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VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0075

VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des W und der M S in O, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, Kuffergasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , Zl. 31 3546/69-III/1/99-Gl, betreffend Bewilligung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für ölverunreinigte und sonstige verunreinigte Böden auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) in Verbindung mit § 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (ForstG) abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die belangte Behörde habe auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe die Gemeinde Krispl am mitgeteilt, dass auf den Grundstücken, auf welchen die Beschwerdeführer ihre Anlagen errichten wollten, ursprünglich der Bau einer Kläranlage geplant gewesen sei. Durch die Errichtung des Verbandskanals und den Anschluss an das Leitungsnetz des Reinhalteverbandes Tennengau Nord werde diese Grundstücksfläche definitiv nicht mehr benötigt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Salzburger Raumordnungsgesetzes habe die gegenständliche Fläche im neuen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krispl, der seit rechtswirksam sei, nicht mehr als Gewerbegebiet ausgewiesen werden können; sie sei seit diesem Zeitpunkt Grünland.

Im Februar 1999 - so fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort - habe der abfalltechnische Amtssachverständige der belangten Behörde zur Frage des Bedarfes nach der geplanten Anlage ein Gutachten erstattet, in dem Folgendes ausgeführt werde:

Wie aus den "Materialien zum Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 - Gefährliche Abfälle und Altöle" ersichtlich sei, seien im Jahr 1996 für die Schlüssel-Nr. 31423 ölverunreinigte Böden

49.927 t Primärabfälle gemeldet worden, für die Schlüssel-Nr. 31424 sonstige verunreinigte Böden 10.415 t. Einschließlich der Abfallarten rohölverunreinigtes Erdreich und Vorspülung und Bohrklein würden erforderliche Behandlungskapazitäten für verunreinigte Böden von rund 79.000 t/a festgestellt. Demgegenüber würden vorhandene Behandlungskapazitäten von 147.000 Jahrestonnen ausgewiesen. Allerdings beinhalte diese Zahl einerseits Bodenluft-Absaugungsanlagen und Bodenwaschanlagen mit zumindest 40.000 jato, andererseits biotechnische Anlagen mit jedenfalls

83.800 jato. Eine Möglichkeit zur thermischen Behandlung bestehe in der EbS, ohne Mengenangabe. Nehme man an, dass für den vorliegenden Fall der biotechnischen Behandlung im Wesentlichen ölverunreinigte Böden relevant seien, so stünden für die gemeldete Abfallmenge von rund 50.000 t scheinbar Überkapazitäten zur Verfügung. Darüber hinaus seien Probleme mit der Auslastung von biologischen Bodenbehandlungsanlagen bekannt. Allerdings seien in der Vergangenheit die Grenzwerte von Kohlenwasserstoffverunreinigungen den spezifischen Anforderungen an Boden und Erde nicht angepasst gewesen. Als Abgrenzung zum gefährlichen Abfall habe man vor der Festsetzungsverordnung 1997 im Allgemeinen die Eluatklasse IIIb herangezogen: Summe der Kohlenwasserstoffe im Eluat 100 mg/l (= 1.000 mg/kg TM), Gesamtgehalt 3 % (= 30.000 mg/kg TM). Nach der Festsetzungsverordnung 1997 gelte Bodenaushub schon ab Eluatwerten von 50 mg/kg TM, Gesamtgehalten von 2 % (= 20.000 mg/kg TM) als gefährlicher Abfall. Weiters habe ab einem Eluatwert von 5 mg/kg TM und Gesamtgehalt von 200 mg/kg TM die Zuordnung zur Schlüssel-Nr. 31423 ölverunreinigte Böden zu erfolgen, wobei bis zu den o.a. Grenzwerten ausgestuft werden könne. Ein Behandlungsbedarf für verunreinigte Böden ergebe sich bereits unterhalb der Grenzwerte für "Gefährliche" Böden, wenn nicht auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden solle. Nach Umsetzung der Festsetzungsverordnung in die Praxis - und der erwarteten häufigeren Untersuchung von Böden - werde sich ein genaueres Bild über die anfallenden Mengen an ölverunreinigten Böden ergeben; die Meldungen zu dieser Schlüssel-Nr. müssten sich deutlich erhöhen. Insbesondere sei nach vollständiger Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung ein erhöhter Behandlungsbedarf für diese Abfälle zu erwarten (z.B. sei auf einer Massenabfalldeponie die Summe der KW mit 2 % begrenzt). Zur konkreten Situation im Land Salzburg wäre zu erwähnen, dass in der Anlage der SAB verunreinigte Böden je nach Zusammensetzung entweder in der mechanisch-biologischen Anlage zum Zwecke der Deponierung mitbehandelt oder in gewissen Mengen auch in der Kompostierung verarbeitet würden. Eine spezifische Behandlung für ölverunreinigte Böden mit dem Ziel, diese Abfälle als Boden wieder nutzbar zu machen, existiere im Land Salzburg nicht. Die Frage nach einem österreichweiten Bedarf zur Errichtung von biotechnischen Behandlungsanlagen für ölverunreinigte Böden könne somit derzeit nicht genauer beantwortet werden. Selbstverständlich wäre eine derartige Anlage nicht an den gegenständlichen Standort gebunden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, nach dem in erster Instanz eingeholten forsttechnischen Gutachten liege die gegenständliche Waldfläche, auf welcher die Anlage zu liegen kommen solle, laut Waldentwicklungsplan, Teilplan Tennengau, in einer Funktionsfläche mit der Kennzahl 212. Dies bedeute, dass die Leitfunktion dieses Waldbestandes die Nutzfunktion sei. Sowohl die Schutzfunktion als auch die Erholungsfunktion seien höher, als es Waldflächen im Allgemeinen zukomme. Begründet werde dies mit Rutschgefährdung der Bacheinhänge und als Planung und Maßnahmen sei im Waldentwicklungsplan die Walderhaltung vorgesehen. Nach Mitteilung der Gemeinde Krispl sei das in Rede stehende Grundstück seit als Grünland gewidmet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollten. Selbst dieser Umstand vermöge aber noch nicht das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zu begründen. Im Beschwerdefall liege nicht einmal (mehr) eine entsprechende Widmung vor. Bei der Beurteilung des Interesses an der Erhaltung von Wald sei der Schutzwirkung besonderes Gewicht beizumessen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/10/0242). Dieses Erkenntnis habe einen Fall behandelt, bei dem im Falle der Verwendung einer Fläche zur Errichtung des geplantes Wohnobjekts umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Hangrutschungen erforderlich gewesen wären. Auch im gegenständlichen Fall sei von dem in erster Instanz beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen die Schutzfunktion im Hinblick auf die Rutschgefahr betont worden. Die Beschwerdeführer seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach dem Gutachten des raumordnungstechnischen Amtssachverständigen seien die Uferzonen des Mörtelbaches besonders zu schützen. Als Standort für übliches Gewerbegebiet sei die gegenständliche Fläche nach Ansicht dieses Amtssachverständigen als bewaldeter Steilhang in dezentraler Lage ungeeignet. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage sei auf das abfalltechnische Gutachten zu verweisen, wonach die Frage nach einem Bedarf an biotechnischen Behandlungsanlagen derzeit nicht genau beantwortet werden könne. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom vorgebrachte Äußerung, dass nur Anlagen im Bundesland Salzburg relevant seien, widerspreche

Artikel 4 B-VG. Dass es in anderen Bundesländern entsprechende Anlagen gebe, bestritten selbst die Beschwerdeführer nicht. Auch "Art. 5 der Richtlinie 5 EWG" gebiete nicht eine auf das Gemeindegebiet Krispl eingeschränkte Standortbetrachtung, sondern eine auf das ganze Bundesgebiet bezogene. Jedenfalls ergebe sich auf Grund des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 ein jährlicher Anfall von ca. 50.000 t ölverunreinigter Böden in Österreich. Dem stünden ungleich mehr freie Kapazitäten ähnlicher Entsorgungsanlagen gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche, die für die Anlage herangezogen werden solle, als Wald das öffentliche Interesse an der Errichtung der geplanten Anlage überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sei durch die einseitigen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen verletzt worden. Die Ziele der Raumordnung im Sinne des Raumordnungsgesetzes des Bundeslandes Salzburg seien verkürzt wiedergegeben worden. Eine Befundaufnahme und Sachverständigenbegutachtung, die eine Abwägung der Interessen möglich gemacht hätte, sei unterblieben. Der raumordnungstechnische Amtssachverständige sei "in keiner Weise auf die Methodik seiner wissenschaftlichen Begutachtung eingegangen". In der Ergänzung des forsttechnischen Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren werde ausgeführt, dass Probleme mit der Auslastung von biologischen Bodenbehandlungsanlagen bekannt seien. Diese Aussage sei mangels konkreter Darstellung des Informationsstandes und der Quelle nicht überprüfbar. Nicht berücksichtigt worden seien die positiven Stellungnahmen der Sachverständigen aus den Bereichen Geologie, Wildbach- und Lawinenverbauung, Wasserwirtschaft, Straßenbau sowie Verkehrsplanung. Von der belangten Behörde werde dem angefochtenen Bescheid die Annahme zugrunde gelegt, es könne nicht festgestellt werden, welche Deponiemengen in den kommenden Jahren anfallen würden. Nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren werde aber jedenfalls mit einer erheblichen Erhöhung der Mengen zu rechnen sein. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei es daher zu beurteilen, dass die Behörde keine näheren Versuche unternommen habe, das Maß der zu erwartenden Abfallmengen festzustellen. Rechtswidrig sei es auch, dass die belangte Behörde das Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom nicht beigeschafft habe, aus welchem sich ergebe, dass die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage innerhalb der Flächenplanwidmungskategorie "Gewerbegebiet" möglich sei. Der Sachverhalt sei insgesamt mangelhaft festgestellt worden. Der raumordnungstechnische Sachverständige sei für Aussagen zu ökologischen Belangen nicht kompetent. Die belangte Behörde habe aber auch die Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Eine während des Verfahrens durchgeführte Änderung des Flächenwidmungsplanes sei rechtlich irrelevant. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass nach dem AWG die baurechtlichen Vorschriften der Länder außer Betracht zu bleiben hätten. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Verwaltungsverfahren dargetan, dass ein öffentliches Interesse das Erreichen der Ziele des § 1 Abs. 3 AWG darstelle. Insbesondere sei in diesem Sinn das öffentliche Interesse an der Errichtung der beantragten Anlage deshalb gegeben, weil durch eine entsprechend nahe Entsorgungsmöglichkeit die Transportkosten für Abfall gering gehalten werden könnten, wodurch die Neigung und der Anreiz, sich des Abfalles auf ungesetzliche Art zu entledigen, geringer würden. Dass die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt sowie Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden könnten, wenn die gegenständliche Anlage nicht bewilligt würde, sei bereits durch die angeführten Transportrisiken - insbesondere durch Tunnels auf der Fahrt nach Kärnten - hinreichend dargetan. Auch sei unstrittig, dass die Bearbeitung von Abfall Vorrang gegenüber der bloßen Deponierung von Abfall haben müsse. Aus dem forsttechnischen Amtssachverständigengutachten gehe hervor, dass die Gemeinde Krispl eine sehr hohe Waldausstattung aufweise, die Gefahr einer Unterbewaldung daher nicht gegeben sei. Durch die Rodung der gegenständlichen Waldflächen und die Errichtung der beantragten Anlage ergebe sich keine direkte Beeinträchtigung von Erholungseinrichtungen oder Wanderwegen. Es bestehe keine erhöhte Gefährdung durch Windwurf. Außerdem sei der Baumbestand auf den Grundstücken bereits geschlägert. Bei der Waldausstattung der Gemeinde Krispl würde der Abgang von 0,65 ha die Waldausstattung nur geringfügigst verringern und hätte keine negativen Auswirkungen auf das Klima und die Waldausstattung der Region.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der von den Beschwerdeführern geplanten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur Behandlung ölverunreinigter und sonstiger verunreinigter Böden, welche einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG bedarf.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Die geplante Anlage soll auf Grundstücken errichtet werden, die Wald im Sinne des ForstG sind.

Durch den ausdrücklichen Verweis auf das Forstrecht im § 29 Abs. 2 ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar gestellt, dass im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 29 auch die Bestimmungen des ForstG über Rodungen anzuwenden sind.

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 2 ForstG die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

An die Stelle der im § 17 Abs. 2 ForstG erwähnten Forstbehörde im Sinne des § 19 Abs. 1 ForstG tritt auf Grund des § 29 Abs. 2 AWG der Landeshauptmann.

Nach § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Nach § 17 Abs. 4 ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Behörde hat nach § 17 ForstG so zu verfahren, dass zunächst geprüft wird, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung des Waldbodens besteht. Trifft dies zu - andernfalls dürfte eine Rodungsbewilligung schon wegen Fehlens eines derartigen Interesses nicht erteilt werden -, ist im Rahmen der Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 81/07/0219, u.a.).

Die Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs. 3 ForstG ist keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es kommen daher auch andere als die in dieser Gesetzesstelle genannten öffentlichen Interessen als Grundlage für eine Rodungsbewilligung in Betracht.

Im Beschwerdefall sind aber keine öffentlichen Interessen an der Verwendung des Waldbodens zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlage auszumachen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, das öffentliche Interesse an der Errichtung der beantragten Anlage sei deshalb gegeben, weil durch eine entsprechend nahe Entsorgungsmöglichkeit die Transportkosten für Abfall gering gehalten werden könnten, wodurch die Neigung und der Anreiz, sich des Abfalles auf ungesetzliche Art zu entledigen, geringer würden. Durch die Transportrisiken würde auch die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt. Auch müsse die Bearbeitung von Abfall Vorrang gegenüber der bloßen Deponierung haben.

Ein öffentliches Interesse an der Errichtung der geplanten Anlage bestünde dann, wenn ein Engpass bei der Entsorgung von Abfällen jener Art bestünde, wie sie in dieser Anlage behandelt werden sollen. Einen solchen Engpass hat das Verwaltungsverfahren aber nicht ergeben. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Abfalltechnik stützen, ergibt sich auf Grund des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 ein jährlicher Anfall von ca. 50.000 t ölverunreinigter Böden in Österreich, dem ungleich mehr freie Kapazitäten von Entsorgungsanlagen gegenüberstehen. Wie sich der Bedarf in Zukunft entwickeln wird, ist nach den Aussagen der Amtssachverständigen nicht feststellbar. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die zukünftige Bedarfsentwicklung nicht feststellbar sei, sondern hätte versuchen müssen, durch weitere Ermittlungsschritte diesen Bedarf zu erheben, ist unbegründet. Bei ölverseuchten Böden handelt es sich nicht um ein planmäßig hergestelltes Produkt, dessen Anfall berechenbar ist. Die Amtssachverständige für Abfalltechnik hat ausgeführt, dass sich erst nach Umsetzung der Festsetzungsverordnung mit der in diesem Zusammenhang erwarteten häufigeren Untersuchung von Böden ein genaueres Bild über die anfallenden Mengen an ölverunreinigten Böden ergeben wird. Derzeit ist also der künftige Bedarf nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungsschritte die belangte Behörde zur Feststellung des künftigen Bedarfes hätte setzen sollen, und die Beschwerdeführer erläutern das auch nicht. Wenn die Beschwerdeführer meinten, es bestünde ein entsprechender Engpass an Entsorgungsanlagen, dann wäre es ihre Sache gewesen, dies durch entsprechende Unterlagen der Behörde darzutun. Zwar ist das öffentliche Interesse an einer Rodung von Amts wegen festzustellen, und es gilt im Rodungsverfahren somit die Offizialmaxime. Diesem Grundsatz korrespondiert aber eine Mitwirkungspflicht der Partei, die insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/10/0390)

Dass Probleme mit der Auslastung entsprechender Anlagen bekannt seien, hat nicht der forsttechnische Amtssachverständige gesagt, sondern die Amtssachverständige für Abfalltechnik. Die Beschwerdeführer sind dem im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Die Argumentation der Beschwerdeführer mit verkürzten Transportwegen ist zu allgemein, um ein öffentliches Interesse an der Anlage begründen zu können. Wie bereits erwähnt, sind ölverunreinigte Böden kein geplantes Produkt, sodass im Regelfall nicht gesagt werden kann, wann und wo solche Böden anfallen. Es ist daher das Argument mit den verkürzten Transportwegen untauglich, da die Beschwerdeführer zur Auslastung ihrer Anlage gezwungen sein könnten, Böden, die in weiterer Entfernung anfallen, zu übernehmen. Außerdem hängt die Wahl der Entsorgungsanlage durch den Verursacher von einer Reihe anderer Faktoren wie etwa der Preispolitik der Anbieter ab.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht besteht.

Im Übrigen wäre für die Beschwerdeführer selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man ein öffentliches Interesse an ihrer Anlage annehmen wollte, da jedenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse auszumachen ist.

Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist bereits im Forstgesetz 1975 statuiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/10/0140). Um eine Rodung zu ermöglichen, muss ein dieses öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegen.

§ 17 Abs. 4 ForstG sieht vor, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Als Raumordnung ist hier nicht nur die forstliche zu verstehen, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen. Dass Flächenwidmungspläne in die Betrachtung einzubeziehen sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. N.F. 11.974/A, u.a.).

Die Beschwerdeführer meinen, im Verfahren nach § 29 AWG seien Flächenwidmungspläne ohne Belang.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 13 AWG sind bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Diese Bestimmung bedeutet, dass es neben einem Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG kein gesondertes baubehördliches Bewilligungsverfahren gibt. Dieses baubehördliche Verfahren wird durch das Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG ersetzt, wobei dieser Ersatz aber nur insofern stattfindet, als die zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage zuständige Behörde in ihrer Funktion als "Baubehördenersatz" (nur) die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden hat, nicht aber Flächenwidmungspläne. § 29 Abs. 13 AWG besagt aber nicht, dass Flächenwidmungspläne auch dort unbeachtlich sind, wo jene Vorschriften des Bundesrechts, welche die Genehmigungsbehörde infolge des Verweises des § 29 Abs. 2 AWG anzuwenden hat, auf sie verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 13231, ausgesprochen, dass in einem Verfahren zur Genehmigung einer Behandlungsanlage nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG auf Grund des Verweises auf die Gewerbeordnung im § 29 Abs. 2 AWG Flächenwidmungspläne dem Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen waren, weil § 77 Abs. 1 der damals geltenden Gewerbeordnung 1973 deren Anwendung vorsah.

Diese Aussage in dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich ausdrücklich auf Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.

Im Beschwerdefall geht es um eine Anlage für gefährliche Abfälle.

Auch für diese gilt aber das Gebot des § 17 Abs. 4 ForstG, dass auf die Zielsetzungen der Raumordnung (einschließlich des Flächenwidmungsplanes) Bedacht zu nehmen ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jedenfalls für Anlagen für gefährliche Abfälle auf Grund der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, die Kompetenz zur Festlegung von Standorten dem Bund zukommt.

Von dieser Standortfestsetzungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im § 26 AWG Gebrauch gemacht.

Nach § 26 Abs. 1 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben, soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist.

Nach § 26 Abs. 3 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen.

§ 26 AWG sieht nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist.

Eine Standortfestlegung für den von den Beschwerdeführern geplanten Standort besteht nicht.

Solange aber der Bund von seiner Planungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, ist es der auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Raumplanung, zu der auch der Flächenwidmungsplan gehört, nicht verwehrt, Flächen ihrer Planung zu unterwerfen. Dies hat die Gemeinde Krispl hinsichtlich des in Rede stehenden Standortes dadurch getan, dass sie ihn im Flächenwidmungsplan der Kategorie Grünland zugewiesen hat, einer Kategorie, zu deren Festlegung die Gemeinde zuständig ist.

Der Bundesgesetzgeber wiederum ist nicht gehindert, in Form einer "Bedachtnahme" auch an Planungen anderer Planungsträger anzuknüpfen, soweit er nicht selbst von seiner eigenen Planungskompetenz Gebrauch macht.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass § 17 Abs. 4 ForstG mit seinem Gebot zur Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der Raumordnung und damit auch auf den Flächenwidmungsplan im Verfahren zur Genehmigung von Behandlungsanlagen für gefährliche Anlagen Anwendung findet.

Die Beschwerdeführer meinen auch, die während des Verfahrens erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes von "Gewerbegebiet" auf "Grünland" sei unbeachtlich; es müsse nach wie vor von der Widmung "Gewerbegebiet" ausgegangen werden.

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Berufungsbehörde von der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehenden Rechts- und Sachlage auszugehen.

Eine Bestimmung des Inhalts, dass für das vorliegende Verfahren noch der alte Flächenwidmungsplan zugrunde zu legen sei, obwohl bereits im Jahr 1998 ein neuer in Kraft getreten ist, gibt es nicht. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den seit 1998 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

In diesem Flächenwidmungsplan sind die Waldgrundstücke, auf denen die Anlage der Beschwerdeführer errichtet werden soll, als Grünland ausgewiesen. Mit der Zuweisung einer Fläche im Flächenwidmungsplan zu einer bestimmten Kategorie wird ein öffentliches Interesse an der Nutzung dieser Fläche in jener Art und Weise, welche die betreffende Kategorie zulässt, dokumentiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/10/0107, u.a.). Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass durch die Ausweisung als Grünland ein Interesse an der Nutzung dieses Grundstückes als Wald dokumentiert ist. Die Raumordnungsinteressen gehen damit parallel mit den im ForstG festgeschriebenen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung. Das bedeutet zwar noch nicht, dass nicht bei entsprechend intensiver Ausprägung eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Fläche keine Rodungsbewilligung erteilt werden könnte; ein solches hochrangiges öffentliches Interesse ist aber nicht zu ersehen, zumal überdies nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik der Walderhaltung auf den in Rede stehenden Flächen auch Bedeutung zukommt, um Rutschungen zu verhindern.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am