VwGH vom 21.10.1999, 99/07/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des J P in X, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-16.238/302-99, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 50, 105 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verpflichtet, die Abwasserreinigungsanlage auf Grundstück Nr. 313/2 der KG Velm durch Setzung folgender Maßnahmen bis zum instand zu setzen:
1) Das Vorklärbecken ist zu entschlammen und von vorhandenen Schwimm- und Feststoffen zu säubern. Aus dem Faulraum ist der Schlamm entsprechend der Betriebsvorschrift abzusaugen und zu entsorgen. Vorhandene Leiteinrichtungen sowie Durchführungen und Schlitze sind zu prüfen und zu säubern.
2) Im Pumpenschacht sind unterbrochene Rohrleitungen instandzusetzen.
3) Der Überschussschlamm ist aus dem Nachklärbecken sowie aus dem Vorklärbecken entsprechend der Betriebsvorschrift abzuziehen und zu entsorgen.
4) Die biologische Stufe, das Nachklärbecken und die Phosphorfällung ist durch einen Fachmann technisch prüfen zu lassen und soweit instandzusetzen, dass die ordnungsgemäße Reinigung laut Bewilligungsbescheid erreicht werden kann.
Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren und Barauslagen) in Höhe von insgesamt S 12.440,-- zu bezahlen.
In der Begründung heißt es, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom sei Gottfried und Rosa Kiener die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für das Erholungszentrum "Kiener" in Velm erteilt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom sei festgestellt worden, dass die Anlage im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei; Abweichungen seien nachträglich bewilligt worden. Wasserberechtiger und Verpflichteter sei nunmehr der Beschwerdeführer. Auf Grund einer Anzeige, dass die gegenständliche Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben werde, sei am eine Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht durchgeführt und auch eine Probe des Abwassers direkt aus dem Auslauf entnommen worden. Die durch die niederösterreichische Umweltschutzanstalt durchgeführte Untersuchung dieser Probe und ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten ergeben, dass die Abwasserreinigungsanlage keine dem Bewilligungsbescheid entsprechende Reinigungsleistung aufweise. Zur Beurteilung, welche Maßnahmen erforderlich seien, sei daher am eine kommissionelle Überprüfung durchgeführt worden. Das Überprüfungsergebnis sei aus der Verhandlungsschrift ersichtlich, sodass auf dessen Wiedergabe verzichtet werde. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf den Vorfluter und die Auswirkungen durch die während der Verhandlung durch den Beschwerdeführer erfolgte Abschaltung der Kläranlage im Fall weiterer Einleitungen von Abwässern gutächtlich beurteilt worden. Einzelheiten seien dem in der Verhandlungsschrift enthaltenen Gutachten zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer sei in der Verhandlung im Wesentlichen sein schriftliches Vorbringen wiederholt worden. Insbesondere habe er eingewandt, dass ihn kein Verschulden an der mangelhaften Klärung der Abwässer treffe, da die Wassergenossenschaft Kienersee 1, welche auf Grund eines Vertrages Abwässer in die Kläranlage als bewilligungsfreier Indirekteinleiter einbringe, vertragswidrig nicht abbaubare Substanzen einleite, eine Entsorgung des Klärschlamms wie bisher dadurch nicht möglich sei und der Beschwerdeführer sich überdies durch eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes in einem Rechtsnotstand befunden habe, da die Abschaltung der Anlage nicht möglich gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die Bezirkshauptmannschaft in der Begründung ihres Bescheides nach Zitierung der §§ 50 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aus, aus den Bewilligungsbescheiden und den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Betrieb der Abwasserreinigungsanlage nicht der Bewilligung entspreche und daher das der Anlage zuordenbare Reinigungsziel nicht erreicht werde. Durch die Einleitung des unzureichend gereinigten Abwassers in den Kalten Gang sei bereits eine Verunreinigung des Vorfluters eingetreten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Anlage baulich und auch technisch im Wesentlichen für eine bescheidgemäße Betriebsweise geeignet sei. Augenscheinliche Mängel seien in der Wartung und in der Betriebsweise der Anlage festgestellt worden. Dem Gutachten zufolge sei es für einen der Bewilligung entsprechenden Betrieb notwendig, neben der Wiedereinschaltung der Anlage die im Spruch vorgeschriebenen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass die Anlage grundsätzlich geeignet sei, die im Abwasser vorhandenen Feststoffe bzw. nicht abbaubare Stoffe durch die mechanische Vorklärstufe (Emscher Brunnen) zurückzuhalten und auch die geforderte Reinigungsleistung zu erbringen. Voraussetzung hiefür sei jedoch eine regelmäßige Wartung bzw. Entfernung dieser Stoffe aus dem Vorklärbecken. Da die Anlage zum Zeitpunkt der Überprüfung entgegen den Bestimmungen des § 50 WRG 1959 nicht bewilligungsgemäß instandgehalten und betrieben worden sei, seien daher die vom Sachverständigen geforderten Instandsetzungsmaßnahmen vorzuschreiben gewesen. Für die Entscheidung sei es ohne Belang, von wem die vom Beschwerdeführer bemängelten festen Stoffe eingebracht worden seien. Inwieweit der Wassergenossenschaft Kienersee 1 eine Einbringung auf Grund vertraglicher Regelungen untersagt sei bzw. welche Kostenfolgen sich daraus ergäben, obliege nicht der Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde. Die Instandhaltungspflicht bestehe grundsätzlich bereits kraft Gesetzes. Sie sei weder von einem behördlichen Auftrag noch vom Eintritt einer Gefahr abhängig, noch werde sie durch fremd verschuldete Beeinträchtigung eingeschränkt oder aufgehoben. Die Instandhaltungspflicht dauere bis zur Zerstörung der Anlage bzw. bis zum Erlöschen des Wasserrechts an. Auch wenn aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Betriebspflicht für die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage bestehe, ergebe sich daraus, dass die Instandhaltungspflicht für die gegenständliche Anlage bestehe. Da der Verpflichtete, wie die Überprüfung ergeben habe, die Instandhaltungspflicht verletzt habe und dadurch bereits eine Gewässerbeeinträchtigung entstanden sei, sei der Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen gewesen. Insoweit habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in einem Rechtsnotstand zu befinden, nicht gefolgt werden können. Unabhängig von der zivilrechtlich zu beurteilenden Frage, ob auf Grund des Vertrages mit der Wassergenossenschaft Kienersee 1 eine Entsorgungsverpflichtung bestehe, habe der Sachverständige ausgeführt, dass die notwendigen Wartungsarbeiten so durchgeführt werden könnten, dass eine länger andauernde Stilllegung der biologischen Stufe nicht notwendig sei bzw. weiters die Möglichkeit bestehe, die zweite Straße der Anlage in Betrieb zu nehmen und auch die Speichermöglichkeiten des Steuer- und Pumpenschachtes zu nutzen. Die Frage, wer die Kosten für die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen bzw. die Entsorgungskosten des Klärschlamms auf Grund des zivilrechtlichen Verhältnisses zu tragen habe, sei ebenfalls nicht durch die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Verfahrenskosten mit S 9.840,-- neu fest; im Übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid werde der rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die Abwasseranlage insoweit verletzt, als von einer Betriebspflicht zugunsten der Indirekteinleiter ausgegangen werde. Den Beschwerdeführer treffe aber keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Klärung der Abwässer von Indirekteinleitern. Es liege daher keine Verletzung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vor. Aus diesem Grund treffe den Beschwerdeführer auch keine Instandsetzungspflicht. Die Indirekteinleiter seien verpflichtet, die Einleitung fester und nicht oder nur schwer abbaubarer Stoffe in die Abwasseranlage zu unterlassen. Wenn die Indirekteinleiter es vorzögen, statt die Vereinbarung über die Benützung der wasserrechtlich bewilligten Abwasseranlage einzuhalten, andere Stoffe einzuleiten, würden die Indirekteinleiter selbst und nicht der Beschwerdeführer ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vermeidung der Kontamination des Grundwassers verletzen. Das rechtswidrige Verhalten dieser Personen könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Rechtmäßigerweise hätte die Behörde den Indirekteinleitern mit Bescheid die Einleitung derartiger Stoffe untersagen müssen. Dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des Bescheides erster Instanz nicht sehr groß gewesen sein könne, ergebe sich alleine daraus, dass es fast drei Wochen gedauert habe, bis in der Verhandlung am auf Grund eines Aktenvermerkes vom Maßnahmen erörtert worden seien. Die Indirekteinleiter hätten gemäß § 32b WRG 1959 keine Parteistellung gehabt. Somit sei die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gar nicht zuständig gewesen. Ebenso unerfindlich bleibe auch, warum es die Behörde erster Instanz für notwendig befunden habe, bei der ihr bekannten völlig klaren Rechtslage, nämlich der Verpflichtung der Indirekteinleiter, die Einleitung derartiger Stoffe in die Abwasseranlage zu unterlassen, eine Vielzahl von Sachverständigen für eine achtstündige Verhandlung einzuladen, welche allesamt Gebühren für ihre Teilnahme verrechnet hätten, obwohl ihre Teilnahme angesichts des Akteninhaltes und der klaren Rechtslage überhaupt nicht erforderlich gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 50 Abs. 1 WRG haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Eine Verletzung der Pflichten gemäß § 50 Abs. 1 WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu führen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0100).
Die Instandhaltungspflicht dauert bis zum Erlöschen des Wasserrechts oder bis zur Zerstörung der Anlage an.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes für jene Anlage, deren Instandhaltung vorgeschrieben wurde. Ihn trifft daher die Verpflichtung zur Instandhaltung dieser Anlage. Rechtsgültige Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 wurden im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass die Indirekteinleiter auf Grund des zwischen dem Beschwerdeführer und den Indirekteinleitern bestehenden Vertrages nicht berechtigt sind, bestimmte Stoffe in die Kanalisationsanlage einzuleiten, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Indirekteinleiter zu einer Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet sind. Ebenso wenig befreit es den Beschwerdeführer von seiner Verpflichtung zur Instandhaltung der Anlage, dass seinen Behauptungen zufolge die Indirekteinleiter unzulässigerweise auch Stoffe eingeleitet haben, zu deren Einleitung sie nicht berechtigt sind. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die ihm aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen durch die behauptete Einleitung unzulässiger Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage durch die Indirekteinleiter notwendig geworden seien, bestünde seine Instandhaltungspflicht auch dann, wenn ein solcher Zusammenhang zwischen unzulässiger Einleitung und notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen gegeben wäre. Instandhaltungsmaßnahmen, die unter § 50 Abs. 1 WRG 1959 fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten nämlich lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 14.151/A/1994).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es treffe ihn keine Betriebspflicht für die Abwasserbeseitigungsanlage, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm eine solche durch den angefochtenen Bescheid nicht auferlegt wurde. Auferlegt wurde ihm lediglich die Instandhaltungspflicht für seine Anlage.
Dem von der Erstbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass durch die Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht durch den Beschwerdeführer die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Damit besteht auch ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages; dass das Einschreiten der Behörde mit einer gewissen Zeitverzögerung erfolgte, ändert am Bestand dieses öffentlichen Interesses nichts.
Bei Bestand eines öffentlichen Interesses an der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage war die Behörde berechtigt, von Amts wegen einzuschreiten; die mangelnde Parteistellung der Indirekteinleiter ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Unter dem Titel Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid Barauslagen (für einen Untersuchungsbericht) in Höhe von S 2.040,-- und Kommissionsgebühren in Höhe von S 7.800,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, weil er der Meinung ist, die Teilnahme von Sachverständigen an einer achtstündigen Verhandlung sei unnötig gewesen.
Nach § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Nach § 76 Abs. 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat.
Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten nach § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Die Kommissionsgebühren wurden für die Verhandlung am vorgeschrieben. Auslöser für diese mündliche Verhandlung war ein Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom , demzufolge beim Auslauf der Kläranlage des Beschwerdeführers in den Kalten Gang stark verunreinigtes Abwasser eingeleitet werde. Dass auf Grund eines solchen Berichtes eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung entsprechender Amtssachverständiger erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die Amtshandlung wurde auch vom Beschwerdeführer verschuldet, weil ihr Anlass auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflicht für die Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen ist. Die Kommissionsgebühren wurden daher zu Recht vorgeschrieben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am