VwGH vom 21.11.1996, 94/07/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde
1) des I und 2) der E, beide in L und beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-34.664/1-94, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: Dr. J in W,), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ließ im Frühjahr des Jahres 1992 zum Zwecke der Entnahme von Kluftgrundwasser auf ihrem Grundstück Nr. 410 KG S. einen 42 m tiefen Brunnen mit einem Bohrdurchmesser von 230 mm bohren. Mit Anbringen vom suchte die MP um wasserrechtliche Bewilligung hiefür an.
Am führte die Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Verhandlungsleiter zunächst folgende Feststellungen traf:
Die MP habe für das Jahr 1992 eine maximale Entnahmemenge von rund 2.500 m3, für das Jahr 1993 eine solche von ca. 1.000 m3 und für das Jahr 1994 von ca. 500 m3 angegeben und strebe in weiterer Folge eine jährliche Konsenswassermenge von rund 1.000 m3 an, mit welcher der Baum- und Strauchbestand sowie die Wiese auf dem etwa 1 ha großen Grundstück bewässert und der Verdunstungsverlust des Feuchtbiotops ergänzt werden solle. Die Pumpenanlage fördere das Wasser in einem Windkessel, von welchem aus über ein Leitungsnetz das Wasser zu den Abnehmern transportiert werde, wobei beabsichtigt sei, mit zweigängigen Gartenregnern in der Stunde maximal 1.000 l das Grundstück zu bewässern; die Steuerung der Pumpenanlage und des Windkessels erfolge über einen Bewässerungscomputer. Etwa 100 m bis 120 m nördlich dieses Brunnens liege auf Grundstück Nr. 419 KG S. der Nutzwasserbrunnen der Beschwerdeführer, welcher als Schachtbrunnen ausgebildet sei und eine Tiefe von 14,70 m bei einem Wasserstand von 1,30 m am heutigen Tage aufweise. Aus diesem Brunnen werde das Nutzwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb mit 4 Kühen, 4 Schweinen sowie Kleinvieh entnommen, darüber hinaus werde das Wasser für das Gartengießen, das Reinigen von Maschinen und das Kühlen der Milch verwendet. Von der Zweitbeschwerdeführerin werde ein täglicher Nutzwasserbedarf von maximal 4.000 l angegeben. Auf Grundstück Nr. 398 KG S. werde von den Beschwerdeführern ein Fischteich betrieben, der aus drei Quellen gespeist werde, deren Schüttung laut der diesbezüglichen Verhandlungsschrift 10 l/min betrage. Diese Teichanlage liege etwa 270 m südwestlich des Brunnens der MP in der Talsohle eines linksufrigen Zubringers des R.-Baches. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, daß es im heurigen Sommer bei ihrem Nutzwasserbrunnen zu bisher nie beobachteten Schwankungen der vorhandenen Wassermenge gekommen sei. Im Juli und August sei der Brunnen wiederholt trockengefallen und habe sich jeweils erst nach zwei Tagen soweit erholt, daß eine Wasserentnahme möglich gewesen sei. Nach Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin sei dies auf die intensive Entnahme aus dem Brunnen der MP gerade in diesen Zeiten zurückzuführen. Auch die Schüttung der Quellen für den Fischteich sei wesentlich zurückgegangen, eine Quelle sei zumindest vorübergehend versiegt. Zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung am heutigen Tage sei bei der vorübergehend versiegten Quelle wieder ein geringfügiger Zufluß vorhanden, die gesamte Wassermenge aus den drei Quellen werde mit 7 bis 10 l/min geschätzt.
Die Beschwerdeführer brachten in der Verhandlung vor, daß durch die Wassernentnahme aus dem Brunnen der MP eine Beeinträchtigung ihres Nutzwasserbrunnens und der Quellen ihres Fischteiches für gegeben erachtet werde. Es werde deshalb eine Ergänzung der Projektsunterlagen insofern gefordert, als in einem Pumpversuch nachgewiesen werden müsse, daß von der Anlage der MP keine Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens und der Quellen der Beschwerdeführer ausgehe. Die Beschwerdeführer sprächen sich derzeit gegen eine Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Brunnen der MP aus.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie gab an, es sei in den obersten Brunnenhorizonten kein wesentlicher Grundwasserhorizont angetroffen worden. In einer Tiefe von rund 23 m bis 24 m unter Geländeoberkante sei ein Kluftwasserhorizont angetroffen worden, der ca. 6 l/min Wasser geliefert habe. In einer Tiefe von 39 m bis 40 m befinde sich ein wesentlich stärkerer kluftwasserführender Horizont, der laut einem Pumpversuch vom eine Wassermenge von rund 44 l/min ergeben habe. Über die Verlagerungstendenz des Kluftgrundwassers sei derzeit nichts bekannt. Die Oberkante des Deckels des Brunnens der Beschwerdeführer liege bei Berücksichtigung des oberflächlichen Geländeverlaufes etwa 10 m tiefer als die Oberkante des Brunnens der MP. Damit würde die Brunnensohle im Brunnen der Beschwerdeführer in etwa auf dem Niveau des ersten im Brunnen der MP angetroffenen Grundwasserhorizontes liegen. Angesichts des geringen Grundwasserdarbotes in diesem Grundwasserhorizont sei die mögliche Fördermenge in diesem Brunnen sicherlich als begrenzt anzusehen. Inwieweit das Grundwasserdarbot im Brunnen der Beschwerdeführer durch die Wasserentnahme aus dem Brunnen der MP beeinflußt werde, könne heute nicht endgültig festgestellt werden, weil dazu ein Pumpversuch erforderlich sei, der auch darüber Aufschluß geben könne, ob durch die Wasserentnahme im Brunnen der MP die Quellen zur Speisung des Fischteiches der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden. Das Höhenniveau der Brunnensohle im Brunnen der MP würde nach dem Augenschein etwa im Bereich der Quellaustritte beim Fischteich der Beschwerdeführer liegen. Ein weiterer, nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf einem Grundstück anderer Parteien befindlicher Schachtbrunnen sollte in den Pumpversuch miteinbezogen werden. In der Folge stellte der Amtssachverständige für Geohydrologie die Modalitäten des vorzunehmenden Pumpversuches detailliert dar und erklärte schließlich, daß der gesamte Pumpversuch eine maximale Zeitdauer von 14 Tagen haben sollte. Würden sich vor Ende dieser 14-tägigen Wasserentnahme Auswirkungen zeigen, durch welche sich eine Verletzung bestehender Rechte eindeutig ergebe, könne der Pumpversuch nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen abgebrochen werden. Da die Beschwerdeführer während der Zeit des Pumpversuches ihren Wasserbedarf zur Gänze aus der Ortswasserleitung zu decken hätten, sei zu Beginn und am Ende des Pumpversuches der Wasserzähler der Ortswasserleitung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer abzulesen und zu vermerken. Die tägliche Kontrolle der Wasserstände und des Pumpversuches werde vom Gewässeraufsichtsorgan wahrgenommen werden.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik schloß sich diesen Ausführungen an und forderte noch zusätzliche technische Unterlagen für Pumpe, Regner und Rohrnetz. Der Verhandlungsleiter erklärte schließlich, daß die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung zur Durchführung des Pumpversuches unterbrochen werde.
Mit erstattete das Gewässeraufsichtsorgan über den vom 23. Oktober bis durchgeführten Pumpversuch einschließlich der täglichen Messung der Quellschüttungen der Quellzuläufe zum Fischteich der Beschwerdeführer einen Bericht. Die Messungen seien wochentags vom Organ der Gewässeraufsicht im Beisein der Projektantin der MP und der Zweitbeschwerdeführerin, am Wochenende und an Feiertagen von den Parteien selbst durchgeführt worden. Vom
23. bis 29. Oktober hätten sich die Messungen ausschließlich auf den Ruhe-Wasserspiegel der Brunnenanlagen bezogen. Nach Ablesung des Ruhe-Wasserspiegels am 29. Oktober habe der "eigentliche" Pumpversuch begonnen, wobei täglich bis 10. November acht Stunden lang Wasser aus der Brunnenanlage der MP zu Beregnungszwecken entnommen worden sei. Am ersten Tag der Wasserentnahme seien in einem stündlichen Rhythmus sechsmal die Wasserspiegel der drei Brunnen und die Quellschüttungen gemessen worden. An diesem Tag seien sämtliche Beregnungscomputer, Zulaufhähne, Pumpenschalter und Absperrhähne durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht im Beisein der Projektantin der MP und der Zweitbeschwerdeführerin versiegelt worden, um jeweilige Manipulationen auszuschließen. Vom 31. Oktober bis 10. November seien die Wasserspiegel und die Quellschüttungen einmal täglich gemessen worden. Am 10. November sei der Pumpversuch nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgebrochen worden, da auf Grund des Morgenfrostes die Beregnungsanlagen eingefroren gewesen seien und eine achtstündige Wasserentnahme dadurch nicht gewährleistet gewesen sei; laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin sei die Beregnungsanlage ab ca. 03.00 Uhr früh nicht mehr gelaufen. Es bezögen sich die Meßdaten vom 10. November daher nur auf eine Wasserentnahme von etwa fünf Stunden. Die Entfernung der Versiegelungsstellen habe am 10. November durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht im Beisein der Projektantin der MP und der Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden. Auch die Wasserzählerstände wurden im Bericht des Gewässeraufsichtsorganes auftragsgemäß angegeben. In einem in den Verwaltungsakten einliegenden "Aktenvermerk" vom hielt die Projektantin der MP ihre Wahrnehmungen über die Durchführung des Pumpversuches fest. Der mit einer maximalen Zeitdauer von 14 Tagen aufgetragene Pumpversuch habe wegen des Einfrierens der Wasserleitungen nach 12 Tagen abgebrochen werden müssen. Die gesamt tägliche Entnahmezeit habe acht Stunden betragen (13,92 m3). Pumpenschalter, Absperrhähne und Bewässerungscomputer seien versiegelt worden; die Versiegelung der Brunnendeckel hätte auf Grund der täglichen Messungen täglich neu vorgenommen werden müssen, was nur an vier Tagen stattgefunden habe. Obwohl im Brunnenleitungssystem der MP keine Verbindung zur Ortswasserleitung bestehe, habe die Zweitbeschwerdeführerin auf der amtlichen Ablesung des Wassermeßzählers bestanden, um eine Zuspeisung der Beregner durch die Ortswasserleitung auszuschließen. Die MP habe in zwölf Tagen 3 m3 Wasser für den Haushalt verbraucht, bei den Beschwerdeführern seien es in 19 Tagen 19 m3 gewesen. Aus Anlaß der Entsiegelung der Anlagen der Beschwerdeführer am habe die Zweitbeschwerdeführerin das Umschalten von der Ortswasserleitung zur Brunnenwasserleitung durch Drehen an zwei Absperrhähnen im Badezimmer demonstriert. Ein solches Zusammentreffen zweier unbedingt getrennt zu haltender Leitungssysteme erscheine aus hygienischer Sicht für alle Anrainer bedenklich. Die Meßdaten für die Brunnen erwiesen keinen Zusammenhang, durch Gespräche mit Ortsansässigen sei in Erfahrung gebracht worden, daß in diesem außergewöhlichen Sommer viele Brunnen im Gebiet trockengefallen seien.
Am nahm der Amtssachverständige für Geohydrologie zu den Ergebnissen des Pumpversuches Stellung. Es habe der Pumpversuch zu keinem exakten hydrologischen Ergebnis geführt, weil im Brunnen der MP kein Beharrungswasserspiegel erreicht worden sei, sodaß sich ein hydrologisches Gleichgewicht zwischen Entnahme und Zulauf nicht eingestellt habe. Für die Beurteilung, ob sich durch die große Absenkung im Brunnen der MP negative Einflüsse auf benachbarte Brunnen und Quellaustritte ergeben, hätte zumindest eine annähernde Beharrung erreicht werden müssen. Es sei aus hydrologischer Sicht nämlich damit zu rechnen, daß sich bei der entscheidenden Phase nach Erreichen des Beharrungswasserspiegels geänderte Druckverhältnisse im Grundwasserleiter und -speicher einstellten, was auch für den Nachweis der Brunnenleistung gelte. Es ergebe sich aus fachlicher Sicht damit kein nachvollziehbares Ergebnis für das Beweisthema. Für den Zeitraum des Pumpversuches zwischen dem 30. Oktober und dem sei keine negative Beeinflussung des Bunnens der Beschwerdeführer nachweisbar, eine ausgeprägte Schwankung des Wasserspiegels im Brunnen der Beschwerdeführer sei im Zuge des Pumpversuches nicht zu beobachten gewesen. Die Veränderungen des Wasserspiegels in dem anderen, in den Pumpversuch einbezogenen Brunnen Dritter sei auf die dort erfolgten Wasserentnahmen für den Hausbedarf zurückzuführen. Die Beobachtung der Quellen zur Speisung des Fischteiches lasse eine starke Abhängigkeit dieser Quellen von den versickernden Niederschlagsanteilen erkennen, was die größeren Schwankungen in den Aufzeichnungen erklärten; ein eindeutiger Hinweis auf eine negative Beeinflussung durch den Pumpversuch im Brunnen der MP sei nicht nachzuweisen. Aus hydrologischer Sicht sei jedoch, weil auf Grund des Einfrierens der Bewässerungsanlage und des dadurch bedingten Abbruches des Pumpversuches ein exaktes Ergebnis nicht vorliege, die Wiederholung des Pumpversuches bis zum Beharrungszustand im Brunnen der MP unbedingt als erforderlich anzusehen. Dieser Pumpversuch solle in den Frühjahrs- oder Sommermonaten stattfinden, damit kein übermäßiger Wasserverlust eintrete und die gepumpten Wässer tatsächlich zur Beregnung des Grundstückes der MP verwendet werden könnten. Ohne Wiederholung des Pumpversuches wäre der Nachweis einer allfälligen Einflußnahme nur durch eine sehr aufwendige Beweissicherung möglich, deren Ergebnis aber keinesfalls so eindeutig ausfallen würde, wie dies durch einen exakten Pumpversuch möglich wäre. Bei einer neuerlichen Durchführung des Pumpversuches werde darauf zu achten sein, daß bei der Entnahme im Brunnen der MP der tatsächliche Beharrungswasserspiegel erreicht werde; sollte dies nicht erreicht werden, so wäre die gepumpte Wassermenge entsprechend zurückzunehmen (etwa von 8 m3 täglich auf 5 m3 täglich). Im Interesse einer zusätzlichen Verbesserung der Meßergebnisse sollte der Pumpversuch ohne vorherige Füllung des Windkessels durchgeführt werden, indem die Pumpe auf Handbetrieb umgestellt werde.
Mit Eingabe vom berichteten die Beschwerdeführer, daß die MP in der letzten Aprilwoche mit der Beregnung der Gartenanlage begonnen und dabei fünf bis sechs Computer für die Beregnungsanlage aufgestellt habe. Seit Beginn der Beregnung in der Anlage der MP sei der Wasserstand im Brunnen der Beschwerdeführer ständig gesunken. Am hätte der Wasserstand noch 1,8 m betragen, seit "" hätten die Beschwerdeführer kein Wasser mehr im Brunnen. In den letzten dreißig Jahren sei selbst in wasserarmen Jahren ein Versiegen des Brunnens nie festzustellen gewesen. Erst seit Inbetriebnahme des Nutzwasserbrunnens der MP im Jahre 1992 sei die Wasserversorgung der Beschwerdeführer auf das äußerste gefährdet; diese hätten nur dann keine Probleme mit ihrer Wasserversorgung, wenn witterungsbedingt die Beregnungsanlage der MP nicht in Betrieb genommen werde. Daß durch die 40 m tiefe Brunnenanlage der MP jene Quellen und der Grundwasserstrom, die den Brunnen der Beschwerdeführer versorgten, so nachhaltig beeinflußt würden, daß der Brunnen der Beschwerdeführer kein Wasser mehr fördere, sei augenfällig. Die Beschwerdeführer erachteten sich in der Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet und begehrten, der MP bescheidmäßig zu untersagen, ihre nicht bewilligte Wasserversorgungsanlage zu betreiben; der MP möge zudem aufgetragen werden, einen genauen Plan der gesamten Wasserversorgungsanlage und einen Funktionsplan hinsichtlich der von ihr verwendeten Computer vorzulegen, damit diese im Rahmen der Pumpversuche und der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom nahm die MP zum Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom Stellung. Im heurigen Jahr sei am 25. April mit der Beregnung begonnen worden, wobei allerdings erst seit dem 21. Mai wieder alle Sprengerpaare im Einsatz stünden. Es belaufe sich die Beregnung in wesentlicher Reduktion der im Vorjahr entnommenen Menge bloß auf zweimal etwa zehn Minuten pro Tag und Sprengerpaar und damit die entnommene Tagesmenge nur auf 1,6 m3, was nur 20 % der ursprünglich vorgesehenen Wassermenge sei. Diese Menge bewege sich auch in Betrachtung des Ergebnisses des vom Brunnenbauunternehmen vorgenommenen Pumpversuches vom in einem angemessenen und vertretbaren Ausmaß in bezug auf Bedarf und Wasserdarbot. Beobachtungen eines angeblichen Trockenfallens des Brunnens der Beschwerdeführer in den letzten Tagen könnten mit dieser geringen Entnahmemenge in keinem kausalen Zusammenhang stehen. Es sei in dieser Zeit wegen der trockenen Witterung auch in anderen Brunnen eine Zuflußminderung festzustellen gewesen. Zum Ergebnis des in der Zeit vom 29. Oktober bis vorgenommenen Pumpversuches im Brunnen der MP und der Beurteilung dieses Ergebnisses durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie sei auf die rechtliche Eingrenzung des Beweisthemas hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche weder die Möglichkeit noch die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte aus, um ein entgegenstehendes Projekt abweisen zu können, solange eine solche Beeinträchtigung nicht einwandfrei hervorgekommen sei. Betrachte man unter diesem Gesichtspunkt das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie, so sei zunächst festzustellen, daß die Dauer des Pumpversuches von diesem Amtssachverständigen selbst mit maximal 14 Tagen festgesetzt worden sei, während der Pumpversuch sich tatsächlich dann über 12 Tage erstreckt und die vorgesehene Versuchsdauer damit nur um zwei Tage unterschritten habe. Dem Gutachten könne weiters entnommen werden, daß im Rahmen des Pumpversuches weder auf den Brunnen noch auf die den Fischteich speisenden Quellen der Beschwerdeführer eine negative Auswirkung festzustellen gewesen sei, wozu noch komme, daß der Versuch sogar mit einer höheren als der angestrebten maximalen Entnahmemenge (13,4 m3 statt 8 m3 pro Tag) gefahren worden sei. Hinsichtlich der in Rede stehenden Quellen bekunde der Amtssachverständige selbst deren starke Abhängigkeit von den versickernden Niederschlagsanteilen und habe keinen Hinweis auf eine negative Auswirkung durch den Brunnen der MP gefunden. Bezüglich des Umfanges der von den Beschwerdeführern tatsächlich geübten Nutzungsrechte an ihrem Brunnen sei darauf zu verweisen, daß dieser mit 4 m3 täglich angegeben worden sei, während die Messungen während des Pumpversuches für einen Zeitraum von 19 Tagen nur einen Gesamtverbrauch von 19 m3 ausgewiesen hätten. Dies bedeute, daß das Ausmaß des den Beschwerdeführern zustehenden und vom Schutz des § 12 Abs. 2 WRG 1959 umfaßten Nutzungsrechtes wesentlich überhöht angegeben worden sei und somit einer amtssachverständigen Nachprüfung bedürfe, wenn nicht das Ergebnis des Pumpversuches ohnedies den erhobenen Einwänden keine Berechtigung zukommen ließe. Daß die Ergebnisse des Pumpversuches auch in seiner Dauer von 12 Tagen als ausreichend anzusehen seien, die Möglichkeit einer Verletzung der eingewendeten Rechte der Beschwerdeführer als äußerst gering anzusehen, ergebe sich aus einem dem Schreiben angeschlossenen hydrologischen Gutachten des Oberstadtbaurates
Dipl.-Ing. Karl S. vom .
In diesem Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrologie des Magistrates der Stadt Wien wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß örtlich nur gering mächtige wasserführende Horizonte vorlägen, über deren Lage und Ausdehnung ohne genaue örtliche Erkundung keine Angaben gemacht werden könnten. Die Ergiebigkeit der wasserführenden Horizonte, die von Niederschlägen gespeist werden, sei als eher gering anzusehen, sodaß grundsätzlich jahreszeitlich bedingt die Möglichkeit des vorübergehenden Trockenfallens von Brunnen bestehe. Im Zuge des Pumpversuches sei eine weit höhere Wassermenge als in der Verhandlungsschrift vorgesehen aus dem Brunnen der MP entnommen worden. Die graphisch dargestellte Auswertung des Pumpversuches weise eine Absenkung des Wasserspiegels im Entnahmebrunnen bis zum in einem Ausmaß aus, welches zur Erreichung eines Beharrungszustandes zwar nicht geführt habe, aber eine gewisse Tendenz zur Ausbildung eines solchen erkennen lasse. Der Pumpversuch lasse mit großer Wahrscheinlichkeit erkennen, daß die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Beeinträchtigung nicht gegeben sein werde. Eine Wiederholung des Pumpversuches könne zwar zu einer Abrundung der wasserwirtschaftlichen Gesamtbeurteilung beitragen, erscheine aber im Hinblick auf die Beweisführung der Auswirkung der Entnahme auf fremde Rechte sicherlich nicht notwendig. Im besonderen müsse berücksichtigt werden, daß im Zuge des Pumpversuches meßbare Auswirkungen im Nachbarbrunnen nicht feststellbar gewesen seien, obwohl der Brunnen der MP mit dem 1,7-fachen der beantragten Wassermenge bepumpt worden sei.
Am erstattete der Amtssachverständige für Geohydrologie an die BH eine Mitteilung folgenden Inhaltes:
"Auf Grund einer Rücksprache mit (MP) wird mitgeteilt, daß das vorliegende Ergebnis des abgebrochenen Pumpversuches vom 29.10. - mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, daß der Brunnen (Beschwerdeführer) durch die Entnahme aus dem Brunnen (MP) in seiner Ergiebigkeit nicht beeinflußt wird.
Hinsichtlich einer fundierten Aussage wird auf die gutächtliche Stellungnahme vom (Aktenzeichen) verwiesen."
Mit Eingabe vom wiederholten die Beschwerdeführer ihren Antrag, es möge die BH der MP durch Bescheid den Betrieb der nicht bewilligten Wasserversorgungsanlage untersagen. In der Zeit vom 22. bis 24. und vom 26. bis sei der Brunnen der Beschwerdeführer, so wie schon in den Abendstunden des , wiederum ohne Wasser gewesen. Nach eintägiger Inbetriebnahme sei am erneut kein Wasser im Brunnen gewesen. Im Monat Mai sei die Beregnungsanlage auf dem Grundstück der MP computergesteuert besonders in den Abendstunden in Einsatz gewesen. Mitte Mai 1993 sei auch das Schwimmbad mit Wasser gefüllt worden. Da in den letzten 30 Jahren selbst in äußerst wasserarmen Zeiten der Brunnen nie versiegt sei, sei für die Beschwerdeführer ein Zusammenhang mit der 40 m tiefen Brunnenanlage der MP offensichtlich. Die Beschwerdeführer hätten einen behördlich bewilligten Wünschelrutengänger beauftragt, eine Mutung vorzunehmen, welche ergeben habe, daß der Brunnen der Beschwerdeführer nur von einer Wasserader versorgt werde, die in einer Tiefe von ca. 13 m verlaufe. Diese Wasserader verlaufe schräg über Parzelle 419 zum Anwesen der MP; der neu errichtete Bohrbrunnen der MP sei nur ca. 2 m von der Wasserader, welche den Brunnen der Beschwerdeführer versorge, entfernt. Auf dem Grundstück der MP verlaufe die Wasserader, bedingt durch Niveauunterschied, in 19 m Tiefe. Eine diesbezügliche Bestätigung des "behördlich bewilligten Wünschelrutengängers" legten die Beschwerdeführer ihrer Eingabe bei. Es sei ihnen nicht zuzumuten, daß ihr landwirtschaftlicher Betrieb mehrmals im Monat ohne Wasserversorgung durch den Brunnen sei, während andererseits die MP ohne wasserrechtliche Genehmigung ihren 42 m tiefen Brunnen in Betrieb nehme und damit ihre Gartenanlage computergesteuert beregne.
Mit Schreiben vom nahm die MP zur Eingabe der Beschwerdeführer vom Stellung. Die Sachverhaltsdarstellung in der Eingabe der Beschwerdeführer enthalte widersprüchliche Aussagen, weil schon eine sprachliche Gegenüberstellung der einzelnen Elemente dieser Sachverhaltsdarstellung nicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß das Wasserdargebot im Brunnen der Beschwerdeführer sich tatsächlich verändert habe. Insbesondere die von den Beschwerdeführern wiedergegebenen Datumsangaben ließen sich in keinen sinnvollen Zusammenhang bringen. Die Behauptung eines ständig sinkenden Wasserstandes im Brunnen der Beschwerdeführer widerstreite dem Ergebnis des Pumpversuches aus dem Herbst des Jahres 1992 und lasse die besonderen Witterungssituationen als nächstliegende Erklärung außer Betracht. Wenn nicht einmal die Entnahme des 1,7-fachen der Konsensmenge im Zuge des Pumpversuches irgendeinen Einfluß auf den Brunnen der Beschwerdeführer bewirken habe können, dann könne die im Jahre 1993 vorgenommene Entnahme von vorerst nur 20 % der beantragten Konsensmenge eine solche Einwirkung in keiner Weise plausibel erscheinen lassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch aus Anlaß der Inanspruchnahme der Dienste eines Wünschelrutengängers darüber informiert worden, daß kein Zusammenhang zwischen der wasserführenden Schicht in größerer Tiefe und jener wasserführenden Schicht bestehe, aus welcher der Brunnen der Beschwerdeführer sein Wasser beziehe. Für die Berechtigung eines in Richtung der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verstehbaren Antrages der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom fehle es, soweit die MP nur ihren Haus- und Wirtschaftsbedarf im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 decke, abgesehen vom Fehlen der sonstigen sachlichen Voraussetzungen an der Eigenmacht. Auch im Lichte der Bestimmung des § 122 Abs. 1 WRG 1959 erweise sich das Begehren der Beschwerdeführer rechtlich als nicht gerechtfertigt.
Nach Übermittlung der Eingaben der Beschwerdeführer und der MP an den Amtssachverständigen für Geohydrologie erstattete dieser am ein Gutachten, in welchem er erklärte, es sei auf Grund der Eingaben der Parteien und der Beurteilung des Pumpversuches durch den von der MP beigezogenen Sachverständigen aus fachlicher Sicht notwendig geworden, das Gutachten vom entsprechend zu ergänzen. Dazu sei eine genaue Nachprüfung der bisher vorliegenden Unterlagen und eine zusätzliche Beweisaufnahme in Form von Grundwasserspiegelmessungen in den Brunnen der MP, der Beschwerdeführer und der Dritten vorgenommen sowie die Höhenlage der einzelnen Brunnenwasserspiegel eingemessen worden. Diese Vermessungsarbeiten seien am durchgeführt worden. Die Einmessung der Wasserspiegellagen habe gezeigt, daß der Ruhewasserspiegel im Brunnen der MP rund 3 m höher zu liegen komme als der Wasserspiegel im Brunnen der Beschwerdeführer. Der Wasserspiegel im Brunnen der Dritten liege wiederum fast 6 m höher als der Wasserspiegel im Brunnen der MP. Im Brunnen der Dritten sei ein Wasserstand von 6,64 m gemessen worden, im Brunnen der Beschwerdeführer ein solcher von 1,37 m, im Brunnen der MP ein Wasserstand von 26,88 m. Wie der Pumpversuch vom Herbst 1992 gezeigt habe, sei bei Entnahme in der Konsensgröße mit Absenkungen des Wasserspiegels in einer Größenordnung von maximal 6 m im Brunnen der MP zu rechnen. Der Wasserspiegel im Brunnen der MP liege dabei etwa zwei bis drei Meter unter dem Wasserspiegel im Brunnen der Beschwerdeführer. Ein Vergleich der Abstichmessungen während des Pumpversuches im Herbst 1992 und der Aufnahmen am habe außerdem gezeigt, daß sich die Wasserspiegellagen im Brunnen der Beschwerdeführer und im Brunnen der MP unterschiedlich verhielten. So sei vergleichsweise der Wasserspiegel im Brunnen der MP am höher als beim Pumpversuch gelegen, während der Wasserspiegel im Brunnen der Beschwerdeführer deutlich tiefer als beim Pumpversuch zu liegen komme. Das im Frühjahr 1993 von den Beschwerdeführern festgestellte Trockenfallen des Brunnens sei aus fachlicher Sicht nicht auf die Wasserentnahmen im Brunnen der MP, sondern auf die geringe Größe des Einzugsgebietes sowie das begrenzte Grundwasserdargebot und die geringe nutzbare Wassersäule im Brunnen der Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Brunnen der Beschwerdeführer berühre offensichtlich nur den obersten Grundwasserhorizont, der nur eine geringe Ergiebigkeit aufweise, und beziehe kein Wasser aus dem Kluftsystem des darunterliegenden Felsgesteines. Würden beide Brunnen eine Verbindung über das Kluftsystem des Kristallingesteins aufweisen, so hätte sich bei einer Pumpversuchsdauer von rund 11 Tagen doch eine beginnende Beeinflussung des Grundwasserstandes im Brunnen der Beschwerdeführer zeigen müssen. Da bei der Erhebung am zusätzlich festgestellt worden sei, daß die Unterwasserpumpe im Brunnen der Beschwerdeführer rund 70 cm über der Brunnensohle zu liegen komme, betrage die nutzbare Wassersäule im Brunnen der Beschwerdeführer nur rund 70 cm. Die erzielbare Wassermenge sei daher gering und offensichtlich für den Haus- und Wirtschaftsbedarf nicht ausreichend. Wie das Frühjahr 1993 gezeigt habe, trete im Brunnen der Beschwerdeführer trotz Nichtbenutzung des Brunnens der MP (notariell versiegelt seit ) ein Wassermangel auf, was wiederum deutlich zeige, daß das natürliche Grundwasserdarbot dieses Brunnens in Trockenzeiten nicht bzw. kaum den Wasserbedarf des Anwesens der Beschwerdeführer decken könne. Aus fachlicher Sicht sei daher eine negative Beeinträchtigung des Grundwasserdarbotes im Brunnen der Beschwerdeführer durch die Entnahme von Wasser zu Beregnungszwecken im Ausmaß von 8 m3 pro Tag aus dem Brunnen der MP auszuschließen.
Mit Eingabe vom brachte die MP vor, daß im Zuge einer in Gegenwart ihres Vertreters durchgeführten Erhebung durch Bedienstete des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung am an Ort und Stelle hervorgekommen sei, daß die Zweitbeschwerdeführerin die Pumpe im Brunnen der Beschwerdeführer in einer nach der Meinung der Erhebungsorgane viel zu großen Höhe angebracht hätte. Die Erhebungsorgane hätten außerdem zum Ausdruck gebracht, daß nach der Lage des Brunnens und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten das Wasserdargebot des Brunnens der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von den versickernden Niederschlagsanteilen stünde. Am sei unter notarieller Aufsicht eine Stillegung des Brunnens der MP in einer Weise erfolgt, welche eine Wasserentnahme in der Folge unmöglich gemacht hätte. Der von den Beschwerdeführern für danach gelegene Zeiträume behauptete Wassermangel in ihrem Brunnen könne daher nachweislich nicht mit Entnahmen aus dem Brunnen der MP in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden und habe seine Ursache offensichtlich in den witterungsmäßigen Bedingungen. Im logischen Gleichklang stünden diese neuen Beweisergebnisse mit der gutachterlichen Beurteilung der Situation durch den von der MP beigezogenen Privatsachverständigen. Es sei damit erwiesen, daß die Aussagekraft des Pumpversuches vom Herst 1992 vollkommen ausreiche, um die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Vorhaben der MP abweisen zu können. Beigelegt war dieser Eingabe das von einem öffentlichen Notar aufgenommene Protokoll, in welchem dieser beurkundete, daß am ein Installateur in Gegenwart von Zeugen die beiden Hauptventile der Brunnenwasserleitung der MP und den elektrischen Pumpenhauptschalter abgesperrt habe, worauf Ventile und Schalter vom Notar versiegelt worden seien. Desgleichen beurkundete der Notar die Erklärung des Installateurs, daß durch die vorgenommenen Absperrungen jede Wasserentnahme aus dem Brunnen infolge Stillegung desselben technisch unmöglich sei.
Mit Eingabe vom gaben die Beschwerdeführer die Tage der Monate Juni bis August bekannt, an welchen eine Wasserentnahme aus ihrem Brunnen unmöglich gewesen sei, und wiederholten neuerlich ihren Antrag, der MP den Betrieb der Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig zu untersagen.
Am wurde die unterbrochene wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung fortgesetzt.
Die MP präzisierte ihr Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung dahin, daß die Wasserentnahme aus dem Brunnen so erfolgen solle, daß die Wasserverteilung mit maximal zwei Regnern mit einem stündlichen Wasserverbrauch von 1.740 l erfolge. Der tägliche Wasserbedarf werde mit 8 m3, der jährliche maximale Wasserbedarf mit 1.000 m3 angegeben. Die Gartenberegnung solle von Mitte April bis maximal Mitte Oktober durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen den Bewilligungsantrag aus und ersuchten, ihnen zu dem erst am heutigen Tag übergebenen Privatgutachten vom eine Äußerungsfrist einzuräumen. Der Pumpversuch im Jahre 1992 sei nicht repräsentativ, da er vorzeitig abgebrochen worden sei und darüber hinaus zu einer Jahreszeit stattgefunden habe, in welcher keine klaren Ergebnisse erzielt hätten werden können. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung eines neuerlichen Pumpversuches unter Aufsicht der erforderlichen Sachverständigen zu einer Jahreszeit, in welcher er nicht wieder wegen Eintritt des Winterfrostes vorzeitig abgebrochen werden müsse. Das notarielle Protokoll sei nicht aussagekräftig über die Frage, ob ein Betrieb des Brunnens tatsächlich ausgeschlossen gewesen sei. Die Einholung der Wasserverbrauchsdaten bezüglich sämtlicher im Hause der MP und im Hause der Beschwerdeführer befindlicher Wassermessungsanlagen durch die Gemeinde werde zur Feststellung beantragt, inwieweit in den letzten fünf Jahren beide Haushalte genötigt gewesen seien, unbeschadet der bestehenden Brunnenanlagen Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu entnehmen. Des weiteren werde beantragt, der MP während eines repräsentativen Zeitraumes Mai, Juni, Juli 1994 den Betrieb ihres Brunnens zu untersagen, womit bewiesen werden könne, daß diesfalls bei gänzlicher Ausschaltung des Brunnens der MP kein Versiegen des Brunnens der Beschwerdeführer gegeben sei. Anschließend sei auf Grund der dann gegebenen Erfahrungswerte ein neuerliches Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fache der Hydrologie einzuholen.
Die MP verwies auf die im Verfahren erstatteten Eingaben und insbesondere darauf, daß nach den weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie keine Notwendigkeit dafür bestehe, zur Klärung des einzig relevanten Beweisthemas der wechselseitigen Beeinflussung der beiden Brunnen einen neuerlichen Pumpversuch durchzuführen. Dafür, daß seit dem kein Wasser aus dem Brunnen der MP entnommen worden sei, ließen sich außer dem vorgelegten notariellen Protokoll auch noch andere Beweismittel ins Treffen führen. Zu weiteren Erhebungen bestehe kein Anlaß.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie verwies auf seine Stellungnahme vom und erklärte, daß ein weiterer Pumpversuch aus dem Brunnen der MP aus fachlicher Sicht nicht notwendig sei. Der Pumpversuch vom Herbst 1992 sei bezüglich der Brunnenleistung bzw. der Brunnencharakteristik des Bohrbrunnens der MP nicht vollständig gewesen, habe aber keinerlei negative Beeinträchtigung sowohl des Brunnens der Beschwerdeführer als auch der Quellen der Fischteiche gezeigt. Die Unterwasserpumpe im Brunnen der Beschwerdeführer komme derzeit rund 60 cm über der Brunnensohle zu liegen. Auf Grund der geringen nutzbaren Wassersäule im Brunnen der Beschwerdeführer sei die erzielbare Wassermenge zu gering, um den Wirtschaftsbedarf im Anwesen der Beschwerdeführer ausreichend zu decken. Grundsätzlich seien die Herbstmonate aus hydrologischer Sicht für die Durchführung eines Pumpversuches geeignet, weil man mit gleichbleibenden Grundwasserspiegellagen in dieser Jahreszeit rechnen könne. Zur Mutung des Wünschelrutengängers sei festzustellen, daß es sich beim Brunnen der Beschwerdeführer um einen Brunnen im Porengrundwasserleiter handle, der kein Kluftgrundwasser wie etwa der Brunnen der MP erschließe, sodaß eine Verbindung der zwei Brunnen über Wasseradern aus fachlicher Sicht auszuschließen sei.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik verwies auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie und schlug für den Fall der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung Auflagen vor.
Nach Übersendung einer Abschrift der Verhandlungsniederschrift erstatteten die Beschwerdeführer am eine Stellungnahme zum Verfahrensergebnis, in welcher sie im wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte wiederholten. Die Gemeinde gab der BH die Daten des Wasserverbrauchs der MP mit Schreiben vom nachträglich bekannt.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der MP die wasserrechtliche Bewilligung für ihren Nutzwasserbrunnen mit dem beantragten Inhalt und unter Vorschreibung der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgeschlagenen Auflagen, während sie die Anträge der Beschwerdeführer, der MP den Betrieb ihrer Nutzwasserversorgungsanlage zu untersagen, abwies. Begründend stützte sich die BH im wesentlichen auf die Äußerungen ihres Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 19. Februar und sowie dessen Stellungnahme in der Verhandlung vom . Der Amtssachverständige habe im Gutachten vom auf Grund seines damaligen Wissensstandes zwar die Meinung geäußert, daß ohne Wiederholung des Pumpversuches der Nachweis einer allfälligen Einflußnahme nur durch ein sehr aufwendiges Beweissicherungsverfahren möglich wäre, dessen Ergebnis aber keinesfalls so eindeutig ausfallen würde, wie dies durch einen exakten Pumpversuch möglich wäre, habe jedoch nach genauer Nachprüfung der bis dahin vorliegenden Unterlagen und einer zusätzlichen Beweisaufnahme in Form von Grundwasserspiegelmessungen im zweiten Gutachten festgestellt, daß aus fachlicher Sicht eine negative Beeinträchtigung des Grundwasserdarbotes im Brunnen der Beschwerdeführer durch das Vorhaben auszuschließen sei. Zusammen gesehen seien die Gutachten des Amtssachverständigen logisch begründet, schlüssig und widerspruchsfrei, sodaß ihnen im gegenständlichen Verfahren die höchste Beweiskraft zukomme. Auch das Privatgutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie des Magistrates der Stadt Wien vom bestätige diesen Sachverhalt. Das Beweismittel der notariellen Beurkundung der Absperrung der Brunnenwasserleitung der MP habe, da der Notar nur eine Vorgangsweise beurkunden habe können, keine allzu große Beweiskraft, deute aber ebenfalls auf die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes hin, wonach der Wassermangel im Brunnen der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit einer Wasserentnahme aus dem Brunnen der MP stehe. Die MP habe in den Monaten Juni bis November 1993 aus der Ortswasserleitung 1.227 m3 Wasser bezogen, was etwa der angestrebten Konsenswassermenge und dem üblichen Hausbedarf entspreche und die Behauptung, ab kein Wasser aus dem Brunnen entnommen zu haben, absolut glaubwürdig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer seien den fachlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen in erster Linie mit den nicht näher bewiesenen Behauptungen entgegengetreten, ihr Brunnen sei seit Errichtung des Brunnens der MP wiederholt trockengefallen und es wäre eine so schlechte Wasserversorgung in den letzten 30 Jahren nicht feststellbar gewesen. Die Ausführungen eines Wünschelrutengängers lieferten nach Auffassung der Behörde keinen geeigneten Hinweis für die Behauptung der Beschwerdeführer. Das Trockenfallen des Brunnens der Beschwerdeführer in den Monaten Juni, Juli und August 1993 bestätige vielmehr die Ansicht des Sachverständigen, daß das Wasserdargebot im Brunnen der Beschwerdeführer in Trockenzeiten auch ohne fremde Einwirkung nicht dazu ausreiche, den Wasserbedarf des Anwesens der Beschwerdeführer zu decken. Es seien die Einwendungen der Beschwerdeführer, die in keiner Phase des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt seien, insgesamt somit nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens aufkommen zu lassen. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, sei den Beweisanträgen auf Einholung von Wasserverbrauchsdaten der letzten fünf Jahre sowie Sperre des Brunnens der MP im Sommer nicht zu entsprechen gewesen. Habe sich die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens doch von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, sodaß eine weitere Prüfung des ausreichend erörterten Beweisthemas nicht tunlich gewesen sei. Rechtlich sei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung deswegen zu erteilen gewesen, weil weder öffentliche Interessen dem Vorhaben entgegenstünden noch bestehende Rechte der Beschwerdeführer auf Nutzung ihres Brunnens und ihres Fischteiches beeinträchtigt würden. Eine Verletzung bestehender Rechte setze nämlich voraus, daß sie einwandfrei hervorkomme, während die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung dazu nicht genüge, einem beantragten Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Dem Untersagungsantrag der Beschwerdeführer stehe entgegen, daß ein Zusammenhang zwischen der Benutzung des Brunnens der MP und dem Wasseraufkommen im Brunnen der Beschwerdeführer nicht bestehe. Die Beschwerdeführer seien daher nicht als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen; in Richtung einer Beurteilung ihres Begehrens nach § 122 Abs. 1 leg. cit. fehle es schon am Vorliegen von Gefahr im Verzug.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, stets darauf hingewiesen zu haben, daß ihr Nutzwasserbrunnen immer eine ausreichende Wasserversorgung für den landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet habe, weil es selbst in Zeiten extremer Trockenheit im Laufe der Jahrzehnte zu einem Austrocknen des Brunnens nie gekommen sei. Erst seit dem Zeitpunkt, ab welchem die MP ihre Gartenanlage samt Biotop, ihre Beregnungsanlage und ihren Swimmingpool ohne wasserrechtliche Bewilligung mit einem 42 m tiefen Brunnen mit Wasser versorgt habe, sei eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Beschwerdeführer eingetreten. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Schon die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verlangten Unterlagen seien von der MP nicht vorgelegt worden, desgleichen fehle es an einer Beschreibung der Computeranlage, sodaß Feststellungen über die tatsächliche Wasserentnahme und ihren Zeitpunkt durch die zahlreichen Beregnungsanlagen nicht getroffen werden könnten. Mangels Vorlage eines Computerplanes sei nämlich der tatsächliche Wasserverbrauch nicht nachvollziehbar. Der Amtssachverständige für Geohydrologie habe in seinem die Ergebnisse des Pumpversuches beurteilenden Gutachten vom in zwingender und leicht nachvollziehbarer Weise die Unentbehrlichkeit eines ordnungsgemäß durchgeführten Pumpversuches dargelegt. Das Unterbleiben eines solchen Pumpversuches begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil sich der Sachverständige mit seiner nachträglichen Abschwächung seiner Ausführungen vom auf das Gebiet der Vermutungen begeben habe, die einer wissenschaftlichen Beweiskraft entbehrten. Schon der offenkundige Widerspruch der Fachmeinung hätte die BH zu einer Wiederholung des Pumpversuches veranlassen müssen. Das von der MP vorgelegte Privatgutachten hätte schon angesichts der dienstrechtlichen Stellung des Gutachters zur MP mit besonderer Sorgfalt beurteilt werden müssen und nicht zur Grundlage des Bescheides gemacht werden dürfen. Das notarielle Protokoll werde von der BH zwar als wenig beweiskräftig bezeichnet, im Ergebnis aber trotzdem als beweiskräftig beurteilt. Einem Notar fehlten aber Fachkenntnisse zur Beurteilung der Tauglichkeit der Vorgangsweise und der Richtigkeit der Erklärung des Installateurs. Gerade die mehrfachen Versuche der MP, die BH von der Entbehrlichkeit eines weiteren Pumpversuches zu überzeugen, hätten die BH in ihrer Überzeugung bekräftigen müssen, daß ein neuerlicher Pumpversuch die einzig objektive Grundlage für die erforderlichen Feststellungen bilden könne. Für die von der BH getroffene Feststellung, wonach der Brunnen der MP sein Wasser aus einem tieferliegenden kluftwasserführenden Horizont beziehe, fehle es an tauglichen Ermittlungsergebnissen. Der bekämpfte Bescheid enthalte keine Feststellung darüber, daß während des Verfahrens erster Instanz eine Verbindung zwischen Ortswasserleitung und Nutzwasserleitung vorhanden gewesen sei, welche Verbindung gleichfalls zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom schließlich seien zu Unrecht abgewiesen worden. Die Mutung des Wünschelrutengängers sei nicht gewürdigt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Entscheidend für die Berechtigung der Berufung, führte die belangte Behörde begründend aus, sei die Antwort auf die Frage, ob die Erstbehörde davon habe ausgehen können, daß eine Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführer durch den Brunnen der MP nicht erfolge. Dies sei zu bejahen. Das Gutachten des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Geohydrologie sei in Zusammenschau der Aussagen dieses Gutachters insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die "Unzufriedenheit" dieses Amtssachverständigen mit den Ergebnissen des Pumpversuches habe der Sachverständige dahin relativiert, daß der Pumpversuch bezüglich der Brunnenleistung bzw. der Brunnencharakteristik des Brunnens der MP kein vollständiges Ergebnis erbracht habe, wobei jedoch auch keine negativen Auswirkungen auf fremde Recht hervorgekommen seien. Es seien die Beschwerdeführer den fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Die Bekundung des Wünschelrutengängers stehe zum einen zu den Aussagen des Amtssachverständigen in gar keinem Widerspruch und habe an Beweiskraft hinter den Aussagen des Amtssachverständigen für Geohydrologie hintanzustehen. Es liege die von den Beschwerdeführern gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens demnach nicht vor. Rechtlich hätte ein Erfolg der Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen die Erweislichkeit einer Beeinträchtigung ihrer Rechte erfordert, welche im Verfahren aber nicht hervorgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, daß der MP die begehrte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt und ihr vielmehr der Betrieb ihrer Nutzwasserversorgungsanlage untersagt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Recht nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 schließlich ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, wobei nach dem sechsten Absatz dieses Paragraphen als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen sind.
Die Beschwerdeführer erblicken eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand, daß die belangte Behörde der MP den Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage nicht untersagt hatte, obwohl die MP ihren Brunnen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben hatte. Eine Rechtswidrigkeit der Abweisung des "Untersagungsantrages" der Beschwerdeführer wäre aber nur die Folge einer Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, weil für die von den Beschwerdeführern begehrte Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die MP des den Beschwerdeführern vorschwebenden Inhaltes kein rechtlicher Grund mehr bestand, wenn der MP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung rechtens erteilt worden war. Mit der Rüge einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Grunde des den Beschwerdeführern dadurch widerfahrenen Entzuges ihres Wassers entfernen sich die Beschwerdeführer von jenem Sachverhalt, den die belangte Behörde ihren rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat, und bringen solcherart ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht freilich die Verfahrensrüge, mit welcher die Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwerfen, zur Feststellung der Unerweislichkeit einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte durch das bewilligte Vorhaben der MP in einem mangelhaften Verfahren gelangt zu sein. Dieser Vorwurf ist berechtigt.
Der MP und der belangten Behörde ist zunächst darin beizupflichten, daß der Erfolg von Einwendungen, mit denen einem zur wasserrechtlichen Bewilligungen anstehenden Vorhaben eine durch dieses Vorhaben bewirkte Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte entgegengesetzt wird, an die Bedingung der Erweislichkeit einer solchen Beeinträchtigung geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung geknüpft ist. Nicht die bloße Besorgnis und auch nicht schon die erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertigt die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. hiezu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom , 95/07/0035, vom , 92/07/0159, und vom , 94/07/0112, 0113, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die von der MP im Verwaltungsverfahren dargestellte Unterschiedlichkeit der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte ist dabei nicht Ausdruck unterschiedlicher Rechtsanschauungen, sondern spiegelt nur den auf unterschiedliche Weise unternommenen Versuch wider, das zu fordernde Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verletzung fremder Rechte mit den Mitteln des sprachlichen Ausdrucks zu erfassen. Ausgehend vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer vor ihrer Erteilung korrekterweise nicht tatsächlich ausgeübten wasserrechtlichen Bewilligung besteht die Beurteilung einer durch ihre Ausübung hervorgerufenen Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte nämlich zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreicht, wird man umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt.
Dementsprechend sind auch die Aussagen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Frage der Erweislichkeit einer Verletzung fremder Rechte als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages dahin zu verstehen, daß eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden darf, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Ob diese Bedingung vorliegt, ist zunächst nicht von der Partei zu beweisen, welche eine besorgte Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht.
Die BH hat dies im Beschwerdefall auch zutreffend erkannt und ihrem Verfahren dementsprechend einen Amtssachverständigen für Geohydrologie beigezogenen, dessen Vorgangsweise im Verfahren von den Wasserrechtsbehörden beider Instanzen allerdings nicht hätte hingenommen werden dürfen.
In der Verhandlung vor der BH am hat der Amtssachverständige in unmißverständlicher Weise erklärt, daß zur Beurteilung der Frage, inwieweit das Grundwasserdarbot für den Brunnen der Beschwerdeführer und die zur Speisung ihres Fischteiches dienenden Quellen durch die Wasserentnahme der MP beeinflußt werde, ein Pumpversuch notwendig sei; der Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung auch die Bedingungen der Durchführung dieses Pumpversuches festgelegt. Ebenso unmißverständlich hat sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom ausgedrückt. Der Pumpversuch in der durchgeführten Weise habe für das Beweisthema aus fachlicher Sicht kein nachvollziehbares Ergebnis gebracht, führte er aus. Zur tatsächlichen Beurteilung, ob sich durch die große Absenkung im Brunnen der MP negative Einflüsse auf benachbarte Brunnen und Quellaustritte ergeben, hätte zumindest eine annähernde Beharrung erreicht werden müssen. Aus hydrologischer Sicht sei daher die Wiederholung des Pumpversuches bis zum Beharrungszustand im Brunnen der MP unbedingt notwendig. Ohne Wiederholung des Pumpversuches wäre der Nachweis einer allfälligen Einflußnahme nur durch eine sehr aufwendige Beweissicherung möglich, deren Ergebnis aber keinesfalls so eindeutig ausfallen würde, wie dies durch einen exakten Pumpversuch möglich sei. Der Amtssachverständige hat im Gutachten vom des weiteren empfohlen, für den Fall, daß auch beim nächsten Pumpversuch im Brunnen der MP eine Beharrung nicht erreicht werden sollte, die gepumpte Wassermenge zurückzunehmen und den Pumpversuch erforderlichenfalls zu verlängern.
Dessen ungeachtet erstattete derselbe Amtssachverständige am "auf Grund einer Rücksprache" mit der MP die Mitteilung, daß das vorliegende Ergebnis des abgebrochenen Pumpversuches mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, daß der Brunnen der Beschwerdeführer durch die Entnahme aus dem Brunnen der MP in seiner Ergiebigkeit nicht beeinflußt werde. In derselben Mitteilung wies der Amtssachverständige dabei - im inhaltlich erneut unüberbrückbaren Widerspruch zu dieser Mitteilung - auf seine vorbeschriebene gutächtliche Stellungnahme vom hin. Was die MP mit dem Amtssachverständigen "rückgesprochen" hat, verschwieg der Amtssachverständige in seiner Mitteilung vom dabei ebenso, wie er auch nur den Ansatz einer Begründung für die diametrale Änderung seiner Ansicht unterließ.
Die vom Amtssachverständigen im Gutachten vom und in der Verhandlung vom unternommenen Versuche, den schon zuvor in der Mitteilung vom unternommenen Sinneswandel nachträglich mit fachlichen Ausführungen zu erklären, überzeugen in keiner Weise. Der im Gutachten vom getroffene Hinweis auf "eine genaue Nachprüfung der bisher vorliegenden Unterlagen" läßt nicht erkennen, welche Unterlagen der Sachverständige meint, welche er bei seinen früheren Begutachtungen nicht oder nicht genau genug und weshalb nicht genau genug geprüft hatte. Auch die im Gutachten vom erwähnte "zusätzliche Beweisaufnahme in Form von Grundwasserspiegelmessungen ... und Einmessungen der Höhenlage der einzelnen Brunnenwasserspiegel" erklärt den Sinneswandel des Amtssachverständigen nicht. Abgesehen davon, daß nicht einsichtig ist, was den Amtssachverständigen gehindert hätte, die am vorgenommenen "zusätzlichen Beweisaufnahmen" nicht schon aus Anlaß seiner ersten Gutachten vorzunehmen, hatte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom und in seinem Gutachten vom in unmißverständlicher Weise auf der Unerläßlichkeit der Durchführung eines Pumpversuches als des besttauglichen Beweismittels zur Frage der Beeinflussung der Wasserspenden der Beschwerdeführer durch den Grundwasserbrunnen der MP beharrt. Für sein völliges Abrücken von der seinerzeit so dezidiert eingenommenen Position ist der Amtssachverständige jegliche Erklärung schuldig geblieben. Mit seinen Ausführungen im Gutachten vom , wonach sich bei einer Pumpversuchsdauer von rund 11 Tagen doch eine beginnende Beeinflussung des Grundwasserstandes im Brunnen der Beschwerdeführer hätte zeigen müssen, setzte sich der Amtssachverständige zum Inhalt seines Gutachtens vom in unauflösbaren Widerspruch. Die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der BH am schließlich, daß die Ergebnisse des Pumpversuches "bezüglich der Brunnenleistung bzw. der Brunnencharakteristik" des Brunnens der MP "nicht vollständig" gewesen seien, während der Pumpversuch aber keinerlei negative Beeinträchtigung der Wasserspenden der Beschwerdeführer gezeigt habe, offenbaren die Bereitschaft des Amtssachverständigen, seinen eigenen unmißverständlichen Bekundungen im Gutachten vom nachträglich einen anderen Sinn beizugeben.
Die Meinungsänderung des Amtssachverständigen läßt sich auch durch das von der MP vorgelegte Privatgutachten eines Amtssachverständigen des Magistrats der Gemeinde Wien nicht rechtfertigen. Auch in diesem Gutachten wurde zugestanden, daß beim Pumpversuch ein Beharrungszustand nicht erreicht worden ist. Was aus der in diesem Gutachten behaupteten Erkennbarkeit einer "gewissen Tendenz zur Ausbildung eines solchen" zu gewinnen sein sollte, bleibt unerfindlich, wenn man diese Aussage mit dem Gutachten des Amtssachverständigen vom vergleicht, demzufolge die Beurteilung eines Einflusses des Brunnens der MP auf die Wasserspenden der Beschwerdeführer die Erreichung eines Beharrungszustandes erst erfordert hätte. Soweit sich im Privatgutachten der MP der Hinweis darauf findet, daß während des Pumpversuches aus dem Brunnen der MP eine weit höhere Wassermenge entnommen worden sei als jene, die den Gegenstand des Bewilligungsantrages gebildet hatte, erweckt ein Vergleich dieser Ausführungen mit den Empfehlungen des Amtssachverständigen für die Wiederholung des Pumpversuches im Gutachten vom eher den Eindruck der Untauglichkeit der beim Pumpversuch gewählten Vorgangsweise insofern, als der Amtssachverständige im Gutachten vom im Gegenteil empfohlen hat, zum Zwecke der Erreichung des erforderlichen Beharrungszustandes eher eine geringe als die beantragte Menge zu fördern. Im übrigen beschränken sich die gutachterlichen Ausführungen des von der MP beigebrachten Sachverständigengutachtens auf die Behauptung, daß die Durchführung eines neuerlichen Pumpvesuches nicht erforderlich sei, weil schon der bisherige Pumpversuch negative Auswirkungen des Brunnens der MP auf Brunnen und Quellaustritte der Beschwerdeführer nicht gezeigt habe. Dies hat zwar auch der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom eingeräumt, diese Aussage aber dadurch bedeutungslos gemacht, daß er dem Pumpversuch, so wie er durchgeführt worden war, für das Beweisthema der Beeinflussung der Wasserspenden der Beschwerdeführer durch den Brunnen der MP jede fachliche Aussagekraft abgesprochen hatte.
Wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmungen der §§ 52 ff AVG durch ihre Einbettung in den mit "Beweise" überschriebenen 2. Abschnitt des II. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 unzweifelhaft entnehmen läßt, ist das Gutachten eines Sachverständigen so wie die Aussage eines Zeugen oder der Inhalt einer Urkunde ein Beweismittel und nicht mehr. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgenommenen Beweise hat die Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG in Ausübung von Recht und Pflicht zur freien Beweiswürdigung auf ihre Überzeugungskraft hin zu beurteilen. Da der Verwaltungsgerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen ist, kommt ihm eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung im Tatsachenbereich nicht zu. Nimmt eine behördliche Beweiswürdigung jedoch zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut oder im Ergebnis einer unzureichenden Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen an, dann hat der Verwaltungsgerichtshof eine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der ihm aufgetragenen Rechtskontrolle aufzugreifen (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse vom , 95/13/0214, und vom , 96/07/0120, mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Fall liegt vor. Ein Sachverständiger, der in einem von kontradiktorischen Positionen zweier Parteien gekennzeichneten Verwaltungsverfahren von einer unmißverständlich ausgedrückten klaren fachlichen Position auf bloße "Rücksprache" hin mit einer der Parteien des Verfahrens zunächst ohne jede Begründung abrückt, seinen Sinneswandel dann nachträglich durch dürftige Erklärungsversuche rechtfertigen will und sich schließlich noch bereit findet, seinen früheren fachlichen Positionen einen Sinn beizulegen, den sie ihrem klaren Erklärungswert nach nicht haben konnten, hat im betroffenen Verwaltungsverfahren Glaubwürdigkeit eingebüßt. Indem die belangte Behörde den Bescheid der BH vom , in welchem diese die Bekundungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie als "widerspruchsfrei" erklärte, mit der Begründung bestätigt hat, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien "nachvollziehbar", unterlief ihr ein Beweiswürdigungsfehler im Ausmaß einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Daß die Beschwerdeführer den wechselnden Argumentationen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten sind, ändert daran im Beschwerdefall nichts. Abgesehen davon, daß einem offensichtlich widersprüchlichen Gutachten gegenüber das Gebot der Erwiderung auf fachkundiger Ebene nicht gilt und auf einsichtige Argumente auch dann eingegangen werden muß, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 91/05/0109, 0110, vom , Slg. N.F. Nr. 13.703/A, vom , 93/07/0009, vom , 93/07/0006, und vom , 95/07/0118), lag es im Beschwerdefall an der Behörde, allein schon den offen zutage liegenden Widerspruch der späteren Bekundungen des Amtssachverständigen zu seinen früheren Aussagen zum Anlaß für die zu einer objektiven Prüfung des Sachverhaltes gebotenen weiteren Ermittlungen zu nehmen. Schon die Stützung der belangten Behörde auf die späteren Bekundungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie erweist den von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt als Ergebnis eines zur Bescheidaufhebung führenden Verfahrensmangels.
Daß die "notarielle Versiegelung" des Brunnens der MP nur mäßigen Beweiswert entfalten konnte, haben die Behörden beider Instanzen erkannt, sich in ihrer Beweiswürdigung jedoch im Ergebnis dazu bekannt, keinen Grund zu finden, weshalb sie am Wahrheitsgehalt der Bekundung der - im übrigen gar nicht vernommenen - MP darüber zweifeln sollten, daß seit der Brunnen stillgelegt sei. Soweit die BH hiezu den Wasserverbrauch der MP aus der Ortswasserleitung im Jahre 1993 ins Treffen geführt hat, war ihre dazu angestellte Überlegung unschlüssig. Weshalb ein Wasserverbrauch der MP aus der Ortswasserleitung im Ausmaß von 1227 m3 für die Monate Juni bis November 1993 das Unterbleiben einer Wasserentnahme aus dem Brunnen in dieser Zeit beweisen sollte, bleibt unerfindlich, wenn man diesen Wasserverbrauch jenem für die Monate Mai bis Oktober 1992 im Ausmaß von 1333 m3 gegenüberstellt, der in einem Zeitraum entstanden war, während dessen von einer Stillegung des Brunnens der MP nicht die Rede war. Welcher Grund allerdings dafür bestanden haben sollte, nicht auch den - gleichfalls nicht vernommenen - Beschwerdeführern in ihrer Bekundung zu glauben, vor Bohrung des Brunnens der MP sei ihr Nutzwasserbrunnen jahrzehntelang auch in trockensten Zeiten nicht versiegt, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Verständlich erscheint im gegebenen Zusammenhang auch der in der Berufungsschrift enthaltene Hinweis der Beschwerdeführer auf die von der MP zur Vermeidung der Durchführung eines neuerlichen Pumpversuches unternommenen Anstrengungen. Wenn die MP nach Durchführung eines vom Amtssachverständigen als nicht beweiskräftig beurteilten Pumpversuches ein Privatgutachten vorlegte und ihren Brunnen unter Beiziehung eines Notars "versiegeln" ließ, um damit die Entbehrlichkeit des vom Amtssachverständigen geforderten neuerlichen Pumpversuches unter Beweis zu stellen, dann verwundert es wenig, wenn die Beschwerdeführer, ausgehend von ihren Wahrnehmungen über die Beeinträchtigung ihres Brunnens seit der Bohrung des Brunnens der MP und ihren subjektiv daraus gezogenen Schlüssen den Eindruck gewinnen mußten, die MP versuche die Durchführung eines nach den Kriterien des Amtssachverständigen aussagekräftigen Pumpversuches deswegen hintanzuhalten, weil sich aus einem tauglich durchgeführten Pumpversuch die Berechtigung ihrer Einwendungen gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ergeben würde.
Wurde die fachliche Bekundung des Amtssachverständigen über die Unabweislichkeit der Durchführung eines neuerlichen Pumpversuches zur Feststellung einer Beeinflussung der Wasserspenden der Beschwerdeführer durch den Brunnen der MP im Verwaltungsverfahren nicht nachvollziehbar widerlegt, dann durfte die belangte Behörde ohne fachlich überzeugende Entkräftung dieser Forderung des Amtssachverständigen für Geohydrologie die wasserrechtliche Bewilligung nicht ohne Durchführung eines tauglichen Pumpversuches erteilen. Blieb die Bekundung der Beschwerdeführer darüber, daß ihr Brunnen vor der Bohrung des Brunnens der MP jahrzehntelang auch in wasserärmsten Zeiten nie trockengefallen sei, im Verfahren unwiderlegt, dann hatten sie nach der konsenslos erfolgten Bohrung des Brunnens durch die MP erst recht Anspruch darauf, daß im Verfahren über die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dieses Eingriffes in den Grundwasserhaushalt ein vom Amtssachverständigen als tauglich und beweiskräftig befundenes Beweismittel auch in tauglicher und beweiskräftiger Weise dazu eingesetzt wird, den zur Prüfung der Berechtigung ihrer Einwendungen erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, wobei der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichnetem Schriftsatzaufwand.