VwGH vom 27.06.2002, 99/07/0163
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des GH, 2) des PB 3) des NB, alle in S, und 4) des EB in B, alle vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom , Zl. 410.188/06-I4/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Verlassenschaft nach HH, vertreten durch Verlassenschaftskurator MH in S, dieser vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Italienerstraße 17),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zur Gänze zurückgewiesen;
die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird so weit zurückgewiesen, als sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ersatz der Parteikosten) richtet;
der von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern darüber hinaus gestellte Antrag, die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom als unbegründet abzuweisen, wird gleichfalls zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Spruch
Auf Grund der zulässig erhobenen Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Erstbeschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hermann H. errichtete und betrieb ein Kleinkraftwerk, welches die motorische Kraft des Wassers aus einem als "S-Bach" genannten Gewässer nutzt, und dessen Errichtung und Betrieb den Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt beschäftigt hat. Die Verlassenschaft nach Hermann H. ist die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei; der Einfachheit halber werden im Folgenden sowohl die Verlassenschaft nach Hermann H. als auch Hermann H. selbst mit der Abkürzung "MP" bezeichnet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes und zur Entnahme von Nutzwasser aus dem S-Bach zur Versorgung ihres Anwesens über den Turbinenschacht des Kraftwerkes nach Maßgabe vorgelegter Pläne und der technischen Beschreibung unter einer Reihe von Auflagen bewilligt, wobei die wasserrechtliche Bewilligung auf 90 Jahre befristet wurde.
Einer gegen diesen Bescheid von der MP erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten (LH) mit Bescheid vom im Sinne des Entfalls einer von der MP bekämpften Beschränkung von Maß und Art der Wasserbenutzung Folge, während von anderen Personen erhobene Berufungen gegen den Bewilligungsbescheid der BH als unbegründet abgewiesen wurden.
Die belangte Behörde änderte auf Grund der Berufung anderer Personen den Berufungsbescheid des LH vom mit Bescheid vom in hier nicht weiter interessierenden Belangen ab und bestätigte im Übrigen den zweitinstanzlichen Bewilligungsbescheid.
Auf Grund einer von der MP gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid der belangten Behöre vom vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , 1595/73, im Umfang seines den Bescheid des LH vom abändernden Teiles aufgehoben.
Der daraufhin ergehende Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde von anderen Verfahrensparteien bekämpft und mit weiterem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1856, 1857, 1871/78, im Umfang der im Ersatzbescheid getroffenen Entscheidung über den Entfall einer Auflage wiederum aufgehoben.
Mit Bescheid der BH vom wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für Abänderungen an der mit Bescheid der BH vom bewilligten Kleinkraftanlage (Bachfassung, Druckrohrleitung, Krafthaus und Einleitung der Abbauwassermenge in die D) erteilt.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der MP "in Erweiterung der Bescheide" der BH vom , des LH vom und der belangten Behörde vom und vom die wasserrechtliche Bewilligung für eine "provisorische Bachableitung am S-Bach", welche wasserrechtliche Bewilligung die BH mit dem befristete. Vorangegangen war diesem Verfahren ein gegenüber der MP erlassener wasserpolizeilicher Auftrag vom , mit welchem der MP von der BH gemäß § 138 WRG 1959 aufgetragen worden war, um die wasserrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete provisorische Bachfassung und Bachausleitung anzusuchen oder sie zu entfernen.
Mit seinem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom "verlängerte" unter Berufung auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 der LH neben der Frist für die Bauvollendung des Kraftwerkes auch die Frist "für die Dauer der provisorischen Bachableitung" bis .
Am war im S-Bach eine Mure abgegangen, durch die u.a. auch Teile der Kraftwerksanlage der MP (provisorische Bachausleitung und Druckrohrleitung) zerstört wurden und durch die es im S-Bach zu einer einschneidenden und bleibenden Veränderung der vormaligen Geländeverhältnisse (Gerinneverlauf) kam.
Mit einem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom traf der LH unter Berufung auf § 28 WRG 1959 die Feststellung, die beabsichtigte Wiederherstellung der anlässlich des Murenabganges am zerstörten Wasserkraftanlage (provisorische Bachableitung) entspreche dem früheren Zustand, Art und Maß der Wassernutzung würden nicht verändert und es würden durch die Absicht der Wiederherstellung keine öffentlichen Interessen oder fremde Rechte in erweitertem Ausmaß berührt.
Auf Grund der von mehreren Personen, darunter auch der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid des LH vom mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom im Wesentlichen bestätigt und in hier nicht interessierenden geringfügigen Belangen abgeändert.
Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund einer von den erfolglos gebliebenen Berufungswerbern erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 85/07/0269, mit der Begründung als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, der mit erfolgte Ablauf der - einer Verlängerung rechtlich nicht zugänglichen - nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 gesetzten Frist der wasserrechtlichen Bewilligung für die provisorische Ausführung der Bachableitung sei einer Bescheiderlassung nach § 28 WRG 1959 hindernd entgegengestanden.
Mit Ersatzbescheid vom behob die belangte Behörde den Bescheid des LH vom , welcher sodann die Akten wieder der BH übermittelte.
Zuvor hatte der LH unter Berufung auf § 73 AVG mit Bescheid vom der MP die Verlegung eines Teiles der Druckrohrleitung im Rahmen der Wiedererrichtung der durch den Murenabgang zerstörten Wasserkraftanlage wasserrechtlich bewilligt. Einen Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem dagegen erhobene Berufungen abgewiesen worden waren, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 87/07/0197, als inhaltlich rechtswidrig auf, worauf die belangte Behörde mit Ersatzbescheid vom den betroffenen Bescheid des LH vom behob und einen damit im Zusammenhang gesehenen Devolutionsantrag abwies.
Über einen Antrag der MP auf Wiederverleihung des Wasserrechtes zur provisorischen Ausleitung aus dem S-Bach zum Betrieb des Kleinkraftwerkes erließ die BH am einen Bescheid, mit welchem sie diesen Antrag der MP aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig abwies und die MP gleichzeitig dazu verhielt, die eigenmächtig vorgenommene provisorische Bachableitung unverzüglich einzustellen. Die Wasserausleitung durch die provisorische Wasserfassung der MP führe zu einem Trockenfallen des betroffenen Bachabschnittes, welches eine Beeinträchtigung des im § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interesses zur Folge habe, heißt es in der Begründung dieses Bescheides.
Über Berufung der MP wurde mit Bescheid des LH vom der Bescheid der BH vom behoben und der MP zur Errichtung einer provisorischen Bachfassung am S-Bach nach Maßgabe der vorliegenden Projektsunterlagen zur Nutzung der mit Bescheiden der BH vom und bereits bewilligten Wasserkraft dieses Gerinnes bis zum die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Die Prüfung der Erforderlichkeit einer in der Bewilligung des Kleinkraftwerkes nicht vorgesehenen Restwassermenge sei im Rahmen des Verfahrensgegenstandes der bloßen Wiedererrichtung der provisorischen Bachfassung nicht vorzunehmen, sondern müsse einem allfälligen Verfahren nach § 21a WRG 1959 vorbehalten bleiben, wird in diesem Bescheid des LH vom argumentiert.
Eine u.a. auch vom Erstbeschwerdeführer gegen diesen Bescheid des LH erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 93/07/0084, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von den dort beschwerdeführenden Parteien verfolgbaren Rechte durch das bekämpfte Vorhaben nicht berührt worden sein konnten.
In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt ein der MP gegenüber ergangener Bescheid der BH vom , mit welchem die mit Bescheid des LH vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der provisorischen Bachfassung am S-Bach unter Berufung auf § 112 WRG 1959 bis zum "verlängert" wurde. Die MP hat dem Verwaltungsgerichtshof einen ihr gegenüber erlassenen Bescheid der BH vom vorgelegt, mit welchem die mit Bescheid der BH vom "festgelegte wasserrechtliche Bewilligungsfrist" bis zum "verlängert" wird.
Dem zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren liegt ein Ansuchen der MP an die BH vom zu Grunde, mit welchem die Bewilligung einer als geringfügig bezeichneten Änderung der dem Wassereinzug dienenden Baulichkeiten begehrt wird. Die Änderung gegenüber dem mit den Bescheiden der BH vom und vom genehmigten Projekt bestehe darin, dass die Wasserentnahme aus dem S-Bach nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, über ein Tirolerwehr ausgeführt werden, sondern durch Einbau einer Entnahmevorrichtung in die durch die Wildbach- und Lawinenverbauung zu errichtende Geschiebesperre bei hm 9,95 erfolgen solle, wobei das Wasser mit einer außerhalb des natürlichen Gerinnes eingegrabenen Rohrleitung dem Stundenspeicher zugeführt werden solle. Im Zusammenhang damit begehrte die MP gleichzeitig die Einräumung einer Dienstbarkeit über die Parzelle 1530/21 im grundbücherlichen Eigentum des Rechtsvorgängers der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Diese Dienstbarkeit solle die Errichtung der Entnahmevorrichtung in der projektierten Sperre der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie die Verlegung der Rohrleitung von der genannten Sperre bis zur Kataster-Mappengrenze umfassen. Mit Schreiben vom verwies die MP auf ihr Ansuchen vom und brachte vor, dass der eingereichte Plan vom Sperrenstandort hm 9,95 bis zur Katastergrenze der MP mit ihrer Parzelle 1530/1 einen Abstand von ca. 19 lfm ausgewiesen habe. Nunmehr sei festzustellen gewesen, dass der Abstand von der Mappengrenze 1530/1 bis zum geplanten Sperrenstandort tatsächlich mehr als 19 lfm betrage. Von der Unterkante der Sperre bis zur Mappenbesitzgrenze ergäben sich 28 lfm auf Fremdgrund, weshalb es erforderlich gewesen sei, die bereits eingereichten Pläne durch drei neue Pläne zu ersetzen, was unter einem geschehe.
Die BH führte am über das Ansuchen der MP eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch, in welcher sich der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gegen das Änderungsvorhaben der MP aussprachen. Es liege nicht bloß eine geringfügige, sondern eine wesentliche Projektsänderung vor, weil der Antrag nicht bloß eine Änderung der Ausleitstrecke um mehr als 40 m, sondern im Gegensatz zum ursprünglich genehmigten Projekt auch eine wesentliche Beeinträchtigung fremder Rechte, insbesondere des Eigentumsrechtes vorsehe. Die vorgelegten Unterlagen dokumentierten die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend, zumal sich aus einer Naturaufnahme eines näher genannten Sachverständigen vom ergebe, dass der tatsächliche Bachverlauf in Bezug auf die Grundstücksgrenzen anders als in den Projektsunterlagen ersichtlich sei. Zur Prüfung des Ausmaßes, mit welchem durch die Projektsänderung in die Eigentumsrechte des Rechtsvorgängers der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer oder auch jene des Erstbeschwerdeführers eingegriffen werde, sei eine Darstellung der Mappengrenze in den betroffenen Bereichen an Ort und Stelle unerlässlich. Die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten lägen nicht vor. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Kraftwerksprojektes fänden in tatsächlichen Messungen keine Deckung. Der begehrte Eingriff in fremde Eigentumsrechte entbehre einer sachlichen Berechtigung. Bei einer Absteckung der Mappengrenze in der Natur werde sich herausstellen, dass die beantragte Ausleitstrecke über das vom Dienstbarkeitsbegehren betroffene Grundstück technisch und geologisch nicht in der Weise möglich sei, wie es in den Projektsunterlagen eingezeichnet worden sei. Die MP könne ihr Projekt auch derzeit schon ohne Inanspruchnahme fremden Grundes nicht verwirklichen. Die tatsächlich festzustellenden Wassermengen reichten nicht aus, ein öffentliches Interesse zur Einräumung einer Dienstbarkeit zu begründen.
Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung erhob in der Verhandlung gegen das Projekt der MP keinen Einwand und schlug Auflagen vor. Auch die Ortsgemeinde erhob gegen das Vorhaben der MP keinen Einwand.
Mit Bescheid vom wies die BH den mit Schreiben vom modifizierten Antrag der MP vom auf geänderte Wasserentnahme aus dem S-Bach für die bestehende Wasserkraftanlage, auf Verlegung der Rohrleitung von der Sperre bis zur Mappengrenze der Parzelle 1530/1 über die Parzelle 1530/21 samt Einräumung einer Dienstbarkeit mit der Begründung ab, weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der MP lasse sich entnehmen, welche konkreten Vorteile die zum Zwecke der geänderten Entnahmevorrichtung und der Verlegung der Rohrleitung auf Fremdgrund angestrebte Dienstbarkeit überhaupt erwarten lasse. Die MP nütze die durch das bestehende Kraftwerk erzeugte Energie ausschließlich zur Versorgung des eigenen Anwesens. Es habe die MP zwar ihre Absicht geäußert, Überschussenergie in Zukunft in das Netz der KELAG einspeisen zu wollen, doch lasse sich das Zustandekommen eines solchen Kraftwerksparallelbetriebes nicht beurteilen, weshalb von den derzeitigen Gegebenheiten auszugehen sei. Dass ein von der MP dereinst allenfalls geleisteter Beitrag zur inländischen Stromerzeugung dem öffentlichen Interesse an einer von Importen möglichst unabhängigen Energiewirtschaft zu dienen geeignet sein könne, lasse sich nicht sagen. Der von der MP begehrten Änderung des derzeitigen Wassereinzuges zum bestehenden Kraftwerke liege nur ein Einzelinteresse zu Grunde. Einen Eingriff in Rechte Dritter rechtfertige es schon deswegen nicht, weil der angestrebte Zweck auch auf andere Weise, nämlich durch die Errichtung der Entnahmevorrichtung unterhalb der nunmehr geplanten Bachfassung erreicht werden könne.
In ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom brachte die MP vor, dass es an dem nicht vorhersehbaren Murenabgang des Jahres 1983 und an den ständigen Querelen ihrer Nachbarn gelegen sei, dass die bescheidmäßig bewilligte Anlage bis heute noch nicht projektsgemäß habe errichtet werden können. Der Murenabgang habe zu gewaltigen Veränderungen im S-Bach geführt, wobei das bestehende Gefahrenpotenzial derzeit durch die Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Form der Errichtung von Geschiebesperren kompensiert werde. Als Folge der Erosion durch die Murenkatastrophe und den dadurch bedingten Einbau der Geschiebesperren lasse sich das ursprünglich bewilligte Tirolerwehr nicht mehr in der vorgesehenen Form errichten, was zur vorliegenden Antragstellung geführt habe. Die wesentlichen Merkmale der Anlage (Fallhöhe, Wassermenge und Zweck) würden nicht geändert. Dass an der Kraftwerksanlage kein öffentliches Interesse bestehen solle, sei der MP nicht nachvollziehbar. Auch in näher angeführten Rodungsbewilligungen sei das öffentliche Interesse am Betrieb der Kraftwerksanlage bestätigt worden. Der von der BH gesehenen Möglichkeit einer weiter bachabwärts gelegenen Wasserentnahme stehe entgegen, dass der Maschinensatz für die konsentierte Fallhöhe von 125 m bestellt und eingebaut worden sei. Bislang sei es immer noch nicht möglich gewesen, die Maschine nach den Konstruktionsdaten zu betreiben und eine entsprechende Leistung mit brauchbarem Wirkungsgrad zu erzielen. Eine Fallhöhe zufolge tieferer Entnahme nach der Geschiebesperre sei wirtschaftlich nicht denkbar. Nach dem Murenabgang habe sich der Bachlauf so eingetieft, dass die Ausleitung in den bewilligten Stundenspeicher nicht mehr möglich sei. Der Stundenspeicher aber könne an anderen Stellen nicht errichtet werden. Die Anlage sei seinerzeit im öffentlichen Interesse bewilligt worden, die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt sei Folge des Murenabganges im Jahre 1983 und könne nicht isoliert vom Gesamtprojekt und seiner Bewilligung betrachtet werden.
Nachdem die MP mit einer am bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung gegen den Bescheid der BH vom auf die belangte Behörde begehrt hatte, beraumte die belangte Behörde eine Verhandlung an Ort und Stelle an.
In der am durchgeführten Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter zunächst festgestellt, dass die Ortsgemeinde als Konsenswerberin der von der Wildbach- und Lawinenverbauung projektierten Rückhaltesperre ihre Zustimmung zum Einbau der Ausleitung für das Kraftwerk der MP verweigert habe. Dieser Umstand habe, wie der Verhandlungsleiter erklärte, zur Folge, dass die Bewilligung des eingereichten Projektes nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht möglich sei. Die MP erklärte hierauf, ein neues Projekt zur Wasserentnahme aus dem S-Bach und Rohrverlegung zur Druckrohrleitung sowie auf Einräumung von Dienstbarkeiten einzureichen. Von den Beschwerdeführern wurde vorgetragen, dass nicht nur das nunmehr im Eigentum der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stehende Grundstück 1530/21, sondern auch das Grundstück 1533/7 des Erstbeschwerdeführers in Anspruch genommen werde; die Eigentümer der von den begehrten Zwangsrechten betroffenen Grundflächen begehrten auch den Ersatz der Kosten des Einschreitens ihrer Rechtsvertreter.
Nachdem von Seiten der Beschwerdeführer der belangten Behörde Planunterlagen und Kostennoten des Einschreitens ihres Rechtsvertreters übermittelt worden waren, langte am bei der belangten Behörde ein Schreiben der MP vom ein, mit welchem unter Vorlage eines Planes von der MP vorgebracht wurde, dass die Wasserausleitung nunmehr mit einem direkt verlegten Stahlrohr ohne Veränderung der Rohrtrasse vorgenommen werden solle. Die Stahlrohrleitung werde von bisher 28 m auf nunmehr 20 m verkürzt und der Einlaufrost so ausgeführt, dass auch tonnenschwere Steine darüber rollen könnten. Auch für die Holzbringung der Oberlieger entstünden keinerlei Hindernisse. Der Einbau der Vorrichtung erfolge sohlgleich und das Stahlrohr werde in eine Künette einbetoniert, sodass nur die obere Seite sichtbar sei. Es solle das Stahlrohr im gewachsenen Boden bis ca. 1 m Tiefe verlegt werden. Die charakteristischen Daten des bereits genehmigten Projekts würden durch diese Maßnahme nicht verändert. Über die zu verlegende Rohrtrasse auf der Parzelle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer 1530/21 bestehe ein rechtskräftiger Rodungsbescheid.
Nachdem die MP in Eingaben vom 27. Februar und jeweils unter Vorlage neuer Pläne noch Modifikationen des neu eingereichten Projektes vorgenommen hatte, beraumte die belangte Behörde eine weitere Verhandlung an Ort und Stelle für den an.
In der Verhandlung vom traf der Verhandlungsleiter zunächst die Feststellung, dass die eingereichte Projektsänderung als geringfügig anzusehen sei, dass aber die Grundstücksgrenzen im vorgelegten Lageplan unrichtig seien, weshalb die MP aufgefordert werde, einen neuen Vermessungsplan binnen sechs Wochen vorzulegen, in dem Lage und Umfang der beantragten Servitut ersichtlich sein müsse. Vor Vorlage dieses Vermessungsplanes könne keine Entscheidung erfolgen, weshalb in dieser Verhandlung nur grundsätzlich geprüft werden könne, ob für die Einräumung der beantragten Servitut die im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Voraussetzungen vorlägen.
Die Beschwerdeführer hielten ihre "bisherigen Einwendungen" aufrecht und machten geltend, dass die Eigentumsverhältnisse im Bereich der vom beantragten Zwangsrecht betroffenen Grundfläche unklar seien. Vor dem Bezirksgericht sei diesbezüglich ein Zivilprozess anhängig, in welchem die Eigentumsverhältnisse im betroffenen Bereich geklärt werden sollten. Da die Frage der Eigentumsverhältnisse eine wesentliche Vorfrage im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren sei, werde die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des genannten Zivilprozesses begehrt und die Beischaffung des Streitaktes beantragt. Der vorliegende Bewilligungsantrag der MP stelle mit der völligen Neugestaltung der Ausleitungsstrecke eine wesentliche Beeinträchtigung fremder Rechte dar; auch die Ableitung aus dem Stundenspeicher sei nach den Naturveränderungen im Jahre 1983 nicht mehr bewilligungsgemäß realisierbar. Es weiche das derzeitige Projekt vom ursprünglichen Projekt derart gravierend ab, dass eine Verhandlung des Gesamtprojektes in erster Instanz erforderlich sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten lägen nicht vor; am Projekt bestehe kein allgemeines Interesse, zumal auf Grund der geringen Wassermenge des S-Baches und der Erforderlichkeit des Verbleibens einer Restwassermenge im Bachbett das Kraftwerk zu keiner Zeit Überschussenergie erzeugen könnte, die für die Einspeisung in das öffentliche Netz zur Verfügung stünde. Während der Frostperiode scheide infolge vollständiger Vereisung des S-Baches ein ordentlicher Kraftwerksbetrieb überhaupt aus. Die zur Sommerzeit vom S-Bach geführte Wassermenge reiche gegebenenfalls gerade dazu aus, den privaten Strombedarf der MP zu befriedigen. Sollte an wenigen Tagen bei Spitzenwasserführung allenfalls Überschussenergie erzeugt werden können, so sei auf den während der Sommerzeit bundesweit herrschenden Energieüberschuss hinzuweisen, welcher gegen jeglichen Bedarf an minimaler zusätzlicher Energie durch das Kraftwerk der MP spreche. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der MP zu ihrem Kraftwerke basierten auf unrichtigen Daten. Stelle man die Interessen der MP an der Änderung des Wassereinzuges im Sinne des nunmehrigen Antrages den Interessen der Beschwerdeführer an der Lastenfreiheit ihres Eigentumsrechtes gegenüber, so überstiegen die Interessen der vom Zwangsrecht betroffenen Grundeigentümer jene der MP bei weitem. Die MP betreibe ihr Kraftwerk ohnehin auch derzeit schon, ohne dass eine Änderung des Wassereinzuges im Sinne des gestellten Antrages einen merklich höheren Energiegewinn herbeiführen könnte. Die Ausführung der Wasserkraftanlage im Sinne der entsprechenden Bewilligungsbescheide sei zudem gar nicht mehr möglich, weil die darin enthaltenen Auflagen zufolge der massiven Naturveränderungen im Jahre 1983 nicht mehr durchgeführt werden könnten, was abgesehen von der Wasserfassung auf Eigengrund, von der Spülung und Ableitung aus dem Stundenspeicher auf Eigengrund auch auf näher genannte weitere Auflagen der Bewilligungsbescheide zutreffe. Da das vorliegende Provisorium niemals mehr als Definitivum realisiert werden könne, erweise sich eine Verhandlung des Gesamtprojektes vor der Behörde erster Instanz als unabweislich. Sollte die belangte Behörde trotz allem vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses am beantragten Projekt ausgehen, werde für die Vorlage eines Gutachtens zum Beweis für das Fehlen eines solchen Interesses eine Frist von sechs Monaten erbeten. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seien der MP aufzuerlegen. Erhebliche Änderungen ergäben sich auch aus forstfachlicher Sicht, weil das nunmehrige Projekt die Holzbringung gefährde. Als Beweis hiefür werde ein Sachverständigengutachten aus dem Forstfache angeboten, für dessen Vorlage die Einräumung einer Frist von sechs Monaten begehrt werde. Ebenso werde ein Sachverständigengutachten aus dem Elektrofache angeboten, für dessen Vorlage ebenso eine Frist von sechs Monaten erbeten werde. Es sei eine Bachausleitung ohne wesentliche Änderung der Kraftwerksleistung auch auf Eigengrund der MP möglich, was durch ein Vermessungsgutachten zu beweisen sei, welches die MP vorzulegen habe.
Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung erhob gegen die Ausleitung im Sinne des Projektes prinzipiell keinen Einwand, stellte jedoch fest, dass die Ausleitung bis zum Stundenspeicher bei einem Hochwasserereignis zerstört werden könnte. Sie müsse daher so errichtet werden, dass für Unterlieger keine zusätzliche Gefährdung aufträte, in welchem Sinne Auflagen vorgeschlagen wurden.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte fest, dass im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid vom festgelegt worden sei, dass das zur Wasserfassung vorgesehene Tirolerwehr und der Ausgleichsspeicher auf Eigengrund des Konsenswerbers zu errichten seien. Ein Murenabgang im Jahre 1983 habe aber den Bachlauf so verändert, dass eine Wasserfassung auf Eigengrund (Grundparzelle 1530/1) nicht mehr möglich sei. Deshalb seien der Ausgleichsspeicher und die Wasserfassung auch bis heute nicht errichtet worden, wobei die Wasserfassung provisorisch etwas weiter flussabwärts erfolge. Die beabsichtigte Wasserfassung bei der einzigen noch nicht errichteten Wildbachsperre bei hm 9,95 sei "auf Grund von Einsprüchen gescheitert". Um das Triebwasser im freien Gelände dem Ausgleichsspeicher auf Eigengrund noch zuleiten zu können, beabsichtige die MP eine ca. 22 m lange Zulaufleitung mit einer 6 m langen Fassung über fremden Grund zu verlegen (Parzelle 1530/21). Der Einlaufrost solle in der Tiefenlinie des Baches verlegt und im Boden verankert werden, wobei die Oberkante sohlgleich liegen solle. Die Zulaufleitung zum Speicher werde im Boden ca. 1 m tief verlegt. In den Abschnitten, wo Fels anstehe, werde das Rohr in eine Künette eingelegt und mit ca. 20 cm Beton niveaugleich überdeckt. Im Wesentlichen sei darauf zu achten, dass die Leitung im Hochwasserfall nicht freigespült werde. Eine genaue Geländeaufnahme im Projektsbereich werde es ermöglichen, die Beanspruchung von Fremdgrund möglichst gering zu halten. Die Einräumung des Zwangsrechtes zur Verlegung der Zulaufleitung auf den Parzellen 1530/21 "und allenfalls 1533/7" erscheine auf Grund des Murenabganges 1983 notwendig, weil sonst die Zuleitung zum Ausgleichsspeicher im freien Gelände nicht mehr möglich sei. Eine Verlegung des Ausgleichsspeichers weiter flussabwärts sei aus Platzgründen nicht möglich, weil es sonst im engen Bachschlauch zu Verwerfungen kommen würde. Die Beeinträchtigung der Grundeigentümer sei nur geringfügig, weil die Zuleitung massiv ausgeführt und das Rohr eingegraben werde; die Zuleitung liege zudem am Rande oder im Bachbett eines Wildbaches. Die Nutzung der berührten Grundstücke bleibe daher im bisherigen Umfang erhalten. Die eingereichten Projektsänderungen seien als geringfügig anzusehen, weil die nunmehrige Ausführung wesentlich einfacher sei und auch weniger Fremdgrund in Anspruch genommen werde als bei Entnahme aus der Wildbachsperre. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehe bei Einhaltung näher formulierte Bedingungen kein Einwand.
Die Beschwerdeführer erwiderten der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass die Zuleitung zum Speicher im freien Gefälle sehr wohl auf Eigengrund möglich sei, ohne dass eine Leistungseinbuße des Kraftwerkes verbunden wäre, was mit Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Elektro und Turbinenbau und Vermessungswesen zu beweisen sei. Entgegen der Bekundung des Amtssachverständigen wäre eine Verlegung des Speichers sehr wohl bautechnisch möglich. Dass durch die Verlegung der Ausleitung im Bachbett auf Fremdgrund eine gravierende Beeinträchtigung der Holzbringung nicht vorliege, treffe nicht zu. Die im Auflagenvorschlag gemachte Äußerung des Amtssachverständigen über das Verbleiben einer Restwassermenge im S-Bach sei nicht präzisiert worden. Es könne eine allfällige Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Bescheides nicht dazu führen, dass neuerlich gesetzwidrig kein Restwasser vorgeschrieben werde.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Der Berufung von (MP) gegen den Bescheid der (BH) vom , ..., wird gemäß §§ 66 Abs. 4 und 73 AVG i.d.g.F. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben bzw. wie folgt abgeändert:
I.
Die Verlegung einer ca. 22 m langen Zulaufleitung (Stahlrohr Querschnitt 300 mm) mit einer 6 m langen Wasserfassung auf der Parz. 1530/21, ..., zum Ausgleichsbecken auf Parz. 1530/1, ..., wird gemäß den §§ 9, 98, 105 und 107 WRG i.d.g.F. bewilligt.
II.
Zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung wird gemäß § 63 lit. b WRG i.d.g.F. eine Servitut auf Parz. 1530/21, ..., (Eigentümer: Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) im Ausmaß von ca. 30 m2 eingeräumt.
Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 i.d.g.F. wird die Festlegung einer Entschädigung einem bis zu erlassenden Nachtragsbescheid vorbehalten.
III.
Der Antrag auf Ersatz der Parteikosten wird gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.
IV.
(Kommissionsgebührenentscheidung) Projektsbeschreibung
Um das Triebwasser im freien Gelände dem Ausgleichsspeicher zuleiten zu können, wird eine 22 m lange Zulaufleitung (Stahlrohrdurchmesser Querschnitt 300 mm) mit einer 6 m langen Wasserfassung (aufgeschnittenes Stahlrohr mit einem Rost aufgeschweißten Feldbahnschienen) über die Parz. 1530/21, ..., verlegt. Der Einlaufrost wird in der Tiefenlinie des Baches verlegt und im Boden verankert, wobei die Oberkante sohlgleich zu liegen kommt. Die Zulaufleitung zum Speicher wird im Boden ca. 1 m tief verlegt. In den Abschnitten, wo Fels ansteht, wird das Rohr in eine Künette eingelegt und mit ca. 20 cm Beton niveaugleich überdeckt.
Bedingungen und Auflagen
1. Die Ausleitungsstelle muss mindestens 5 m von der Vorderkante der geplanten Geschiebesperre der Wildbach- und Lawinenverbauung entfernt sein.
2. Die Rohrleitung vom Einfangrost zum Stundenspeicher ist im Bereich der ersten 10 m mit Betonrohren auszuführen. Erst die folgende Ausleitungsstrecke kann mit Stahlrohren weitergeführt werden.
3. Die Beanspruchung fremder Grundstücke ist so gering wie möglich zu halten.
4. Die endgültige Ausfertigung hat sich nach einer neuerlichen Vermessung nach Lage und Höhe zu richten.
5. Die Wasserfassung ist gegen Ausschwemmung ausreichend zu sichern."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass es sich im Gegenstand grundsätzlich nicht um die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft des S-Baches handle, weil diesbezüglich mehrere rechtskräftige Bescheide, der letzte von der BH vom , vorlägen. Daraus ergebe sich, dass die Einwendungen, welche die Wirtschaftlichkeit des Kleinkraftwerkes beträfen, ins Leere gingen, da durch die 1983 erfolgte Bachverlegung nur die Wasserfassungs- bzw. Entnahmestrecke bis zum Ausgleichsbecken neu habe projektiert werden müssen. Die Frage der Vorschreibung eines Restwassers sei im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für das Kleinkraftwerk nicht aufgegriffen worden und könne allenfalls in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 behandelt werden, wobei allerdings keine Veranlassung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bestehe, weil mit Naturschutzbescheid der BH vom ausdrücklich festgestellt worden sei, dass von der Abgabe einer Pflichtwassermenge abgesehen werden könne. Die Parzelle 1533/7, ..., des Erstbeschwerdeführers werde - wie dem vorliegenden Lageplan des Dipl.-Ing. M. vom zu entnehmen sei - durch die gegenständliche Wasserentnahmeanlage nicht berührt, sodass eine Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers durch die bewilligte Anlage nicht gegeben sei. Zu der auf Parzelle 1530/21, ..., eingeräumten Servitut zu Lasten der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer sei zu bemerken, dass grundsätzlich ein allgemeines Interesse an der Inbetriebnahme des rechtskräftig bewilligten Kleinkraftwerkes gegeben, dies jedoch nur durch die Errichtung der Wasserentnahmeanlage möglich sei. Die Belastung sei als gering anzusehen; ein nach § 63 lit. b WRG Verpflichteter besitze keinen Anspruch darauf, dass eine ihm zweckmäßiger erscheinende Variante realisiert werde. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie liege angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand, wobei der Umstand, dass mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage privatwirtschaftliche Interessen des Konsenswerbers verbunden seien, dem Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses nicht entgegenstehe. Ob das Kraftwerk den Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide entspreche, werde erst im Zuge der Kollaudierung festzustellen sein. Eine Verhinderung der Holzbringung durch die vorliegende Anlage (die Verlegung des Entnahmebauwerkes erfolge sohlengleich) sei grundsätzlich auszuschließen; das in Aussicht gestellte forsttechnische Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Eine Verlegung des Ausgleichsspeichers bachabwärts sei nach Aussage des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht möglich (Platzmangel, Gefahr von Verwerfungen). Eine Entschädigung für die eingeräumte Servitut habe im Berufungsverfahren noch nicht festgelegt werden können und sei deshalb einem Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen. Der Antrag auf Ersatz der den Parteien erwachsenen Kosten sei abzuweisen gewesen, weil in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren laut ständiger Rechtsprechung ein Parteikostenersatz nicht in Frage komme.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ebenso begehrt wie "die Abweisung der Berufung der MP gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet" und neben dem Begehren auf Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch der Antrag gestellt, "der MP die gemäß Kostennoten verzeichneten Kosten zum Ersatz aufzuerlegen". Im Rahmen des Ausführung der Rechtsrüge lassen sich als formulierte Beschwerdepunkte die Erklärung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer entnehmen, sich in ihrem Recht auf Unterbleiben eines Eingriffes in ihr Eigentumsrecht an der Grundparzelle 1530/21 ohne Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen für einen solchen Eigentumseingriff als verletzt anzusehen, während für den Erstbeschwerdeführer vorgetragen wird, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer erheblichen und nachhaltigen Einschränkung und Erschwernis für den Transport seines Holzes aus seiner Waldparzelle 1533/7 als verletzt ansieht, weil die Errichtung einer Anlage am Holztransportweg, die zu einer Einschränkung der Holzbringung führe, einen Eingriff in sein Eigentumsrecht an der Waldparzelle darstelle; bilde doch der S-Bach den einzigen Holztransportweg ins Tal und sei der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle 1533/7 zum Zwecke des Holzabtransportes auch berechtigt, die angrenzende Fläche des Grundstückes 1530/21 der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu benützen.
Die belangte Behörde hat - nach mehrfacher Urgenz - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; die Erstattung einer Gegenschrift ist unterblieben.
Die MP hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die MP haben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde:
Dem Erstbeschwerdeführer fehlt zur Berechtigung der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes. Welcher der im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 genannten Tatbestände und Rechtspositionen dem Erstbeschwerdeführer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP hätte verschaffen sollen, ist sachbezogen unerfindlich. Ebenso unerfindlich ist, welches wasserrechtlich geschützte Recht des Erstbeschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein könnte. Selbst wenn das vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte Benützungsrecht an der Liegenschaft der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu Holzbringungszwecken als privatrechtliche Dienstbarkeit zu beurteilen wäre, resultierte daraus keine Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, weil privatrechtliche Grunddienstbarkeiten keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0160). Ein eine Dienstbarkeit des Erstbeschwerdeführers einschränkender oder aufhebender Abspruch im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Das Beschwerdevorbringen, eine Ableitung von Wasser aus dem S-Bach sei an der betroffenen Stelle ohne Berührung der Grundparzelle 1533/7 des Erstbeschwerdeführers gar nicht möglich, weil der Bach dort nunmehr zur Gänze auf dieser Grundparzelle des Erstbeschwerdeführers verlaufe, zeigt eine Berührung von Rechten des Erstbeschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid deswegen nicht auf, weil im angefochtenen Bescheid eine Dienstbarkeit nun einmal nur über die den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern gehörige Parzelle 1530/21 eingeräumt wurde, sodass der angefochtene Bescheid einem Zugriff der MP auf die Grundparzelle 1533/7 des Erstbeschwerdeführers auch dann keinerlei rechtliche Deckung bietet, wenn sich die bewilligte Wasserfassung ohne Berührung dieses Grundstückes nicht realisieren ließe.
Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde war demnach mangels seiner Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zur Erlassung des von den anderen Beschwerdeführern beantragten Ausspruches einer "Abweisung" der Berufung der MP gegen den erstinstanzlichen Bescheid fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof (an den Wortlaut der Bestimmung des § 42 Abs. 1 VwGG sei erinnert) außerhalb des hier nicht vorliegenden Falles einer Säumnisbeschwerde an einer gesetzlichen Zuständigkeit, was ebenso auch für den Antrag der Beschwerdeführer gilt, der Verwaltungsgerichtshof möge der MP "die gemäß Kostennoten verzeichneten Kosten zum Ersatz auferlegen", womit die Beschwerdeführer erkennbar jenen Ersatz ihrer Parteikosten im Verwaltungsverfahren ansprechen, der nach § 123 Abs. 1 WRG 1959 einem Ersatz nicht zugänglich ist. Insoweit die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch durch seinen Abspruch über die Abweisung dieses Kostenersatzbegehrens mit Spruchpunkt III. des Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen, fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof zur Erledigung dieses Begehrens der Beschwerdeführer ebenso an der Zuständigkeit, weil auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zu jenen Kosten im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 zählen, für welche die durch § 117 Abs. 4 leg. cit. eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (vgl. den hg. Beschluss vom , 94/07/0060).
Insoweit sich aus den dargestellten Erwägungen die Beschwerde auch der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als unzulässig erwies, war sie ebenso gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Zur zulässig erhobenen Beschwerde:
Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im eigenen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden nur mehr kurz: Beschwerdeführer), über deren Grundstück eine Dienstbarkeit unter Berufung auf § 63 lit. b WRG 1959 im angefochtenen Bescheid eingeräumt wurde, sehen den angefochtenen Bescheid als mit Rechtswidrigkeit auch infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als belastet an. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der von der MP vorgenommenen Projektsänderung um eine solche geringfügiger Natur handle; werde mit dem nunmehrigen Projekt doch konkret in das Eigentumsrecht anderer Personen eingegriffen, was im ursprünglichen Projekt nicht der Fall gewesen sei. Die MP habe im Berufungsverfahren das Projekt wesentlich abgeändert, dies in der ersten Verhandlung vor der belangten Behörde selbst angekündigt und unmittelbar vor der zweiten Verhandlung vor der belangten Behörde ein neues Projekt auch vorgelegt. Nach Maßgabe der erfolgten Devolution sei die belangte Behörde lediglich dazu berufen gewesen, über die Berufung auf Basis des im Jahr 1992 eingereichten Projektes zu entscheiden, während die Zuständigkeit zur Entscheidung über das abgeänderte Projekt bei der BH als Behörde erster Instanz gelegen wäre.
Mit diesem Vorbringen vermengen die Beschwerdeführer zunächst zwei von ihnen als "Projektsänderung" bezeichnete Sachverhalte, die aber auseinander zu halten sind:
Der eine von den Beschwerdeführern angesprochene Sachverhalt besteht darin, dass die MP, nachdem der Verhandlungsleiter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom erklärt hatte, dass mangels nunmehriger Zustimmung der Ortsgemeinde zum Einbau der Ausleitung in die projektierte Rückhaltesperre eine Bewilligung des eingereichten Projekts nicht möglich sei, ankündigte, ein geändertes Projekt einzureichen und dies in der Folge auch tat (Angesichts der erklärten Zustimmung der Ortsgemeinde zum Vorhaben der MP in der mündlichen Verhandlung vor der BH vom vermag der Verwaltungsgerichtshof die vom Verhandlungsleiter geäußerte Rechtsansicht im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG freilich nicht nachzuvollziehen). Diese Änderung des Projektes bestand darin, dass an Stelle des Einbaus der Wasserausleitung in die Rückhaltesperre die Wasserausleitung direkt durch verlegte Rohre mit einer verkürzten Leitung vorgenommen werden sollte. Diese im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Änderung des zur Bewilligung anstehenden Vorhabens gegenüber jenem Vorhaben, dem mit dem bekämpften Bescheid der BH vom die Bewilligung versagt worden war, wurde vom Amtssachverständigen der belangten Behörde in der Verhandlung vom als geringfügig beurteilt, weil die nunmehrige Ausführung wesentlich einfacher sei und auch weniger Fremdgrund in Anspruch nehme als das zuvor vorgelegene Projekt. Dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Fachbeurteilung des behördlichen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer argumentativ überzeugend nicht entgegengetreten. Sachbezogen stellte die durch die Äußerung des Verhandlungsleiters der belangten Behörde in der Verhandlung vom ausgelöste Änderung des Vorhabens durch die MP im Wesentlichen eine Einschränkung ihres Vorhabens dar, mit welcher auch die Inanspruchnahme von Fremdgrund reduziert wurde. Die Grenzen einer im Zuge des Berufungsverfahrens als zulässig anzusehenden Projektsmodifikation wurden durch die MP mit dieser Abänderung ihres Vorhabens nicht überschritten. Die belangte Behörde hatte damit nicht im Sinne der etwa im hg. Erkenntnis vom , 95/07/0227, dargestellten Erwägungen vorzugehen, sondern blieb zur Erledigung der vor ihr anhängigen Berufung zuständig. Dass die belangte Behörde zur Erledigung der gegen den Bescheid der BH vom erhobenen Berufungen überhaupt zuständig geworden war, hat seinen Grund in der Säumigkeit des LH und der durch den Devolutionsantrag der MP ausgelösten Rechtsfolge des § 73 AVG. Durch eine den Rahmen des Berufungsverfahrens nicht sprengende Projektsmodifikation konnten auch die Wirkungen des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG nicht beseitigt werden.
Der andere der von den Beschwerdeführern als "Projektsänderung" angesprochenen Sachverhalte besteht in der Unterschiedlichkeit der Gestalt des Kraftwerksprojektes in seiner durch die Bescheide der BH vom und vom beschriebenen Version zu dem der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zu Grunde liegenden Vorhaben der MP. Der Unterschied des seinerzeit bewilligten Kraftwerksprojektes zu dem, was die MP nunmehr bewilligt haben wollte und auch von der belangten Behörde bewilligt erhielt, ist, worin den Beschwerdeführern Recht zu geben ist, gewiss von Gewicht schon deswegen, weil die MP für den Betrieb ihres Kraftwerkes mit dem nunmehr in Rede stehenden Wasserentnahmevorhaben - anders als bisher - erstmals Fremdgrund in Anspruch nimmt. Aus diesem Sachverhalt aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde abzuleiten, ist verfehlt, weil über das nunmehrige Vorhaben der MP zur Inanspruchnahme von Fremdgrund in erster Instanz ja ohnehin die BH abgesprochen hatte. Die bei der belangten Behörde im Devolutionsweg anhängig gewordene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH hatte sie als zuständig gewordene Berufungsbehörde zu erledigen.
Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern betonten Änderung der Gestaltung des Kraftwerksprojektes der MP ist das Beschwerdevorbringen zu sehen, mit welchem von den Beschwerdeführern vorgetragen wird, dass eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft des S-Baches durch die MP nicht mehr vorliege, weil die seinerzeit erteilte Bewilligung nämlich nach § 27 "Abs. 2" (gemeint offensichtlich: "Abs. 1") lit. g WRG 1959 erloschen sei. "Wesentliche Teile der Kraftwerksanlage" seien durch die Murenkatastrophe des Jahres 1983 "endgültig und unwiederbringbar zerstört", das 1981 bewilligte Kraftwerksprojekt sei nicht realisierbar und daher auch bis heute nicht errichtet worden; die Bewilligungen für provisorische Ausleitungen seien mit dem bzw. mit dem erloschen. Es hätte deshalb zuerst über eine neue wasserrechtliche Bewilligung für das gesamte Kraftwerksprojekt verhandelt werden müssen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Das Erlöschen eines Wasserrechtes im Sinne der von den Beschwerdeführern angesprochenen Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 setzt voraus, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen weggefallen oder zerstört worden sind und die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle für das der MP mit Bescheiden der BH vom und verliehene Wasserbenutzungsrecht verwirklicht worden wären, ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen und wird auch von den Beschwerdeführern nicht einsichtig dargestellt. Welche "Vorrichtungen" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 als zerstört oder weggefallen anzusehen wären, wird von den Beschwerdeführern nicht dargestellt, die im Übrigen ein Vorbringen über Wegfall oder Zerstörung von zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen in dem zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren gar nicht erstattet haben, sodass die Beschwerdebehauptung über Wegfall oder Zerstörung zur Wasserbenutzung nötiger Vorrichtungen insoweit auch gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Was die Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben, ist die zwischen sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnehin unstrittige Tatsache, dass der Murenabgang im Jahre 1983 zu Geländeveränderungen im Projektsbereich geführt hat, die zur Folge haben, dass eine Fertigstellung der Kraftwerksanlage im vollständigen Einklang mit den 1970 und 1981 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht mehr möglich ist, und dass auch deshalb die MP ihre Kraftwerksanlage in der bewilligten Gestalt bis heute so noch nicht errichtet hat. Dies ist aber kein Sachverhalt, welcher der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 unterstellt werden kann. Diese Norm stellt auf den Wegfall oder die Zerstörung bereits errichteter Anlagen ab, während der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet ist, dass die bewilligte Anlage durch die Auswirkung eines vor ihrer Errichtung und Fertigstellung eingetretenen Naturereignisses in der bewilligten Gestalt nicht mehr errichtet werden kann. Gegen die Unterstellung des im Beschwerdefall gegebenen Sachverhaltes unter den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 spricht ferner der Umstand, dass das im § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 formulierte Tatbestandselement einer Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre nicht hervorgekommen ist, weil die MP auf die durch den Murenabgang bewirkte Veränderung der örtlichen Verhältnisse mit Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Wasserbezuges reagiert und sich auch um die Erlangung wasserrechtlicher Bewilligungen für die alternativ gesetzten Baumaßnahmen bemüht hat. Diesen Bemühungen der MP war im Ergebnis der Bescheide des LH vom ("Verlängerung der Frist für die Dauer der provisorischen Bachableitung" bis ), vom (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der provisorischen Bachableitung bis ), und der Bescheide der BH vom ("Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung für die provisorische Bachausleitung" bis ) und zuletzt vom ("Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligungsfrist für die provisorische Bachausleitung" bis zum ) auch ein Erfolg beschieden, woran die Offensichtlichkeit eines Widerspruchs des Bescheides des LH vom und jener der BH vom und vom zum Gesetz (siehe hiezu die Aussagen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 85/07/0269) nichts ändern kann.
Bringt auch der Umstand, dass eine Fertigstellung der Kraftwerksanlage der MP in ihrer wasserrechtlich bewilligten Gestalt im Ergebnis der durch das Naturereignis bewirkten Geländeveränderungen nicht mehr möglich ist, nicht das Erlöschen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen mit sich, so hat der genannte Umstand zwangsläufige rechtliche Konsequenzen freilich insofern, als deshalb technisch unvermeidbare Abweichungen der Ausführung von der erteilten Bewilligung im Lichte der Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 dann nicht mehr nachträglich nach dieser Gesetzesstelle genehmigt werden können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder einen Nachteil für fremde Rechte bewirken, dem der Träger solcher Rechte nicht zustimmt. Wie im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 vorzugehen ist, wenn Abweichungen nicht nur geringfügiger Art vorliegen, deren grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.078/A, dargestellt (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0019 ff). Die von den Wasserrechtsbehörden im vorliegenden Fall eingeschlagene Vorgangsweise entspricht den in der angeführten Judikatur aufgestellten Grundsätzen sinngemäß insofern, als der geändert projektierte Anlagenteil der Bachableitung einem eigenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterzogen wurde, in dessen Rahmen die Träger der durch dieses Vorhaben berührten Rechte die Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhielten, wovon die Beschwerdeführer ohnehin ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Die von den Beschwerdeführern erhobene Forderung nach einer neuen Verhandlung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerksprojekt wurde in diesem Umfang mit dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren ohnehin erfüllt. Während die BH in ihrem Bescheid vom im Ergebnis der von ihr durchgeführten Verhandlung das Änderungsvorhaben der MP nun als nicht bewilligungsfähig ansah, gelangte die belangte Behörde zum gegenteiligen Ergebnis, durch welches sich die Beschwerdeführer in ihrem Grundeigentum als verletzt ansehen.
Die von den Beschwerdeführern bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung wurde von der belangten Behörde im Sinne des Antrages der MP durch Überwindung des Widerstandes der beschwerdeführenden Grundeigentümer im Wege der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 erteilt. Ein Zwangsrecht im Sinne der genannten Bestimmung muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein, und es darf das angestrebte Ziel auch nicht durch andere Maßnahmen zu erreichen sein. Nach dem Eingriff in fremde Rechte muss ein Bedarf im Sinne eines Mangelzustandes bestehen, der ausgeschlossen ist, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Derjenige, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat Anspruch darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird, zu welchem Zweck festgestellt werden muss, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. hiezu die zusammenfassende Wiedergabe der einschlägigen Judikaturaussagen im hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0168, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).
Wenn die MP in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass die mit dem eingeräumten Zwangsrecht verbundene Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer im Umfang einer unterirdischen Zulaufleitung und einer sohlengleich angelegten Wasserfassung von völlig minimalem Gewicht und mit einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Grundentwertung kaum spürbar verbunden sei, dann mag dieser Einschätzung des Ausmaßes der realen Belastung des Grundeigentums der Beschwerdeführer sachbezogen im Wesentlichen durchaus beizupflichten sein. Die evidente Geringfügigkeit der durch das Vorhaben bewirkten Belastung des Grundeigentums der Beschwerdeführer kann aber nichts daran ändern, dass der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung (siehe etwa gerade auch § 12 Abs. 2 WRG 1959) nun einmal geschützte Eigentümerposition der Beschwerdeführer nur dann mit dem Gesetz im Einklang steht, wenn die wiedergegebenen gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0209, 96/07/0017, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkter Eingriff in die Eigentümerposition des Betroffenen auf das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann geprüft werden muss, wenn sich die Folgen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Eigentümers auswirken würden).
Dem das Zwangsrecht einräumenden und in dessen Folge die wasserrechtliche Bewilligung erteilenden Bescheid der belangten Behörde haften im Spruch ebenso wie in der Begründung aber rechtliche Fehler in einem Ausmaß an, welches eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unvermeidlich macht:
Die Rechtslage verkannt hat die belangte Behörde zunächst mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Auffassung, Einwendungen, welche die Wirtschaftlichkeit des Kleinkraftwerkes betreffen, seien im Verfahren über das vorliegende Vorhaben der MP deswegen nicht zu prüfen, weil zur Ausnutzung der Wasserkraft des S-Baches bereits rechtskräftige Bescheide vorlägen. Wie sich aus den bereits dargelegten Erwägungen über die Konsequenzen der Unmöglichkeit einer Realisierung des ursprünglich bewilligten Kraftwerkprojektes infolge des Naturereignisses am S-Bach entnehmen lässt, bringt die daraus resultierende Erforderlichkeit von Errichtung und Betrieb von Anlagenteilen nunmehr auf Fremdgrund unter Inanspruchnahme des Rechtsinstitutes der Zwangsrechtseinräumung es mit sich, dass den von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Beschwerdeführern verfahrensrechtlich jeglicher Einwand eröffnet war, dem die Eignung zukam, die begehrte Zwangsrechtseinräumung abzuwenden. Die von der belangten Behörde irrig als nicht zu prüfend beurteilte Frage der Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes bedurfte ihrer Prüfung schon zur Beurteilung der Notwendigkeit der Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit. b WRG 1959 im Sinne der oben wiedergegebenen Anforderungen der Judikatur. Insoweit die belangte Behörde dies an anderer Stelle der Bescheidbegründung doch erkannt zu haben scheint, indem sie ausführt, es liege das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand, sind diese kursorischen Ausführungen schon deswegen nicht geeignet, die verfügte Zwangsrechtseinräumung unter diesem von den Beschwerdeführern in Frage gestellten Gesichtspunkt zu tragen, weil sie jedes Eingehen auf die von den Beschwerdeführern diesbezüglich konkret eingewendeten Sachverhalte vermissen lassen. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren Sachverhalte vorgetragen, die im Falle ihres Zutreffens die Wasserkraftanlage der MP nur dazu als geeignet erkennen ließen, gerade noch den Energiebedarf der eigenen Einrichtungen der MP zu decken, in welchem Falle das Vorhandensein eines Vorteiles im allgemeinen Interesse im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 sich nur aus außergewöhnlichen, einer besonderen Begründung bedürftigen Umständen ergeben könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0163). Jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Bescheid unterblieben.
Des Weiteren haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Installation einer Bachableitung auch ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich wäre. Die BH ist in ihrem Bescheid vom aus eben diesem Grund zur Abweisung des Antrages der MP gelangt. Die im angefochtenen Bescheid für die Verneinung dieser von der BH noch bejahten Möglichkeit gegebene Begründung lässt sich des kursorischen und undeutlichen Inhaltes der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wegen nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus auch auf den aufrechten Betrieb des Wasserkraftwerkes der MP im Wege der "provisorisch bewilligten" Bachableitungen verwiesen, welche sie zwar als rechtswidrig, aber zum Betrieb des Kraftwerkes ausreichend bezeichneten. Auch auf dieses Sachvorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen.
Unter Bezugnahme auf die ihrer Auffassung nach ungeklärt gebliebene Frage des Eigentumsrechtes an den vom strittigen Vorhaben betroffenen Grundflächen tragen die Beschwerdeführer des Weiteren vor, mit dem von der belangten Behörde eingeräumten Zwangsrecht könne das Projekt der Bachableitung sachbezogen schon deswegen nicht verwirklicht werden, weil der Bach im betroffenen Bereich nicht auf dem ihnen gehörenden Grundstück 1530/21, sondern auf dem dem Erstbeschwerdeführer gehörenden Grundstück 1533/7 fließe. Dieser Sachverhalt, träfe er zu, wäre aus den an früherer Stelle dargelegten Gründen zwar nicht geeignet, dem Erstbeschwerdeführer Beschwerdelegitimation zu verschaffen, erwiese aber in einer Beurteilung der von den übrigen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene Zwangsrechtseinräumung deswegen als rechtswidrig, weil ein Zwangsrecht, das den mit ihm verfolgten Zweck nicht erreicht, schon deswegen auch nicht eingeräumt werden darf.
In diesem Zusammenhang lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen, dass die belangte Behörde in sachlicher Hinsicht durch den ihr vorgelegten Lageplan des Dipl.-Ing. M. vom zur Feststellung gelangt ist, es würde die Parzelle 1533/7 des Erstbeschwerdeführers von der geplanten Wasserentnahmeanlage nicht berührt. Diesen Lageplan den Beschwerdeführern vor Erlassung des Bescheides nicht zur Stellungnahme übermittelt zu haben, bewirkte eine Verletzung der Parteienrechte der Beschwerdeführer, welche von ihnen zutreffend gerügt wird. Dass die Eigentumsverhältnisse an den vom betroffenen Wasserbauvorhaben berührten Grundflächen einer eindeutigen und unmissverständlichen Feststellung bedurften, bevor eine Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten getroffen werden konnte (insoweit zutreffend der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geäußerte Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom , 82/07/0039), war der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verhandlung vom ganz offensichtlich noch klar. Dass aber die Katastergrenzen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundflächen ebenso wie den Bachverlauf als Folge der Geländeveränderungen durch den Murenabgang 1983 nicht richtig wiedergäben, hatten die Beschwerdeführer von Beginn an vorgebracht und hiezu auch auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreites verwiesen, durch dessen Ausgang die Eigentumsverhältnisse geklärt werden sollten. Bei dieser Sach- und Behauptungslage von der Klärung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundflächen Abstand zu nehmen und die Entscheidung auf der Basis allein eines die Katastergrenzen wiedergebenden Lageplanes zu treffen, ohne diesen Lageplan den auf die strittigen Eigentumsverhältnisse hinweisenden Beschwerdeführern zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, war eine Vorgangsweise der belangten Behörde, die den in der Folge erlassenen Bescheid zwangsläufig mit Rechtswidrigkeit belasten musste. Entgegen der von der MP in der Gegenschrift vorgetragenen Auffassung konnte den Beschwerdeführern ihr aus § 45 Abs. 3 AVG resultierendes Recht, von dem neu vorgelegten Lageplan Kenntnis zu erhalten und zu ihm Stellung zu nehmen, durch die Unterfertigung der Niederschrift über die Verhandlung vor der belangten Behörde vom , in welcher die weitere Vorgangsweise angekündigt worden war, nicht verloren gehen.
Hinzu kommt, dass Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden muss, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0051, 0056, vom , 91/07/0135, und vom , 92/07/0060). Auch hieran fehlt es. Im Spruche des angefochtenen Bescheides wird unter Spruchpunkt II. "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" eine Servitut auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt. Der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit ist damit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gerecht werdenden Weise als festgelegt zu erkennen. Vollends unbestimmt wird der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides schließlich bei Betrachtung der Formulierungen der "Bedingungen und Auflagen". Dies beginnt schon mit der Vorschreibung des Auflagepunktes 1., dass die Ausleitungsstelle "mindestens 5 m von der Vorderkante der geplanten Geschiebesperre der Wildbach- und Lawinenverbauung entfernt sein" müsse. Da die Lage der geplanten Geschiebesperre der Wildbach- und Lawinenverbauung aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, ist damit auch die Fixierung der Ausleitungsstelle zwangsläufig unklar. Wenn es im Auflagepunkt 3. heißt, dass "die Beanspruchung fremder Grundstücke so gering wie möglich zu halten" sei, dann lässt sich einem solcherart formulierten Auflagepunkt im Grunde nur das Eingeständnis der unzureichenden Bestimmtheit der Dienstbarkeitsfestlegung entnehmen. Eine letzte Steigerung des Unbestimmtheitsgrades der angefochtenen behördlichen Erledigung bringt Auflagepunkt 4., in welchem es ernstlich heißt, dass "die endgültige Ausfertigung sich nach einer neuerlichen Vermessung nach Lage und Höhe zu richten" habe.
Die Einräumung eines Zwangsrechtes mit einer solchen Spruchgestaltung ist schon der schlichten Unbestimmtheit seines Inhaltes wegen inhaltlich rechtswidrig.
Dass die belangte Behörde vor Einräumung des Zwangsrechtes den im § 60 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung nicht unternommen habe, wie ihr die Beschwerdeführer vorwerfen, stellt keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 96/07/0209, 97/07/0017, mit weiterem Nachweis) und ist ein Einwand, den die MP nach dem Hintergrund der Vorgeschichte des Beschwerdefalles einsichtig als schwer verständlich empfindet.
Berechtigung nicht abgesprochen werden kann hingegen der weiteren Rüge der Beschwerdeführer, der Entschädigungsabspruch sei zu Unrecht unterblieben und einem zu erlassenden Nachtragsbescheid nach Maßgabe der Bestimmung des § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, bedarf die im § 117 Abs. 2 WRG 1959 eingeräumte Möglichkeit, den Abspruch über die Entschädigung für ein eingeräumtes Zwangsrecht einem Nachtragsbescheid vorzubehalten, einer eingehenden Darlegung der Gründe, aus denen die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich ist (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0211, mit weiteren Nachweisen). Eine solche Begründung fehlt im angefochtenen Bescheid, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, ein Entschädigungsabspruch sei ihr nicht möglich gewesen, nicht überprüfen kann.
Es war der angefochtene Bescheid im Umfang der als zulässig zu erkennenden Beschwerdeerhebung durch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, weil die ihm anhaftenden inhaltlichen Rechtswidrigkeiten jenen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers insbesondere auf § 51 leg. cit. und hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer insbesondere auf § 50 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die belangte Behörde hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Wien, am