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VwGH vom 17.03.2000, 96/19/2726

VwGH vom 17.03.2000, 96/19/2726

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des G K in Wien, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 710.283/14-I.8/1996, betreffend Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am an das Bundesministerium für Justiz ein als "Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz zum §§ 16-29 ZPO" bezeichnetes Schreiben, in dem er mehrere Fragen stellte: 1. ob anlässlich der Novellierung der ZPO-Bestimmungen über den Anwaltszwang überprüft worden sei, dass in der Verfahrensordnung vor der Europäischen Menschenrechtskonvention keine verpflichtende Vertretung durch einen Rechtsanwalt bestehe, 2. welche Bestimmungen der MRK zur Prüfung der Zulässigkeit eines Anwaltszwanges herangezogen worden seien, 3. welchen konkreten Zweck der absolute und der relative Anwaltszwang verfolgten und 4. ob nicht auch "ein absoluter Maskenzwang" vor den Gerichten im Verfahren mit einem Streitwert von mehr als S 30.000,-- " einen ähnlichen Zweck wie der Anwaltszwang verfolgen würde und warum noch immer "kein absoluter Maskenzwang" eingeführt worden sei.

In einem Antwortschreiben vom nahm das Bundesministerium für Justiz (in Form eines persönlichen Schreibens des zuständigen Abteilungsleiters) zu den Fragen des Beschwerdeführers vom Stellung. Zur Umfrage des Anwaltszwangs wurde ausgeführt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen in der ZPO mehrere Gründe hätten. Zum Einen seien sehr wohl materielle Rechtsordnung als auch Verfahrensrecht zum Teil so kompliziert und damit schwer überschaubar geworden, dass für eine Partei ohne die Mitwirkung rechtskundiger Personen Rechtsnachteile möglich wären. Darüber hinaus trage die Mitwirkung rechtskundiger Parteienvertreter zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits bei. Schließlich biete der freie Parteienvertreter als Vertrauensperson und Rechtsfreund seiner Partei auch einen gewissen Schutz vor kostenaufwändigen Rechtsstreitigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensordnung vor der Europäischen Menschenrechtskonvention anspreche, sei ihm zu antworten, dass aus der fehlenden Anwaltspflicht nicht gefolgert werden könne, dass die MRK eine verpflichtende anwaltliche Vertretung ausschließe. Verwiesen wurde weiters auf den Anwaltszwang nach der Verfahrensordnung für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie andere europäische Rechtsordnungen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Anwaltszwang auch mit Art. 6 MRK vereinbar sei, insbesondere weil die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtspflege bestehe (Hinweis auf die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe).

In einem zweiten Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer seine Anfrage "in Erinnerung", warum bei Gericht noch immer kein "absoluter Maskenzwang" eingeführt worden sei, und machte darauf aufmerksam, dass seine Frage betreffend die Anwendbarkeit des Art. 10 MRK sowie des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK sowie zum Sinn des Anwaltszwangs bei Streitwerten unter S 30.000,-- nicht beantwortet worden sei. Schließlich wolle der Beschwerdeführer anfragen, woraus sich die sachliche Rechtfertigung der Ausnahmen von Anwaltszwang, z.B. für Rechtsanwälte, Notare und Richter, ergebe.

Mit Schreiben vom beantwortete das Bundesministerium für Justiz (erneut persönliches Antwortschreiben des zuständigen Abteilungsleiters) das Schreiben des Beschwerdeführers vom . Aus Art. 10 MRK und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK ließen sich keine Konsequenzen für die Regelung der Anwaltspflicht ableiten. Eine absolute Anwaltspflicht bei Streitwerten unter S 30.000,-- sei nur vor den höheren Gerichten gegeben. Ausnahmen vom Anwaltszwang nach § 28 Abs. 1 ZPO seien sachlich gerechtfertigt, weil Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, über qualifizierte juristische Kenntnisse verfügten. Im Übrigen wurde auf das erste Antwortschreiben verwiesen.

In einem dritten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer erneut "nachstehend zum AuskunftspflichtG" mehrere Fragen, und zwar 1. weshalb in Österreich vor den Gerichten "noch immer kein Maskenzwang eingeführt" worden sei (in anderen Ländern bestehe zB. Perückenzwang), 2. in welchem Verhältnis § 75 Z. 3 ZPO zu den Art. 8 und 10 MRK stünde und ob dem Bundesministerium für Justiz die Judikatur des EGMR in näher genannten Fällen bekannt sei, 3. in welchem Verhältnis das Bundesministerium für Justiz Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zu § 40 ZPO sehe, 4. wozu der Anwaltszwang in der ZPO diene, 5. weshalb bei Streitwerten unter S 30.000,-- vor den Bezirksgerichten kein Anwaltszwang bestehe, ob es stimme, dass dies nur dadurch begründet sei, dass bei diesen Streitwerten die Anwälte zu wenig verdienten sowie 6. wie sich die Verdienstsumme in Rechtsmittelverfahren bei Streitwerten unter S 30.000,-- unter Berücksichtigung der (gemeint anscheinend: zur) Revisionsgrenze von S 50.000,-- verhalte.

Mit Schreiben vom (Antwortschreiben des zuständigen Abteilungsleiters) verwies das Bundesministerium für Justiz auf sein zwischenzeitig zugegangenes Schreiben vom , dem es im Ergebnis nichts hinzuzufügen habe.

In einem vierten Schreiben vom rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesministerium für Justiz keinen einzigen Grund anführe, weshalb zwar in der ZPO in gewissen Situationen Ausnahmen vom Anwaltszwang bestünden, nicht aber ein solcher im Außerstreitpatent bestehe, dass es ferner das Eingehen auf das Wesentliche der Auskunft vermeide, sodass er die Ausstellung eines Bescheides über die Auskunftspflicht beantrage. Verbunden wurde dieser Antrag mit der weiteren Frage, ob eine Novellierung der Strafbestimmung zum Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) geplant sei, die den Grundgedanken eines näher genannten Urteils des EGMR entspreche.

Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Justiz den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zu den in seinen Schreiben vom , vom , vom und vom aufgeworfenen Fragen Auskünfte zu erteilen, die über die Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom , vom und vom hinausgehen, gemäß "§ 31 Abs. 2 AuskunftspflichtG" (gemeint wohl:

§ 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskunftspflichtG)) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Justiz zunächst wörtlich Folgendes aus:

"Der Antragsteller begehrte Auskünfte zu verschiedenen Erwägungen zur Anwaltspflicht im Zivilverfahren sowie zum Tatbestand des zu § 269 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

Die Fragen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

1. Wurde bei Erlassung der gesetzlichen Bestimmungen über den Anwaltszwang in der ZPO überprüft, dass in der Verfahrensordnung vor der Europäischen Menschenrechtskommission keine verpflichtende Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht?

2. Welche Bestimmungen der MRK wurden zur Prüfung der Zulässigkeit eines Anwaltszwanges herangezogen?

3. Warum wurde noch immer kein absoluter Maskenzwang eingeführt?

4. Worin besteht die sachliche Rechtfertigung für Ausnahmen vom Anwaltszwang?

5. Ist dem BMJ eine bestimmte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bekannt?

6. In welchem Verhältnis bestehen die Bestimmungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zum § 40 ZPO?


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7.
Wozu dient der Anwaltszwang in der ZPO?
8.
Wieso besteht bei Streitwerten unter S 30.000,-- vor dem Bezirksgericht kein Anwaltszwang?
9. Wieso besteht keine zwangsweise anwaltliche Vertretung im Außerstreitpatent?
10. Ist daran gedacht, den Tatbestand des § 269 Abs. 4 StGB zu novellieren?"
In seiner rechtlichen Beurteilung führte der Bundesminister für Justiz aus, das Recht auf Auskunft nach § 2 AuskunftspflichtG stehe jedermann zu, es sei an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Allerdings sei unter einer Auskunft im Sinne des Gesetzes nur die Mitteilung gesicherten Wissens zu verstehen, nicht aber die Bekanntgabe von Ansichten, Auffassungen, Meinungen und Mutmaßungen. Unter gesichertem Wissen seien nur Informationen zu verstehen, die im Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht geschaffen werden müssen. Gesichert sei ein Wissen dann, wenn es keinen Zweifel mehr ausgesetzt sei, wenn also die rechtlichen Umstände oder Voraussetzungen entweder einfach aus einer Rechtsvorschrift abzulesen seien, auf einer ständigen oder wenigstens gefestigten Rechtsprechung oder zumindest auf einer in der Lehre herrschenden Meinung beruhten. Die oben zitierten Fragen zielten auf die Einsicht in komplexe Zusammenhänge ab, welche die sachlichen Grenzen eines Anspruchs auf die Mitteilung gesicherten Wissens überschritten. Das AuskunftspflichtG räume dem Bürger insbesondere keinen Rechtsanspruch darauf ein, mit der Verwaltung in einen rechtswissenschaftlichen Diskurs zu treten oder rechtspolitische Fragen zu diskutieren. Selbst eine Auskunft über gesichertes Wissen wäre nach § 1 Abs. 2 erster Satz AuskunftspflichtG nur in jenem Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folge, dass umfangreiche Ausarbeitungen, das Studium von Judikatur und Literatur, die Erstattung von Gutachten und zeitraubender Recherchen nicht verlangt werden könnten. Allenfalls zulässige Fragen des Beschwerdeführers seien mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom , vom und vom bereits ausführlich beantwortet worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 1 und § 4 AuskunftspflichtG lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes ... haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegen steht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; ... sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

...

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ..."

Der besondere Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Auskunftspflichtgesetzes, 41 BlgNR 17. GP, 3, zu § 1 AuskunftspflichtG, lauten (auszugsweise):

"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.

...

Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen."

Zunächst ist festzuhalten, dass in den Antwortschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Jänner und vom auf einen Großteil der vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 8. Jänner und aufgeworfenen Fragen (zum Teil ausführlich) eingegangen wurde.

Die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltszwanges mit der MRK wurde (im Antwortschreiben vom ) dahingehend beantwortet, dass aus dem Fehlen eines Anwaltszwanges in der Verfahrensordnung der EKMR nicht auf die Unzulässigkeit eines Anwaltszwanges geschlossen werden dürfe und insbesondere Art. 6 MRK diesem Institut nicht entgegen stehe. Präzisierend wurde (im Antwortschreiben vom ) geantwortet, dass sich auch aus Art. 10 MRK und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zur Frage des Anwaltszwangs keine Konsequenzen ergäben, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die vom Beschwerdeführer gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt würden.

Beantwortet wurde weiters (im Antwortschreiben vom ) die Frage nach dem Zweck des Anwaltszwanges sowie (im Antwortschreiben vom ) die (erst im zweiten Schreiben vom gestellte) Frage nach der sachlichen Rechtfertigung für Ausnahmen vom Anwaltszwang.

Vor dem (insgesamt dritten) Schreiben des Beschwerdeführers vom war nur die wiederholte Frage nach der Einführung des absoluten "Maskenzwanges" bei Gericht nicht beantwortet worden. Die vom Beschwerdeführer in seinem (zweiten) Schreiben vom gerügte Unterlassung der Beantwortung der Frage nach dem Sinn des Anwaltszwanges bei Streitwerten unter S 30.000,-- ging insoweit ins Leere, als in seinem (ersten) Schreiben vom eine diesbezügliche Frage gar nicht enthalten war.

Wie bereits oben ausführlich wiedergegeben, beantwortete das Bundesministerium für Justiz in seinem Antwortschreiben vom das (dritte) Schreiben des Beschwerdeführers vom nur durch Verweis auf frühere Antworten. Unbeantwortet blieben demnach die (im Schreiben vom wiederholte) Frage nach der Frage des "Maskenzwanges" bei Gerichten, die im zitierten Schreiben erstmals aufgeworfenen Fragen nach der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer Anwaltsunterschrift sowie des § 40 ZPO mit näher genannten Bestimmungen der MRK sowie die (ebenfalls oben wieder gegebenen) Fragen im Zusammenhang mit Anwaltszwang bei Streitwerten unter S 30.000,--.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung, zum Teil weil die Fragen bereits früher beantwortet wurden, nicht bestand.

Zum Zeitpunkt des Einlanges des dritten Schreibens des Beschwerdeführers vom konnte die belangte Behörde davon ausgehen, abgesehen von der Frage nach der Einführung des "Maskenzwanges" bei Gerichten sämtliche Fragen des Beschwerdeführers in der Weise beantwortet zu haben, wie sie von einem Auskunftssuchenden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erwartet werden konnte. Hinsichtlich dieser Fragen bestand schon aus diesem Grund keine Pflicht zur Auskunftserteilung mehr. Wenn nun der Beschwerdeführer im Schreiben vom neuerlich die Frage nach der Einführung eines "Maskenzwangs" bei Gericht stellte und darüber hinaus weitere, zum Teil gehässig formulierte, Fragen im Zusammenhang mit dem Problemkreis des Anwaltszwangs stellte, so konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dieses Schreiben des Beschwerdeführers ausschließlich den Zweck verfolgte, mit der belangten Behörde die Frage der Verfassungsmäßigkeit bestimmter einfach gesetzlicher Bestimmungen zu diskutieren, den Kenntnisstand der belangten Behörde gleichsam "abzuprüfen" und ihr vor Augen zu führen, dass sie aus der Sicht des Beschwerdeführers wesentliche verfassungsrechtliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - denselben Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom , Zlen. 97/19/0022, 0435 und 1471, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, handelt es sich bei derartigen Zwecken nicht um solche, deren Schutz das AuskunftspflichtG dient.

Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden - in diese Richtung weist ganz offenkundig die wiederholte provokante Frage nach der Einführung eines "Maskenzwanges" vor Gericht - begründet allerdings eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (vgl. auch hiezu das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Ist aber - wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht. Eine derartige Darlegung durch den Beschwerdeführer ist jedoch, wie die Darstellung des Verfahrensganges zeigt, unterblieben. Die belangte Behörde konnte daher in Würdigung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser mit seinem wiederholten Ersuchen um Auskunft ausschließlich Zwecke verfolgte, deren Schutz das AuskunftspflichtG nicht dient. Die Verneinung einer Auskunftspflicht durch den angefochtenen Bescheid kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der angefochtene Bescheid im übrigen auch deswegen nicht als rechtswidrig, weil die belangte Behörde, wie der Verfahrensgang zeigt, davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsersuchen mutwillig gestellt hat (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom ).

Nach dem bisher Gesagten trifft auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht zu, weil die belangte Behörde mangels einer konkreten Darlegung eines Auskunftsinteresses durch den Beschwerdeführer zur Ermittlung eines allfälligen solchen nicht verhalten war.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 MRK steht dem aus den im bereits mehrfach erwähnten hg. Erkenntnis vom erwähnten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht entgegen.

Wien, am