VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der S S in A, vertreten durch Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 16/01-502/6-1999, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Benützung der Hausabfallabfuhr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte an die Gemeinde Strobl den Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Abfuhr der auf ihrer Liegenschaft anfallenden Hausabfälle durch die Gemeinde. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zu entsorgenden Abfälle anfielen. Biomüll werde selbst kompostiert und humusiert, Problemstoffe und Sperrmüll fielen nicht an, Verpackungen würden zurückgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Strobl vom wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin verfüge weder über eine bewilligte Eigenanlage zur Behandlung von Abfällen noch nehme sie ein System der Abfuhr im Sinne des § 8 Abs. 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 in Anspruch.
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde Strobl führte die belangte Behörde aus, aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom gehe hervor, dass sich der Bürgermeister bei dem die Beschwerdeführerin betreffenden Tagesordnungspunkt für befangen erklärt und den Sitzungssaal verlassen habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zweiter Instanz auf jeden Fall durch ein unbefangenes Organ erfolgt sei. Das in der Vorstellung erwähnte, vom Bürgermeister verfasste Schreiben vom sei für die Gemeindevertretung in keiner Weise bindend gewesen. Selbst wenn man daher von einer Befangenheit des Bürgermeisters ausginge, würde diese durch die Entscheidung eines unbefangenen Organs in zweiter Instanz gegenstandslos.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde verfüge sie über ein System der Abfuhr, das eine bessere Trennung und Verwertung der Abfälle als bei einer Abfuhr durch die Gemeinde ermögliche. Das System der Beschwerdeführerin bestehe in der vollständigen Trennung des nach weitgehender Abfallvermeidung noch verbleibenden Restmülls in biogenen Abfall, der durch Kompostierung, Humusierung und Verfütterung vollständig entsorgt werde, der Verbrennung von Holzabfällen und in der Rückbringung von allfälligen sonstigen Materialien zu den von den Kaufhäusern bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen. Das Ergebnis dieses Vermeidungs- und Trennsystems bestehe darin, dass kein zu entsorgender Müll verbleibe. Das Ermittlungsverfahren sei völlig unzureichend gewesen. Der Bürgermeister der Gemeinde Strobl sei befangen gewesen. Sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Gemeindevertretung bestünden entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl, da das Schreiben des Bürgermeisters vom nahezu wörtlich in die Begründung des Bescheides der Gemeindevertretung übernommen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 8 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, haben sich die Liegenschaftseigentümer der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen sowie sonstiger von der Gemeinde auf Grund des § 6 Abs. 4 oder des § 7 angebotenen Einrichtungen zu bedienen, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.
Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind nach § 8 Abs. 2 leg. cit. biogene Abfälle, wenn sie auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der sie anfallen, oder sonstige Abfälle, ausgenommen Altstoffe, die in einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage des Liegenschaftseigentümers (Eigenanlage) schadlos behandelt werden können.
Nach § 8 Abs. 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 kann der Liegenschaftseigentümer von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde auf schriftlichen Antrag für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wenn er über eine geeignete und bewilligte Eigenanlage (Abs. 2) verfügt oder nachweislich ein System der Abfuhr in Anspruch nimmt, das eine bessere Trennung und Verwertung der Abfälle als bei einer Abfuhr durch die Gemeinde ermöglicht.
§ 8 Abs. 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 sieht zwei Alternativen für eine Befreiung von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde vor:
Entweder verfügt der Liegenschaftseigentümer über eine bewilligte Eigenanlage oder er nimmt nachweislich ein System der Abfuhr in Anspruch, das eine bessere Trennung und Verwertung der Abfälle als bei einer Abfuhr durch die Gemeinde ermöglicht.
Aus der Gegenüberstellung der Eigenanlage, über die der Liegenschaftseigentümer verfügen muss, auf der einen Seite und der Inanspruchnahme eines Systems der Abfuhr auf der anderen Seite folgt, dass unter der Teilnahme an einem System der Abfuhr nur eine Teilnahme an einem solchen System zu verstehen ist, das von einer vom Liegenschaftseigentümer verschiedenen Person oder Institution betrieben wird.
Dass die Beschwerdeführerin über eine bewilligte Eigenanlage verfügt, behauptet sie selbst nicht.
Die Art der Abfallbeseitigung und - verwertung der Beschwerdeführerin, welche sie in der Beschwerde beschreibt und die sie als System im Sinne des § 8 Abs. 4 Salzburger Abfallgesetz 1991 ansieht, kann schon deswegen nicht unter den Tatbestand der "Teilnahme an einem System der Abfuhr" subsumiert werden, weil es sich dabei um eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Abfallbeseitigung und -vermeidung handelt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde sind daher nicht gegeben.
Da selbst bei einer Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geschilderten "Systems" dieses nicht als System im Sinne des § 8 Abs. 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 angesehen werden kann, gehen alle jene Beschwerdeausführungen, die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens und einer Verletzung des Parteiengehörs geltend machen, ins Leere.
Ob der Bürgermeister befangen war oder nicht, ist ohne Bedeutung, da er an der Willensbildung betreffend den Bescheid der Gemeindevertretung nicht mitgewirkt hat. Nur darauf aber kommt es an.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-56937