zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0176

VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach JH, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 680.122/01-I6/97, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 14.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde folgender wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilt:

"Herr J.H. (die Beschwerdeführerin ist die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Verpflichteten) hat die auf den Grundstücken Nr. 139/11, 139/15 und 139/16, je KG St.-H., Gemeinde St.-P., abgelagerten Abfälle unter Einhaltung der im Folgenden angeführten Auflagen und Fristen zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen:

..."

Gegen diesen Bescheid erhob J.H. Berufung. J.H. verstarb am .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die "Berufung des (verstorbenen)" J.H. "vertreten durch den Verlassenschaftskurator" gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, die Fristen zur Entfernung der vom Auftrag erfassten Abfälle jedoch neu festgesetzt. Der angefochtene Bescheid erging an die "Verlassenschaft nach Herrn J.H." und wurde dem Verlassenschaftskurator zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Verlassenschaft nach J.H. Die beschwerdeführende Verlassenschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 94/07/0064, u.v.a.). Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter (siehe Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II, 10. Auflage, S. 287 f).

Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte und Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erteilen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0173). Die gemäß § 138 WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6019/A).

Der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem J.H. gegenüber gemäß § 138 WRG 1959 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag durfte daher von der belangten Behörde nicht als eine in die Verlassenschaft des im Zuge des Berufungsverfahrens verstorbenen J.H. fallende Verbindlichkeit behandelt werden. Da die belangte Behörde somit insoweit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.

Wien, am