWG nicht gewährleistet. Erst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen könne die Behörde einen Genehmigungsbescheid erlassen.
Nach § 82a Abs. 4 GewO 1994 hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
Die Sicherheitsanalyse gehört zum Störfallrecht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, erwachsen aus den diesbezüglichen Regelungen keine subjektivöffentlichen Rechte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/04/0185, u.a.). Abgesehen davon aber sind die Ausführungen der Beschwerdeführer unzutreffend, bauen doch Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan auf dem Genehmigungsbescheid auf.
Unter dem Titel "rechtswidrige Auslegung des § 29 Abs. 4 AWG" bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Regelungen des § 29 Abs. 4 AWG strengere Voraussetzungen für die Erlangung der Parteistellung vorsehen als die GewO 1994 und dass es hiefür keine sachliche Rechtfertigung gebe.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind unklar. Zum einen ist von einer rechtswidrigen Auslegung des § 29 Abs. 4 AWG die Rede, zum anderen scheinen sich die Ausführungen gegen die Verfassungskonformität der genannten Bestimmung zu richten. Inwiefern eine rechtswidrige Anwendung des § 29 Abs. 4 AWG vorliegen soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht.
Ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung haben die Beschwerdeführer bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgetragen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , B 1420/99-7, ausgeführt, soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 4 AWG in der Fassung vor der AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998 behaupte, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verfassungsgerichtshof hatte also gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs. 4 AWG keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie auch nicht.
Die Beschwerdeführer bemängeln, es habe keine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der mitbeteiligten Partei und gegenläufigen öffentlichen Interessen (volkswirtschaftlichen und regionalwirtschaftlichen Interessen) stattgefunden.
Keine der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen sieht eine solche Interessenabwägung vor.
Hinsichtlich der Standorteignung und der Gefährdung des Grundwassers verweisen die Beschwerdeführer auf das von ihnen vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. P.
Mit diesem Gutachten bzw. dessen Ergänzungen hat sich die belangte Behörde eingehend auseinander gesetzt und ist zu dem die Beschwerdeführer nicht widerlegten Schluss gekommen, dass den Ausführungen des Gutachters P nicht zu folgen sei.
Dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nur den § 66 Abs. 4 AVG und den § 29 AWG zitiert hat, und nicht auch alle übrigen für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles in Betracht kommenden Bestimmungen, begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln auch, dass es der mitbeteiligten Partei gestattet worden sei, immer wieder Projektsänderungen vorzunehmen. Diese Änderungen beträfen wesentliche Bestandteile des Projektes, sodass eine Identität des Antrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht mehr gegeben sei. In Wahrheit liege eine Projektsrückziehung vor. Die mitbeteiligte Partei habe wiederholt Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegt, die den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Erstbehörde habe zur Erlassung ihres Bescheides 14 Monate Zeit gehabt, während die Beschwerdeführer ihre Berufung in 14 Tagen hätten formulieren müssen. Die belangte Behörde habe mehr als vier Jahre für ihren Bescheid gebraucht, die Beschwerdeführer hätten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde innerhalb von sechs Wochen erheben müssen.
Das einzige konkrete Vorbringen, das die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten wesentlichen Änderung des Projektes erstatten, betrifft die Kubatur der Deponie. Sie behaupten, erst im Februar 1995 sei die Größe des Deponievolumens bekannt gegeben worden.
Diese Behauptung ist unzutreffend. Bereits im Einreichprojekt aus dem Jahr 1990 war das Deponievolumen mit 325.000 m3 angegeben.
Welche Stellungnahmen und Unterlagen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sein sollen, wird nicht erläutert und kann daher auch nicht nachvollzogen werden.
Die Berufungsfristen und die Beschwerdefristen sind vom Gesetz festgelegt; sie können den Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Schließlich sehen die Beschwerdeführer Ungereimtheiten bei der Probenahme von Deponiematerial durch den Gutachter R. Sie tragen dazu vor, dieser habe bereits vor seiner bescheidmäßigen Bestellung zum Gutachter die Deponie besichtigt. Außerdem sei davon auszugehen, dass er gar nicht selbst die Probe genommen habe; dadurch werde die ganze Grundlage für sein Gutachten fragwürdig.
Einem im Akt erliegenden Schreiben des Gutachters R an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass er bereits am Gelegenheit hatte, sich die Anlage, die Abfälle sowie die Ablagerung am Gelände der mitbeteiligten Partei anzusehen. In diesem Schreiben nimmt der Gutachter Bezug auf ein Telefonat mit der belangten Behörde vom . Dies bestätigt die von den Beschwerdeführern bezweifelte Vorinformation des Gutachers von seiner Bestellung zum Gutachter durch die belangte Behörde bereits vor der bescheidmäßigen Bestellung.
In einer Stellungnahme des Gutachters, die den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht wurde, heißt es, er habe Gelegenheit gehabt, sich die Anlage, die Abfälle sowie die Ablagerung am Gelände der mitbeteiligten Partei am anzusehen. Dabei sei auch die Probenahme vorgenommen worden. Hiebei sei ausdrücklich Wert auf eine repräsentative Probenahme gelegt worden.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Probenahme unter Aufsicht und im Beisein des Gutachters erfolgte. Ob er sie selbst durchgeführt hat oder unter seiner Aufsicht durchführen ließ, ist ohne Belang. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die dem Gutachten zugrunde liegende Probe fragwürdig sei und damit auch das Gutachten in Frage gestellt werde.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am