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VwGH vom 31.03.2004, 2003/06/0054

VwGH vom 31.03.2004, 2003/06/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde

1. der EM und 2. des JM, beide in S, beide vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-37.807/4-2002, betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 1651/75 KG X im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens vor der belangten Behörde steht nunmehr auch unbestritten fest, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, Alexander und Maria W (kurz: A. W. und M. W.), die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Eigentum an diesem Grundstück waren. Gemäß dem in den Vorstellungsakten befindlichen Grundbuchsauszug haben die Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück auf Grund eines Schenkungsvertrages vom erworben; ihr Eigentumsrecht wurde demnach im Jahr 1979 verbüchert. Eine Ablichtung des Schenkungsvertrages befindet sich in den Akten der Vorstellungsbehörde. Daraus ist zu entnehmen, dass das Grundstück durch Abteilung aus einer A. W. und M. W. gehörenden Liegenschaft entstanden ist.

Mit Eingabe vom kam der Zweitbeschwerdeführer bei der Baubehörde um Bauplatzerklärung sowie um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück ein. Im Ansuchen (es ist dies ein Formular) werden er und EW (das ist die Erstbeschwerdeführerin) als Grundeigentümer bezeichnet; beigelegt ist ein Vermessungsplan vom , in welchem die vorgesehene Abteilung des Grundstückes dargestellt ist, samt einem Grundbuchsauszug vom 13. Feber 1979 hinsichtlich der noch ungeteilten Liegenschaft (in welchem A. W. und M. W. je zur Hälfte als Eigentümer aufscheinen).

Mit Erledigung des Bürgermeisters vom wurde über diesen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Bauplatzerklärung und Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ein Ortsaugenschein für den anberaumt, zu welchem unter anderem auch A. W. und M. W. als Grundeigentümer geladen wurden. Der entsprechende Zustellschein ist (offenbar) von "EW" unterfertigt.

In der Niederschrift über die Verhandlung vom betreffend die Bauplatzerklärung (es handelt sich dabei um ein maschinschriftlich ausgefülltes bzw. angepasstes Formular) werden als gegenwärtig nebst dem Verhandlungsleiter und dem bautechnischen Sachverständigen der Zweitbeschwerdeführer und A. W. angeführt (anzumerken ist, dass nach den von der Gemeinde vorgelegten Bauakten im Anschluss daran die Verhandlung betreffend das Baubewilligungsgesuch stattfand, worüber eine gesonderte Niederschrift aufgenommen wurde).

Diese Verhandlungsschrift enthält auf ihren Seiten 2 bis 5 den Befund und das Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen. Im Abschnitt D dieses Befundes und Gutachtens werden "Festsetzungen gemäß § 19 für öffentliche Privatstraßen" vorgeschlagen und zwar:

"Die Breite der öffentlichen Privatstraße Gp. 1651/75 KG ... wird mit 3,0 m festgesetzt.

Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, die im Lageplan i.M. 1:500 dargestellte Grundstücksfläche der Gp. 1651/75 dieser KG dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Er hat auf seine Kosten binnen Jahresfrist vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an gerechnet die ordnungsgemäße Herstellung der Straßen im Sinne des § 16 (1) 1. Satz des Bebauungsgrundlagengesetzes zu bewirken."

Im Anschluss daran heißt es unter "E) Zusammenfassung:", gegen die Erteilung der angestrebten Genehmigung bestünden vom Standpunkt des öffentlichen Interesses keine Bedenken, wenn die im vorstehenden Gutachten angeführten Festsetzungen als Bedingungen vorgeschrieben werden.

Auf Seite 7 der Niederschrift (die sechste Seite ist vollständig leer) heißt es unter der Überschrift "Erklärung des Einschreiters" unter anderem, dem Verhandlungsergebnis mit den bautechnischen Festsetzungen bzw. Bedingungen werde zugestimmt. Darunter befinden sich zwei Unterschriften, welche jene des Zweitbeschwerdeführers und des A.W. sein sollen.

Ein Hinweis, dass A. W. auch namens seiner Ehefrau und Miteigentümerin der fraglichen Grundfläche an der Verhandlung teilgenommen habe, fehlt in dieser Niederschrift ebenso wie ein Hinweis, dass der Zweitbeschwerdeführer auch im Namen der Erstbeschwerdeführerin teilgenommen habe.

Mit dem an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die angestrebte Bauplatzerklärung mit der Auflage erteilt, dass die in der angeschlossenen Verhandlungsschrift vom , welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, enthaltenen Vorschreibungen und Forderungen "des bautechnischen Amtssachverständigen und der Anrainer bzw. Interessenten einzuhalten" bzw. zu erfüllen "seien". In der Zustellverfügung (Verteiler) ist nur der Zweitbeschwerdeführer genannt.

Mit Eingabe vom (die bei der Gemeinde tags darauf einlangte) beantragten die Beschwerdeführer hinsichtlich der auf ihrem Grundstück verlaufenden Straße, gemäß § 40 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (kurz: LStG) die Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme der unmittelbaren Anrainer festzustellen. Sie brachten vor, sie hätten bereits in einem Schreiben vom darauf verwiesen, dass dieses Straßenstück keinerlei Bedeutung für den öffentlichen Verkehr habe. Die Benützung für die Anrainer sei ohnedies durch eine privatrechtliche Vereinbarung vom gesichert. Ebenso sei auf Grund einer Vereinbarung vom die Benützung für Besucher und Zustelldienste gewährleistet. Durch eine bestehende Beschilderung sei schon seit jeher darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Benützung des Weges nicht für jedermann zulässig sei. Diese Beschilderung bestehe seit 1967 und sei bis jetzt nie beanstandet worden. Bei "unserer Bauverhandlung am wurden wir nicht darauf aufmerksam gemacht", dass die Privatstraße "umgewidmet" worden sei. Es habe ja auch keine Notwendigkeit dazu bestanden, denn es habe schon damals die "Privatvereinbarung" gegeben, zudem ende dieser Weg nach ca. 70 m in einer Sackgasse. Sie seien daher der Meinung gewesen, dass sich an der rechtlichen Eigenschaft des Weges nichts geändert habe. Im Übrigen wollten sie darauf verweisen, dass im Rahmen eines näher bezeichneten Verfahrens die Gemeindebehörden selbst einem bestimmten Baubewilligungswerber dringend angeraten hätten, sich zwecks Abschlusses einer Vereinbarung über die Durchfahrtsbewilligung mit ihnen (Beschwerdeführern) in Verbindung zu setzen. Dies müsse umso mehr für Fremde gelten.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde der Antrag mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, im Zuge der Bauplatzerklärung (Hinweis auf den Bescheid vom ) sei vom damaligen Bürgermeister festgestellt worden, dass ein öffentliches Interesse vorhanden sei, nämlich jenes "der bereits vorhandenen Häuser sowie jenes, der noch unbebauten Bauplätze". Daran habe sich bis heute nichts geändert. Es sei damals eine "rechtlich eindeutige Festlegung bescheidmäßig ausgesprochen" worden; hievon abzugehen, bedeutete eine Verschlechterung der Situation. Anzumerken sei weiters, dass der Grundeigentümer im Zuge dieser Bauplatzerklärung das Einverständnis zur dauerhaften Widmung für den öffentlichen Verkehr gegeben habe und deshalb gemäß § 40 Abs. 1 LStG eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs gar nicht erfolgen dürfe.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend heißt es insbesondere, der Umstand, dass die widerrechtlich angebrachte Beschilderung bereits seit 1967 bestehe und auch nach der Umwidmung in eine öffentliche Privatstraße im Jahre 1979 nicht abgenommen worden sei, habe mit dem "Rechtscharakter" der Straße überhaupt nichts zu tun. Selbstverständlich könne durch eine widerrechtliche Beschilderung nicht der tatsächliche "Rechtscharakter einer Straße beeinflusst" werden. Zur Öffentlichkeitswidmung sei festzustellen, dass diese von den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvorgänger, A. W., im Zuge des Bauplatzverfahrens im Jahre 1979 "schriftlich und ohne Einwand akzeptiert" worden sei. Ob damals eine Widmung für den öffentlichen Verkehr notwendig gewesen wäre bzw. ob ein Grund dafür bestanden habe, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es sei jedoch davon auszugehen, und es müsse in diesem Zusammenhang auch auf einen einstimmigen Beschluss der Gemeindevertretung vom verwiesen werden, wonach diese von Interessenten geschaffene Straße als öffentliche Privatstraße erklärt werden solle.

Dagegen erhoben die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher sie unter anderem auch darauf verwiesen, dass A. W. gar nicht Alleineigentümer dieses Grundstückes gewesen sei, welches vielmehr auch seiner Ehefrau M. W. gehört habe.

Anlässlich der Vorlage der Gemeindeakten an die belangte Behörde nahm die Gemeinde in einem vom Bürgermeister gefertigten Vorlagebericht Stellung zum Vorbringen in der Vorstellung. Darunter heißt es unter anderem, zum Bauplatzerklärungsbescheid vom sei festzuhalten, dass in der einen Teil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom eindeutig die mit eigenhändiger Unterschrift sowohl des "alten Eigentümers" (A. W.) als auch "des damals zukünftigen Eigentümers", des Zweitbeschwerdeführers, zur Kenntnis genommene Öffentlichkeitswidmung der Privatstraße dokumentiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass die Beschwerdeführer die "Rechtsnachfolger" sein würden. Dies gehe auch daraus klar hervor, dass im Bauplatzerklärungsansuchen, welches vom Zweitbeschwerdeführer eingebracht und unterschrieben worden sei, er und seine zukünftige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin, als Eigentümer angegeben seien und somit eigentlich unrichtige Angaben gemacht worden seien bzw. die künftige Eigentumslage vorweg genommen worden sei. A. W. habe damals "glaubwürdigerweise" auch seine zur Verhandlung geladene, aber nicht erschienene Ehefrau und Miteigentümerin M. W. vertreten. Die Behauptungen der Vorstellung, dass der damaligen Hälfteeigentümerin M. W. im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden sei, sei daher nicht richtig. Es sei weiters festzustellen, dass bei dieser Verhandlung zwischen den damaligen und künftigen Grundeigentümern volles Einverständnis geherrscht habe, was auch unter Berücksichtigung des glaubwürdig angekündigten zukünftigen Verwandtschaftsverhältnisses vom damaligen Verhandlungsleiter AL X., welchem alle Beteiligten persönlich bekannt gewesen seien, akzeptiert und sozusagen als "Rechtstitel" (im Original unter Anführungszeichen) vorweg genommen bzw. bewertet worden sei. Dies habe sich ja nur einige Monate später durch die Eheschließung der Beschwerdeführer und die Übertragung des Eigentums am Bauplatz an die Beschwerdeführer auch als richtig herausgestellt. Formell richtig sei zwar, dass der Bauplatzerklärungsbescheid vom an den zu diesem Zeitpunkt noch falschen Adressaten, nämlich an den Zweitbeschwerdeführer, adressiert worden sei und nicht an die "Familie" W. Dies ändere aber nichts daran, dass die Zustimmung sowohl der alten Grundeigentümer (durch die Unterschrift des A. W.) als auch der neuen Grundeigentümer (durch die Unterschrift des Zweitbeschwerdeführers) zur Öffentlichkeitserklärung der Straße "materiell-rechtlich vorgelegen" habe. Auch müsse festgestellt werden, dass dieser Bescheid ja bereits von den Beschwerdeführern durch die anschließende Baubewilligung und Bauführung konsumiert und während der zwischenzeitlich vergangenen mehr als 20 Jahre niemals "rechtlich bekämpft" worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (einschließlich des Vorlageberichtes vom ) und nach Rechtsausführungen heißt es begründend, der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass der Bescheid vom nur gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, welcher damals nicht Eigentümer des Grundstückes gewesen sei, erlassen worden sei, vermöge ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die dauerhafte Widmung einer Privatstraße für den allgemeinen Verkehr durch den Grundeigentümer keines "bescheidlichen Abschlusses" bedürfe. Diese Widmung stelle vielmehr eine einseitige Erklärung der Eigentümer dar, die im Beschwerdefall von A. W. im Rahmen der Verhandlung vom erfolgt sei, wie in der Verhandlungsschrift beurkundet worden sei. Hinsichtlich "des Vertretungsaktes" des A. W. auch für seine Ehefrau M. W. anlässlich dieser Verhandlung sei festzuhalten, dass der "damalige Sachbearbeiter in dieser Verhandlung" (gemeint: der Verhandlungsleiter) gemäß dem Vorlagebericht der Gemeinde vom "glaubwürdigerweise von einem Vertretungsverhältnis" des A. W. auch für seine Ehefrau im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG habe ausgehen können, zumal M. W. zur Verhandlung geladen gewesen sei und alle an der Verhandlung Beteiligten von folgenden familiären Verhältnissen ausgegangen seien: Der zukünftige Schwiegersohn und zukünftige Miteigentümer des Grundstückes und der zukünftige Schwiegervater und Miteigentümer des Grundstückes, dieser auch in Vertretung für seine Ehefrau, seien gemeinsam in der Verhandlung zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen für die Errichtung des Hauses der späteren Eheleute, der Beschwerdeführer, aufgetreten.

Auf Grund dieser einseitigen und verbindlich erklärten dauerhaften Widmung der betreffenden Straße durch die früheren Eigentümer spiele zwar die Frage der rechtlichen Überbindung der Verpflichtungen aus dem Bebauungsgrundlagenbescheid vom auf die jetzigen Eigentümer, also die Beschwerdeführer, keine Rolle. Dennoch sei dazu anmerken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und nach dem Übergang des Eigentumes auf die Beschwerdeführer noch im Jahr 1979 nicht mehr "in den engen Grenzen des § 68, hier: Abs. 4 Z 3 AVG vernichtbar" erscheine. Der Bescheid sei gültig, rechtskräftig und binde somit zum einen den Zweitbeschwerdeführer als nunmehrigen Miteigentümer in allen darin auferlegten Verpflichtungen, zum anderen auch die Erstbeschwerdeführerin, weil auf Grund der zuvor dargelegten Umstände gemäß § 10 Abs. 4 AVG davon auszugehen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer damals seine zukünftige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin, vertreten habe, zumal sie sich auch beide im Antrag auf Bauplatzerklärung (verfrüht) als Miteigentümer bezeichnet hätten. Damit könne die Zustellung des Bescheides an den Zweitbeschwerdeführer auf Grund des Vertretungsverhältnisses auch als Zustellung "an seine damals zukünftige Gattin" gelten. Diese Überlegungen seien insoweit bedeutsam, als die Beschwerdeführer über 20 Jahre hin den Bauplatzerklärungsbescheid vom "gerne in Anspruch genommen haben, und nun nicht nur eine, vielleicht nicht angenehme Verpflichtung herausgenommen werden" könne. Vielmehr werde die Widmungserklärung der Beschwerdeführer als "damals erst zukünftige" Grundeigentümer als Teil des Bebauungsgrundlagenbescheides vom gültig, weil dieser trotz Fehlerhaftigkeit unbekämpft geblieben und rechtskräftig geworden sei und die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes geworden seien.

Der Einwand der Beschwerdeführer, der Sachbearbeiter (im nunmehrigen Verfahren auf Gemeindeebene) sei befangen, weil er in erster Instanz als Verhandlungsleiter und Gutachter, aber auch in zweiter Instanz tätig geworden sei, sei unzutreffend, weil dies keine Befangenheit der Gemeindebehörden begründen könne. Auch sei das Ermittlungsverfahren mängelfrei gewesen (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 292/03-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf die von ihren Behörden im erstinstanzlichen Bescheid sowie im Berufungsbescheid vertretene Auffassung sowie auf den Vorlagebericht vom verwiesen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat weiters über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes die Akten betreffend die Bauplatzerklärung (wie auch die Baubewilligung) im Jahr 1979 vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1973, anzuwenden.

§ 40 Abs. 1 und 2 leg. cit. lauten:

"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

Zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung im Jahr 1979 galt das Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 86/1976.

Nach § 12 Abs. 4 BGG (Stammfassung) ist Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes. Dem Eigentümer des Grundstückes ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen kann, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück geeignet ist.

Nach § 13 Abs. 1 BGG (Stammfassung) ist um die Bauplatzerklärung bei der Baubehörde unter Beischluss näher bezeichneter Unterlagen anzusuchen, nämlich (unter anderem) eines amtlich beglaubigten vollständigen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als drei Monate sein darf (lit. a), gegebenenfalls der Nachweis eines Rechtstitels, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück geeignet ist (lit. b).

§ 15 BGG regelt die Grundabtretung für öffentliche

Verkehrsflächen.

§ 19 BGG lautet (Stammfassung):

"Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken".

Wie eingangs dargelegt, haben die Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück auf Grund eines Schenkungsvertrages vom erworben; ihr Eigentumsrecht wurde (sodann) auf Grundlage dieses Vertrages im Jahr 1979 verbüchert.

Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abwicklung des Bauplatzerklärungsverfahrens einschließlich der Zustellung des Bescheides vom die Beschwerdeführer weder Eigentümer des fraglichen Grundstückes waren noch ihnen einen Rechtstitel zukam, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück geeignet war. Das Eigentumsrecht an den fraglichen Grundflächen kam vielmehr, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, nicht etwa A. W. allein (wie die Gemeindebehörden angenommen hatten), sondern vielmehr A. W. und seiner Ehefrau M. W. zu

Aus der ebenfalls eingangs dargestellten Niederschrift ist festzuhalten, dass diese Niederschrift für sich allein, nämlich nur nach ihrem Inhalt beurteilt, keine Erklärung der Grundeigentümer enthält, die fragliche Straße im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. In der Niederschrift wurde vielmehr vom Sachverständigen nur vorgeschlagen, dem Bewilligungswerber als Verpflichtung vorzuschreiben, diese Straße dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen, wobei gemäß den Feststellungen der Behörden (im Einklang mit dem Inhalt der Niederschrift) A. W. und der Zweitbeschwerdeführer dieser Bedingung zugestimmt hatten.

Das LStG sieht für eine Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a keine besondere Formvorschrift vor, insbesondere auch nicht eine Art "Annahme" oder "Bekräftigung" durch Bescheid der Straßenbehörde, wohl aber ist erforderlich, dass die Erklärung ausreichend deutlich ist (zur Frage, ob bestimmte Erklärungen auf Grund ihres Wortlautes als Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG zu verstehen sind, siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/06/0039, und vom , Zl. 2000/06/0140).

Durch Übernahme des Vorschlages des Sachverständigen als Vorschreibung in den Bescheid vom ergibt sich eine Verpflichtung des "Einschreiters", also des Zweitbeschwerdeführers, eine entsprechende Widmungserklärung abzugeben, der Bescheid selbst vermochte aber eine solche Erklärung nicht zu ersetzen. Dass im Hinblick auf den Bescheid vom eine solche Erklärung von allen jeweiligen Eigentümern des Grundstückes abgegeben worden wäre, haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt. Der Umstand, dass diese Bauplatzerklärung "konsumiert" wurde, vermochte (unabhängig von der Frage der wirksamen Zustellung des Bescheides) für sich allein eine solche Erklärung nicht zu ersetzen.

Eine solche Widmungserklärung wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens vielmehr darin erblickt, dass A. W. und der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung vom dem Vorschlag des Sachverständigen, Entsprechendes vorzuschreiben, zustimmten. Nach dem zuvor Gesagten kann aber eine Widmung allein aus dem Wortlaut der Niederschrift noch nicht abgeleitet werden, wozu im Übrigen noch kommt, dass es zur Wirksamkeit einer entsprechenden Widmung der Mitwirkung aller Eigentümer der Liegenschaft bedarf.

Es ist aber zutreffend, dass eine Beweisaufnahme über die Umstände und Erklärungen im Zuge dieser Verhandlung vom eine solche Widmungserklärung entweder des A. W. auch im Vollmachtsnamen seiner Frau, oder aber - insoweit aufschiebend bedingt bis zum Erwerb des Eigentums - des Zweitbeschwerdeführers auch im Vollmachtsnamen der Erstbeschwerdeführerin ergeben kann. Diese Überlegungen der belangten Behörde sind daher grundsätzlich zutreffend.

Die Feststellung der belangten Behörde, A. W. sei bei jener Verhandlung auch im Namen seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführer hingegen auch im Namen der Erstbeschwerdeführerin aufgetreten, wobei sie eine entsprechende Widmungserklärung abgegeben hätten, beruht offensichtlich auf dem Vorbringen der Gemeinde im Vorlagebericht vom . Zutreffend rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen dieser Vorlagebericht nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies ist als wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde zu qualifizieren, weil den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit genommen wurde, Kenntnis vom genauen Inhalt des Vorlageberichtes zu erhalten und ein entsprechendes Gegenvorbringen zu erstatten. Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Sollte sich eine entsprechende Widmungserklärung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG ergeben, bedürfte es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keiner Feststellungen über die Situierung, die Beschaffenheit, das Ausmaß und die Benutzungsintensität der gegenständlichen Straße oder auch näherer Feststellungen zur Frage, ob ein entsprechendes dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben ist, weil, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, eine solche Widmungserklärung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG nicht zu hinterfragen ist.

Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Klärung der Vorgänge in der Verhandlung vom wie auch zur Frage, ob A. W. auch im Namen seiner Ehefrau einschritt, sowie der Zweitbeschwerdeführer auch im Namen der Erstbeschwerdeführerin, wird es wohl zweckmäßig sein, nicht nur den damaligen Verhandlungsleiter, sondern auch die weiteren noch lebenden Teilnehmer an dieser Verhandlung zu vernehmen, darüber hinaus auch M. W. und die Erstbeschwerdeführerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am