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VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0274

VwGH vom 25.02.1992, 91/04/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 314.062/2-III-3/91, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde in Stattgebung des Verlangens der Beschwerdeführerin vom auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub, Sand- und Schottermaterialien von Regensinkkästen sowie von Räumungsarbeiten bei Kanalisationsanlagen sowie ähnlichen inerten Materialien auf den Parzellen 2397, 2398 und 2399, KG X, gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 abgewiesen. Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die von der belangten Behörde angenommene Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 AVG - ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt vom sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin im Grunde der vorbezeichneten Gesetzesstelle abgewiesen worden. Ausgehend von der Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 komme als Rechtsvorschrift im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle insbesondere das Bgld. Raumplanungsgesetz in Betracht. Im Verfahren der Behörde erster Instanz sei festgestellt worden, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsliegenschaft als Grünfläche-Ödland im Sinne des § 16 Abs. 2 leg. cit. gewidmet sei. Nach dieser Gesetzesstelle seien als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartenbetriebe, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten und dgl.) bestimmt seien. Nach Abs. 2 gehörten Ödland und alle sonstigen nicht als Bauland oder Verkehrsflächen bestimmten Flächen zu den Grünflächen. Nach Abs. 3 seien alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt seien, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Unabhängig von dem von der Erstbehörde zitierten Erlaß des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. VI/1-7020/205-1989, müßte das verfahrensgegenständliche Grundstück gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. im konkreten Fall als Ablagerungsstätte gesondert ausgewiesen sein, um nicht den Tatbestand des zweiten Satzes des § 77 Abs. 1 GewO 1973 zu erfüllen. Es sei zwar richtig, daß Normadressat der Bestimmung des § 16 Abs. 3 leg. cit. nicht jemand sei, der eine bestimmte Fläche für einen bestimmten Zweck zu nutzen beabsichtige; solange jedoch der Normadressat (die Gemeinde) eine gesonderte Ausweisung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht vorgenommen habe, sei aber die Beschwerdeführerin an den vorliegenden Flächenwidmungsplan gebunden. Dieser weise das verfahrensgegenständliche Grundstück - wie bereits dargestellt - als Grünfläche-Ödland aus. Von der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, eine widmungsgemäße Nutzung müßte dann für Grünflächen als gegeben angenommen werden, wenn sie dem § 16 Abs. 1 leg. cit. entspreche. In diesem Absatz seien ausdrücklich "Ablagerungsflächen und dergleichen" angegeben. Eine Deponie sei sicher eine Ablagerungsfläche oder zumindest "dergleichen". Hiezu sei auszuführen, daß gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. Grünflächen für Ablagerungsstätten und dgl. vorgesehen werden könnten. Gemäß Abs. 3 seien jedoch alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt seien, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Eine derartige gesonderte Ausweisung fehle jedoch im vorliegenden Fall. Da somit der Errichtung und dem Betrieb der beabsichtigten Betriebsanlage eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Stattgebung ihres Genehmigungsansuchens verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, die von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 herangezogene Bestimmung des § 16 Bgld. Raumplanungsgesetzes sei zwar eine Rechtsvorschrift, ihr sei aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinesfalls ein Verbot hinsichtlich der Errichtung und des Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage zu entnehmen. Wenn nämlich die gesonderte Ausweisung für die Nutzung einer Grünfläche als Ablagerungsstätte erforderlich wäre, so hätte die Gemeinde X bereits im Jahre 1977 - zu diesem Zeitpunkt sei ihre Sandgrube zum ersten Mal gewerbebehördlich genehmigt worden - die Flächen der Grundstücke 2397, 2398 und 2399 der KG X als "Sandgrube" widmen und die Einsetzung des entsprechenden Planzeichens in den Flächenwidmungsplan vornehmen bzw. veranlassen müssen. Die Gemeinde X habe das aber im Hinblick auf § 19 leg. cit., der die Änderung des Flächenwidmungsplanes regle, unterlassen. Nach dieser Bestimmung - die von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei - sei der Flächenwidmungsplan abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder vom Bundesgesetz notwendig werde. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. dürfe der Flächenwidmungsplan im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert hätten und gemäß Abs. 3 sei bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen. Diesen Bestimmungen sei eindeutig zu entnehmen, daß sich § 16 leg. cit. nur auf die erstmalige Verfassung eines Flächenwidmungsplanes beziehen könne, während eine nachfolgende Änderung durch § 19 leg. cit. geregelt werde. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, die Sandgrube bzw. die Deponie seien erst später als "neue Tatsachen oder Planungsabsicht" bekannt geworden. Eine "widmungsgemäße Nutzung" müsse dann für Grünflächen als gegeben angenommen werden, wenn sie dem § 16 Abs. 1 leg. cit. entspreche. Eine solche Deponie sei sicher eine "Ablagerungsfläche" oder zumindest "dergleichen" im Sinne des § 16 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde hätte daher nicht § 16 leg. cit., sondern vielmehr § 19 leg. cit. zur Beurteilung der Frage der behördlichen Genehmigungsfähigkeit heranziehen müssen. Aus § 19 leg. cit sei aber ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht zu ersehen. Der von der belangten Behörde erwähnte und von der Erstbehörde zitierte Erlaß des Landeshauptmannes von Burgenland vom stelle keine Rechtsvorschrift sondern vielmehr eine Verwaltungsverordnung dar. Ein darin allenfalls ausgedrücktes Verbot sei daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Erlaß stehe aber auch mit dem Bgld. Raumplanungsgesetz nicht im Einklang. Dies deshalb, weil der Erlaß die §§ 14, 16 und 20 leg. cit. falsch ausgelegt und andere wesentliche Bestimmungen, wie z.B. § 19 leg. cit. nicht berücksichtigt habe. Sofern aber der Erlaß im Verwaltungsgerichtshofverfahren Berücksichtigung finden sollte, werde angeregt, ein Verwaltungsprüfungsverfahren gemäß Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0047, dargelegt habe, sei die Beurteilung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 im Sachverhaltsbereich vorzunehmen. Einer bestehenden Flächenwidmung komme also nur tatbestandsmäßige Bedeutung als Rechtsvorschrift im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu. Da die Behörde somit Rechtsvorschriften (genereller oder individueller Art) im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen habe, ergebe sich, daß sie bei Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Genehmigung bzw. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, daß keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, im Sachverhalt diese für die rechtliche Beurteilung relevante, individuelle Norm im Rahmen ihrer Erörterungen und Feststellungen berücksichtigen müsse. Die belangte Behörde - der von ihr nach Einlangen des Devolutionsantrages die Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom , Zlen. 90/05/0145, AW 90/05/0049, wonach die gegenständliche Betriebsanlage als nicht baubewilligungspflichtig erkannt werde, übermittelt worden sei - habe das Zutreffen dieses relevanten Umstandes bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Der § 16 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz richte sich nach seiner Textierung ("als Grünflächen sind solche Flächen vorzusehen ...") an den Verordnungsgeber Gemeinderat. Eine unmittelbare Anwendung bei der Entscheidung im konkreten Einzelfall komme daher nicht in Betracht, dies insbesondere deshalb, weil diese Bestimmung ein konkretes Verbot betreffend die Errichtung oder den Betrieb einer Betriebsanlage nicht enthalte, wie schon die Behörde erster Instanz zu Recht festgestellt habe.

In ihrer Gegenschrift hielt die belangte Behörde den Beschwerdeausführungen entgegen, die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des Bgld. Raumplanungsgesetzes stellten zweifelsfrei Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dar. Aus § 16 Abs. 3 des zitierten Landesgesetzes ergebe sich, daß ausschließlich Anlagen, die für die Landwirtschaft bestimmt seien, mit der Widmung Grünland (ohne gesonderte Ausweisung einer bestimmten Nutzung) vereinbar seien. Für alle anderen Anlagen und Bauten, die im Grünland errichtet werden sollten, bedürfe es der gesonderten Ausweisung entsprechender Nutzungen im Flächenwidmungsplan. Weiters sei es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang, ob die Raumordnungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, eine andere Nutzungsart auszuweisen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 etwa durch eine Flächenwidmungsvorschrift vorliege, sei ausschließlich die derzeit geltende Rechtslage maßgebend. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes sei hiebei von der Gewerbebehörde nicht zu prüfen. Das Vorliegen der gültigen Widmung "Grünfläche-Ödland" werde jedoch selbst von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Ob die gegenständliche Anlage baubewilligungspflichtig im Sinne der Bgld. Bauordnung sei, sei für die Beurteilung der gegenständlichen Frage nicht von rechtlicher Bedeutung, zumal aus dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Bgld. Raumplanungsgesetz abzuleiten sei, daß eine Ablagerungsfläche nach dem gegenständlichen Betriebstyp nur dann mit der Widmung Grünfläche vereinbar sei, wenn hiefür im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sondernutzung ausgewiesen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu der inhaltlich gleichen Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 dargetan hat, ist bei Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei für die Annahme einer "örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973" das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0217). Danach kann aber eine unrichtige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht ersehen werden, wenn sie - was im übrigen in dieser Hinsicht auch in der Beschwerde nicht etwa in Abrede gestellt wird - auf Grund der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Sachverhaltsumstände davon ausging, daß der vom Antrag der Beschwerdeführerin erfaßten "Ablagerungsstätte" die Qualifikation einer Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 zukommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0047, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargelegt hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 (zuletzt novelliert durch LGBl. Nr. 61/1991), obliegt die örtliche Raumplanung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen).

Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. hat der Flächenmwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. sind im Flächenwidmungsplan folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 17) ausgewiesen werden. Nach Abs. 2 sind die gemäß Abs. 1 gewidmeten Flächen so festzulegen, daß nach Möglichkeit eine funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Abwässer, Verunreinigung der Luft und dgl. tunlichst vermieden wird.

Nach § 16 leg. cit. sind als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartengebiete, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten und dgl.) bestimmt sind. Gemäß Abs. 2 gehören Ödland und sonstige nicht als Bauland oder Verkehrsflächen bestimmte Flächen zu den Grünflächen. Nach Abs. 3 sind alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.

Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. ist der Flächenwidmungsplan abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig ist. Gemäß Abs. 2 darf der Flächenwidmungsplan im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.

Aus einer dem Gesetzeszusammenhang entsprechenden Betrachtungsweise der Bestimmung des § 16

Bgld. Raumplanungsgesetz mit den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 und den sich daraus ergebenden Zielen der von den Gemeinden zu erlassenden Flächenwidmungsplänen - denen der Charakter einer Verordnung zukommt - folgt aber, daß im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. die Errichtung von "Anlagen" im Grünland, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, nur auf Grund einer gesonderten Ausweisung im Flächenwidmungsplan zulässig ist.

Da im vorliegenden Fall - auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten - die in Rede stehenden Grundstücke in dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Flächenwidmungsplan als "Grünfläche-Ödland" ausgewiesen sind, kann daher der belangten Behörde kein rechtswidriges Vorgehen angelastet werden, wenn sie aus dem angeführten Normenzusammenhang zu dem Schluß kam, daß der Errichtung und dem Betrieb der in Rede stehenden "Anlage" ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstand. In diesem Zusammenhang vermag die auf § 19 Bgld. Raumplanungsgesetz gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin nicht als rechtlich schlüssig erkannt zu werden, da im Sinne der obigen Darlegungen als maßgebend die durch den Flächenwidmungsplan im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Rechtslage angesehen werden muß, und sich daraus auch nicht eine Änderungsverpflichtung der jeweiligen Gemeinde etwa schon im Hinblick auf die erklärte Absicht eines Gewerbetreibenden auf Errichtung einer Betriebsanlage ergibt.

Sofern aber die Beschwerdeführerin offensichtlich im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die von ihr erfolgte Vorlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 90/05/0145, AW 90/05/0049, aus dem sich ergebe, daß die gegenständliche Betriebsanlage als nicht baubewilligungspflichtig erkannt werde, eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde rügt, so kommt diesem Vorbringen im Hinblick auf die vordargelegte, im Beschwerdefall maßgebende - tatbestandsmäßig nicht auf eine derartige Bewilligungspflicht abstellende - Rechtslage keine im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erkennbare Relevanz zu.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.