VwGH vom 31.03.2004, 2003/06/0060

VwGH vom 31.03.2004, 2003/06/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des DI Dr. W B, 2. der A B, 3. des B S 4. der B S 5. des DI Dr. R E und 6. des Ing. G B, alle in G, alle vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 6649/2002-2, betreffend einen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landhauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind nebst anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft in G, auf welcher den Akten zufolge mehrere Wohneinheiten errichtet sind (W-Straße 3-21), welche von einer öffentlichen Verkehrsfläche nur durch eine Stiegenanlage einerseits und durch eine schmale Zufahrtsstraße (Sackgasse) andererseits erreichbar sind. Am Anfang dieser Zufahrtsstraße befindet sich eine Zufahrtsblockierung in Form eines Metallstehers, der nur mit Hilfe eines Schlüssels (Zylinderschloss) umgelegt werden kann.

In einem Schreiben der "Feuerpolizei" vom an zwei Miteigentümer der Liegenschaft heißt es, diese Art der Sicherung sei aus feuerpolizeilicher Sicht abzulehnen, weil sie im Falle einer Gefahr Fahrzeuge behindern bzw. deren Zufahrt stark verzögern würde. Es sei daher notwendig, diese die Sicherheit gefährdende Blockiereinrichtung zu entfernen oder durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel (Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel) von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden könne, zu ersetzen.

Mit der an die Miteigentümer der Liegenschaft gerichteten Erledigung vom teilte die erstinstanzliche Behörde mit, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die Zufahrtsstraße zu den Häusern W-Straße 3-21 durch eine Zufahrtsblockierung in Form eines Stahlstehers abgesperrt worden sei. Dieser Steher könne nur mit Hilfe eines Schlüssels umgelegt werden, weshalb im Notfall die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge nicht gegeben sei und die Zufahrtssituation somit nicht dem § 9 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 entspreche. Die Adressaten würden deshalb als grundbücherliche Eigentümer aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Mitteilung die Blockiereinrichtung zu entfernen oder durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel (Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel) von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden könne, zu ersetzen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist müsste die Beseitigung bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

Die Beschwerdeführer (sowie zwei weitere Personen) äußerten sich mit Eingabe vom ablehnend. Sie teilten mit, dass der Schlüssel zum Stahlsteher der Zufahrtsstraße nunmehr in einem roten Kasten, dessen Scheibe im Bedarfsfall durch die Einsatzkräfte eingeschlagen werden könne, vor dem Stahlsteher aufbewahrt werde. Da im Notfall für die entsprechenden Einsatzkräfte der Schlüssel somit zugänglich sei, erübrige sich wohl der finanziell nicht unaufwändige Austausch des derzeit vorhandenen Stahlstehers durch einen solchen, der mit Dreikantschlüssel zu öffnen sei. Da diese Form der Aufbewahrung von Zugangsschlüsseln insgesamt gang und gäbe sei, erübrige sich nach Auffassung der Einschreiter die angeregte Auswechslung. Es stehe der Behörde frei, sich von den von den Miteigentümern gesetzten Maßnahmen zu überzeugen.

Eine Erhebung der Behörde an Ort und Stelle ergab, dass ein "Stahlsperrpfosten mit einem Zylinderschloss angebracht" und mit der Aufschrift versehen worden sei, "der Schlüssel zum Öffnen befindet sich unmittelbar an der angrenzenden Garagen-Außenwand im roten Schlüsselkasten". Angeschlossen sind zwei Lichtbilder.

Hierauf wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom den Beschwerdeführern und einer Reihe weiterer Personen als Miteigentümer des fraglichen Grundstückes gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, die auf diesem Grundstück auf der Zufahrtsstraße zu den Wohnhäusern errichteten Stahlsteher "Zufahrtsblockierung" binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen oder durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel (Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel) von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden könne, zu ersetzen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Stahlsteher nur mit Hilfe eines Schlüssels umgelegt werden könne, weshalb im Notfall die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge nicht gegeben sei, was § 9 Stmk. BauG widerspreche. Der Aufforderung der Behörde, die Absperrung zu entfernen oder den Stahlsteher so auszubilden, dass die Entfernung mit einem Einheitsschlüssel erfolgen könne, sei nicht entsprochen worden. Es werde lediglich der Schlüssel zum Stahlsteher in einem unversperrten Schlüsselkasten, welcher an der Außenwand der Garagenobjekte montiert worden sei, aufbewahrt. Dieser Kasten sei unbeleuchtet. Am Stahlsteher sei ein handgeschriebener Hinweis angebracht worden, dass sich der Schlüssel im Kasten an der Außenwand der Garage befinde. Da der Schlüsselkasten unbeleuchtet und unversperrt, weiters der Hinweis auf den Schlüssel nicht dauerhaft und bei Dunkelheit oder schlechten Wetter nicht gut sichtbar sei, habe die Beseitigung der Absperrvorrichtung "bzw. deren Umwandlung" angeordnet werden müssen, weil eine Gefährdung der Bewohner gegeben sei, wenn Einsatzkräfte nicht oder nur mit Verzögerung zu allen Objekten gelangen könnten.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (sowie eine weitere Person) Berufung. Sie brachten darin vor, die bemängelte Absperrung der Zufahrtsstraße durch eine Zufahrtsblockierung sei von den Berufungswerbern im Jahr 1981 deshalb angebracht worden, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Zufahrtsstraße mehrmals von Unberechtigten widerrechtlich (unter anderem zum Halten und Parken) benützt worden sei. Die Absperrvorrichtung sei mit einem Schlüssel versperrbar, welcher sich in einem für Wohnhäuser üblichen roten Kasten, dessen Scheibe im Bedarfsfall eingeschlagen werden könne, unweit des Stehers befinde. Weiters besitze jeder Zufahrts- bzw. Nutzungsberechtigte einen eigenen Schlüssel, um die Zufahrtsstraße bei Bedarf nutzen zu können. Die Zufahrtsstraße zu den Häusern W-Straße 3-21 sei somit nicht generell, sondern vielmehr nur für nicht nutzungsberechtigte Personen blockiert, generell aber im Notfall ohne Zeitverlust befahrbar.

Die Zufahrt zu den Häusern entspreche den Voraussetzungen des § 9 Stmk. BauG. Die Absperrvorrichtung an der Zufahrtsstraße hindere die Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Rettung in keiner Weise an der Anfahrt zu den Wohnhäusern, weil sich eben in unmittelbarer Nähe ein Schlüssel in einem gut sichtbaren Notkasten befinde. Zusätzlich sei direkt auf den Stahlsteher ein Hinweis angebracht worden, welcher auf den "Standort" des Schlüssels verweise. Deshalb werde den Einsatzkräften eine reibungslose Zufahrt zu den Wohnhäusern ermöglicht, womit bei objektiver Betrachtungsweise keine Gefährdung der Bewohner ersichtlich sei.

Die Behörde lasse außerdem völlig außer Acht, dass der gegenständliche Steher bereits 1981 angebracht worden sei und daher als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zu gelten habe. Gehe man davon aus, dass als bauliche Anlage jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werde und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei, und gelte sogar für "derart qualifizierte Anlagen der rechtmäßige Bestand gemäß § 40 Stmk. BauG, so sei nach teleologischer Reduktion dies auch auf eine Absperrvorrichtung anzuwenden".

Überdies sei der erstinstanzliche Bescheid nicht ausreichend begründet, weil die Behörde gar nicht dargelegt habe, inwiefern § 9 Stmk. BauG im Beschwerdefall anwendbar sei.

Die Berufungsbehörde ließ ergänzende Erhebungen vor Ort durchführen (dem Akt sind vier weitere Lichtbilder angeschlossen) und teilte sodann den Beschwerdeführern mit Erledigung vom mit, das Vorbringen, der gegenständliche Steher sei bereits 1981 angebracht worden, sei offenkundig unzutreffend. Wie bei einer örtlichen Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt worden sei, sei zwar der Betonsockel, auf welchem der Steher angebracht sei (Anmerkung: auf den Lichtbildern ist eine offenbar betonierte quadratische Fläche in der Straße ersichtlich, auf welche die Befestigungsplatte des umklappbar ausgeführten Stehers montiert ist), "Altbestand" (im Original unter Anführungszeichen), was sein abgewitteter Zustand deutlich mache, die auf dem Betonsockel angebrachte Befestigungsplatte sowie der Pfosten seien jedoch neu und seien, soweit "von der anzutreffenden Bewohnerschaft dem Erhebungsorgan mitgeteilt" worden sei, im Frühjahr des Jahres angebracht worden. Bei der Erhebung habe sich auch herausgestellt, dass der Steher teilweise aus Aluminium und teilweise aus Stahl bestehe. Es werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Die Beschwerdeführer erwiderten mit Schriftsatz vom , der bereits im Jahr 1981 aufgestellte Steher sei von den Miteigentümern X mehrmals abmontiert worden, von den übrigen Miteigentümern jedoch wieder aufgestellt worden, wobei sodann zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt die vier Stahlschrauben abhanden gekommen seien, sodass diese durch neue ersetzt worden seien. Der gegenständliche Steher habe sodann am durch einen neuen, jedoch in der Bauart identischen Steher ausgetauscht werden müssen, weil einige Nächte zuvor das Schloss des Stehers durch Heftklammern und dergleichen unsperrbar gemacht worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der gegenwärtig vorhandene Steher als Altbestand zu bezeichnen sei. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass sich der Steher auf Privatgrund befinde. Die öffentliche Zufahrt erfolge über die W-Straße, über welche auch Einsatzfahrzeuge zufahren könnten.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, zugleich aber den erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "oder durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel (Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel) von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden kann, zu ersetzen" zu entfallen habe. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG werde der erstinstanzliche Bescheid in seiner Zustellverfügung dahingehend berichtigt, dass es an Stelle von "ergeht an: die grundbücherlichen Eigentümer der baulichen Anlage" richtig zu lauten habe: "ergeht an: die Eigentümer der baulichen Anlage". Im Übrigen werde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt (der Spruchpunkt I. ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr maßgeblich, er betrifft eine weitere Person, die nicht Beschwerdeführerin ist).

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufung heißt es (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) begründend, der erstinstanzliche Bescheid habe sich auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG gestützt. Zu prüfen sei, ob es sich beim Steher um eine bauliche Anlage handle. Wie der Berufung zu entnehmen sei, werde dies von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auch die belangte Behörde gehe davon aus, weil die Voraussetzungen des § 4 Z 12 leg. cit. offenkundig gegeben seien. Ein Stahlsteher mit Aluminiumbefestigung der verfahrensgegenständlichen Art bedürfe zu seiner Errichtung bautechnischer Kenntnisse (hier sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter "Errichtung" auch die Herstellung einer vorgefertigten baulichen Anlage zu verstehen sei). Unzweifelhaft sei auch eine feste Verbindung mit dem Boden gegeben. Liege aber eine bauliche Anlage vor, so sei sie vorschriftswidrig, weil zu ihrer Errichtung keine baubehördliche Bewilligung - weder nach den Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung 1968 noch nach den Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes - vorliege, obwohl es einer solchen bedurft hätte, sei doch diese bauliche Anlage als Neubau zu qualifzieren.

Der Hinweis der Beschwerdeführer, dieser Steher hätte gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG als rechtmäßig zu gelten, sei verfehlt, weil er im Mai 2002 neu errichtet worden sei. Ein allenfalls früher bestandener Konsens sei mit der Entfernung des Altbestandes untergegangen. Schon deshalb sei die Beseitigung des Stehers rechtens aufgetragen worden.

Den Beschwerdeführern sei zwar einzuräumen, dass es fraglich erscheine, ob die Bestimmungen des § 9 Stmk. BauG eine Entfernung des Stehers rechtfertigen könnten, sie übersähen aber offenkundig, dass auch § 26 Abs. 2 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 der Behörde eine diesbezügliche Handhabe (genauer gesagt: eine Verpflichtung) zur Entfernung des Stehers gegeben hätte. Das sei auch deshalb hervorgehoben, weil in dem Fall, dass gar keine bauliche Anlage vorliege, die Beseitigung des Stahlstehers dennoch rechtens wäre, weil es diese Norm der Behörde ebenfalls zur Pflicht mache, Gegenstände auf Fluchtwegen, Zufahrten, Durchfahrten, Freiflächen etc., die den Einsatz von Einsatzfahrzeugen ver- oder behinderten, entfernen zu lassen. Dass es durch den Stahlsteher zu einer solchen Behinderung komme, stehe für die Berufungsbehörde außer Zweifel.

Wie bereits dargelegt, mache es § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Baubehörde zur Pflicht, bei vorschriftswidrigen Bauten einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Die von der erstinstanzlichen Behörde angeordnete "Alternativverpflichtung" an Stelle der Beseitigung des Stahlstehers entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gewesen. Aber selbst dann, wenn der Steher keine bauliche Anlage wäre, würde § 26 Abs. 2 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 für eine solche "Alternative" keine Rechtsgrundlage bieten.

Offenbar aus einem Versehen sei der erstinstanzliche Bescheid an die "grundbücherlichen Eigentümer der baulichen Anlage" gerichtet worden. Bei einem Stahlsteher gäbe es aber keine "grundbücherlichen Eigentümer", sondern nur "Eigentümer". Dieses Versehen sei zu berichtigen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, anzuwenden.

§ 9 Stmk. BauG lautet:

"§ 9

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

(1) Bei Gebäuden, die mehr als 25,0 m von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, sowie für Gebäude nach Abs. 2 sind für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen. Sie müssen eine Mindestbreite von 3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,0 m haben.

(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes Plätze in einer Mindestbreite von 4,0 m vorzusehen, die das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3,0 m und höchstens 10,0 m von den äußersten Außenwänden ermöglichen. Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein."

Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Nach § 4 Z 12 leg. cit. ist eine "bauliche Anlage (Bauwerk)" jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass zur fachgerechten Errichtung dieses Stehers (dessen bestimmungsgemäße Aufgabe sich darin erschöpft, ein umklappbares Hindernis zu sein) ein relevantes Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, zumal es nicht auf die Standfestigkeit ankommt. Damit kann dieser Steher nicht als bauliche Anlage angesehen werde, sodass ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG nicht in Betracht kommt.

Die belangte Behörde hat sich aber alternativ auch auf

§ 26 Abs. 2 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl. Nr. 49 (kurz: FPG) gestützt.

§ 26 Abs. 1 und 2 FPG lautet:

"§ 26

Fluchtwege und Freiflächen

(1) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Einsatz von Einsatzfahrzeugen ver- oder behindert, so hat die Gemeinde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit schriftlichem Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen."

§ 26 Abs. 2 FPG ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, eine taugliche Grundlage für den erteilten Entfernungsauftrag, und im Übrigen aber auch für den von der Behörde erster Instanz erteilten Alternativauftrag, den Steher umzubauen. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aber zu beachten, dass auch ein Auftrag nach § 26 Abs. 2 FPG verhältnismäßig zu sein hat (zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Aufträgen nach dem FPG vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0255 (wenngleich es dort um Aufträge nach § 7 Abs. 3 FPG ging), mit weiteren Judikaturhinweisen).

Aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erscheint der Umbau oder allenfalls auch die Entfernung des Stehers, soweit aus brandschutztechnischen Gründen erforderlich, als im Prinzip verhältnismäßige Maßnahme. Allerdings bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser möglichen Maßnahmen dem Stand der Technik entspricht und ob nicht demgemäß mit der von der erstinstanzlichen Behörde (entsprechend der Aufforderung der Feuerpolizei) angeordneten "Alternative" (Dreikantschlüssel) das Auslangen zu finden wäre.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage diese Frage ungeprüft ließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am