VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0102
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Abfallwirtschaftsverbandes L in L, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3606/24-III/1/99-Au, betreffend Behebung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Feststellungsbescheides (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz in Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, erließ die Bezirkshauptmannschaft Liezen am einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z. 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), mit welchem festgestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer auf näher bezeichneten Grundstücken betriebene Deponie als Massenabfalldeponie im Sinne der Deponieverordnung anzusehen sei und dass der Altlastenbeitrag ab dem je Tonne S 200,-- betrage.
Dieser der belangten Behörde am zugestellte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen, dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 ALSAG mit der Begründung aufgehoben, dass in der Deponie des Beschwerdeführers Abfälle abgelagert würden, deren Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie nach der Deponieverordnung nicht zugelassen sei, weshalb die Anpassung der betroffenen Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung noch nicht abgeschlossen sei, sodass die Deponie des Beschwerdeführers als Massenabfalldeponie im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG nicht beurteilt werden könne. Der auf der Deponie des Beschwerdeführers abgelagerte Haus- oder Restmüll werde lediglich mechanisch vorbehandelt und gepresst, ohne dass eine mechanisch-biologische Behandlung erfolge, es sei deshalb die Anpassung der betroffenen Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung noch nicht abgeschlossen. Im Feststellungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde sei die Frage der Anpassung an den Stand der Technik hinsichtlich der Qualität der abzulagernden Abfälle gemäß den §§ 4 und 5 Deponieverordnung, der Gesamtbeurteilung gemäß §§ 6 f Deponieverordnung, der Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, der Identitätskontrolle gemäß § 9 Deponieverordnung und der Rückstellproben gemäß § 10 Deponieverordnung nicht geprüft worden. Ohne eine Prüfung dieser Voraussetzungen könne eine Feststellung über die Frage der Anpassung an den Stand der Technik der Deponieverordnung nicht erfolgen; es sei damit auch der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung als verletzt anzusehen, dass die von ihm betriebene Deponie als Massenabfalldeponie im Sinne der Deponieverordnung qualifiziert und der Altlastenbeitrag für darin abgelagerte Abfälle ab dem je Tonne nur mit S 200,-- als zu Recht bestehend beurteilt wird. Der Beschwerdeführer trägt vor, der ermäßigte Altlastenbeitrag nach § 6 Abs. 4 ALSAG sei bei richtiger Interpretation der genannten Bestimmung nur an die Voraussetzung geknüpft, dass die Deponie als Anlage an den Stand der Technik im Sinne der Deponieverordnung angepasst worden sei, er habe aber nicht zur Bedingung, dass auch die abgelagerten Abfälle den Kriterien der Deponieverordnung genügten. Gemeint sei in § 6 Abs. 4 ALSAG nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des begünstigten Beitragssatzes die Anpassung der Anlage, nicht aber auch eine Anpassung der darin eingebrachten Abfälle an den Stand der Deponieverordnung.
Die streitentscheidende Rechtsfrage des Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 98/07/0101, bereits entschieden und sie dahin gelöst, dass § 6 Abs. 4 ALSAG aus den in den Gründen des genannten Erkenntnisses näher dargelegten Erwägungen dahin auszulegen ist, dass der Abschluss der Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik für alle Vorgaben der Deponieverordnung mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSAG gesetzlich ausdrücklich ausgenommenen Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem bewirkt sein muss, was zur Folge hat, dass auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellenden Vorschriften der Deponieverordnung erfüllt sein müssen, um die in § 6 Abs. 4 ALSAG normierten niedrigeren Beitragssätze zur Anwendung kommen zu lassen. Auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom , 98/07/0101, wird gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen.
In der vorliegenden Beschwerde wird kein Argument vorgetragen, das den Verwaltungsgerichtshof zu einer Abkehr von der im genannten Erkenntnis gefundenen Rechtsanschauung veranlassen würde. Auch die Verwendung der in Klammer gesetzten Begriffe "Neuanlage" und "Altanlage" in § 6 Abs. 4 ALSAG entkräftet nicht die wesentliche Bedeutung auch der Beschaffenheit der gelagerten Abfälle für die in der Deponieverordnung statuierten Deponietypen, an welche die Anpassung einer bestehenden Deponie "abgeschlossen" sein muss, um eine Qualifizierung der Deponie als "Altanlage" im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 6 Abs. 4 ALSAG zu ermöglichen. Zu den Beschwerdeargumenten der gebotenen teleologischen Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG und zu den Ausführungen zum Begriff des Standes der Technik sei auf das bezogene Vorerkenntnis verwiesen. Dass der Gesetzgeber in der Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 18 AWG auf die Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle als Gegenstand einer zu erlassenden Verordnung ausdrücklich hingewiesen hat, zwingt nicht zu dem vom Beschwerdeführer gezogenen Schluss, die Abfallqualitätskriterien fielen deshalb nicht unter den Begriff des Standes der Technik im Sinne des § 2 Abs 8 AWG. Gegen diesen Schluss spricht der Ausdruck "einschließlich" in der Bestimmung des § 29 Abs 18 AWG ebenso wie die Legaldefinition des Standes der Technik in § 2 Abs 8 AWG, die mit ihrem Verweis auch auf "Verfahren" und "Betriebsweisen" die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschränkung des Begriffes des Standes der Technik auf Komponenten des bloßen bautechnische Anlagenstandards nicht zulässt. In eindeutig die gleiche Richtung weist schließlich auch die in § 31b Abs. 4 WRG 1959 formulierte Definition des Standes der Deponietechnik mit der Einhaltung jener (und mangels anderer gesetzlicher Formulierung daher: aller) Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs 18 und 19 AWG verordnet werden.
Aus den Gründen des mehrfach genannten hg. Erkenntnisses vom , 98/07/0101, erwies sich der den deshalb inhaltlich rechtswidrigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom innerhalb der Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 aufhebende Bescheid der belangten Behörde frei von der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer regt an, einen von ihm genannten Erlass der belangten Behörde, in welchem die von ihm bekämpfte Rechtsauffassung vertreten wird, als nicht gehörig kundgemacht Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Hiezu sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall schon deswegen nicht veranlasst, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf den betroffenen Erlass nicht gestützt, sondern ihre Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit einer Interpretation des Gesetzes begründet hat, welcher der Verwaltungsgerichtshof beitritt.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am